Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 20 vom 25.6.2004 Seite 293 bis 320
Genehmigung der 24. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Rees |
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Genehmigung der 24. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Rees
Genehmigung
der
24. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Rees
Vom
27. Mai 2004
Der Regionalrat des
Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 1. April 2004 die Aufstellung
der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Rees beschlossen (Darstellung eines Bereiches für die
Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze und eines Bereiches mit
sonstiger Zweckbindung).
Diese Änderung habe ich mit Erlass
vom 27. Mai 2004 - V.2 - 30.15.02.31 - gemäß § 16 Abs. 1 des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung
und Landesplanung.
Die 24. Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird beim
Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der
Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Kleve und
der Stadt Rees zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) geltend
gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung
des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 27. Mai 2004
Der
Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k
GV.
NRW. 2004 S. 314