Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 3 vom 30.1.2004 Seite 29 bis 40
Gesetz über die Entlastung des Haushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushaltsbegleitgesetz 2004 / 2005) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über die Entlastung des Haushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern - Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushaltsbegleitgesetz 2004 / 2005)
1101
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Gesetz
über die Entlastung des Haushalts und
über die Erhebung eines Entgelts
für die Entnahme von Wasser aus Gewässern
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen
(Haushaltsbegleitgesetz 2004 / 2005)
Vom
27. Januar 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Entlastung des Haushalts und
über die Erhebung eines Entgelts
für die Entnahme von Wasser aus Gewässern
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen
(Haushaltsbegleitgesetz 2004 / 2005)
20320
Artikel
1
Gesetz
zur Änderung der Beihilfenverordnung
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 756), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird Nr. 5
gestrichen; Nummern 6, 7 und 8 werden Nummern 5, 6 und 7.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort
„Ferner“ durch die Wörter „In Todesfällen“ ersetzt.
3. In § 12 Abs. 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 11 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 11 Abs. 2“ ersetzt.
4. In § 12 Abs. 7 Satz 4 werden die Wörter „und § 11 Abs. 1“ gestrichen.
5. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird Nr. 4
gestrichen.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und 2“ sowie Satz 2 Halbsatz 2 gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Halbsatz 1“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „,
sofern keine Pauschalbeihilfe zu gewähren ist,“
gestrichen.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:
„; sie tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
b) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Für Todesfälle, die vor
der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005 vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) eintreten, gelten § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2
Buchstabe d und Abs. 7 Satz 4, § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz
1 und Abs. 3 in der vor der Verkündung des Haushaltsbegleitgesetzes geltenden
Fassung weiter.“
216
Artikel
2
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Tageseinrichtungen für Kinder
Das Zweite Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), wird wie folgt geändert:
Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:
„§
18b
Haushaltskonsolidierungsbeitrag
(1) § 18 Abs. 3 gilt mit der
Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss im Jahr 2004 um 1.916 Euro und im Jahr
2005 um 2.838 Euro für jede im Bezirk des örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe vorgehaltene Gruppe in den nach diesem Gesetz geförderten
Tageseinrichtungen für Kinder, die im Eigentum des Trägers steht oder er
Erbbauberechtigter ist oder wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist,
verringert. Für alle anderen in den nach diesem Gesetz geförderten
Tageseinrichtungen vorgehaltenen Gruppen verringert sich der Landeszuschuss im
Jahr 2004 um 1.516 Euro und im Jahr 2005 um 2.238 Euro. Der Träger der
örtlichen Jugendhilfe kürzt den nach den Regelungen dieses Gesetzes und der
nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen errechneten Zuschuss zu den
Betriebskosten an den Träger der Einrichtung für jede in der Einrichtung
vorgehaltene Gruppe um die in den Sätzen 1 und 2 für das jeweilige Jahr
genannten Beträge.
(2) Abweichend zu § 2 Abs. 4 der
Verordnung zur Regelung der Gruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem
Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO)
können die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder in den Jahren 2004 und 2005
die Sachkostenpauschalen und gegebenenfalls vorhandene Rücklagen unabhängig von
der Qualifizierung als Grund- oder Erhaltungspauschale zur Deckung der
Sachkosten einsetzen. In den Jahren 2004 und 2005 können die Rücklagen auch für
mehrere Tageseinrichtungen desselben Trägers, die dieser zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Gebiet des Kreises (§ 1 Kreisordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen) betreibt, zusammengefasst werden; dieses gilt auch
für den Fall, dass die Tageseinrichtungen von mehreren, demselben
Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehörenden Trägern betrieben
werden.“
223
Artikel
3
Gesetz
zur Änderung
des Weiterbildungsgesetzes
Das Erste Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390) wird wie folgt geändert:
1. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der auf Unterrichtsstunden
gemäß Absatz 1 entfallende Zuweisungsbetrag wird als Pauschale in Höhe des
Unterschiedsbetrags zwischen der Stellenförderung gemäß Absatz 1 und dem
Gesamtbetrag der im Jahre 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel
zugewiesen. Der Gesamtbetrag der Zuweisung wird um einen Betrag in Höhe von 5
Millionen € gekürzt, der für die besondere Finanzierung von Lehrgängen gemäß §
6 zur Verfügung gestellt wird.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:
„(6) Nach dem 31.
