Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 33 vom 24.9.2004 Seite 501 bis 516
Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
der Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“
(GUV-V A1)
der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Vom 21. Juli 2004
Die Vertreterversammlung der Feuerwehr-Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
in Düsseldorf hat in ihrer Sitzung vom 21. Juli 2004 folgende
Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:
Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“
( GUV-V A1)
Inhaltsverzeichnis |
|
Erstes Kapitel |
|
§ 1 |
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften |
Zweites Kapitel |
|
§ 2 |
Grundpflichten des Unternehmers |
§ 3 |
Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten |
§ 4 |
Unterweisung der Versicherten |
§ 5 |
Vergabe von Aufträgen |
§ 6 |
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer |
§ 7 |
Befähigung für Tätigkeiten |
§ 8 |
Gefährliche Arbeiten |
§ 9 |
Zutritts- und Aufenthaltsverbote |
§ 10 |
Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht |
§ 11 |
Maßnahmen bei Mängeln |
§ 12 |
Zurverfügungstellung von Vorschriften und Regeln |
§ 13 |
Pflichtenübertragung |
§ 14 |
Ausnahmen |
Drittes Kapitel |
|
§ 15 |
Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten |
§ 16 |
Besondere Unterstützungspflichten |
§ 17 |
Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen |
§ 18 |
Zutritts- und Aufenthaltsverbote |
Viertes Kapitel |
|
Erster Abschnitt |
|
§ 19 |
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten |
§ 20 |
Sicherheitsbeauftragte |
Zweiter Abschnitt |
|
§ 21 |
Allgemeine Pflichten des Unternehmers |
§ 22 |
Notfallmaßnahmen |
§ 23 |
Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens |
Dritter Abschnitt |
|
§ 24 |
Allgemeine Pflichten des Unternehmers |
§ 25 |
Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel |
§ 26 |
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer |
§ 27 |
Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter |
§ 28 |
Unterstützungspflichten der Versicherten |
Vierter Abschnitt |
|
§ 29 |
Bereitstellung |
§ 30 |
Benutzung |
§ 31 |
Besondere Unterweisungen |
Fünftes Kapitel |
|
§ 32 |
Ordnungswidrigkeiten |
Sechstes Kapitel |
|
§ 33 |
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen |
Siebtes Kapitel |
|
§ 34 |
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften |
Achtes Kapitel In-Kraft-Treten |
|
§ 35 |
In-Kraft-Treten |
Anlage 1: |
zu § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
(GUV V A 1) |
Anlage 2: |
zu § 20 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
(GUV V A1) – |
Anlage 3: |
zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“
(GUV V A1) – |
Anlage 4: |
Übersicht über die
außer Kraft zu setzenden Unfallverhütungsvorschriften |
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften
(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch
– für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
– soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig
werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.
(2) Für Unternehmer mit Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8
Buchstabe b Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) gilt diese
Unfallverhütungsvorschrift nur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen
ist.
Zweites Kapitel
Pflichten des Unternehmers
§ 2
Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu
treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften
(Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren
Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.
(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von
den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei
insbesondere das staatliche und das Regelwerk der Unfallversicherungsträger
heranzuziehen.
(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1
entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2
Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls
an veränderte Gegebenheiten anzupassen.
(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen
erteilen.
(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser
Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften
darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.
§ 3
Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
Dokumentation, Auskunftspflichten
(1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die
Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2
und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1
erforderlich sind.
(2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen
insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten
hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben.
(3) Der Unternehmer hat entsprechend § 6 Abs. 1
Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die
von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu
dokumentieren.
(4) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger alle
Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf
Wunsch zur Kenntnis zu geben.
(5) Für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen
oder im Zivilschutz unentgeltlich tätig werden, hat der Unternehmer Maßnahmen
zu ergreifen, die denen nach Abs. 1 bis 4 dieser Vorschrift gleichwertig sind.
§ 4
Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend §
12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung
entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung
muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich
erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
(2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren
Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden
Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Unfallversicherungsträger sowie des
einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise
zu vermitteln.
(3) Der Unternehmer nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 2. Alternative
SGB VII hat den Schulhoheitsträger hinsichtlich Unterweisungen für Versicherte
nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII zu unterstützen.
