Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 33 vom 24.9.2004 Seite 501 bis 516
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld |
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Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
Genehmigung des
Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
Vom 4. Juni 2004
Den Teilabschnitt habe ich mit Erlass vom 4. Juni 2004 – V.2 – 30.14.02 gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die im Gebietsentwicklungsplan enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde), bei der Stadt Bielefeld und den Kreisen Gütersloh, Herford, Lippe, Minden-Lübbecke sowie bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter K r e l l