Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 19 vom 15.6.2004 Seite 281 bis 292

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW)
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Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW)

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Erste Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung
für die Vermessungs- und Katasterbehörden
in Nordrhein-Westfalen
(Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW)

Vom 27. Mai 2004

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 428), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW) vom 21. Januar 2002 (GV. NRW. S. 30) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die in dem anliegenden Vermessungsgebührentarif (VermGebT) aufgeführten Amtshandlungen der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, der Bezirksregierungen und des Landesvermessungsamtes werden die dort genannten Gebühren erhoben.“

2. § 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Auslagen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 4, 5 und 7 GebG NRW sowie Fahrtkosten und Kosten für übliche Sachmittel sind, wenn im VermGebT nichts anderes bestimmt wird, bereits in die Gebührensätze der jeweiligen Tarifstellen einbezogen.“

3. § 8 erhält folgende Fassung:

„Für Amtshandlungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.“

Artikel II

Der Vermessungsgebührentarif (VermGebT) zur Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW) vom 21. Januar 2002 (GV. NRW. S. 30) wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt 2 der Inhaltsübersicht zum VermGebT wird die Gliederungsnummer 2.3 „Auszüge aus der Liegenschaftskarte“ ergänzt um den Zusatz „einschließlich der Digitalen Grundkarte (DGK)“.

2. Der Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht zum VermGebT wird wie folgt neu gegliedert und neu bezeichnet:

„3 Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Unschädlichkeitszeugnisse

3.1 Amtliche Lagepläne
3.2 Amtliche Grenzanzeige
3.3 Sonstige Beurkundungen
3.4 Amtliche Bescheinigungen und Beglaubigungen
3.5 Unschädlichkeitszeugnis“.

3. Nach der Tarifstelle 2.2.1.3 wird die folgende ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.2.1 eingefügt

„Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.2.1:

Ein Bestand umfasst die in einem Katasteramtsbezirk liegenden Grundstücke, die auf demselben Grundbuchblatt geführt werden (Nr. 2.5 EinrErl. I). Bei Wohnungs- und Teileigentum sowie Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechten an Grundstücken bilden die für das jeweilige Grundstück angelegten einzelnen Grundbuch- bzw. Erbbaugrundbuchblätter gemeinsam einen Bestand im Sinne dieser Regelung.“

4. In der Tarifstelle 2.2.2 wird die Regelung „je angefangene 1.000 Flurstücke“ ersetzt durch die Regelung „je angefangene 500 Flurstücke“.

5. In der Tarifstelle 2.2.2.1 wird die Gebühr „Euro 200“ ersetzt durch die Gebühr „Euro 100“.

6. In der ergänzenden Regelung 2 zu Tarifstelle 2.2.4 wird der Hinweis „nach Anmerkung 1“ ersetzt durch den Hinweis „nach der ergänzenden Regelung 1“.

7. In der Tarifstelle 2.3 werden die Überschrift und der Text jeweils nach dem Wort „Liegenschaftskarte“ ergänzt um den Zusatz „einschließlich der Digitalen Grundkarte (DGK)“.

8. Nach der Tarifstelle 2.3.1.4.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 2.3.1.5 bis 2.3.1.5.3 sowie die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.1.5 eingefügt:

„2.3.1.5
für die Abgabe der Erstausfertigung von analogen Auszügen aus der DGK

2.3.1.5.1
als DGK ohne Höhenangaben
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.1 bis 2.3.1.1.5

2.3.1.5.2
als DGK mit Höhenangaben oder Angaben zur Bodenschätzung
Gebühr: 60 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.1 bis 2.3.1.1.5

2.3.1.5.3
als DGK mit Höhenangaben und Angaben zur Bodenschätzung
Gebühr: 70 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.1.1.1 bis 2.3.1.1.5

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.1.5:

Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.1.1 ist entsprechend anzuwenden.“

9. In der Überschrift der Tarifstelle 2.3.2 werden die Wörter „aus der Liegenschaftskarte“ gestrichen.

10. In der Tarifstelle 2.3.2.1 wird die Angabe „je angefangenen Hektar (ha)“ ersetzt durch die Angabe „je angefangenen Hektar (ha) für geometrisch zusammenhängende Flächen“.