§ 5
Vergabe von Aufträgen
(1) Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
1. Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu setzen,
2. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten,
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in §
2 Abs. 1 und 2 genannten, für die Durchführung des Auftrags maßgeblichen
Vorgaben zu beachten.
(2) Erteilt der Unternehmer den Auftrag, Arbeitsmittel,
Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, so hat er dem Auftragnehmer
schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und
Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.
(3) Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen
hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der
Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen.
Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen
Gefahren durch Aufsicht Führende überwacht werden, die die Durchführung der
festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem
Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsicht Führenden zu
stellen hat.
§ 6
Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder
selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die
Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1,
entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere
haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung
erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander
abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender
Weisungsbefugnis auszustatten.
(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu
vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich
der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in
seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
§ 7
Befähigung für Tätigkeiten
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der
Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten
befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in
der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit
dieser Arbeit nicht beschäftigen.
§ 8
Gefährliche Arbeiten
(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen
gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine
gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass
eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.
(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein
ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus
für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu
sorgen.
§ 9
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte
Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und
Gesundheit entsteht.
§ 10
Besichtigung des Unternehmens,
Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht
(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson des
Unfallversicherungsträgers die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen
und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter
begleiten zu lassen.
(2) Erlässt der Unfallversicherungsträger eine Anordnung und
setzt er hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen
sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob
er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.
(3) Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers
auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 11
Maßnahmen bei Mängeln
Tritt bei einem Arbeitsmittel, einer Einrichtung, einem
Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsablauf ein Mangel auf, durch den für die
Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, hat der Unternehmer
das Arbeitsmittel oder die Einrichtung der weiteren Benutzung zu entziehen oder
stillzulegen bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abzubrechen, bis
der Mangel behoben ist.
§ 12
Zurverfügungstellung
von Vorschriften und Regeln
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten die für sein
Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle
zugänglich zu machen.
(2) Der Unternehmer hat den mit der Durchführung von
Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren
Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln zur Verfügung zu
stellen.
§ 13
Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen
schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende
Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den
Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu
unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.
§ 14
Ausnahmen
(1) Der Unternehmer kann bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger
im Einzelfall Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften schriftlich
beantragen.
(2) Der Unfallversicherungsträger kann dem Antrag nach Absatz 1 entsprechen, wenn
1. der Unternehmer eine andere, ebenso wirksame Maßnahme trifft
oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten vereinbar
ist.
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der betrieblichen
Arbeitnehmervertretung beizufügen. Ist eine Kindertageseinrichtung, eine
allgemein bildende oder berufsbildende Schule oder eine Hochschule betroffen,
ist zusätzlich der Leitung der Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(3) Betrifft der Antrag nach Absatz 1 Regelungen in
Unfallverhütungsvorschriften, die zugleich Gegenstand staatlicher
Arbeitsschutzvorschriften sind, hat der Unfallversicherungsträger eine
Stellungnahme der für die Durchführung der staatlichen Arbeitsschutzvorschrift
zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde einzuholen und zu berücksichtigen.
(4) In staatlichen Arbeitsschutzvorschriften enthaltene
Verfahrensvorschriften, insbesondere über Genehmigungen, Erlaubnisse,
Ausnahmen, Anzeigen und Vorlagepflichten, bleiben von dieser
Unfallverhütungsvorschrift unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu
treffenden behördlichen Maßnahmen obliegen den zuständigen
Arbeitsschutzbehörden.
Drittes Kapitel
Pflichten der Versicherten
§ 15
Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten
(1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren
Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für
ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und
Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder
Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur
Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen.
Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.
Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete
Weisungen nicht befolgen.
(2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol,
Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen,
durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
(3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.
§ 16
Besondere Unterstützungspflichten
(1) Die Versicherten haben dem Unternehmer oder dem
zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche
Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzvorrichtungen
und Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden. Unbeschadet
dieser Pflicht sollen die Versicherten von ihnen festgestellte Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzvorrichtungen und
Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder
dem Sicherheitsbeauftragten mitteilen.
(2) Stellt ein Versicherter fest, dass im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
– ein Arbeitsmittel oder eine sonstige Einrichtung einen Mangel aufweist,
– Arbeitsstoffe nicht einwandfrei verpackt, gekennzeichnet oder beschaffen sind
oder
– ein Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe Mängel aufweisen
hat er, soweit dies zu seiner Aufgabe gehört und er über die
notwendige Befähigung verfügt, den festgestellten Mangel unverzüglich zu
beseitigen. Andernfalls hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu
melden.