Dezember 2004 neu anerkannte Einrichtungen erhalten Förderung mit Beginn des
fünften Haushaltsjahres nach ihrer Anerkennung.“
b) Der bisherige Absatz 6 wird
Absatz 7.
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
„(2) Abweichend von § 15
Abs. 2 Nr. 2 können sich am 1. Januar 2000 bereits anerkannte Einrichtungen bis
zum 31. Dezember 2005 zu entsprechend großen Einrichtungen zusammenschließen
oder vergleichbare Kooperationen eingehen. Während dieser Übergangszeit werden
abweichend von § 16 Abs. 5 keine zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31.
Dezember 2004 neu anerkannten Einrichtungen gefördert.“
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1
b) Dem Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
„(2) Einrichtungen der
Weiterbildung erhalten für Lehrgänge zum Nachholen von Schulabschlüssen gemäß §
6 eine zusätzliche Förderung, sofern sie bereits im Jahr 2002 ein solches
Angebot durchgeführt haben.“
223
Artikel
4
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Modernisierung der Weiterbildung
Das Gesetz zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 574) wird wie folgt geändert:
In Artikel 5 § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „2005“ durch die Zahl „2006“ ersetzt.
223
Artikel
5
Gesetz
zur Änderung
des Ersatzschulfinanzgesetzes
Das Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1961 (GV. NRW. S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§
6a
Sonderregelung für das Haushaltsjahr 2005
(1) Zur Sicherung des
Landeshaushaltes hat der Schulträger für das Haushaltsjahr 2005 als
Eigenleistung 16,5 v.H. der fortdauernden Ausgaben
der Ersatzschule aufzubringen. Für den Schulträger einer Sonderschule gilt § 6.
(2) § 6 Abs. 2 bis 5 gilt
entsprechend.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Außerkrafttreten“ angefügt.
b) In dem einzigen Absatz des
Paragrafen wird der den Absatz abschließende Punkt gestrichen und die Wörter „und
mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“ angefügt.
24
Artikel
6
Gesetz
zur Änderung
des Landesaufnahmegesetzes
Das Gesetz über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95) wird wie folgt geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“
durch das Wort „zwei“ ersetzt.
2. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird § 10b und die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe „§ 10a Abs. 3“ ersetzt.
77
Artikel
7
Gesetz
über die Erhebung eines Entgelts
für die Entnahme von Wasser aus Gewässern
(Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen - WasEG)
§ 1
Entgeltpflicht, Ausnahmen und Befreiungen
(1) Das Land erhebt für das
1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,
2. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
ein Wasserentnahmeentgelt, sofern
das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird.
(2) Das Entgelt wird nicht erhoben für
1. behördlich angeordnete Benutzungen,
2. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 17a, 23, 24 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie §§ 32, 33, 34 und 35 des Landeswassergesetzes (LWG) oder bei behördlich angeordneten Nutzungen des entnommenen Wassers,
3. Benutzungen, sofern die geförderte Wassermenge nicht mehr als 3.000 m3 pro Kalenderjahr beträgt oder der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 € nicht überschreitet,
4. Entnahmen aus Heilquellen im Sinne des § 16 LWG, sofern sie nicht der Mineralwasserabfüllung dienen,
5. Entnahmen zum Zwecke der Fischerei,
6. Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird,
7. Entnahmen und Überleitung von Wasser von einem Gewässersystem in ein anderes zur Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit von Kanälen und zur Sicherstellung der Wasserführung,
8. vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sowie dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse,
9. Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird,
10. Entnahmen von Wasser, das als Löschwasser verwendet wird,
11. Entnahmen von Wasser zum Zwecke
der Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich
genutzter Flächen.
§ 2
Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz
(1) Das Wasserentnahmeentgelt
bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.
(2) 1Das
Wasserentnahmeentgelt beträgt € 0,045/m3. 2Für Entnahmen
zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es € 0,03/m3. 3In
Abweichung hiervon beträgt es für Entnahmen, die ausschließlich der
Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder
zugeführt wird (Durchlaufkühlung), € 0,003/m3.
