Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 2 vom 21.1.2004 Seite 17 bis 28
Erste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände |
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Normkopf Norm Normfuß |
Erste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
Erste
Änderung der Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom
19. Dezember 2003
Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – hat der Kassenausschuss am 27. Mai 2003 sowie im schriftlichen Verfahren vom 12. August 2003 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen
Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540) wird wie folgt geändert:
I.
1. § 1 Abs.1 wird durch folgenden Satz 3 ergänzt:
„3Bei der Durchführung
der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse nicht im Wettbewerb zu
anderen Zusatzversorgungseinrichtungen.“
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird hinter den Wörtern „den Umlagesatz (§ 62 Abs. 1)“ die Wörter „den Pflichtbeitragssatz (§ 62 Abs. 1)“ eingefügt.
3. In § 11 Abs. 2 wird das Wort
„das“ hinter dem Wort „Arbeitgeber“ durch das Wort „ein“ ersetzt, sowie
anstelle des Wortes „geltende“ das Wort „geltendes“ eingesetzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 2 wird dem Satz 1 folgender Halbsatz angefügt:
„; in dem Aufnahmeantrag ist anzugeben, in welchem Abrechnungsverband der Pflichtversicherung (§ 55) eine Mitgliedschaft oder ob nur eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung gewünscht wird.“
b) In Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b werden die Wörter „Pflichtversicherung den Nachweis der Kasse über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, den tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Betrag des Pflichtversicherten zur Umlage, die freiwilligen Beiträge und den Stand seiner jeweiligen Anwartschaft“ durch die Wörter „Versicherung einen Versicherungsnachweis der Kasse (§ 51 Abs. 1)“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 Buchstabe d wird hinter den Wörtern „der Entrichtung der“ das Wort „Beiträge,“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Pflichtversicherung“ durch das Wort „Beschäftigung“ ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Umlagen- und Sanierungsgeldabrechnung“ ersetzt durch die Wörter „Umlagen-, Sanierungsgeld- und Beitragsabrechnung“.
f) In Absatz 7 Satz 1 wird hinter
den Wörtern „zur Abrechnung der“ das Wort „Beiträge“, eingefügt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird in Satz 1 folgender Halbsatz angefügt:
„oder wenn ein Mitglied im Abrechnungsverband I (§ 55 Abs. 1a) keine/n versicherungspflichtige/n Beschäftigte/n mehr beschäftigt“.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Ein
wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied im
Abrechnungsverband I einen wesentlichen Teil seiner Pflichtversicherten auf
einen Arbeitgeber übertragen hat, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der
Kasse ist.“
6. § 15 wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern „ausscheidende Mitglied“ die Wörter „aus dem Abrechnungsverband I“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt geändert, sowie die Sätze 5 bis 9 eingefügt:
„2Dabei ist als Rechnungszins der Durchschnittszins der in den letzten fünf Geschäftsjahren vor dem Ausscheiden erzielten Kapitalerträge im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3, höchstens aber ein Zinssatz von 5,25 v.H. zugrunde zu legen. 3Bei Ermittlung des Barwerts ist als künftige jährliche Erhöhung der Durchschnitt der Erhöhungen und Verminderungen der Gehälter und Renten in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen, mindestens aber eine Erhöhung von jährlich 2,5 v.H. 5Geschäftsgrundlage für die Berechnung des Barwerts sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden §§ 69 bis 74; der Barwert steht daher unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung infolge einer geänderten Bewertung der zu berücksichtigenden Ansprüche und Anwartschaften durch höchstrichterliche Rechtsprechung und hierauf beruhender tarifvertraglicher Änderungen. 6Ist das Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 7Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 8Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 7 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 9Der Barwert der Verpflichtung nach Satz 7 vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „fortgesetzt“ die Wörter „im Abrechnungsverband I“ eingefügt.
d) Absatz 4 wird gestrichen. Absatz
5 wird zu Absatz 4.
7. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird das
Wort „Versicherungsnehmer“ durch das Wort „Versicherungsnehmer/in“
ersetzt.