11. Die Tarifstelle 2.3.2.1.3 wird wie folgt neu gefasst:

„2.3.2.1.3
für den 5.001. bis 200.000. ha
Gebühr:
Euro 2 bis 7,50“.

12. Nach der Tarifstelle 2.3.2.1.3 wird die folgende neue Tarifstelle 2.3.2.1.4 eingefügt:

„2.3.2.1.4
für den 200.001. und jeden weiteren ha (unabhängig von der Informationsdichte)
Gebühr: Euro 1“.

13. Nach den ergänzenden Regelungen zu den Tarifstellen 2.3.2.2 und 2.3.2.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 2.3.2.4 bis 2.3.2.4.3 eingefügt:

„2.3.2.4
Bei Abgabe von EDBS-Daten der DGK in Abhängigkeit von der Informationsdichte
je angefangenen Hektar (ha) für geometrisch zusammenhängende Flächen

2.3.2.4.1
für die Folien mit den Schlüsseln 001 (ohne Flurstückskennzeichen), 002, 003, 011, 021, 065, 081, 082, 084 und 086
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2.1.1 bis 2.3.2.1.4

2.3.2.4.2
für die Folien mit den Schlüsseln nach Tarifstelle 2.3.2.4.1 und denen nach Tarifstelle 2.3.2.3.1 oder der nach Tarifstelle 2.3.2.3.2 b)
Gebühr: 60 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2.1.1 bis 2.3.2.1.4

2.3.2.4.3
für die Folien mit den Schlüsseln nach Tarifstelle 2.3.2.4.1 und denen nach den Tarifstellen 2.3.2.3.1 und 2.3.2.3.2 b)
Gebühr: 70 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2.1.1 bis 2.3.2.1.4“.

14. Die bisherigen Tarifstellen 2.3.2.4, 2.3.2.4.1 und 2.3.2.4.2 werden wie folgt neu bezeichnet sowie geändert und ergänzt:

„2.3.2.5
Bei Abgabe von Daten der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK in anderen Datenformaten

2.3.2.5.1
für die Abgabe in einem anderen Vektordatenformat
Gebühr: 25 bis 100 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2.1 bis 2.3.2.4

Die Höhe der Gebühr wird z.B. durch die Anzahl der Layer bestimmt.

2.3.2.5.2
für die Abgabe von Rasterdaten
Gebühr: 10 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2.1 bis 2.3.2.4

Der Gebühr ist die Abgabe von Daten, unabhängig von ihrer Entstehung, mit einer Auflösung von bis zu 400 dpi zugrunde gelegt.“

15. Nach der neuen Tarifstelle 2.3.2.5.2 wird die nachfolgende ergänzende Regelung eingefügt:

„Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.2.5.2:

Für die Abgabe von Rasterdaten der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK in variierenden Maßstäben ist die Gebühr nach dieser Tarifstelle in Abhängigkeit von der jeweiligen Maßstabszahl (M) mit dem Faktor „k = 1.000/M“ zu multiplizieren.“

16. In der Tarifstelle 2.3.3.1 wird die Gebühr „Euro 15“ ersetzt durch die Gebühr „Euro 7,50“.

17. In der Tarifstelle 2.3.3.2 wird die Gebühr „Euro 7,50“ ersetzt durch die Gebühr „Euro 3,75“.

18. In der Tarifstelle 2.3.3.3 wird die Gebühr „Euro 3“ ersetzt durch die Gebühr „Euro 1,50“.

19. Nach der ergänzenden Regelung 2 zu Tarifstelle 2.3.3 wird die folgende neue ergänzende Regelung 3 eingefügt:

„3. Werden Objektreferenzen im Zusammenhang mit Daten aus dem ATKIS abgegeben, sind für die Objektreferenzen 60 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.3.1 bis 2.3.3.3 zu erheben.“

20. Nach der Tarifstelle 2.3.4.1 wird die nachfolgende neue ergänzende Regelung eingefügt:

„Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.4.1:

Diese Tarifstelle gilt nicht für analoge Auszüge aus der DGK.“

21. In der Tarifstelle 2.3.4.2 wird der Satzteil „Für die Laufendhaltung digitaler Auszüge aus der Liegenschaftskarte (einschl. Objektreferenzen)“ ersetzt durch den Satzteil „Für die Laufendhaltung digitaler Auszüge aus der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK und einschließlich der Objektreferenzen“.

