Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 20 vom 25.6.2004 Seite 293 bis 320
Neufassung der Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland |
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Neufassung der Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland
2022
Neufassung der Betriebssatzung
für die Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes Rheinland
Vom 18. Mai 2004
Aufgrund von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung (LVerbO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Mai 2004 folgende Neufassung der Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland beschlossen:
§ 1
Gegenstand und Zweck des Betriebes
(1) Die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland werden organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondert wie ein Eigenbetrieb nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Zweck des Betriebes ist die Sicherstellung der Wäscheversorgung, vorrangig der Einrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland.
(3) Der Betrieb kann Neben- und Hilfsbetriebe unterhalten, die seinen Betriebszweck fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.
§ 2
Name des Betriebes
Der Betrieb führt die Bezeichnung „Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland“ (nachfolgend: Krankenhauszentralwäschereien).
§ 3
Werkleitung
(1) Die Werkleitung muss die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktionen erbringen. Die Werkleitung ist dafür verantwortlich, dass die Krankenhauszentralwäschereien nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.
(2) Die Werkleitung wird durch die jeweilige Leiterin/den jeweiligen Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau in Personalunion wahrgenommen.
(3) Die Aufgabe der Vertretung der Werkleitung wird von der/dem allgemeinen Vertreterin/Vertreter der Leiterin/des Leiters des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau wahrgenommen.
(4) Die Leiterin/Der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes hat in ihrer/seiner Funktion als Werkleitung der Krankenhauszentralwäschereien ausschließlich deren Interessen zu wahren. Sie/Er bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltung der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau.
(5) Die Werkleitung handelt selbständig, soweit nicht durch Landschaftsverbandsordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Näheres regelt eine Dienstanweisung, die der Direktor des Landschaftsverbandes im Benehmen mit dem Werksausschuss erlässt.
§ 4
Werksausschuss
(1) Der Werksausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regelt die Eigenbetriebsverordnung, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.
(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes oder sein Vertreter kann im Werksausschuss jederzeit das Wort verlangen.
(3) An Beratungen des Ausschusses nimmt die Werkleitung teil; die Werkleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.
§ 5
Aufgaben des Werksausschusses
(1) Der Werksausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuss oder einem anderen Fachausschuss zu entscheiden sind.
(2) Neben der Regelung in § 8 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 entscheidet der Werksausschuss über:
1. Richtlinien der Geschäftsführung,
2. Festlegung der Lieferbedingungen (insbesondere Festlegung der Wäschepreise),
3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,
4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 EUR oder mehr als 30 % des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 EUR, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben.
5. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss und den Lagebericht (Jahresabschlussprüfung), der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,
6. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR,
7. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR bei kurzfristigen Investitionen sowie bei mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 EUR nicht überschreiten,
8. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 500 EUR,
9. Stundung von Forderungen von mehr als 15.000 EUR sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 2.500 EUR.
§ 6
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Landschaftsverbandsordnung und durch diese Satzung vorbehalten sind.
(2) Der Landschaftsausschuss entscheidet insbesondere über:
1. Bestellung und Abberufung der Werkleitung,
2. allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Werkleitung,
3. Stilllegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,
4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,
5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,
6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,
7. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2,
8. mittel-, und langfristige Investitionen soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 EUR überschreiten.
9. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,
10. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,
11. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor des Landschaftsverbandes und dem Werksausschuss.
§ 7
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung
(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,
2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Investitionsprogramms,
3. Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes,
4. Auflösung der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes,
5. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.
(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.
§ 8
Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes.
Er achtet darauf, dass die Tätigkeit der Werkleitung mit dem geltenden Recht und den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes im Einklang steht. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er entsprechend § 6 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung der Werkleitung Weisungen erteilen.
(2) Glaubt die Werkleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so kann sich die Werkleitung an den Werksausschuss wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Werksausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.
(3) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Werksausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung der Werkleitung sowie ihre Zuständigkeit im Einzelnen.
(4) Die Werkleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Sie hat ihn - ebenso wie den Werksausschuss - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Ab dem 2. Halbjahr eines Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung des Direktors des Landschaftsverbandes monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.
(5) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Werkleitung die Vorlagen für die Landschaftsversammlung oder den Landschaftsausschuss vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für:
1. Rahmenvorgaben für die Organisation der Zentralwäschereien,
2. Förderung von Investitionen,
3. Steuerangelegenheiten,
4. Versicherungsverträge, einschließlich Schadensregulierung,
5. Rechtsstreitigkeiten,
6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,
7. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,
8. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.
(6) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluss des Landschaftsausschusses oder des Werksausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuss und der Werksausschuss sind unverzüglich zu unterrichten. Der Landschaftsausschuss kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben.
§ 9
Der Kämmerer
(1) Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplans einschließlich der Finanzplanung sowie des Jahresabschlusses und des Lageberichtes zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.
(2) Tritt der Kämmerer einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Direktor des Landschaftsverbandes dies verlangt. In diesem Fall ist der Werksausschuss zu unterrichten.
(3) Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Werksausschuss zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuss dem Landschaftsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
§ 10
Personalangelegenheiten
(1) Die Angestellten, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe III BAT richtet oder darüber liegt, werden auf Vorschlag der Werkleitung im Einvernehmen mit dem Werksausschuss vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt.
(2) Die Angestellten der Krankenhauszentralwäschereien, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe IV a BAT richtet oder geringer ist, sowie die Arbeiter werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Werkleitung eingestellt.
(3) Für Entlassungen und Kündigungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angestellten und Arbeiter ist die Werkleitung zuständig.
(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Werkleitung zu hören.
§ 11
Vertretung der Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes Rheinland
(1) Die Werkleitung vertritt den Landschaftsverband Rheinland in den Angelegenheiten der Krankenhauszentralwäschereien.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.
(4) Der Schriftwechsel der Krankenhauszentralwäschereien wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung als auch in Ausführung von Beschlüssen des Werksausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung „Landschaftsverband Rheinland Krankenhauszentralwäschereien“ geführt.
§ 12
Wirtschaftsplan
(1) Der Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht, und die Finanzplanung sind von der Werkleitung aufzustellen und dem Kämmerer des Landschaftsverbandes Rheinland vorzulegen.
(2) Eine erhebliche Abweichung vom Erfolgsplan mit der Folge der unverzüglichen Änderung liegt vor, wenn das voraussichtliche Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan veranschlagten um mehr als 1 % der Summe der erfolgswirksamen Aufwendungen verschlechtert.
(3) Eine erheblich höhere Zuführung aus dem Trägerhaushalt zum Vermögensplan liegt vor, wenn mehr als 100.000 EUR zum Ausgleich des Vermögensplans zugeführt werden müssen.
(4) Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen liegt vor, wenn die Gesamtstellenzahl um mehr als 10 % vermehrt oder mehr als 10 % der Stellen um mehr als eine Vergütungs-/Lohngruppe angehoben werden.
§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Die Krankenhauszentralwäschereien sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) Das Wirtschaftsjahr der Krankenhauszentralwäschereien entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.
(3) Die Buchführung der Krankenhauszentralwäschereien wird nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung geführt.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(5) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.
§ 14
Stammkapital
Das Stammkapital der Krankenhauszentralwäschereien beträgt 5.625.000 EUR.
§ 15
In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 27. September 2001 beschlossene Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland vom 28. September 2001 (GV. NRW. S. 758) aufgehoben.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
S c h i t t g e s
Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland
M o l s b e r g e r
Die vorstehende Neufassung der Betriebssatzung für die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 18. Mai 2004
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2004 S. 297