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Buchstabe 1 wird anstelle des Punktzeichens das Wort „,oder“ angefügt und folgender Buchstabe m aufgenommen:
„m) in einem befristeten
Arbeitsverhältnis mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder
Forschungseinrichtungen eingestellt werden, bisher nicht in der
Zusatzversorgung pflichtversichert waren und auf ihren Antrag vom Mitglied von
der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind, weil sie wegen der Dauer der
Befristung die Wartezeit nach § 32 Abs. 1 nicht erfüllen können, oder“
b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe n aufgenommen:
„n) bei einem
Arbeitgeber beschäftigt sind, dessen Mitgliedschaft zur Durchführung der
Entgeltumwandlung auf den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung
beschränkt ist.“
c) In Absatz 2 werden die Sätze 1
und 2 gestrichen. Satz 3 wird Satz 1. In dem verbleibenden Satz werden hinter
dem Wort „wird“ die Wörter „in den Fällen von Absatz 1
Buchstabe m“ eingefügt.
9. In § 20 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:
„(2) 1Die
Abmeldung von der Pflichtversicherung (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a) kann
unterbleiben, wenn das Arbeitsverhältnis unter den in § 66 Abs. 3 Satz 2
genannten Voraussetzungen beendet worden ist. 2Die Abmeldung ist auf
den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachzuholen, falls der
Pflichtversicherte von seinem Anspruch auf Wiedereinstellung keinen Gebrauch
macht.“
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a
werden hinter den Wörtern „des Arbeitgebers“ die Wörter „in
den Abrechnungsverbänden I und II“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Sie endet
ferner, wenn die/der Versicherte, die/der die Wartezeit nicht erfüllt hat, das
67. Lebensjahr vollendet.“
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die freiwillige
Versicherung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen
ist.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit Wirkung für die Zukunft auf schriftlichen Antrag der/des Versicherten“ gestrichen und es werden folgende neue Sätze 2 und 3 aufgenommen:
„2Ausgeschlossene
Leistungen können wieder eingeschlossen werden. 3Risikoänderungen
können nur auf schriftlichen Antrag mit Wirkung für die Zukunft vereinbart
werden; die Vertragsänderungen werden frühestens mit dem Ersten des auf den
Eingang der Erklärung folgenden Monats wirksam.“
12. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „; sie wird spätestens mit Ablauf des Monats beitragsfrei gestellt, für den der letzte Beitrag entrichtet worden ist“ gestrichen. Es wird folgender Satz 2 aufgenommen:
„2Sie wird jedoch
automatisch beitragsfrei gestellt, wenn der/die Versicherungsnehmer/in mit mehr
als einem Monatsbeitrag im Rückstand ist.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satz 1
hinter dem Wort „Versicherungsnehmer/in“ die Wörter „zum
Ende der Beschäftigung oder“ eingefügt; ferner werden der 2. Halbsatz von Satz
1 sowie der Satz 2 gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) 1Ist
die/der Versicherte selbst Versicherungsnehmer/in, werden im Falle der
Kündigung die eingezahlten Beiträge – abzüglich einer etwaigen staatlichen
Förderung – ohne Zinsen erstattet, soweit sie nicht für einen biometrischen
Risikoausgleich verbraucht worden sind. 2Ist der Arbeitgeber
Versicherungsnehmer, behält die/der Versicherte ihre/seine bis dahin erworbene
Anwartschaft, solange sie/er nicht die Erstattung der Beiträge verlangt;
insoweit gilt Satz 1 entsprechend.“
14. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird zu Absatz 1 und
hinter dem Wort „Versicherungsfalles“ werden die Wörter „in
der freiwilligen Versicherung“ eingefügt. Ferner werden die Wörter „Versicherungsnehmerin/des
Versicherungsnehmers“ durch die Wörter „der/des Versicherten“
ersetzt.
b) Ferner wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) 1Bei
einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung endet die freiwillige Versicherung
nicht, wenn sie durch schriftliche Erklärung der/des Versicherten fortgeführt
wird; das Risiko der Erwerbsminderung kann nicht mehr versichert werden. 2Ist
die freiwillige Versicherung nicht fortgeführt worden, lebt sie als
beitragsfreie Versicherung wieder auf, wenn der Anspruch auf
Erwerbsminderungsrente erloschen ist.“
15. In § 27 werden im Absatz 1 Satz
1 Buchstabe b hinter den Wörtern „Pflichtversicherung und“ die
Wörter „der Anwartschaften aus“ eingefügt. Ferner werden im
folgenden Satz hinter dem Wort „Versorgungspunkten“ die Wörter „und
Anwartschaften“ eingefügt.
16. In § 28 Abs. 1 wird in Satz 4 das Wort „im“ durch das Wort „in“ ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„; dabei ist der finanzielle
Ausgleich der von der Kasse übernommenen Anwartschaften sicherzustellen“.
