Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 24 vom 20.7.2004 Seite 375 bis 384

Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde)
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Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde)

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Verordnung
über den finanziellen Ausgleich von
Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur
Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
(Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde)

Vom 8. Juni 2004

Aufgrund des § 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung in den Fällen, in denen der zeitliche Ausgleich für zusätzliche Pflichtstunden nach § 4 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung des Artikels 6 Nr. 2 des zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) ganz oder teilweise unmöglich wird.

§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:

1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,

2. beim Wechsel des Dienstherrn,

3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht.

(2) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nach Absatz 1 entfallen bei

1. Verlust der Beamtenrechte nach § 51 Landesbeamtengesetz (LBG),

2. Entfernung aus dem Dienst nach den Vorschriften des Disziplinarrechts,

3. Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG.

§ 3
Entstehung, Fälligkeit und Höhe des Anspruchs

(1) Der Anspruch entsteht mit Eintritt des nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Ereignisses und wird entsprechend § 4 der VO zu § 5 SchFG schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009 jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres fällig, in dem die Lehrerin oder der Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet war.

(2) Wird die Leistung der Ausgleichszahlung auf Antrag der Lehrerin oder des Lehrers mit Beginn der Ausgleichsphase anteilig vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit bewirkt, wird die Ausgleichszahlung insoweit auf der Grundlage des Nennwerts nach Abzug von Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen geleistet. Dabei ist von einem Zinssatz von 5, 5 v. H. auszugehen.

(3) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung, die für Beamtinnen und Beamte im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs gelten.

§ 4
In-Kraft-Treten, Überprüfung
der Auswirkungen der Verordnung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet das Kabinett bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung.

Düsseldorf, den 8. Juni 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2004 S. 379