22. In der Tarifstelle 2.3.4.2 wird der Hinweis „Die ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 2.2.3 gelten sinngemäß.“ gestrichen.

23. Nach der Tarifstelle 2.3.4.2 wird die folgende neue ergänzende Regelung eingefügt:

„Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.4.2:

Diese Tarifstelle gilt nicht für Rasterdaten der DGK.“

24. Nach der neuen ergänzenden Regelung zu Tarifstelle 2.3.4.2 wird die folgende ergänzende Regelung eingefügt:

„Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.3.4:

Die ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 2.2.3 gelten sinngemäß.“

25. Die Tarifstelle 2.3.5 erhält die folgende neue Fassung:

„Bei Bereitstellung der Daten der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK im Abrufverfahren“.

26. Die ergänzende Regelung 1 zu Tarifstelle 2.3.5 wird wie folgt neu gefasst:

„1. Mit der Gebühr ist das Recht abgegolten, während eines Jahres auf den Datenbestand der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK des beantragten Gebietes beliebig oft zuzugreifen.“

27. In der Tarifstelle 2.3.6 wird nach dem Wort „Liegenschaftskarte“ die Angabe „einschließlich der DGK“ eingefügt.

28. Der Text der Tarifstelle 2.4 erhält die folgende neue Fassung:

„Die nachfolgenden Tarifstellen gelten für die Erteilung von Vermessungsunterlagen zur Durchführung von beantragten Vermessungsarbeiten gemäß den Tarifstellen 3.1, 3.2 und 4.2 bis 4.6 in einem geometrisch zusammenhängenden Gebiet (Vermessungsvorhaben). Bei Vermessungsarbeiten gemäß der Tarifstelle 4.6 beschränkt sich das Vermessungsvorhaben auf den örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz eines Eigentümers.“

29. In der Tarifstelle 2.4.1 wird nach der Gebührenangabe der 1. Halbsatz wie folgt geändert:

„Mit der Gebühr ist die Abgabe aller zur Erledigung des Vermessungsvorhabens erforderlichen Unterlagen bzw. Daten, soweit sie zum Liegenschaftskataster und zur Landesvermessung gehören, abgegolten,“.

30. Die ergänzende Regelung 2 zu Tarifstelle 2.4.1 wird wie folgt neu gefasst:

„2. Die für das Vermessungsvorhaben angefertigten Vermessungsunterlagen haben eine Geltungsdauer von 18 Monaten nach der erstmaligen Anfertigung.

Gebührenfrei während der Geltungsdauer ist

- die Verwendung der Vermessungsunterlagen für das ursprüngliche und für nachfolgende Vermessungsvorhaben in dem Gebiet des ursprünglichen Vermessungsvorhabens,

- die Bestätigung und Ergänzung der Vermessungsunterlagen für diese Vermessungsvorhaben.

- die Verwendung der Vermessungsunterlagen für weitere Vermessungsvorhaben auf mindestens in einem gemeinsamen Grenzpunkt angrenzenden Grundstücken, wenn die Vermessungsunterlagen ohne Ergänzung für diese Vermessungsvorhaben ausreichen.“

31 .Die ergänzende Regelung 3 zu Tarifstelle 2.4.1 wird wie folgt neu gefasst:

„3. Werden der Katasterbehörde Vermessungsschriften erst nach Ende der Geltungsdauer der Vermessungsunterlagen eingereicht, ist für die Bestätigung oder Ergänzung der Vermessungsunterlagen die Gebühr nach dieser Tarifstelle zu erheben.“