17. § 29 erhält folgende Fassung:
„§
29
Gruppenüberleitung und Kassenwechsel
des Arbeitgebers
(1) 1Werden
pflichtversicherte Beschäftigte eines Mitglieds an Rechts- oder
Aufgabennachfolger abgegeben, die nicht Mitglied der Kasse sind, oder werden
sie von einem Mitglied im Wege der Rechts- oder Aufgabennachfolge übernommen,
so dürfen Versicherungen dieser Beschäftigten nur abgegeben oder übernommen
werden, wenn die Mitglieder und die Versicherten der Kasse wegen der
fortbestehenden oder übernommenen Verpflichtungen keine Nachteile erleiden. 2Satz
1 gilt bei einem Kassenwechsel eines Mitglieds entsprechend.
(2) Die Einzelheiten zur
Durchführung von Gruppenüberleitungen sowie eines Kassenwechsels im Sinne von
Absatz 1 sind in Überleitungsabkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu
regeln.“
18. In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden
hinter den Wörtern „nach § 61 Buchstabe a“ die Worte „oder
b“ eingefügt.
19. § 34 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „unter gemeinüblicher Rundung berechnet“ durch folgende Formulierung ersetzt:
„gerundet; ist die
dritte Nachkommastelle eine 5 bis 9, wird dabei die zweite Nachkommastelle um 1
erhöht, sonst bleibt die zweite Nachkommastelle unverändert“.
20. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Für
jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit
nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, sowie für Zeiten nach § 6 Abs.
1 MuSchG, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht,
die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem
zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben
würden; es werden jedoch höchstens je Kind 36 Kalendermonate berücksichtigt. 2Bestehen
mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1,
bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die
Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter
den Wörtern „fehlende Kalendermonate“ das Wort „(Zurechnungszeit)“
eingefügt.
21. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden
die Wörter „(prozentualer Bemessungssatz)“ durch die Wörter „(der
nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5
und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI)“ ersetzt.
22. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird hinter den
Wörtern „wenn bei“ das Wort „einer/“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 4 als eigener Unterabsatz eingefügt:
„4Bei
Neuberechnung der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 35 Abs. 2, die
aufgrund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch
insoweit anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte – ohne Bonuspunkte
nach § 66 – aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach §
35 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat.“
c) In Absatz 4 werden vor dem Wort „entsprechend“
die Wörter „Sätze 1 bis 3“ eingefügt.
23. In § 39 Abs. 1 wird folgender Satz 3 als eigener Unterabsatz aufgenommen:
„3Wird die
Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des
Versicherungsfalls (§ 31) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in
Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.“
24. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „abgefunden“ statt des Punktes ein Semikolon gesetzt und es werden die Wörter „Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten, sowie Betriebsrenten, bei denen Betriebsrentenanteile nach §§ 10a, 79 ff. EStG gefördert werden, jedoch nur auf Antrag“ eingefügt. Ferner wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2Überschreitet
die Betriebsrente diesen Monatsbetrag, so kann sie auf Antrag abgefunden
werden, wenn die Überweisungskosten unverhältnismäßig hoch sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unabhängig von der
Höhe der Betriebsrente können Betriebsrentenanteile aus der freiwilligen
Versicherung auf Antrag abgefunden werden; überschreiten dabei die verbleibenden
Betriebsrentenanteile aus der Pflichtversicherung nicht den Betrag nach Absatz
1 Satz 1, wird auch dieser Anteil mit abgefunden.“
25. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Nummer 1c
hinter dem Wort „Übergangskrankengeld“ das Wort „,
Unterhaltsgeld“ eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „sowie“ folgender Buchstabe d angefügt:
„d) der Bezug einer
Teilrente,“.
c) In Absatz 1 Nr. 3 wird vor den Wörtern „die erneute Eheschließung“ der Buchstabe a eingesetzt und daran anschließend der folgende Buchstabe b eingefügt:
„b) den Bezug von
Alters- oder Erwerbsminderungsrenten aus eigener Versicherung, Ruhegehalt oder
vergleichbare Dienstbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
Rentenleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen,“.
d) Der Absatz 3 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu Absätzen 3 und 4.
e) In dem bisherigen Absatz 4
werden vor den Wörtern „nicht nachkommt“ die Wörter „oder
seiner Verpflichtung, die Überleitung der Versicherung auf die Kasse zu
beantragen,“ eingefügt.
