Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 30 vom 8.9.2004 Seite 441 bis 448

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vom 9. Juli 2004

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284 ), wird für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches verordnet:

§ 1

Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf

die Bezirksregierung Münster für

- die Ämter für Agrarordnung und
- das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt,

die Bezirksregierungen für

- die Staatlichen Umweltämter und
- die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter,

den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für den Bereich höhere Forstbehörde als Landesbeauftragter - Höhere Forstbehörde – für

- die unteren Forstbehörden,

die Bezirksregierung Detmold für

- das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz, soweit dieses für meinen Geschäftsbereich tätig wird.

§ 2

(1) Die Befugnisse,

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 EUR bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 EUR pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 EUR befristet niederzuschlagen,
b) bei Beträgen bis zu 50.000 EUR unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen, werden übertragen auf

- die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,
- das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen,
- das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen,
- den Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für die Bereiche Landwirtschaft und höhere Forstbehörde als Landesbeauftragter,
- die Bezirksregierungen, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden.

(2) Die Befugnis,

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 35.000 EUR befristet niederzuschlagen,
b) bei Beträgen bis zu 20.000 EUR unbefristet niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10 000 EUR zu erlassen,

wird übertragen auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt.

(3) In den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 12. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 15) aufgehoben.

Düsseldorf, den 9. Juli 2004

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2004 S. 443