Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 26 vom 26.7.2004 Seite 397 bis 406

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitragsgesetz – SBG 2004/2005)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitragsgesetz – SBG 2004/2005)

Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zu den Haushaltsplänen
des Landes Nordrhein-Westfalen
für die Haushaltsjahre 2004/2005
(Nachtragshaushaltsgesetz 2004)
und
Gesetz zur Änderung
des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW)
und zur
Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Zuweisungen des Landes
Nordrhein-Westfalen an die
Gemeinden und Gemeindeverbände
in den Haushaltsjahren 2004/2005
(Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005)
und zur
Regelung des interkommunalen Ausgleichs
der finanziellen Beteiligung der Gemeinden
am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit
in den Haushaltsjahren 2004/2005
und des kommunalen Entlastungsausgleichs
zugunsten der Kommunen der neuen Länder
im Haushaltsjahr 2005
(Solidarbeitragsgesetz – SBG 2004/2005)

Vom 21. Juli 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Artikel I des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) und des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 64) wird für das Haushaltsjahr 2004 wie folgt geändert und ergänzt:

1. In § 1 Nr. 1 wird die Zahl 48.624.148.500 EUR durch die Zahl 48.685.692.300 EUR ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird die Zahl 5.297.709.000 EUR durch die Zahl 6.247.709.000 EUR ersetzt.

3. § 3 Abs. 8 wird um folgenden Satz 2 ergänzt:

„Das Finanzministerium wird ermächtigt, die gegenüber der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft NRW mbH bestehende Restkaufpreisforderung des Landes aus der Veräußerung der Geschäftsanteile des Landes an der LEG NRW GmbH in Eigenkapital umzuwandeln (Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB).“

4. In § 4 Abs. 12 wird die Zahl 60.000.000 EUR durch die Zahl 150.000.000 EUR ersetzt.

5. § 4 wird um folgenden Absatz 16 ergänzt:

„(16) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen einschließlich des seinem Betrieb dienenden Grundvermögens zu veräußern. Für den Fall einer Rückkehr der Beschäftigten in den Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust infolge Insolvenz oder Betriebsschließung, bei nachgelagerter Veräußerung des aus dem Materialprüfungsamtes entstandenen Betriebes oder Betriebsteils an Dritte oder bei erheblicher räumlicher Verlagerung des Betriebes wird das Finanzministerium ermächtigt, die Beschäftigten über die Personalagentur in alle Geschäftsbereiche des Landes auf freie und besetzbare Planstellen und Stellen zu vermitteln oder auf im Vollzug einzurichtende Leerstellen zu übernehmen.“

6. § 4 wird um folgenden Absatz 17 ergänzt:

„(17) Der Ministerpräsident und das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz werden ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen von Vereinbarungen zum EU-Programm INTERREG III C zu verpflichten, für die Jahre 2004 bis 2007 Gewährleistungen in ihrer Eigenschaft als Projektträger gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von bis zu 1.300.000 EUR durch den Ministerpräsidenten und bis zu 5.000.000 EUR durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie 4.500.000 EUR durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu übernehmen. Ferner wird der Ministerpräsident ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen von Vereinbarungen zum EU-Programm INTERREG III C zu verpflichten, für die Jahre 2004 bis 2007 Gewährleistungen für die im Rahmen dieses Förderbereichs als Projektträger agierende Projekt Ruhr GmbH bis zu einem Betrag von 100.000 EUR zu übernehmen.“

7. Der dem Haushaltsgesetz 2004/2005 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird für das Jahr 2004 durch den diesem Gesetz beigefügten Gesamtplan ersetzt.

8. Der dem Haushaltsgesetz 2004/2005 als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2004 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Nachtrags geändert.

Artikel II

 

Das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitragsgesetz – SBG 2004/2005) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I werden in der Inhaltsübersicht bei § 19 die Wörter „Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung investiver kommunaler Aufwendungen im Sportbereich“ durch die Wörter „Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich“ und bei § 36 die Wörter „Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet“ durch die Wörter „Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet/Regionalverbandes Ruhr“ ersetzt.

2. In Artikel I wird in § 2 Abs. 2 folgender Satz angefügt:

„Den Mitteln nach Absatz 1 wird für das Haushaltsjahr 2004 einmalig ein weiterer Betrag von 225 860 000 EUR hinzugerechnet, der im Haushaltsjahr 2006 verrechnet wird.“

3. In Artikel I erhält § 10 Abs. 2 Nr. 6 folgende Fassung:

„6. bei der Gewerbesteuerumlage

- für den Steuerverbund 2004 das Ist-Aufkommen der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage,

- für den Steuerverbund 2005 das Ist-Aufkommen im ersten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im ersten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage zuzüglich das Ist-Aufkommen im zweiten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage.

Soweit in der maßgeblichen Referenzperiode noch Zahlungen der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital für Vorjahre anfallen, werden diese berücksichtigt.“

4. In Artikel I § 19 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Sportbereich“.

5. In Artikel I § 19 wird im Abs. 1 der 2. Satz wie folgt gefasst:

„Die Mittel sind von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, die Sanierung und Modernisierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Sportstätten einzusetzen.“

6. In Artikel I erhält § 36 folgende Fassung:

„Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet/Regionalverbandes Ruhr

Für die Verbandsumlage des Kommunalverbandes Ruhrgebiet/Regionalverbandes Ruhr gilt § 35 entsprechend.“

7. In Artikel I wird die Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 GFG 2004/2005 wie folgt ersetzt:

Artikel III

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Düsseldorf, den 21. Juli 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister
zugleich für
den Justizminister

Jochen  D i e c k m a n n

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Birgit  F i s c h e r

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Axel  H o r s t m a n n

Der Minister
im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten

Wolfram  K u s c h k e

GV. NRW. 2004 S. 397