Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 20 vom 25.6.2004 Seite 293 bis 320
Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland |
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Normkopf Norm Normfuß |
Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland
2022
Neufassung der Betriebssatzung
für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime
des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom 18. Mai 2004
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Mai 2004 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime beschlossen:
§ 1
Rechtsgrundlagen
Die Rheinischen Heilpädagogischen Heime werden unter den Namen
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Bedburg-Hau
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Bonn
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Langenfeld
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Viersen
als wirtschaftlich und organisatorisch eigenständige Einrichtungen wie Eigenbetriebe geführt.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Die Rheinischen Heilpädagogischen Heime verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen an den Landschaftsverband.
§ 3
Zweck
Zweck der Rheinischen Heilpädagogischen Heime (nachfolgend Heim) ist die umfassende Beratung, Förderung, Betreuung und Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung gemäß den Prinzipien: Normalität, Individualität, Integration.
Sonderregelung zu § 3
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren:
Zweck der Betriebsstelle Euskirchen ist die umfassende Beratung, Förderung, Betreuung und Versorgung von gehörlosen Menschen mit geistiger Behinderung gemäß den Prinzipien: Normalität, Individualität, Integration.
§ 4
Werkleitung
(1) Die Werkleitung besteht aus der Ersten Werkleiterin bzw. dem Ersten Werkleiter und einer kaufmännischen Werkleiterin bzw. einem kaufmännischen Werkleiter.
(2) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Heimes.
Die kaufmännische Werkleiterin bzw. der kaufmännische Werkleiter ist die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
Sonderregelung zu § 4 Abs. 1 und 2
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren:
(1) Die Werkleitung besteht aus der Ersten Werkleiterin bzw. dem Ersten Werkleiter, der kaufmännischen Werkleiterin bzw. dem kaufmännischen Werkleiter und einer weiteren fachlichen Werkleiterin bzw. einem weiteren fachlichen Werkleiter.
(2) Die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter des Heimes. Die weitere fachliche Werkleiterin bzw. der weitere fachliche Werkleiter ist die fachliche Leiterin bzw. der fachliche Leiter der Betriebsstelle Euskirchen.
(3) Die Kaufmännische Werkleitung des Rheinischen Heilpädagogischen Heimes Viersen wird durch die jeweilige Werkleitung des Servicebetriebes Viersen in Personalunion wahrgenommen.
(4) Für die Mitglieder der Werkleitung sind Vertreterinnen bzw. Vertreter zu bestellen.
(5) Die Werkleiterinnen bzw. Werkleiter und ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses für die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes bestellt.
§ 5
Aufgaben der Werkleitung
(1) Das Heim wird von der Werkleitung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig geleitet. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb des Heimes gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Heim Dritter bedienen. Die wirtschaftliche und fachliche selbständige Betriebsführung des Heimes wird dadurch nicht eingeschränkt.
(2) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung regelt der Direktor des Landschaftsverbandes mit Zustimmung des Werksausschusses durch Dienstanweisung.
(3) Jedes Mitglied der Werkleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen.
Bei Meinungsverschiedenheiten trifft die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter die abschließende Entscheidung. Die abweichende Meinung kann im Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.
Sonderregelung zu § 5 Abs. 3
Rheinisches Heilpädagogisches Heim Düren:
(3) Jedes Mitglied der Werkleitung ist in seinem Aufgabengebiet berechtigt, allein zu handeln. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen, wobei die Erste Werkleiterin bzw. der Erste Werkleiter nicht überstimmt werden kann. Die abweichende Meinung kann im Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.
(4) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Leiterin bzw. der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes den Werksausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Abs. 3.
§ 6
Vertretung
(1) In den Angelegenheiten des Heimes, die der Entscheidung der Werkleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch diese gemeinschaftlich vertreten. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Werkleitung öffentlich bekannt gegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen des Heimes.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für das Heim ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.
§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschl. des Investitionsprogramms,
3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,
4. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.
§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht zu den Aufgaben der laufenden Betriebsführung gehören, soweit nicht die Landschaftsversammlung oder der Werksausschuss zu entscheiden haben. Er entscheidet insbesondere über
1. Aufgabenstellung und Zielplanung,
2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,
3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 500.000 EUR überschreiten,
4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes,
5. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Werkleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,
6. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Werkleitung,
7. Auflösung des Heimes oder wesentlicher Teile von ihm,
8. Festlegung oder Änderung von Einzugsbereichen,
9. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 12 Abs. 1,
10. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
11. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
13. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor des Landschaftsverbandes und dem Werksausschuss gemäß § 10 Abs. 2.
§ 9
Zuständigkeit des Ausschusses
für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime
(1) Der Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime entscheidet als Fachausschuss über das Konzept und die Planungsvorgaben für Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 500.000 EUR überschreiten; die Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses bei Einzelprojekten nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ZustVerfO bleibt unberührt.
Darüber hinaus berät er in dieser Eigenschaft insbesondere über
1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,
2. Fortentwicklung und Ziele der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung im Rheinland sowie Errichtung neuer Heime und Übernahme bestehender Einrichtungen,
3. Zweckänderung von Heimen,
4. Haushaltsplan und Investitionsprogramm,
5. sachliche, räumliche und personelle Rahmenvorgaben, Messziffern und Richtzahlen, einschließlich Stellenschlüssel,
6. Festlegung oder Änderung von Betreuungs- und Unterbringungsstandards.
(2) Der Ausschuss für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime ist gleichzeitig Werksausschuss für die Heilpädagogischen Heime entsprechend der Eigenbetriebsverordnung.
