Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 9.6.2004 Seite 269 bis 280
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) |
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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
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Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen und über
Fachbetriebe (VAwS)
Vom 20. März 2004
Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung verordnet:
Inhaltsübersicht |
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§ 1 |
Anwendungsbereich |
§ 2 |
Begriffsbestimmungen |
§ 3 |
Anforderungen |
§ 4 |
Allgemein anerkannte Regeln der Technik |
§ 5 |
Anlagen in Schutzgebieten |
§ 6 |
Unterirdische Rohrleitungen |
§ 7 |
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen |
§ 8 |
Eignungsfeststellung |
§ 9 |
Befüllen von Anlagen |
§ 10 |
Rückhaltung in Abwasseranlagen |
§ 11 |
Sachverständige |
§ 12 |
Überprüfung von Anlagen |
§ 13 |
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht |
§ 14 |
Technische Überwachungsorganisationen |
§ 15 |
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft |
§ 16 |
Ordnungswidrigkeiten |
§ 17 |
Bestehende Anlagen |
§ 18 |
In-Kraft-Treten |
§ 19 |
Außer-Kraft-Treten |
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Sie gilt nicht für die unterirdische behälterlose Lagerung (Tiefspeicherung) wassergefährdender Stoffe sowie für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.
(2) Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.
(3) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
(4) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
(5) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) und Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe.
(6) Behälter sind Teile von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.
(7) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.
(8) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
(9) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
(10) Schutzgebiete sind
1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2. Heilquellenschutzgebiete nach § 16 Abs. 3 des Landeswassergesetzes,
3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist,
4. Gebiete, für die ein Verfahren auf Festsetzung als Wasserschutzgebiet oder Heilquellenschutzgebiet eingeleitet ist, wenn seit der Einleitung des Verfahrens noch keine vier Jahre vergangen sind. Das Verfahren gilt als eingeleitet, wenn eine vorläufige Anordnung nach § 15 Abs. 4 des Landeswassergesetzes erlassen oder eine zumindest vorläufige Planung zu jedermanns Einsicht offengelegt ist.
Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.
(11) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.
§ 3
Anforderungen
(1) Für alle der Verordnung unterliegenden Anlagen gelten die in den Absätzen 2 bis 9 aufgeführten Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass
1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Anlagen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein;
2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind;
3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden. Im Regelfall müssen die Anlagen, sofern sie nicht doppelwandig und mit einem Leckanzeigegerät versehen sind, mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden. Das Auffangraumvolumen muss dem bei Betriebsstörungen maximal freisetzbaren Volumen der Stoffe entsprechen. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben;
4. im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zurückgehalten werden können.
(3) Der Anlagenbetreiber hat eine Anlagenbeschreibung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und daraus die für den Betrieb der Anlage notwendigen Maßnahmen in einer Betriebsanweisung festzulegen.
Die Anlagenbeschreibung muss mindestens enthalten:
1. Angaben zum Zweck der Anlage sowie zu den wassergefährdenden Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können;
2. Darstellung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahren, die sich aus dem Betrieb der Anlage ergeben können, und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen.
Die Anlagenbeschreibung kann durch die im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems (wie gem. Öko-Audit-Verordnung und/oder DIN EN ISO 14001) und/ oder nach anderen Rechtsvorschriften zu erstellenden Unterlagen, sofern diese die geforderten Angaben enthalten, ersetzt werden.
Bei Heizölverbrauchertankanlagen zur Versorgung von Wohngebäuden und ähnlich genutzten Gebäuden genügt das Anbringen des im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 enthaltene Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen".
(4) Bei oberirdischen Anlagen mit Stoffen der WGK 2 bis zu einem Volumen von weniger als 0,1 m3 und Anlagen mit Stoffen der WGK 1 bis zu einem Volumen von 1 m3 sind nur die Anforderungen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2 und 4 einzuhalten. Dies gilt auch für das Umladen von Flüssigkeiten der WGK 1 in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind.
