Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 28 vom 4.8.2004 Seite 419 bis 426
Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung - |
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Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung -
2251
Satzung
über die Erhebung von Gebühren
und Auslagen der Kommission für
Jugendmedienschutz (KJM)
- KJM-Kostensatzung -
Vom
16. Juli 2004
Aufgrund § 14 Abs. 9 Satz 6 des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) vom 27.September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:
§ 1
Grundsatz
(1) Für eine Amtshandlung aufgrund des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Bestimmungen dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Teil dieser Satzung ist, erhoben.
(2) Soweit in dieser Satzung keine Regelungen enthalten sind, findet für die Erhebung von Kosten die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Gebühren- und Auslagensatzung) vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 2) Anwendung.
§ 2
Höhe der Gebühr
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, mit dessen sachlicher Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Wird
1. ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder
2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt,
ist je nach entstandenem Aufwand bis zu 50 v. H. der vollen Gebühr festzusetzen.
Aus Gründen der Billigkeit kann die Gebühr bis auf 25 v. H. der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder von ihrer Erhebung gänzlich abgesehen werden.
(2) Wird gegen eine kostenpflichtige Amtshandlung Widerspruch erhoben, sind für den Erlass des Widerspruchsbescheides Kosten zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Fall ist eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr, die für die Amtshandlung zu zahlen ist, zu erheben. Wird ein Widerspruch zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, der Widerspruchsbescheid aber noch nicht erlassen worden ist, oder erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Richtet sich in einer kostenpflichtigen Angelegenheit der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, ist das Widerspruchsverfahren kostenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.
§ 3
Gebührenbemessung
Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall sind zu berücksichtigen
1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner.
§ 4
Auslagen
(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, hat der Kostenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten insbesondere
1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden,
2. Aufwendungen für Übersetzungen,
3. Kosten, die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in seiner jeweiligen Fassung zu zahlen sind,
4. Kosten für Dritte, die auf Antrag oder im Interesse des Kostenschuldners vom Vorsitzenden der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hinzugezogen werden.
(2) Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
§ 5
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird ,
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Landesmedienanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Kostenentscheidung
(1) Die Kosten werden auf der Grundlage einer Empfehlung der KJM zur Höhe der Kosten durch die zuständige Landesmedienanstalt von Amts wegen festgesetzt.
Die Zuständigkeit richtet sich nach § 11 Abs. 2 Satz 3, § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 6 JMStV. Die Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
(2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen
1. die kostenerhebende Landesmedienanstalt,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Amtshandlung,
4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.
(3) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.
Düsseldorf, den 16. Juli 2004
Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
des Landes Nordrhein-Westfalen (LfM)
Dr. Norbert S c h n e i d e r
GV.
NRW. 2004 S. 420