32. Der Text der Tarifstelle 2.4.2 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei Vermessungsarbeiten nach Tarifstelle 3.1 wird für die Abgabe eines beantragten digitalen Auszugs aus der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK ein Zuschlag in Höhe der Gebühr nach der Tarifstelle 2.3.2 oder 2.3.6 erhoben.“

33. Im Text der Tarifstelle 2.5 wird nach dem 3. Satz der folgende Satz eingefügt:

„Die nachstehenden Gebühren sind unabhängig davon zu erheben, ob die Auszüge in analoger Form, auf Datenträger oder über Datenleitung aus einem analog bzw. digital geführten Datenbestand erteilt werden.“

34. Die Tarifstelle 2.5.2 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei Abgabe der Erstausfertigung von Vermessungsrissen, Auszügen aus Punktübersichten und Koordinatenverzeichnissen sowie Auszügen aus sonstigen Karten, Plänen und Archivunterlagen, die an anderer Stelle des VermGebT nicht genannt und die nicht Teile der topographischen Landeskartenwerke (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 VermKatG NW) sind,

für Ausfertigungen (soweit nicht bereits mit der Gebühr nach Tarifstelle 2.4 abgegolten)
je Seite“.

35. Die Tarifstelle 2.5.3 wird wie folgt neu gefasst:

„Für digitale Auszüge aus Koordinatendateien,
je 100 Vermessungspunkte“.

36. Nach der Tarifstelle 2.5.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 2.5.3.1 bis 2.5.3.2.2 eingefügt:

„2.5.3.1
Bei Abgabe auf Datenträger
Gebühr: Euro 15

2.5.3.2
Bei Bereitstellung der Daten im automatisierten Abrufverfahren

2.5.3.2.1
für das erste Jahr des Abrufs
Gebühr: 100 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1

2.5.3.2.2
für jedes weitere Jahr des Abrufs
Gebühr: 15 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1“.

37. In der Tarifstelle 2.6.1 wird die Regelung zur Gebühr „Das 5-fache“ ersetzt durch die Regelung „300 v.H.“.

38. In der Tarifstelle 2.8.1 werden die in der Gebührenregelung angegebenen Tarifstellen „2.2.1 bis 2.2.4“ geändert in „2.2.1 bis 2.2.3“.

39. Die Tarifstellen „2.8.2“ und „2.8.5“ werden gestrichen.

40. Nach der Tarifstelle 2.8.1 werden die folgenden neu gefassten Tarifstellen 2.8.2 bis 2.8.5 eingefügt:

„2.8.2
Für die Abgabe von analogen Auszügen aus der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK
Gebühr: 80 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1

2.8.3
Für die Abgabe von digitalen Auszügen aus der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK
Gebühr: 15 v.H. der Gebühr nach Tarifstelle 2.3.2

2.8.4
Für die Abgabe von digitalen Auszügen aus Koordinatendateien auf Datenträger
Gebühr: 15 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.3 und 2.5.3.1

2.8.5
Die Bereitstellung von Daten des Liegenschaftsbuchs, der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK, aus Koordinatendateien und der Objektreferenzen im automatisierten Abrufverfahren ist gebührenfrei.“

41. Der Abschnitt 3 des Vermessungsgebührentarifs wird wie folgt neu bezeichnet:

„Beurkundungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen, Unschädlichkeitszeugnisse“.

42. Die Tarifstelle 3.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Amtliche Lagepläne
Nach dieser Tarifstelle sind amtliche Lagepläne nach den §§ 3 Abs. 3, 17 und 18 BauPrüfVO und sonstige Lagepläne nach § 3 BauprüfVO abzurechnen, die auf Antrag mit öffentlichem Glauben beurkundet werden sollen.“

43. In der Tarifstelle 3.1.1 wird die Nr. 4 des abgegoltenen Grundaufwandes wie folgt neu gefasst:

„Eintragung der vorhandenen und der geplanten neuen Grundstücksgrenzen in den Lageplan ggf. mit Grenzlängen und Flächeninhalt“.

44. Die Tarifstelle 3.1.1.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Länge der Umringsgrenzen
Für die Länge der Umringsgrenzen des Antragsgrundstücks“.