§ 3
Entgelt- und Erklärungspflicht
(1) Zur Zahlung des
Wasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die das Wasser nach § 1
Abs. 1 entnehmen (Entgeltpflichtige).
(2) 1Die
Entgeltpflichtigen haben der Festsetzungsbehörde bis zum 1. März eines jeden
Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des
Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben
erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 2Die Frist zur Abgabe der
Erklärung kann auf Antrag verlängert werden. 3Kommt der
Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach,
schätzt die zuständige Behörde die Wassermenge. 4Dabei ist im
Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Entnahmemenge zugrunde
zu legen.
(3) 1Endverbrauchende
Wassernutzer haben dem Entgeltpflichtigen zur Erfüllung seiner jeweiligen
Erklärungspflichten rechtzeitig vor den in Absatz 2 und § 6 Abs. 2 festgelegten
Fristen die erforderlichen Angaben über die Art der Verwendung des Wassers zu
machen und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. 2Bezieht der Wassernutzer das Wasser nicht unmittelbar
vom Entgeltpflichtigen, bestehen die Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber dem
Wasserlieferanten, für den die Pflichten nach Satz 1 entsprechend gelten.
(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über
1. die Form, den Inhalt der Erklärung und die Art des Nachweises,
2. Angaben zur Entnahmesituation,
3. die Einrichtung von Messstellen sowie das Aufzeichnen von Messergebnissen
zu erlassen.
§ 4
Zuständigkeit, Festsetzung
(1) 1Zuständig für die
Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts ist das Landesumweltamt
des Landes Nordrhein-Westfalen (Festsetzungsbehörde). 2Die
Festsetzungsbehörde setzt das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen
Bescheid gegenüber den Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6
geleisteten Vorauszahlungen fest.
(2) Veranlagungszeitraum ist das
Kalenderjahr.
(3) 1Das
Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 2Der
Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. 3Die
Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig
geworden ist.
(4) 1Die
Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres, für
die Veranlagungszeiträume der Jahre 2004 und 2005 beträgt die Frist drei Jahre.
2Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn
der Entgeltpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und
dadurch das Wasserentnahmeentgelt verkürzt wird. 3Der Lauf der Frist
beginnt mit der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2
Satz 1 und 2.
§ 5
Einziehen des Entgelts,
Stundung, Erlass, Niederschlagung
(1) Das Wasserentnahmeentgelt wird
von der Festsetzungsbehörde eingezogen.
(2) Die Festsetzungsbehörde kann das Wasserentnahmeentgelt
1. ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Entgeltpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint,
2. ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden,
3. niederschlagen, wenn feststeht,
dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der
Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
(3) 1Bezugsgegenstand
für die Beurteilung der erheblichen Härte im Sinne des Absatz 2 Nr. 1 und der
Unbilligkeit im Sinne des Absatz 2 Nr. 2 ist im Falle eines Konzern die
jeweilige Konzerngesellschaft. 2Darüber hinaus soll die
Festsetzungsbehörde die Auswirkungen einer Erhebung für den betrieblichen
Standort bei der Beurteilung des Einzelfalles angemessen berücksichtigen.
§ 6
Vorauszahlungen
(1) Für die jeweiligen
Veranlagungszeiträume sind Vorauszahlungen zu entrichten.
(2) 1Für den
Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 ist die Vorauszahlung zum 1. Oktober 2004
zu entrichten. 2Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich nach der im
Jahre 2003 entnommenen Wassermenge und den in § 2 festgelegten Entgeltsätzen. 3Die
im Jahre 2003 entnommene Menge hat der Entgeltpflichtige bis zum 1. Juli 2004
gegenüber der Festsetzungsbehörde zu erklären. 4Kommt der
Entgeltpflichtige seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nach, schätzt die
Festsetzungsbehörde die entnommene Wassermenge nach billigem Ermessen. 5Die
Vorauszahlung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(3) 1Für die dem Jahr
2004 nachfolgenden Veranlagungszeiträume sind die Vorauszahlungen zum 1. Juli
des jeweiligen Veranlagungszeitraumes zu entrichten. 2Die Vorauszahlung
bemisst sich nach der für das Vorjahr gemäß § 3 Abs. 2 erklärten Wassermenge. 3Absatz
2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
§ 7
Rechtsbehelfe
Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Festsetzung und Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 8
Verrechnung
(1) 1Leistet ein
Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der
öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten
Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer Zahlungen
für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers, können die im
Veranlagungsjahr hierfür entstandenen Aufwendungen mit dem für dieses
Veranlagungsjahr festgesetzten Wasserentnahmeentgelt verrechnet werden. 2Verrechnungsfähig
sind die personellen Aufwendungen für die Gewässerschutzberatung der
landwirtschaftlichen Betriebe sowie Aufwendungen für Maßnahmen. 3Die
im Veranlagungsjahr entstandenen Aufwendungen sind schriftlich gegenüber der Festsetzungsbehörde
nachzuweisen.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über das Verrechnungsverfahren
und die Nachweisführung zu erlassen.
