Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 21 vom 30.6.2004 Seite 321 bis 342

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen - BITV NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen - BITV NRW)

201

Verordnung
zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik
nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
Nordrhein-Westfalen
(Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Nordrhein-Westfalen - BITV NRW)

Vom 24. Juni 2004

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) wird im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Internet- und Intranetangebote der in § 1 Abs. 2 BGG NRW Genannten sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, einschließlich öffentlich zugänglichen Informationsterminals und Datenträgern (CD und DVD) .

§ 2
Prinzipien und anzuwendende Standards

(1) Zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit sind folgende Grundsätze zu beachten:

- Inhalte und Erscheinungsbild sind so zu gestalten, dass sie für alle wahrnehmbar sind.

- Die Benutzeroberflächen der Angebote sind so zu gestalten, dass sie für alle bedienbar sind.

- Inhalte und Bedienung sind so zu gestalten, dass sie allgemein verständlich sind.

- Die Umsetzung der Inhalte soll so erfolgen, dass sie mit heutigen und künftigen Technologien funktionieren.

(2) Die Angebote der Informationstechnik (§ 1) gelten als barrierefrei, wenn die Grundsätze nach Absatz 1 insbesondere so umgesetzt wurden , dass die Angebote die Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich der Priorität II des Anhangs der BITV (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BITV -) des Bundes erfüllen.

§ 3
Sonderfälle

Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Angebots der Informationstechnik (§ 1) nicht möglich ist, ist ein alternatives, barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, das äquivalente Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technologischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar und einsetzbar sind.

§ 4
Umsetzungsfristen

Die Teile von in § 1 genannten Angeboten, die nach mehr als 8 Wochen nach In-Kraft-Treten (Stichtag) dieser Verordnung neu gestaltet oder in wesentlichen Bestandteilen oder größerem Umfang verändert oder angepasst freigeschaltet werden, sind gemäß dieser Verordnung zu erstellen. Dabei soll zumindest ein Zugangspfad zu diesen Angeboten oder deren wesentlichen Bestandteilen mit der Freischaltung die Anforderungen und Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.

(2) Vor dem Stichtag veröffentlichte Angebote sind bis zum 31. Dezember 2005 gemäß dieser Verordnung zu gestalten, wenn sie sich speziell an Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3 BGG NRW richten. Im Übrigen sind die Angebote, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Internet oder Intranet veröffentlicht wurden, bis zum 31. Dezember 2008 gemäß dieser Verordnung zu gestalten.

§ 5
Folgenabschätzung

Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium berichtet der Landesregierung zum 30. Juni 2009 über die Auswirkungen der Verordnung.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Juni 2004

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Birgit  F i s c h e r

GV. NRW. 2004 S. 339