Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 29 vom 18.8.2004 Seite 427 bis 440

Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – (Dortmund/Kreis Unna/Hamm)
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Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – (Dortmund/Kreis Unna/Hamm)

Genehmigung des
Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund
– westlicher Teil – (Dortmund/Kreis Unna/Hamm)

Vom 17. Juni 2004

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 28. Juli 2003 die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – (Dortmund/Kreis Unna/Hamm) beschlossen.

Den Teilabschnitt habe ich mit Erlass vom 17. Juni 2004 - V.2 - 30.13.07 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – westlicher Teil – (Dortmund/Kreis Unna/Hamm) wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde), den Städten Dortmund und Hamm, dem Kreis Unna sowie seinen kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 9. August 2004

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2004 S. 440