§ 17
Benutzung von Einrichtungen,
Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und
Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen
übertragenen Aufgaben zu benutzen.
§ 18
Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im
Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.
Viertes Kapitel
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Erster Abschnitt
Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung,
Sicherheitsbeauftragte
§ 19
Bestellung von Fachkräften
für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
(1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen
Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte
zu bestellen.
(2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern.
§ 20
Sicherheitsbeauftragte
(1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in
der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei
der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu unterstützen,
insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der
vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu
überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten
aufmerksam zu machen.
(3) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten
Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich
an den Betriebsbesichtigungen sowie den Untersuchungen von Unfällen und
Berufskrankheiten durch die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger
teilzunehmen; den Sicherheitsbeauftragten sind die hierbei erzielten Ergebnisse
zur Kenntnis zu geben.
(4) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Fachkräfte
für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte mit den Sicherheitsbeauftragten eng
zusammenwirken.
(5) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(6) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten
Gelegenheit zu geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des
Unfallversicherungsträgers teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die
Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und
Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange
erforderlich ist.
Zweiter Abschnitt
Maßnahmen bei besonderen Gefahren
§ 21
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat Vorkehrungen zu treffen, dass alle
Versicherten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder
sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu
treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher
Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen
die Versicherten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und
Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht
erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Versicherten und die vorhandenen
technischen Mittel zu berücksichtigen.
(2) Der Unternehmer hat Maßnahmen zu treffen, die es den
Versicherten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch
sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.
§ 22
Notfallmaßnahmen
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10
Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die
insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des
unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen
Störungen des Betriebsablaufs geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von
Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
§ 23
Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens
Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen
infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er
geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische
Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche
Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
Dritter Abschnitt
Erste Hilfe
§ 24
Allgemeine Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten
Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und
Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem
Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche
Versorgung veranlasst wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte
sachkundig transportiert werden.
(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte
– einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
– bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
– bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-,
Ohrenverletzung dem nächsterreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets
zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche
Erstversorgung erübrigt hat.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den
Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer
geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über
Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal
sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht
werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede
Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang
verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
(7) Der Unternehmer nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 2. Alternative
SGB VII hat den Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur
Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr.
8 b SGB VII zu unterstützen.
§ 25
Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der
betrieblichen oder schulischen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und
organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige
Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das
Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten
Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge
bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung
der betrieblichen oder schulischen Verhältnisse Rettungsgeräte und
Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung
1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,
2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn seine Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten
vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur
Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an
andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte
gleichzeitig tätig werden.
(5) In Kindertageseinrichtungen, allgemein bildenden und
berufsbildenden Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer mindestens eine
geeignete Liegemöglichkeit oder einen geeigneten Raum mit Liegemöglichkeit zur
Erstversorgung von Verletzten vorzuhalten.
§ 26
Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %,
c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im
Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der
Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen
werden.
(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen
einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung
zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die
Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 3 zu dieser
Unfallverhütungsvorschrift geregelt.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer
in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortgebildet werden. Für die
Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des
Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen
erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum
Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche
zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer
hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b Siebtes Buch SGB VII
Versicherten.
§ 27
Zahl und Ausbildung der Betriebssanitäter
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn
1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind,
2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind.
Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung
einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere
Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Beschäftigte gleichzeitig tätig
werden.
(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im
Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen
werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich
ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit dem
Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des
Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von
Betriebssanitätern abgesehen werden.
(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen
einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem
Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer
Hinsicht als geeignet beurteilt werden.
(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die
1. an einer Grundausbildung
und
2. an dem Aufbaulehrgang
für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben.
Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige
Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.
(5) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4
Satz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1
nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine
entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben
maßgebend.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die
Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von 3 Jahren fortgebildet werden. Für
die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 28
Unterstützungspflichten der Versicherten
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs. 1
haben sich Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum Ersthelfer ausbilden
und in der Regel in Zeitabständen von 2 Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben
sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht
nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der
zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande,
liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst
erfährt.