45. Die ergänzende Regelung 1 zu Tarifstelle 3.1.1.1 wird wie folgt neu gefasst:

„1. Antragsgrundstück ist das dem Antragszweck unterliegende bestehende Grundstück / Teilgrundstück oder das Grundstück / Teilgrundstück, dessen Neubildung Gegenstand des Antrags ist.“

46. Die bisherige ergänzende Regelung 1 zu Tarifstelle 3.1.1.1 wird ergänzende Regelung 2.

47. In der neuen ergänzenden Regelung 2 zu Tarifstelle 3.1.1.1 wird im 1. Halbsatz das Wort „Grundstücken“ durch das Wort „Antragsgrundstücken“ und im 2. Halbsatz das Wort „Grundstücke“ durch das Wort „Antragsgrundstücke“ ersetzt.

48. Die bisherige ergänzende Regelung 2 zu Tarifstelle 3.1.1.1 wird ergänzende Regelung 3.

49. In der neuen ergänzenden Regelung 3 zu Tarifstelle 3.1.1.1 wird der 2. Satz gestrichen.

50. In der Tarifstelle 3.1.1.3 wird das Wort „bodenrichtwertabhängigen“ gestrichen.

51. Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 3.1.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Werden von der Vermessungsstelle digitale Daten der Liegenschaftskarte einschließlich der DGK zur Herstellung des Lageplans verwendet, ist von ihr der Zuschlag nach Tarifstelle 2.4.2 nicht abzurechnen.“

52. In der Tarifstelle 3.1.2.8 wird die Aufzählung von Beispielen in der Klammer wie folgt ergänzt:

„(z.B. Erfassung von unterirdischen Leitungen oder von Altlasten, Erarbeitung von künftigen Baulasten)“.

53. In der Tarifstelle 3.1.7 wird die Regelung zur Gebühr „0,5 v.H.“ ersetzt durch die Regelung „1 v.H.“.

54. Die Tarifstelle 3.2 „Bescheinigungen und Beglaubigungen“ wird gestrichen.

55. Die Bezeichnung der Tarifstelle für die „Amtliche Grenzanzeige“ und für die ergänzende Regelung zu dieser Tarifstelle wird von „3.3“ in „3.2“ geändert.

56. Die Bezeichnung der Tarifstelle für das „Unschädlichkeitszeugnis“ wird von „3.4“ in „3.5“ geändert.

57. Nach der neuen Tarifstelle 3.2 werden die folgenden neuen Tarifstellen 3.3 und 3.4 eingefügt:

„3.3 Sonstige Beurkundungen
Für sonstige durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellte und auf Antrag mit öffentlichem Glauben beurkundete Tatbestände
Zeitgebühr

3.4 Amtliche Bescheinigungen und Beglaubigungen
Für amtliche Bescheinigungen, z.B. Grenzbescheinigungen, Entfernungsbescheinigungen, Identitätsbescheinigungen, Bescheinigungen nach § 81 BauO NRW (ohne Absteckung), und Beglaubigungen, soweit nicht an anderer Stelle im VermGebT geregelt
Zeitgebühr“.

58. In der Tarifstelle 4.1 wird im 2. Satz die Angabe „neu entstandener Grundstücke“ durch die Angabe „neu entstehender Grundstücke“ ersetzt.

59. In der Tarifstelle 4.1.1.2 wird die Regelung „je weitere angefangene 100 Meter“ ersetzt durch die Regelung „je weitere angefangene 50 Meter“.