(5) Für oberirdische Rohrleitungen können die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen gem. Absatz 2 Nr. 3 aufgrund einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer und/oder technischer Art ersetzt werden.
(6) Bei Fass- und Gebindelägern sind bei einem Gesamtrauminhalt unter 100 m3 10 %, bei einem Gesamtrauminhalt von 100 bis 1000 m3 3 % und bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1000 m3 2 % des Gesamtrauminhaltes als erforderliches Rückhaltevolumen zugrunde zu legen.
(7) Beim Befüllen von Behältern zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff im Vollschlauchsystem aus hierfür zugelassenen Straßentankfahrzeugen und Aufsetztanks unter Verwendung von zugelassenen selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen ist eine besondere stoffundurchlässige Fläche nicht erforderlich.
(8) Beim Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, dass selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.
(9) Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.
§ 4
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinn des § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport durch öffentliche Bekanntmachung einführt; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Den in Satz 1 genannten technischen Vorschriften und Baubestimmungen sind gleichgestellt Normen und sonstige Bestimmungen und/oder technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften, sofern das geforderte Schutzniveau in bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Sie werden durch Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes (SMBl. NRW.) unter der Gliederungsnummer 770 veröffentlicht.
§ 5
Anlagen in Schutzgebieten
(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes unzulässig. Die zuständige Behörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten dürfen Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe nur errichtet werden, wenn der Gesamtrauminhalt der Anlage mit unterirdischen Behälter und Rohrleitungen 40.000 l, mit ausschließlich oberirdischen Behälter und Rohrleitungen 100.000 l nicht übersteigt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.
(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes bleiben unberührt.
§ 6
Unterirdische Rohrleitungen
(1) Bei unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:
- sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
- sie müssen als Saugleitungen ausgebildet sein, in denen die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt;
- sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden.
Für Rohrleitungen gem. § 19g Abs. 1 Satz 2, bei denen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, ist eine gleichwertige Sicherheit nachzuweisen.
§ 7
Anlagen einfacher oder herkömmlicher
Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich,
1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
a) die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem Auffangraum stehen und
b) Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
c) Auffangräume nach Buchstabe a so bemessen sind, dass das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 % des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;
sowie
2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind.
(2) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe in
1. dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder
2. geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können.
(3) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen gasförmiger Stoffe, die den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen, sind einfacher oder herkömmlicher Art.
(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannte Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn ein Sachverständiger nach § 11 bescheinigt, dass und auf welche Weise die Anforderungen des § 3 erfüllt sind, und der Betreiber die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorlegt.
§ 8
Eignungsfeststellung
(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, die nicht § 7 entspricht, erteilt.
(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten des Sachverständigen nach § 11 erforderlich, mit dem nachgewiesen wird, dass die Anlage eine den Anforderungen des § 3 entsprechende gleichwertige Sicherheit gewährleistet. Die zuständige Behörde kann auf das Gutachten verzichten. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse der zuständigen Behörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.
(3) Werden in der Anlage auch Anlagenteile verwendet, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeitsnachweis nicht vorliegt oder die nicht § 7 entsprechen, bedürfen nur sie einer Eignungsfeststellung.
§ 9
Befüllen von Anlagen
(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, oder nach den gem. § 4 eingeführten technischen Vorschriften oder Baubestimmungen befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden.
(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.
(3) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.
§ 10
Rückhaltung in Abwasseranlagen
(1) Sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
1. wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung, die auch den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
2. wenn die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellende oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.
(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasserlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfasst, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.
§ 11
Sachverständige
(1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von dem Landesumweltamt anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie
1. nachweisen, dass die von ihnen mit der Prüfung bestellten Personen aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie
- die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
- zuverlässig sind,
- hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die mit der Prüfung befassten Personen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen € erbringen und
6. erklären, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.
