Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 27 vom 29.7.2004 Seite 407 bis 418

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Gewährung von Produktionshilfen durch Veranstaltergemeinschaften für Gruppen gemäß § 72 Abs. 1 LMG NRW (Produktionshilfesatzung)
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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Gewährung von Produktionshilfen durch Veranstaltergemeinschaften für Gruppen gemäß § 72 Abs. 1 LMG NRW (Produktionshilfesatzung)

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Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Gewährung von Produktionshilfen durch
Veranstaltergemeinschaften für Gruppen gemäß § 72 Abs. 1 LMG NRW (Produktionshilfesatzung)

Vom 18. Juni 2004

Aufgrund des § 74 Satz 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Grundsatz

Gemäß § 74 Satz 1 LMG NRW muss die Veranstaltergemeinschaft den Gruppen nach § 72 Abs. 1 LMG NRW auf deren Wunsch notwendige studiotechnische Einrichtungen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung (Produktionshilfen) gegen Erstattung ihrer Selbstkosten zur Verfügung stellen.

§ 2
Bereitstellung der Produktionshilfen

(1) Die studiotechnische Einrichtung umfasst insbesondere alle technischen Geräte wie Aufnahmegeräte, Mischpult, Mikrofone, Zuspielgeräte und digitale Schnittmöglichkeiten, die für die Produktion der im Lokalfunk üblichen Beitragsformen notwendig sind. Zu Produktionshilfen gehören auch die Einweisung in die Bedienung der technischen Geräte sowie die für die technische Produktion eines Beitrags erforderliche Beratung.

(2) Die Gewährung von Produktionshilfen erfolgt auf Nachweis der Zugangsberechtigung.

§ 3
Umfang der Produktionshilfen

(1) Der Umfang der für die Produktionshilfen bereitzustellenden studiotechnischen Einrichtungen richtet sich nach § 3 der Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen über die Förderung der Bürgermedien gemäß § 82 Abs. 5 Satz 1 LMG NRW (Fördersatzung Bürgermedien) vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 6).

(2) Als sonstiges Material sind Speichermedien und Studioverbrauchmaterial bereitzustellen.

(3) Der zur Einweisung beauftragte Mitarbeiter ist nicht Erfüllungsgehilfe der Gruppe.

§ 4
Erstattung der Selbstkosten

(1) Die Veranstaltergemeinschaft kann für die Gewährung von Produktionshilfen die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Dabei müssen alle Gruppen gleich behandelt werden.

(2) Für die Berechnung dürfen nur die speziell für die Produktionshilfeeinrichtung anfallenden Selbstkosten Berücksichtigung finden. Die Höhe des Entgelts darf nicht zu einem Ausschluss vom Zugang zum Bürgerfunk im lokalen Hörfunk führen. Für die Prüfung und Verbreitung der Beiträge dürfen keine zusätzlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei der Bemessung der Entgelte müssen alle Gruppen gleich behandelt werden.

(3) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der Nutzungsdauer der Produktions-mittel im Sinne des § 2 Abs. 1 und § 3 durch die Gruppe in vollen Stunden unter Berücksichtigung der speziell für die Produktionshilfeeinrichtung anfallenden Kosten.

(4) Die Veranstaltergemeinschaft bestimmt auf der Grundlage der in Absatz 1 und 2 genannten Grundsätze die Höhe des von der Gruppe zu erstattenden Entgelts für die Bereitstellung der technischen Beratung, der mobilen Aufnahmetechnik, der Produktionstechnik und des sonstigen Materials.

(5) Grundlage für das gemäß § 74 Satz 1 LMG NRW zu zahlende Entgelt ist eine Kalkulation der Selbstkosten auf der Basis einer 60%-igen Auslastung der Produktionsstätte durch Gruppen im Sinne des § 72 Abs. 1 LMG NRW.

(6) Selbstkosten sind:

1. Die Berechnung von angemessenen Abschreibungssätzen und Mietzinsen für die Nutzung der studiotechnischen Einrichtung und der ggf. genutzten Räumlichkeiten,

2. die Erstattung der Materialkosten nach dem Wiederbeschaffungswert oder in Form einer angemessenen Pauschale,

3. die Erstattung der anteiligen Personalkosten für die technische Beratung durch einem Mitarbeiter der Veranstaltergemeinschaft oder einen von ihr beauftragten Dritten und

4. die Erstattung der sonstigen Kosten nach dem Aufwand oder in Form einer angemessenen Pauschale, die auch anteilige Versicherungskosten für die Ausleihe der Geräte enthalten kann.

§ 5
Entgeltordnung

Die Veranstaltergemeinschaft stellt für die zu erstattenden Selbstkosten eine Entgeltordnung auf, die der LfM zur Zustimmung vorzulegen ist.

§ 6
Beauftragung anerkannter Radiowerkstätten

Die Veranstaltergemeinschaft kann eine anerkannte Radiowerkstatt oder zusammen-geschlossene anerkannte Radiowerkstätten mit Produktionshilfen beauftragen. Dabei kann auch die Bereitstellung von geeignetem Beratungspersonal vereinbart werden. Die anerkannten Radiowerkstätten verpflichten sich, den Gruppen im Sinne des § 72 Abs. 1 LMG NRW Produktionshilfen entsprechend den Vorschriften der §§ 2 und 3 zu gewähren.

§ 7
Ablösung der Verpflichtung zur Produktionshilfe

Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesellschaft kann die Produktionshilfeverpflichtung auch durch die Zahlung eines angemessenen Entgelts an die LfM abgegolten werden. Diese setzt die so erlangten Mittel treuhänderisch im Sinne des § 2 Abs. 1 im jeweiligen Verbreitungsgebiet ein.

§ 8
In Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Gewährung von Produktionshilfen durch die Veranstaltergemeinschaften für Gruppen gemäß § 24 Abs. 4 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 27. Juni 1994 (GV. NRW. S. 432) außer Kraft.

Düsseldorf, den 18. Juni 2004

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Norbert  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2004 S. 415