In dieser Funktion berät er über alle Angelegenheiten der Heime, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über
1. den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,
2. Einstellung, Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Werkleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,
3. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,
4. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Werkleitung
5. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
6. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Heim als Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
8. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 12 Abs. 1.
(3) Neben den Regelungen in § 10 Abs. 7 sowie § 11 Abs. 2 entscheidet der Ausschuss für die Heilpädagogischen Heime in seiner Funktion als Werksausschuss über
1. Die Festlegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen,
2. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
3. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 EUR oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplans, mindestens jedoch 25.000 EUR, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,
4. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 3.000 EUR,
5. Stundungen von Forderungen von mehr als 25.000 EUR sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 EUR,
6. Annahme der Budgetvereinbarung mit Sozialleistungsträgern,
7. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss,
8. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR,
9. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 EUR nicht überschreiten,
10. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.
§ 10
Direktor des Landschaftsverbandes
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Heimes. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Werkleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht.
Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Werkleitung Weisungen erteilen (vgl. § 6 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung).
(2) Glaubt die Werkleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Werksausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3) Die Werkleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn - ebenso wie den Werksausschuss - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Im zweiten Halbjahr des Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.
(4) Wird die Wahrnehmung von wesentlichen Aufgaben des Heimes durch die Werkleitung nicht sichergestellt oder einigen sich die Werkleitungen mehrerer Heime über die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe nicht, trifft der Direktor des Landschaftsverbandes die erforderlichen Anordnungen. Über die getroffenen Anordnungen ist der Werksausschuss unverzüglich zu unterrichten.
(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes bereitet die Beschlüsse des Landschaftsausschusses vor, insbesondere zu den Punkten
1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Heime,
2. Rahmenvorgaben, Messziffern, Richtzahlen, einschl. Stellenschlüssel sowie Festlegung von Versorgungs-, Betreuungs- und Unterbringungsstandards,
3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 500.000 EUR überschreiten,
4. Rangfolge mittel- und langfristiger Investitionen im Rahmen der Förderung aus öffentlichen Mitteln und aus Haushaltsmitteln des Landschaftsverbandes.
Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses für die Rhein. Heilpädagogischen Heime und des Werksausschusses vor.
(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für
1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Heimes,
2. Grundsatzfragen in Aus-, Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten für den heilpädagogischen und pflegerischen Dienst sowie Durchführung zentraler Maßnahmen,
3. Grundsatzfragen der Aufnahme und Unterbringung der Menschen mit geistiger Behinderung,
4. Förderung von Investitionen,
5. Angelegenheiten des Leistungs-, Pflegekosten- und Gebührenrechts, soweit für alle Heime eine einheitliche Regelung erforderlich ist,
6. Budgetverhandlungen im Einvernehmen und unter grundsätzlicher Beteiligung der Werkleitung,
7. Steuerangelegenheiten,
8. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,
9. Rechtsstreitigkeiten aller Gerichtsbarkeiten ab der 2. Instanz,
10. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,
11. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,
12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen; die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.
(7) Der Direktor des Landschaftsverbandes regelt mit Zustimmung des Werksausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung sowie ihre Zuständigkeit im Einzelnen.
(8) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Werksausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Werksausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.
(9) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei Ausführung des Erfolgsplanes über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, wenn Eile geboten ist, es sei denn, die Aufwendungen sind unabweisbar. Der Werksausschuss ist danach unverzüglich zu unterrichten.
(10) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet über Ausführung des Vermögensplanes, wenn Mehrausgaben für das Einzelvorhaben anfallen, die den Betrag von 50.000 EUR oder 30% des Ansatzes, mindestens jedoch 25.000 EUR überschreiten und Eile geboten ist.
Die zuständigen Ausschüsse sind danach unverzüglich zu unterrichten.
§ 11
Personalangelegenheiten
(1) Die Mitglieder der Werkleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt, bestellt und abberufen.
(2) Angestellte als Leiterinnen bzw. Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Werksausschusses von der Werkleitung eingestellt. Die übrigen Angestellten und die Arbeiterinnen bzw. Arbeiter des Heimes werden von der Werkleitung eingestellt.
(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiterinnen bzw. Arbeiter ist die Werkleitung zuständig, im Übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes.
(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Werkleitung zu hören.
§ 12
Stellung des Kämmerers
(1) Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Finanzplans, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Werksausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über erfolgsgefährdende Mehraufwendungen und sonstige finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Werksausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die Werkleitung hat dem Kämmerer Zuschussanträge - ausgenommen für Investitionsförderungen - zuzuleiten. Tritt der Kämmerer nicht bei, entscheidet der Direktor des Landschaftsverbandes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Das Heim ist zweckmäßig und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Betreuungsstandards und unter Einhaltung des Budgets zu führen.
(2) Das Heim ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.
(3) Das Wirtschaftsjahr des Heimes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.
(4) Für das Heim ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.
(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muss.
(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Planes notwendig werden.
(7) Die Buchführung des Heimes wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(8) Der Jahresabschluss ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.
§ 14
Gewinnverwendung
Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und Finanzlage des Heimes die Entnahme gestatten und er zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet wird.
§ 15
Kassenführung
Für die Kassenführung ist eine Sonderkasse eingerichtet, die organisatorisch Teil der Verwaltung ist. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes.
§ 16
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt zum 1.Juli 2004 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 27. September 2001 beschlossene Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland vom 28. September 2001 (GV. NRW. S. 752) aufgehoben.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
S c h i t t g e s
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht warden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 18. Mai 2004
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2004 S. 294