Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 3 vom 30.1.2004 Seite 29 bis 40
Bekanntmachung des Siebten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung des Siebten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
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Bekanntmachung
des Siebten Staatsvertrages zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom
29. Dezember 2003
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2003 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Siebten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des In-Kraft-Tretens des
Staatsvertrages wird gemäß Artikel 6 Abs. 2 gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 29. Dezember 2003
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Siebter
Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung
der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März
2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden
Staatsvertrag:
Artikel
1
Änderung
des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der II. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„II.
Abschnitt
Vorschriften über den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk
§ 11 |
Auftrag |
§ 12 |
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs |
§ 13 |
Finanzierung |
§ 14 |
Finanzierungsbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks |
§ 15 |
Einfügung der Werbung |
§ 16 |
Dauer der Werbung |
§ 16a |
Richtlinien |
§ 17 |
Änderung der Werbung |
§ 18 |
Ausschluss von Teleshopping |
§ 19 |
Satellitenfernsehprogramme, digitale Angebote für ARD und ZDF“. |
b) Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§
39a
Zusammenarbeit“.
c) Der IV. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„IV.
Abschnitt
Übertragungskapazitäten
§ 50 |
Grundsatz |
§ 51 |
Zuordnung von Satellitenkanälen |
§ 52 |
Weiterverbreitung |
§ 52a |
Digitalisierung des Rundfunks |
§ 53 |
Zugangsfreiheit |
§ 53a |
Überprüfungsklausel“. |
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Die Fernsehveranstalter tragen
zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als
Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.“
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2
werden Absätze 2 und 3.
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Rahmen seines
Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur
qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt,
sich an Filmförderungen zu beteiligen. Weitere landesrechtliche Regelungen
bleiben unberührt.“
3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Verweisung auf „§§ 15 und 45“ durch die Verweisung auf „§§ 16 und 45“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Verweisung
auf „§ 14 Abs. 1“ durch die Verweisung auf „§ 15 Abs. 1“
ersetzt.
4. Im II. Abschnitt wird folgender neuer § 11 eingefügt:
„§
11
Auftrag
(1) Der öffentlich-rechtliche
Rundfunk hat durch die Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und
Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und
öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend
Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Der öffentlich-rechtliche
Rundfunk hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick
über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in
allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die
internationale Verständigung, die europäische Integration und den
gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat
der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge
insbesondere zur Kultur anzubieten.
(3) Der öffentlich-rechtliche
Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität und
Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die
Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen.
(4) Die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio
erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Ausgestaltung ihres
jeweiligen Auftrags. Die Satzungen und Richtlinien nach Satz 1 sind in den
amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen. Die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio
veröffentlichen alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht
über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags, über die Qualität und Quantität
der Angebote und Programme sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils
anstehenden programmlichen Leistungen.
(5) Die Länder überprüfen drei
Jahre nach In-Kraft-Treten des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die
Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 4.“
5. Der bisherige § 11 wird § 12.
6. Der bisherige § 12 wird § 13, in dessen Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt wird:
„Programme und Angebote
im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen
hiervon sind Begleitmaterialien.“
7. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden §§ 14 und 15.
8. Der bisherige § 15 wird § 16, in dessen Absatz 4 das Wort „sowie“ gestrichen wird und nach dem Wort „Wohlfahrtszwecken“ die Wörter „sowie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes“ eingefügt werden.
9. Der bisherige § 16 wird § 16a,
in dem die Verweisung auf „§§ 7, 8, 14 und 15“ durch die Verweisung
auf „§§ 7, 8, 15 und 16“ ersetzt wird.
10. § 25 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den beiden
bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind
mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der
Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts
Fensterprogramme aufzunehmen.“
11. In § 26 Abs. 2 Satz 3 werden
die Wörter „in angemessenem, mindestens im bisherigen Umfang“
gestrichen.
12. In § 31 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
„Eine Unterschreitung
dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der Übertragungswege unter
den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 zulässig.“
13. § 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 treffen die Landesmedienanstalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz
3.
14. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§
39a
Zusammenarbeit
(1) Die Landesmedienanstalten
arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post (RegTP) und mit dem
Bundeskartellamt (BKartA) zusammen. Die
Landesmedienanstalten haben auf Anfrage von RegTP
oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln, die für die
Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt für
Landeskartellbehörden entsprechend.“
15. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Förderung von Projekten
für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden.“
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
16. In § 45 Abs. 3 wird das Wort „sowie“
gestrichen und werden nach dem Wort „Wohlfahrtszwecken“ die Wörter „sowie
Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes“ eingefügt.