60. In der Tarifstelle 4.1.1.2 wird die Gebühr „Euro 400“ ersetzt durch die Gebühr „Euro 200“.

61. Die ergänzende Regelung 1 zu Tarifstelle 4.1.1 wird um den folgenden Satz ergänzt:

„Ist der Abstand zwischen zwei benachbarten Grenzpunkten größer als 150 m, sind bei der Ermittlung der Grenzlänge dafür nur 150 m anzusetzen.“

62. Nach der ergänzenden Regelung 2 zu Tarifstelle 4.1.1 wird die folgende neue ergänzende Regelung 3 eingefügt:

„3. Bei neu entstehenden Grundstücken, für die keine Untersuchungen bestehender Grundstücksgrenzen erforderlich sind (Inselflurstücke), ist der Gebührenanteil für die Grenzlänge mit einmal 50 m anzusetzen.“

63. In der ergänzenden Regelung 1 zu Tarifstelle 4.1.2 wird das Wort „Flurstücken“ durch das Wort „Grundstücken“ ersetzt.

64. In der ergänzenden Regelung 2 zu Tarifstelle 4.1.2 werden die Wörter „Trenn- oder Reststücke“ durch die Wörter „Trenn- und/oder Reststücke“ ersetzt.

65. In der ergänzenden Regelung 4 zu Tarifstelle 4.1.4 wird im ersten Halbsatz das Wort „Bodenrichtwerte“ durch das Wort „Wertstufen“ ersetzt.

66. Die ergänzende Regelung 2 zu Tarifstelle 4.2.1 wird wie folgt neu gefasst:

„2. Bei der Aufteilung von Grundstücken ist zur Berechnung des flächenbezogenen Gebührenanteils gemäß Tarifstelle 4.1.2 die Fläche des größten neu entstehenden Trenn- oder Reststücks, je örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes eines Eigentümers, auszuschließen.“

67. Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.2.3 wird wie folgt neu gefasst:

„Die ergänzende Regelung 2 zu Tarifstelle 4.2.1 gilt entsprechend.“

68. Die ergänzende Regelung 1 zu Tarifstelle 4.4.1 wird um den folgenden Satz ergänzt:

„Lücken im Grenzverlauf bis 50 m unterbrechen nicht den Zusammenhang der Grenzlänge.“

69. Die ergänzende Regelung 2 zu Tarifstelle 4.4.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Wenn sich einseitig zu vermessende Hauptanlagen in einem Teilbereich zu einer beidseitig vermessenen Hauptanlage überlappen, sind zusammenzufassen:

a) die Grenzlängen der einseitig und die längeren Seiten der beidseitig vermessenen Anlage gemäß Tarifstelle 4.4.1.1.

b) die kürzeren Seiten der beidseitig vermessenen Anlage, je nach Wertstufe gemäß Tarifstelle 4.4.1.2 oder 4.4.1.3.“

70. Die bisherige ergänzende Regelung 2 zu Tarifstelle 4.4.1 wird ergänzende Regelung 3.

71. Die bisherige ergänzende Regelung 3 zu Tarifstelle 4.4.1 wird ergänzende Regelung 4.

72. Satz 1 der neuen ergänzenden Regelung 4 zu Tarifstelle 4.4.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei Vermessungen an Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen ist der Zuschlag gemäß Tarifstelle 4.1.3 anzusetzen.“

73. In der Wertstufentabelle der Tarifstelle 4.4.2 wird die Beschreibung der Art der Anlage zu den Wertstufen 2, 3 und 4 wie folgt neu gefasst:

„2 Hauptanlagen mit einer durchschnittlichen Breite bis 4,0 m und landwirtschaftliche Wege in beliebiger Breite sowie langgestreckte Anlagen der Landschaftsplanung (z.B. Windschutzpflanzungen)

3 Hauptanlagen mit einer durchschnittlichen Breite über 4,0 m, soweit sie nicht in die Wertstufen 2 oder 4 einzugliedern sind, und eingleisige Bahnanlagen

4 Mehrgleisige Bahnanlagen, Bundeswasserstraßen, Gewässer 1. Ordnung und Straßen mit mehr als zwei Regelfahrspuren“.

74. Nach der Tarifstelle 4.4.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen eingefügt:

„4.4.4
Für die Zurückstellung der Abmarkung

4.4.4.1
im Zeitpunkt der Zurückstellung
Gebühr: 70 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.4.1 bis 4.4.3

4.4.4.2
für das Nachholen der Abmarkung
Gebühr: 50 v.H. der Gebühr nach den Tarifstellen 4.4.1 bis 4.4.3

