Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 27 vom 29.7.2004 Seite 407 bis 418
Genehmigung der 23. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Stadt Bad Wünnenberg |
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Genehmigung der 23. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Stadt Bad Wünnenberg
Genehmigung der
23. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Paderborn
im Gebiet der Stadt Bad Wünnenberg
Vom 20. Juli 2004
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 8. März 2004 die Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Stadt Bad Wünnenberg beschlossen (Freizeit- und Erholungsschwerpunkt).
Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 20. Juli 2004 - V.2 - 30.14.03.25 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 23. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Paderborn und der Stadt Bad Wünnenberg zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 20. Juli 2004
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter K r e l l
GV. NRW. 2004 S. 417