Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 34 vom 1.10.2004 Seite 517 bis 532
Gesetz über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG - ); |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG - );
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Gesetz über die Sparkassen
sowie über die Sparkassen- und Giroverbände
(Sparkassengesetz - SpkG - );
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 10. September 2004
Dieser
Wortlaut beruht auf folgenden rechtlichen Grundlagen
- Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 504, ber. S. 578)
- Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126).
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Jochen D i e c k m a n n
über die Sparkassen sowie über
die Sparkassen- und Giroverbände
(Sparkassengesetz - SpkG - )
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. September 2004
Sparkassen
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen
(1)
Gemeinden oder Gemeindeverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen zur
Errichtung von Sparkassen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung
ist im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu erteilen.
(2)
Die Sparkassen können im Gebiet ihres Gewährträgers Haupt- und Zweigstellen
errichten. Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und
Gemeindeverbände mit eigener Sparkasse keine Zweigstellen errichten. Bei
Vorliegen besonderer Umstände kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
Innenministerium nach Anhörung der betroffenen Sparkasse, ihres Gewährträgers
und des Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen zulassen.
Rechtsnatur
Die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag
(1)
Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände
mit der Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der
Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres
Gewährträgers zu dienen.
(2)
Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie fördern den
Sparsinn und die Vermögensbildung der Bevölkerung sowie das
eigenverantwortliche Verhalten der Jugend in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Die Sparkassen tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher-
oder Schuldnerberatungsstellen bei. Die Kreditversorgung dient vornehmlich der
Kreditausstattung des Mittelstandes sowie der wirtschaftlich schwächeren
Bevölkerungskreise.
(3)
Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags
nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht
Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
Geschäftliche Betätigung
(1)
Die Sparkassen dürfen im Rahmen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung gemäß
Absatz 2 alle banküblichen Geschäfte betreiben.
(2) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Sparkassen insbesondere zur Gewährleistung des Regionalprinzips und des Verbundprinzips sowie zur Begrenzung des Risikos der Gewährträger bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen. In der Rechtsverordnung können zugleich Regelungen über die Kraftloserklärung von Sparurkunden, die Verpflichtung zur Führung von Girokonten und zur Annahme von Spareinlagen sowie über Bekanntmachungen der Sparkasse getroffen werden.
Satzung
(1)
Die Rechtsverhältnisse der Sparkasse werden im Rahmen dieses Gesetzes und der
nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen durch Satzung geregelt.
(2)
Die Satzung ist von der Vertretung des Gewährträgers zu erlassen. Die Satzung
und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Haftung des Gewährträgers, Anstaltslast
Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet die Gemeinde oder der Gemeindeverband als Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Sparkasse können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden. Der Gewährträger stellt sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).
Verwaltung der Sparkassen
1.
Zuständigkeiten der Vertretung des Gewährträgers
§ 7
(1)
Die Vertretung des Gewährträgers wählt das dem Verwaltungsrat vorsitzende
Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates.
(2)
Sie beschließt über
a)die Errichtung der Sparkasse,
b) die Auflösung der Sparkasse,
c) die Vereinbarungen nach §§ 32, 33 und 34,
d) den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
e) die Genehmigung der Bestellung und der Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes durch den Verwaltungsrat,
f) die Entlastung der Organe der Sparkasse. Durch die Entlastung billigt sie die Verwaltung der Sparkasse durch die Mitglieder der Sparkassenorgane. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche
g) den Teil des Jahresüberschusses, der sich aus § 28 Abs. 2 ergibt,
h) die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Vertretung des Gewährträgers.
Organe der Sparkasse
§ 8
Organe
Organe
der Sparkasse sind
a)
der Verwaltungsrat,
b)
der Kreditausschuss,
c)
der Vorstand.
Verwaltungsrat
§ 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) mindestens vier, höchstens zehn weiteren
sachkundigen Mitgliedern und
c) zwei Dienstkräften der Sparkasse.
(2)
Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der
Verwaltungsrat aus
a)dem vorsitzenden Mitglied,
b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) fünf Dienstkräften der Sparkasse.
In Fällen
der Vereinigung von Sparkassen nach § 32 kann die Zahl der weiteren
sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht
werden.
(3)
An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil:
a) die Mitglieder und die stellvertretenden
Mitglieder des Vorstandes,
b) bei Zweckverbandssparkassen die
Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die Hauptverwaltungsbeamten der
Zweckverbandsmitglieder, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates
sind noch nach § 10 Abs. 3 an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. In
den Fällen des Buchstaben b) bestimmt die Satzung die Anzahl der beratenden
Teilnehmer und kann dabei auch eine Höchstzahl festlegen.
Vorsitz
(1)
Die Vertretung des Gewährträgers wählt eines ihrer Mitglieder, die
Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten zum vorsitzenden
Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung
des Zweckverbandes eines ihrer Mitglieder, die Hauptverwaltungsbeamtin oder den
Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied
des Verwaltungsrates.