26. § 50 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Pflichtversicherung, die an einen Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtige/n zur Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung angemeldet hat, oder an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 abgetreten werden.“
27. In § 51 Abs. 1 Satz 5 werden
die Wörter „120 Umlagemonate“ ersetzt durch die Wörter „120
Umlage-/Pflichtbeitragsmonate“.
28. In § 52 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Diese Vorschrift
gilt nicht für die freiwillige Versicherung.“
29. Folgender § 52a wird eingefügt:
„§
52a
Verjährung
(1) Ein Anspruch aus einer
freiwilligen Versicherung verjährt in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit
dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.
(2) Ist ein Anspruch schriftlich
geltend gemacht worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen
Entscheidung der Kasse beim Berechtigten gehemmt.
(3) 1Lehnt die Kasse
gegenüber dem Berechtigten den geltend gemachten Anspruch ab, ist sie von der
Verpflichtung zur Zahlung frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb von sechs
Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. 2Die Frist beginnt mit der
schriftlichen Ablehnung des Anspruchs unter Angabe der mit dem Fristablauf
verbundenen Rechtsfolge.“
30. In § 53 Abs. 2 Buchstabe a wird
hinter den Wörtern „durch Umlagen,“ das Wort „Pflichtbeiträge,“
eingefügt.
31. § 55 erhält folgende Fassung:
„§
55
Getrennte Verwaltung
(1) 1Für die
Pflichtversicherung wird ein Abrechnungsverband I und II und für die
freiwillige Versicherung ein weiterer Abrechnungsverband geführt. 2Für
jeden Abrechnungsverband wird eine eigene versicherungstechnische Bilanz
erstellt, die vom verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. 3Ein
Arbeitgeber, der am 27. Mai 2003 Mitglied der Kasse ist, gehört dem
Abrechnungsverband I an.
(1a) 1In der
Pflichtversicherung wird der Abrechnungsverband I im Umlageverfahren sowie der
Abrechnungsverband II im Kapitaldeckungsverfahren geführt. 2Jedes
Mitglied kann vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II wechseln. 3§§
14 Abs. 3, 15 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend; der Ausgleichsbetrag ist dem
Abrechnungsverband I zuzuführen.
(2) 1Für jeden
Abrechnungsverband werden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der
Kapitalanlagen gesondert verwaltet. 2Dabei werden Teilvermögen
gebildet und die Überschüsse für jeden Abrechnungsverband gesondert ermittelt. 3Die
Verwaltungskosten sind auf die Abrechnungsverbände verursachungsgerecht
aufzuteilen.“
32. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden in Satz 1
hinter dem Wort „Pflichtversicherung“ die Angabe „(Abrechnungsverband
I)“ eingefügt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für die Pflichtversicherung
(Abrechnungsverband II) und die freiwillige Versicherung ist jeweils eine
Rückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am
Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche in die Bilanz
einzustellen.“
33. In § 57 Satz 1 werden hinter
den Wörtern „Fehlbeträgen in“ die Wörter „der
Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und“ eingefügt.
34. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden hinter den Wörtern „Überschuss in“ die Wörter „der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden hinter dem Wort
„Teildeckungsrückstellung“ die Wörter „in der
Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I)“ eingefügt.
35. § 59 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Reicht
die Verlustrücklage in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) zur
Deckung von Fehlbeträgen nicht aus, kann die Kasse den Pflichtbeitrag (§ 62)
erhöhen, soweit nicht die Rückstellung für Leistungsverbesserung in Anspruch
genommen wird. 2Zur Deckung von Fehlbeträgen bei der
Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) kann die Kasse den Zusatzbeitrag (§
64) – soweit ein solcher erhoben wird – erhöhen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt
entsprechend.“
36. § 60 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden hinter
dem Wort „Finanzbedarfs“ die Wörter „im
Abrechnungsverband I“ eingefügt.
37. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Pflichtbeiträge (§
62 Abs. 1),“.
b) Die bisherigen Buchstaben b und
c werden zu den Buchstaben c und d.
38. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird hinter dem Wort „Umlagen“ die Angabe „/Pflichtbeiträge“ eingefügt
b) In Absatz 1 werden hinter der Angabe „(Absatz 2)“ die Wörter „;im Abrechnungsverband II wird der Pflichtbeitrag als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 2) festgelegt“ eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 3 werden hinter
dem Wort „Rentenversicherung“ die Wörter „(West bzw.