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.4.4:

Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.2.2 gilt entsprechend.“

75. Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 4.5.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Im Zusammenhang mit der Vermessung der Verfahrensgrenze erforderliche Teilungsvermessungen sind mit der Gebühr abgegolten, soweit nicht mehr als 20 v.H. der Flurstücke des Umlegungsgebietes, deren Grenzen die Verfahrensgrenze bilden sollen, zu zerlegen sind. Sind mehr als 20 v.H. dieser Flurstücke zu zerlegen, sind die Zerlegungen nach Tarifstelle 4.2 abzurechnen. Diese nach Tarifstelle 4.2 abzurechnenden, durch Zerlegung neu entstehenden Grenzen sind bei der Ermittlung der Gesamtlänge der Verfahrensgrenze nicht zu berücksichtigen.“

76. Der Text der Tarifstelle 4.6 wird wie folgt neu gefasst:

„Die nachfolgenden Tarifstellen gelten für Gebäudeeinmessungen nach § 14 Abs. 2 und 3 VermKatG NW.“

77. Die Regelung Nr. 1 in der Tarifstelle 4.6.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Für die Gebührenerhebung sind zunächst die Normalherstellungskosten der Gebäude dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 1.12.2001 (BS 12 - 63 05 04 - 30/1) - Normalherstellungskosten 2000 (NHK 2000) - (mittlere Ausstattung, Baujahrsklasse 2000) nach dem Preisstand 2000 ohne Zuschläge und ohne Berücksichtigung von Anpassungsfaktoren zu entnehmen. Sind für bestimmte Gebäude keine NHK 2000 zu entnehmen, sind sie plausibel zu schätzen.“

78. Die Regelung Nr. 2 in der Tarifstelle 4.6.1 wird wie folgt neu gefasst:

„Werden auf dem örtlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz eines Eigentümers mehrere Gebäude gleichzeitig eingemessen, ist die Summe ihrer Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.“

79. In der Regelung Nr. 3 der Tarifstelle 4.6.1 wird die Angabe „NHK 95“ durch die Angabe „NHK 2000“ ersetzt.

80. In der Gebührentabelle der Tarifstelle 4.6.1 wird in der Überschrift der zweiten Spalte die Angabe „Normalherstellungskosten 1995“ durch die Angabe „Normalherstellungskosten 2000“ersetzt.

81. Im Text der Tarifstelle 5.1 wird nach dem ersten Satz der folgende neue Satz eingefügt:

„Werden im Zusammenhang mit der beantragten Bildung von Flurstücken weitere Flurstücke von Amts wegen gebildet, sind diese bei der Gebührenermittlung nicht zu berücksichtigen.“

82. Im Text der Tarifstelle 5.1 wird im letzten Satz die Angabe in der Klammer wie folgt neu gefasst:

„(jeweils Fortführungsmitteilung einschließlich Flurstücksnachweis und Kartenauszug)“.

83. Der Text der Tarifstelle 5.1.2 wird wie folgt neu gefasst:

„Je nach Wertstufe des Vermessungsgebietes im Sinne der ergänzenden Regelungen zu Tarifstelle 4.1.4 ist der Grundbetrag der Gebühr mit dem sich aus der Tabelle der Tarifstelle 4.1.4 ergebenden Wertfaktor zu multiplizieren.“

84. In der ergänzenden Regelung 2 zu Tarifstelle 5.1.3 wird das Wort „Übernahmegebühr“ durch die Angabe „Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1. und 5.1.2“ ersetzt.

85. Nach der Tarifstelle 5.1.3 wird die folgende neue Tarifstelle 5.1.4 mit ihrer ergänzenden Regelung eingefügt:

„1.4
Mehrausfertigungen der Auflassungsschriften
Für die Abgabe von beantragten Mehrausfertigungen der Auflassungsschriften,
je Bestand
Gebühr: Euro 10

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 5.1.4:

Die ergänzende Regelung zu Tarifstelle 2.2.1 gilt entsprechend.“

Artikel III

Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Mai 2004

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2004 S. 282