Vierter Abschnitt
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 29
Bereitstellung
(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der
PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche
Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die
Versicherten anzuhören.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die
persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur
persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung
gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen
müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für
Hautschutzmittel und nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die vor dem 1.
Juli 1995 erworben wurden, sofern sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden
Vorschriften entsprechen.
§ 30
Benutzung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche
Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und
Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.
(2) Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen
bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu
prüfen und festgestellte Mängel dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
§ 31
Besondere Unterweisungen
Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche
Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer
die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsver-ordnung
bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von
Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln.
Fünftes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
– als Unternehmer entgegen § 2 Abs. 5 den Versicherten Kosten für Maßnahmen nach dieser oder den sonst für ihn geltenden Unfallverhütungsvorschriften auferlegt,
– als Unternehmer entgegen § 12 Abs. 2 den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln nicht zur Verfügung stellt,
– sich als Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 12 SGB VII entgegen § 15 Abs. 2 durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzt, durch den er sich selbst oder andere gefährdet,
– als Unternehmer entgegen § 20 Abs. 1 Sicherheitsbeauftragte nicht oder nicht in der nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgeschriebenen Anzahl bestellt,
– als Unternehmer entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird,
– als Unternehmer entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen nicht fünf Jahre lang verfügbar hält,
– als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen unverzüglich notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann,
– als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden ist,
– als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden ist,
– als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in der in § 26 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zahl zur Verfügung stehen,
– als Unternehmer entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Personen als Ersthelfer einsetzt, die nicht bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind,
– als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass in einer Betriebsstätte, in der mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind, mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht,
– als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass auf einer Baustelle, auf der mehr als 100 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind, mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht,
– als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 3 Personen als Betriebssanitäter einsetzt, die nicht von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt worden sind,
– als Unternehmer entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 persönliche Schutzausrüstungen bereitstellt, für die keine EG-Konformitätserklärungen vorliegen,
– als Unternehmer entgegen § 30 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen,
– als Versicherter entgegen § 30 Abs. 2, die persönlichen
Schutzausrüstungen nicht bestimmungsgemäß benutzt oderdie
persönlichen Schutzausrüstungen nicht regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand prüft oder an persönlichen Schutzausrüstungen festgestellte Mängel dem
Unternehmer nicht unverzüglich meldet.
Sechstes Kapitel
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 33
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer
zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und
Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt,
gerechnet vom Tage des In-Kraft-Tretens der Unfallverhütungsvorschrift.
(2) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Erste
Hilfe“ in der Fassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten
bis 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen.
(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift
„Erste Hilfe“ in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten
Stellen noch bis zum Ablauf der jeweiligen zeitlichen Befristung weiter.
(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10
Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der
Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ in der Fassung vom 1. Januar 1997
durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005.
Siebtes Kapitel
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
§ 34
Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften
Folgende Unfallverhütungsvorschriften werden aufgehoben:
1. „Allgemeine Vorschriften“ (GUV-V A1, bisher GUV 0.1) vom April 1979, in der Fassung vom Februar 2001
2. „Erste Hilfe“ (GUV-V A5, bisher GUV 0.3) vom Dezember 1993, in der Fassung vom Januar 1997*)
3. „Umgang mit Gefahrstoffen“ (GUV-V B1, bisher GUV 9.27) vom Februar 1999*)
4. „Biologische Arbeitsstoffe“ (GUV-V B12, bisher GUV 9.29) vom Januar 2001*)
5. Die in der Anlage 4 aufgelisteten Unfallverhütungsvorschriften, soweit sie von dem jeweiligen Unfallversicherungsträger erlassen worden sind.
*) Gilt nur, soweit die Unfallverhütungsvorschrift vom
Unfallversicherungsträger erlassen worden ist.
Achtes Kapitel
In-Kraft-Treten
§ 35
In-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des
Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der
Bekanntmachung folgt.
Düsseldorf, den 5. August 2004
Johannes P l ö n e s
Geschäftsführer
der Feuerwehr-Unfallkasse
Nordrhein-Westfalen
Genehmigung
Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
„Grundsätze der Prävention“(GUV-V A
1)
wird genehmigt.
Az.: 211-8006.15.4.7
Düsseldorf, den 1. September 2004
Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
P o s t l er
(Siegel)
GV. NRW. 2004 S. 502