Ost)“ eingefügt.
d) Absatz 2 Sätze 6 und 7 wird wie folgt neu gefasst:
„6Für Beschäftigte,
die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1
Entwicklungshilfegesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne
Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat das Mitglied für die Zeit der Beurlaubung –
je nach Finanzierung – Pflichtbeiträge, Zusatzbeiträge, Umlagen und
Sanierungsgelder an die Kasse abzuführen, wenn der Träger der Entwicklungshilfe
die Pflichtbeiträge, Zusatzbeiträge, Umlagen und Sanierungsgelder erstattet. 7Für
die Bemessung der Pflichtbeiträge, Zusatzbeiträge, Umlagen und Sanierungsgelder
gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166
Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu
berechnen sind.“
e) Absatz 3 Satz 1wird wie folgt gefasst:
„1Wird
Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist – unter
Berücksichtigung des Absatzes 2 Satz 1 – zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8-fache der zur Hälfte
zustehenden Bezüge nach § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe
zustehen.“
f) In Absatz 4 Satz 3 werden hinter
den Wörtern „die zu tragende Umlagebelastung“ die Wörter „bzw.
der an die Kasse zu zahlende Beitrag“ eingefügt und die Wörter „an
die Zusatzversorgungseinrichtung“ werden gestrichen.
39. § 63 erhält folgende Fassung:
„(1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell erhebt die Kasse zur Finanzierung der Ansprüche und Anwartschaften, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, im Abrechnungsverband I ein pauschales Sanierungsgeld zur Deckung eines zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 4,25 % hinausgeht.
(2) 1Sanierungsgelder
können erhoben werden, solange das Kassenvermögen am Ende des
Deckungsabschnittes ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den
versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor
dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich
unterschreitet. 2Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein
Rechnungszins von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H.
während des Rentenbezugs sowie eine Anpassung der Renten ab Rentenbeginn von 1
v.H. jährlich zu berücksichtigen.“
40. In § 64
a) werden hinter dem Wort „Zusatzbeiträge“
die Wörter „im Abrechnungsverband I“ eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Beiträge im
Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge werden für
jede/n Versicherte/n angesammelt und getrennt von den sonstigen Einnahmen
geführt.“
41. In § 65
a) wird in der Überschrift das Wort „Zusatzbeiträgen“ durch das Wort „Beiträgen“ ersetzt.
b) wird in Satz 1 das Wort „Zusatzbeiträge“ durch das Wort „Beiträge“ ersetzt.
c) wird in Satz 3 das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort „Sanierungsgelder“ werden die Wörter „und Beiträge“ eingefügt.
d) werden in Satz 3 die Wörter „an
diesem Tage“ durch die Wörter „am Ende des jeweiligen
Zinsberechnungszeitraumes“ ersetzt.
42. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Geschäftsjahr“ die Wörter „jeweils getrennt für den Abrechnungsverband I und II“ eingefügt. In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort „Soweit“ die Wörter „im Abrechnungsverband I“ eingefügt. In Absatz 1 Satz 3 wird hinter dem Wort „Soweit“ das Wort „dort“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird in Satz 1 das
Wort „Umlagemonaten“ ersetzt durch die Wörter „Umlage-/Pflichtbeitragsmonaten“.
c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„2Beschäftigte,
deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer
Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und
die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie
Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder
eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 1.“
43. In § 67 wird
a) Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) 1Einmalzahlungen können zugelassen werden, insbesondere
a) unter den Voraussetzungen der §§ 4, 5 TV-EUmw/VKA oder
b) soweit die monatliche Zahlungsweise nicht bzw. im Hinblick auf die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) nicht rechtzeitig möglich ist.
2In den Fällen des
Satzes 1 Buchstabe b können abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Zahlungen auch
von dem/ von der Versicherungsnehmer/-in selbst unmittelbar per Überweisung an
die Kasse geleistet werden.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
44. § 69 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Buchstabe b wird die
Zahl „39“ durch die Zahl „40“ ersetzt.
45. In § 72 Abs. 1 Satz 2 werden vor den Wörtern „in Versorgungspunkte“ die Wörter „ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren“ eingefügt. Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Eine
Verzinsung findet vorbehaltlich des § 66 nicht statt.“
46. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Berechtigten“ durch die Wörter „die/den Berechtigte/n“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden vor
den Wörtern „eine Rente“ die Wörter „das 52. Lebensjahr
vollendet haben und“ eingefügt.
c) In Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
„5Werden in
den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung
zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63.
Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von
Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der
Mindestgesamtversorgung erfüllt wären.“
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:
a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.
b) 1Der anzurechnende
Bezug nach Absatz 4 wird in den Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung
nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht maßgeblich
gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zu dem Zeitpunkt, auf den
die Startgutschrift hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden; diese
Abschläge sind der Zusatzversorgungseinrichtung vom Beschäftigten in geeigneter
Weise nachzuweisen. 2Die Startgutschrift ist in den Fällen des
Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1
voraussichtlich ergebenden Abschläge gemäß § 33 Abs. 4 zu erhöhen.“
e) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) 1Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und die am 31. Dezember 2001
1) das 47. Lebensjahr vollendet sowie
2) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,
erhalten in Abweichung von dem
üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschrift in Höhe des Betrages, um
den die Startgutschrift nach Absatz 2 die Startgutschrift nach Absatz 1
übersteigt; bei Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 sind die Maßgaben
der Sätze 2 und 3 zu beachten. 2Die Berechnung erfolgt bezogen auf
die Vollendung des 63. Lebensjahres. 3Als anzurechnender Bezug wird
die tatsächliche, entsprechend Absatz 5 auf das vollendete 63. Lebensjahr
hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde gelegt. 4Die sich nach den
Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche Startgutschrift gilt bei Anwendung des §
66 als soziale Komponente im Sinne des § 35.“
47. In § 74 wird der Absatz 3 gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3.
48. In § 76 werden die Wörter „schon
am 31. Dezember 2001 und noch am 1. Januar 2002“ durch die Wörter „für
Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch“ ersetzt und vor dem Wort „zusätzlich“
die Wörter „in diesem Arbeitsverhältnis“ eingefügt.
49. Es wird folgender § 77a eingefügt.
„§
77a
Sonderregelung für Beschäftigte
im Beitrittsgebiet
1Beschäftigte im
Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§
32 Abs. 1) eingetreten ist, erhalten unter den Voraussetzungen des § 108a der
Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung eine Leistung in der
Höhe, wie sie ihnen als Versicherungsrente nach § 35 Abs. 1 der Satzung in der
am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung zugestanden hätte, wenn sie in den dem
Eintritt des Versicherungsfalls bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses
vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wären. 2Satz
1 gilt für Hinterbliebene einer/eines vor Erfüllung der Wartezeit verstorbenen
Versicherten entsprechend.“
50. In § 78 Abs. 2 Satz 1 werden hinter
den Wörtern „bis zum 31. Dezember 2002“ die Wörter „§ 16
Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 Buchstabe b und“ eingefügt.
II.
In-Kraft-Treten
1Diese Satzungsänderung
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Abweichend von Satz
1 treten I Nr. 43 a am 1. Januar 2003, I Nr. 4a und Nr. 31 am 27. Mai 2003, I
Nr. 23 und Nr. 25b am 1. Juli 2003 und I. Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4c, e und f, Nr. 5,
Nr. 6a und c, Nr. 8b, Nr. 10a, Nr. 18, Nr. 27, Nr. 30, Nr. 32 – Nr. 37, Nr.
38a, b, d und f, Nr. 40a, Nr. 41a, b und c sowie Nr. 42a und b am 12. August
2003 (Datum der Beschlussfassung des Kassenausschusses im schriftlichen
Verfahren) in Kraft.
Boppard, den 27. Mai 2003
Köln, den 12. August 2003
M a u b a c h
Vorsitzender
des Kassenausschusses
H ü r t g e n
Schriftführer
Die vorstehende Erste Änderung der
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und
Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit
Erlass vom 19. November 2003 – 3 – 31 – 3 – 38.42.20-3649/03(1) * genehmigt.
Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und
Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), bekannt gemacht.
Köln, den 19. Dezember 2003
Rheinische
Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
M o l s b e r g e r
* Soweit die Satzungsänderungen die
Einführung eines Abrechnungsverbandes II in der Pflichtversicherung betreffen
(Abschnitt Nrn. 2, 4a, c, e und f, 5, 6a bis c, 10a, 18, 30, 31, 32, 33, 34,
35, 36, 37, 38a, b und d, 39, 40a, 41a, bis 42a und b), gilt die Genehmigung
unter der aufschiebenden Bedingung des In-Kraft-Tretens einer entsprechend
geänderten gesetzlichen Regelung zur Finanzierung im VKZVKG.
GV. NRW. 2004 S. 18