Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 23 vom 9.7.2004 Seite 359 bis 374

Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften zwecks Anpassung an die Erfordernisse der elektronischen Arbeitsweise der Verwaltung (Elektronik-Anpassungsgesetz)
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Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften zwecks Anpassung an die Erfordernisse der elektronischen Arbeitsweise der Verwaltung (Elektronik-Anpassungsgesetz)

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Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
zwecks Anpassung an die Erfordernisse der
elektronischen Arbeitsweise der Verwaltung
(Elektronik-Anpassungsgesetz)

Vom 6. Juli 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
zwecks Anpassung an die Erfordernisse der
elektronischen Arbeitsweise der Verwaltung
(Elektronik-Anpassungsgesetz)

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Gesetz
zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen

Artikel 2

Änderung des
Rettungsgesetzes NRW

Artikel 3

Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Tierseuchengesetz

Artikel 4

Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen

Artikel 5

Schluss- und Übergangsvorschriften,
In-Kraft-Treten

2010

Artikel 1

Gesetz
zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In die Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort „Zuständigkeit,“ die Wörter „elektronische Kommunikation,“ eingefügt.

b) Nach der Angabe „§ 3 Örtliche Zuständigkeit“ wird die Angabe „§ 3a Elektronische Kommunikation“ eingefügt.

c) Die bisherige Angabe „§ 3a“ wird durch die Angabe „§ 3b“ ersetzt.

d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Beglaubigung von Dokumenten“.

e) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

"§ 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt“.

f) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

„§ 99 In-Kraft-Treten sowie Außer-Kraft-Treten des Gesetzes sowie einzelner Vorschriften“.

2. In der Überschrift zu Teil I werden nach den Angaben „Zuständigkeit,“ die Angaben „elektronische Kommunikation,“ eingefügt.

3. Nach § 3 wird folgender neuer § 3a eingefügt:

㤠3a
Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs durch Bekanntmachung über die Homepage. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind anzugeben.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.“

4. Der bisherige § 3a wird § 3b.

5. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „fünfzig Deutsche Mark“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.

6. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind.“

7. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.“

7a. In § 16 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Geltungsbereich des Grundgesetzes“ durch das Wort „Inland“ ersetzt.

8. In § 23 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „§ 3a“ durch die Bezeichnung „§ 3b“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

10. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken“ durch das Wort „Dokumenten“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von

1. Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,

2. auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,

3. Ausdrucken elektronischer Dokumente,

4. elektronischen Dokumenten,

a) die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,

b) die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.

(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung

1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,

a) wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

b) welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und

c) welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;

2. eines elektronischen Dokuments den Namen der für die Beglaubigung zuständigen Person und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift der für die Beglaubigung zuständigen Person und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.

(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.“

11. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich,“ die Angabe „elektronisch,“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

„Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attribut-Zertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.“

c) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen.“

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.

13. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen“ die Wörter „oder elektronischen“ eingefügt.

14. In § 42 Satz 3 wird das Wort „Schriftstückes“ durch das Wort „Dokumentes“ ersetzt.

15. In § 44 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

16. § 49a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank“ durch die Wörter „mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.“

17. § 53 wird wie folgt gefasst:

㤠53
Hemmung der
Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.“

18. In § 61 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

19. In § 66 Abs. 2 wird das Wort „schriftliches“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch vorliegendes“ ersetzt.

20. § 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.“

b) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

21. In § 71c Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.

22. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„In-Kraft-Treten sowie Außer-Kraft-Treten des Gesetzes sowie einzelner Vorschriften“.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.“

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Artikel 2

Änderung des
Rettungsgesetzes NRW

In das Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird nach § 18 folgender § 18a eingefügt:

„§18a
Dokumente

Genehmigungen nach dem 3. Abschnitt sind schriftlich zu beantragen, zu erteilen und aufzuheben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anträge und Genehmigungen und deren Aufhebung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen werden.“

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Artikel 3

Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Tierseuchengesetz

Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt geändert:

In § 8 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.

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Artikel 4

Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) erhält folgende Fassung:

1. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:

„sie ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen.“

2. § 14 Abs. 1 letzter Satz wird wie folgt geändert:

Die Wörter „sind zwei aktuelle Lichtbilder“ werden durch die Wörter „ist ein aktuelles Lichtbild“ ersetzt.

3. § 34 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Ausübung“ wird durch das Wort „Ausführung“ ersetzt.

4. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 5

Schluss- und Übergangsvorschriften,
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1 Nr. 17 (§ 53 VwVfG. NRW) in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung findet auf die am Tag des In-Kraft-Tretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Tag des In-Kraft-Tretens nach der bis dahin geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW. Wenn nach In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW eine vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit die zuvor geltende Fassung des § 53 VwVfG. NRW anzuwenden.

Soweit Artikel 1 Nr. 17 in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsieht, gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die gemäß der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG. NRW vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintritt und in diesem Zeitpunkt noch nicht beendigt ist, als mit dessen In-Kraft-Treten als beendigt, und die neue Verjährung ist ab diesem Zeitpunkt gehemmt.

Düsseldorf, den 6. Juli 2004

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2004 S. 370