(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist dem Landesumweltamt auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.
§ 12
Überprüfung von Anlagen
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 11 überprüfen zu lassen
1. unterirdische Behälter und Rohrleitungen,
2. Anlagen mit oberirdischen Anlagenteilen für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1 m3.
Die Prüfungen entfallen bei Anlagen, die nicht gem. Absatz 2 wiederkehrend prüfpflichtig sind, wenn die Anlagen von einem Fachbetrieb aufgestellt und eingebaut werden und der Fachbetrieb der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage unter Verwendung des im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen unter der Gliederungsnummer 770 eingeführten Musters bescheinigt oder wenn es sich um Anlagen im Labor- oder Technikumsmaßstab handelt.
(2) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Sachverständige nach § 11 überprüfen zu lassen
1. unterirdische Behälter und Rohrleitungen,
2. Anlagen mit oberirdischen Anlagenteilen für wassergefährdende Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftet sind, mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 m3,
3. Anlagen mit oberirdischen Anlagenteilen für wassergefährdende
Flüssigkeiten und feste Stoffe, die mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
behaftet sind, in Schutzgebieten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1 m3,
bei der Lagerung von Heizöl EL mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 5 m3,
4. Anlagen und Anlagenteile, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h des Wasserhaushaltsgesetzes ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.
(3) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(4) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 2 genannten Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall längere Prüffristen gestatten und Anlagen nach Absatz 2 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(5) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes berücksichtigt werden.
(6) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anlage im Rahmen eines allgemein anerkannten Managementsystems überprüft wird (wie gem. Öko-Audit-Verordnung und/oder DIN EN ISO 14001) und dabei
1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i Wasserhaushaltsgesetz und der §§ 11 und 12 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
2. in entsprechend dem Managementsystem erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.
In diesem Fall genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
(7) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Prüfung der Anlage notwendigen Unterlagen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht sowohl dem Betreiber als auch der zuständigen Behörde vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall festlegen, dass die nach § 11 anerkannte Organisation in den Fällen, in denen bei der Prüfung der Anlage keine Mängel festgestellt werden, anstelle der Übersendung des Prüfberichtes die Durchführung der jeweiligen Prüfung bestätigt.
§ 13
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes ausgeführt werden müssen, sind:
1. Alle Tätigkeiten gemäß § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes an
- Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
- Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Genussmitteln,
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt von weniger als 10 m3, wenn vor der Inbetriebnahme der Anlage eine Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 1 auf den ordnungsgemäßen Zustand erfolgt,
- Feuerungsanlagen,
2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
- Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
- Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen,
3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,
4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.
§ 14
Technische Überwachungsorganisationen
Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19l Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die nach § 11 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.
§ 15
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(1) Fachbetriebe nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrags vorlegt.
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 4 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 9 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt und entleert,
2. eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, die in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 8 festgesetzt ist,
3. entgegen § 3 Abs. 3 keine Betriebsanweisung festlegt,
4. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht § 5 Abs. 1 bis 3 entspricht,
5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse und ohne Überfüllsicherung oder entgegen den in § 4 eingeführten technischen Vorschriften oder Baubestimmungen oder entgegen § 9 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
6. Prüfungen nach § 12 durchführt, ohne von einer nach § 11 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
7. als Betreiber entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt.
§ 17
Bestehende Anlagen
(1) Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde. Jedoch kann nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
(2) Anlagen, die nach der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (VAwS) vom 31. Juli 1981 (GV. NRW. S. 490) als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.
(3) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 12 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 2006 überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 12 Abs. 1.
Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.
§ 18
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
(2) Die Verordnung vom 12. August 1993 (GV. NRW. S. 676), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. August 1999 (GV. NRW. S. 558), tritt zur gleichen Zeit außer Kraft.
§ 19
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Düsseldorf, den 20. März 2004
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Michael V e s p e r
GV. NRW. 2004 S. 274