Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 28 vom 4.8.2004 Seite 419 bis 426

Änderung der Satzung des Erftverbands
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Änderung der Satzung des Erftverbands

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Änderung
der Satzung des Erftverbands

Vom 21. Juni 2004

Die Delegiertenversammlung hat aufgrund des § 13 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 14 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), beschlossen, die Satzung des Erftverbandes vom 7. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 978), zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 6. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 861), wie folgt zu ändern:

1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung werden – im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplanes – wie folgt festgesetzt:

- für Kreditaufnahmen über 8 Mio. Euro

- für alle sonstigen Geschäfte über 1 Mio. Euro.“

2. In § 10 Abs. 2 entfällt die in Klammern stehende Bezeichnung „Eigenbetriebsverordnung“. Im letzten Satz wird der letzte Teil „sowie in einer Revisionsordnung“ gestrichen.

3. § 13 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Verband hat eine interne Revision, die dem Vorstand direkt unterstellt ist. Diese erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsleistungen. Sie prüft insbesondere

-die Einhaltung von gesetzlichen und internen Regelungen

-die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems

-den Zahlungsverkehr

-Vergaben

-das Vermögen

-die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von Geschäftsprozessen.

Die interne Revision ist fachlich unabhängig von Weisungen.

Näheres über Organisation, Gegenstand sowie Art und Umfang der internen Revision regelt die Revisionsordnung.“

4. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Satzung des Erftverbands tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Erftverbands vom 18. Dezember 1985 (GV. NRW. 1986 S. 181), zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung vom 6. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 861), außer Kraft.

Auf die Rechtsfolge gemäß § 14 Abs. 5 ErftVG wird hingewiesen:

„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Delegiertenversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2004 - Az. IV - 6-5.3.03 - gemäß § 14 Abs. 2 ErftVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 14 Abs. 5 ErftVG werden hiermit gemäß § 14 Abs. 4 ErftVG bekanntgemacht.

Bergheim, den 21. Juni 2004

Der Vorstand

Dr.  L i n d n e r

Genehmigung

Gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) vom 3. Januar 1986 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), genehmige ich die von der Delegiertenversammlung des Erftverbandes am 21. Juni 2004 unter TOP 6 beschlossene „Änderung der Satzung für den Erftverband“ für den Erftverband.

Düsseldorf, den 15. Juli 2004

Ministerium
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

V a l e n t i

GV. NRW. 2004 S. 422