17. Nach § 53 wird im IV. Abschnitt folgender § 53a angefügt:
„§
53a
Überprüfungsklausel
Die §§ 52 und 53 werden regelmäßig
alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2007 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März
2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.“
18. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Sätze 1 und 3 wird
jeweils die Verweisung auf „§ 11 Abs. 2“ durch die Verweisung auf „§
12 Abs. 2“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 15 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Verweisung auf „§ 16 Abs. 1, 2 und 5“ und jeweils die Verweisung auf „§ 13“ durch die Verweisung auf „§ 14“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Verweisung auf „§ 15 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Verweisung auf „§ 16 Abs. 1, 2 und 5“ ersetzt.
cc) In
Satz 6 wird die Verweisung auf „§ 12 Abs. 2 sowie §§ 13 und 17“
durch die Verweisung auf „§ 13 Abs. 2 und §§ 14 und 17“ ersetzt.
Artikel
2
Änderung
des ARD-Staatsvertrages
§ 4 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt
anbieten.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam programmbegleitend Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2
Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit programmbezogenem
Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht
statt.“
Artikel
3
Änderung
des ZDF-Staatsvertrages
Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§
30a
Jahresabschluss und Lagebericht“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das ZDF kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt
anbieten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das ZDF kann programmbegleitend Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2
Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit
programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen
Mediendiensten nicht statt.“
3. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung
unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die
Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das
ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder
-körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren
Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des
Sitzlandes vorsieht. Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der
erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der
Unternehmen zu sorgen. Die Prüfungsberichte sind dem Intendanten, dem
Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Fernsehrates und den
Landesregierungen zuzuleiten. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen
nach Satz 2 achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der
geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.“
4. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§
30a
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Intendant hat nach
Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der
Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und
Ertragsverhältnisse des ZDF einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen,
an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss und der
Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der
Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht,
Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten
den Regierungen und dem Rechnungshof des Sitzlandes des ZDF übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des
Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den
Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des
Konzernlageberichts.“
Artikel
4
Änderung
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
§ 5a des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), zuletzt geändert durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GV. NRW. S. 706), wird wie folgt geändert:
Das Datum „31. Dezember
2004“ wird durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.
Artikel
5
Änderung
des Deutschlandradio-Staatsvertrages
Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993 (GV. NRW. S. 874), zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§
30a
Jahresabschluss und Lagebericht“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Körperschaft
kann programmbegleitend Druckwerke mit
programmbezogenem Inhalt anbieten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Körperschaft
kann programmbegleitend Mediendienste im Sinne von §
2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit
programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen
Mediendiensten nicht statt.“
3. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Haushalts- und
Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe
der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. Sie prüfen die Wirtschaftsführung
bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Körperschaft
unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder
-körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren
Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des
Sitzlandes vorsieht. Die Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der
erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der
Unternehmen zu sorgen. Der Prüfungsbericht ist dem Intendanten, dem
Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Hörfunkrates und allen
Landesregierungen zuzuleiten. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von
Prüfungen nach Satz 2 achtet der Rechnungshof darauf, dass die
Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und
insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.“
4. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§
30a
Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Intendant hat nach
Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den
Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der
Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und
Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu
Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu
vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss und der
Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der
Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht,
Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten
den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des
Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den
Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des
Konzernlageberichts.“
Artikel
6
Kündigung,
In-Kraft-Treten,
Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in
Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen
Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am
1. April 2004 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2004 nicht alle Ratifikationsurkunden
bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz
hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Abweichend von Absatz 2 treten
Artikel 3 Nr. 1 und 4 und Artikel 5 Nr. 1 und 4 am 1. Januar 2006 in Kraft.
(4) Die Staatskanzlei des
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(5) Die Länder werden ermächtigt,
den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages,
des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in
der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt
zu machen.
Berlin, den 25. September 2003
Für das Land Baden-Württemberg
Erwin T e u f e l
Berlin, den 25. September 2003
Für den Freistaat Bayern
Edmund S t o i b e r
Berlin, den 26. September 2003
Für das Land Berlin
Klaus W o w e r e i t
Berlin, den 26. September 2003
Für das Land Brandenburg
Matthias P l a t z e c k
Berlin, den 26. September 2003
Für die Freie Hansestadt Bremen
Henning S c h e r f
Berlin, den 26. September 2003
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Ole von B
e u s t
Berlin, den 25. September 2003
Für das Land Hessen
Roland Koch
Berlin, den 26. September 2003
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Harald R i n g s t o r f f
Berlin, den 25. September 2003
Für das Land Niedersachsen
Christian W u l f f
Berlin, den 23. September 2003
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
Berlin, den 26. September 2003
Für das Land Rheinland-Pfalz
Kurt B e c k
Berlin, den 25. September 2003
Für das Saarland
Peter M ü l l e r
Berlin, den 25. September 2003
Für den Freistaat Sachsen
Georg M i l b r a d t
Berlin, den 25. September 2003
Für das Land Sachsen-Anhalt
Wolfgang B ö h m e r
Berlin, den 25. September 2003
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide S i m o n i s
Berlin, den 25. September 2003
Für den Freistaat Thüringen
Dieter Al t h a u s
GV. NRW. 2004 S. 34