Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 21 vom 30.6.2004 Seite 321 bis 342

Genehmigung der 4. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
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Genehmigung der 4. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln

Genehmigung der
4. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln

Vom 15. Juni 2004

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2003 die Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln beschlossen (Überarbeitung der Kapitel D.2.4 "Langfristige Sicherung von nichtenergetischen Bodenschätzen" und D.2.5 "Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze (BSAB)").

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 15. Juni 2004 - V.2 - 30.16.04.05 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 4. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde), den kreisfreien Städten Köln und Leverkusen sowie dem Erftkreis, dem Oberbergischen Kreis, dem Rheinisch-Bergischen Kreis und den jeweiligen kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 15. Juni 2004

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2004 S. 341