§ 9
Verwendung
(1) Aus dem Aufkommen des Wasserentnahmeentgelts
wird vorweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende
Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand) gedeckt.
(2) Der Aufwand, der aus der
Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie resultiert, wird ab 2006 aus dem
Aufkommen gedeckt.
(3) Das verbleibende Aufkommen
steht dem Land zur Verfügung.
§ 10
Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
(1) Beim Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Bestimmungen aus der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden über
a) die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 4,
b) die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
c) den Steuerpflichtigen §§ 32, 34 bis 36,
d) das Steuerschuldverhältnis §§ 42, 44, 45, 47 und 48,
e) die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77 Abs. 1,
f) Beweismittel, Auskünfte §§ 92, 93, 96 Abs. 1 bis 7 Sätze 1 und 2, 97 bis 99, 101 Abs. 1,
g) Fristen, Termine, Wiedereinsetzung §§ 108 bis 110,
h) die Verwaltungsakte §§ 118 bis 132,
i) Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen §§ 150 Abs. 1, 152 Abs. 1 bis 3, 153 Abs. 1,
j) die Festsetzungsverjährung § 171 Abs. 1 bis 3a, Abs. 12 und 13,
k) die Zahlungsverjährung §§ 230 und 231,
l) die Verzinsung und die
Säumniszuschläge §§ 234 bis 240, Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248.
(2) Im Übrigen gelten die
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 11
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Für die Hinterziehung des
Wasserentnahmeentgelts sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4,
des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung
anzuwenden.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als
Entgeltpflichtiger die Hinterziehung nach Absatz 1 leichtfertig begeht; § 370
Abs. 4 und § 378 Abs. 2 und 3 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
§ 12
Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2009 außer Kraft.
93
Artikel
8
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den öffentlichen Personennahverkehr
in Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 650), wird wie folgt geändert:
1. In dem Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zu § 18 nach dem Wort „Inkrafttreten“ ein Komma eingefügt und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt.
2. In § 11 Abs. 2 Satz 4 werden die
Wörter „je Kooperationsraum“ gestrichen.
3. § 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Kreise und kreisfreie
Städte erhalten jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von 150.000 €,
Zweckverbände jeweils eine jährliche Pauschale in Höhe von 350.000 € als
allgemeine Förderung der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV,
insbesondere für die Bildung und Umsetzung eines Gemeinschaftstarifs sowie für die
Aufstellung von Nahverkehrsplänen.“
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Inkrafttreten“ ein Komma
eingefügt und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Dieses Gesetz tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.“
Artikel
9
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 1 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnung können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel
10
Neufassung
der Gesetze
Die zuständigen Ministerien werden
ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze in einer neuen Fassung
mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenreihenfolge bekannt zu machen
und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.
1101
Artikel
11
Änderung
des Abgeordnetengesetzes
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz - AbgG NW) vom 24. April 1979 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2003 (GV. NRW. S. 174), wird wie folgt geändert:
§ 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Stirbt ein
Abgeordneter, so wird ein Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen
Entschädigung nach § 5 Abs. 1 gezahlt. Bezugsberechtigt sind nacheinander der
überlebende Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Der
Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 30. Januar 2004
an um 1050 Euro.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl
„3“ durch die Zahl „2“ ersetzt. Satz 2 wird gestrichen.
Artikel
12
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am 1. Januar
2005 in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt am 1. Februar
2004 in Kraft.
Düsseldorf, den 22. Januar 2004
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der
Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Harald S c h a r t a u
Die
Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
Die
Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
Ute S c h ä f e r
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Der
Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Dr. Axel H o r s t m a n n
GV.
NRW. 2004 S. 30