(2)
Die Vertretung des Gewährträgers wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates
eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite
Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds.
(3)
Wird eine Sitzung nicht von einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem
Hauptverwaltungsbeamten geleitet, so nimmt eine Hauptverwaltungsbeamtin oder
ein Hauptverwaltungsbeamter an der Sitzung teil. Steht keine
Hauptverwaltungsbeamtin oder kein Hauptverwaltungsbeamter für eine Teilnahme
zur Verfügung, so nimmt die Vertreterin oder der Vertreter im Amt an der
Sitzung teil. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes
die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreise der
Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der
Zweckverbandsmitglieder. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist berechtigt
und auf Verlangen verpflichtet, ihre oder seine Ansicht zu einem Punkt der
Tagesordnung vor dem Verwaltungsrat darzulegen.
(4)
Das vorsitzende Mitglied, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die
Teilnehmerin oder der Teilnehmer nach Absatz 3 Satz 3 werden für die Dauer der
Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers gewählt.
Mitglieder des Verwaltungsrates
(1)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) und Absatz 2
Buchstabe b) werden von der Vertretung des Gewährträgers für die Dauer der
Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Gemeindeordnung gewählt;
wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Gewährträgers,
bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder,
angehören können.
(2)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 1 Buchstabe c) und Absatz 2
Buchstabe c) werden nach Maßgabe des Absatzes 1 aus einem Vorschlag der Personalversammlung
der Sparkasse gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu
wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten.
(3)
Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang
abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als
Stellvertreterin zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben
wahrnimmt.
(4)
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die Vertretung des
Gewährträgers auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die die Ausgeschiedene oder den
Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
Schlägt diese Gruppe die bisherige Stellvertreterin oder den bisherigen
Stellvertreter vor, so ist in gleicher Weise eine neue Stellvertreterin oder
ein neuer Stellvertreter zu wählen. Ersatzmitglieder der nach Absatz 2 zu
bestimmenden Mitglieder sind aus dem Vorschlag der Personalversammlung zu
wählen.
(5)
Das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Personalversammlung
regelt eine Rechtsverordnung der Finanzministeriums, die im Einvernehmen mit
dem Innenministerium und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss
sowie dem Ausschuss für Kommunalpolitik zu erlassen ist.
Unvereinbarkeit, Abberufung
(1)
Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
a) Dienstkräfte des Gewährträgers oder der
Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 9 Abs. 1
Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe c); § 10 bleibt unberührt.
b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten,
Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der
Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder
Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben
oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für
Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft
in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute,
bei denen das Land, ein Landschafts-verband oder ein
Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist, sowie
deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen
Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.
c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen
Postbank AG und der Deutschen Post AG.
d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.
(2)
Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die
wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren
gerichtlich anhängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange
nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt
werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren
oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt
waren oder noch sind.
(3)
Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird
ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst
während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat
aus.
(4)
Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Gewährträgers nach § 7 Abs. 2
Buchstabe h) zur Abberufung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied
die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt.
Tätigkeitsdauer
Nach
Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre
Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter aus.
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1)
Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik. Er überwacht
die Geschäftsführung.
(2)
Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für
a) die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses,
b) die Bestellung, die Wiederbestellung, die
Ablehnung der Wiederbestellung und die Abberufung der Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die Berufung und Abberufung
der dem Vorstand vorsitzenden Person und deren Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich; der Beschluss über die
Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der
Mitglieder des Verwaltungsrates,
c) die Bestellung von Dienstkräften, die im Falle
der Verhinderung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des
Vorstandes deren Aufgaben wahrnehmen (Verhinderungsvertreter), und den Widerruf
der Bestellung,
d) den Erlass der Geschäftsanweisungen für den
Kreditausschuss, den Vorstand und die Innenrevision,
e) die Zuführung von Teilen des Jahresüberschusses
nach § 28 Abs. 1, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des
Lageberichtes.
(3)
Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über
a) die Errichtung von Stiftungen,
b) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken
sowie deren Belastung mit Grundpfandrechten; dies gilt nicht für den Erwerb und
die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten freihändig
oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,
c) die Errichtung von sparkasseneigenen Gebäuden;
dies gilt nicht für Errichtungsmaßnahmen bis zu dem vom Verwaltungsrat in der
Geschäftsanweisung für den Vorstand bestimmten prozentualen Anteil des gesamten
Investitionsvolumens für das Geschäftsjahr,
d) die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen;
dies gilt nicht für Zweigstellen, die ausschließlich automatisierte Bank- oder
Finanzdienstleistungen erbringen,
e) die Aufnahme von haftenden Eigenmitteln.
(4) Der Verwaltungsrat wird angehört vor Beschlussfassung der Vertretung des Gewährträgers über
a) die Auflösung der Sparkasse,
b) die Vereinbarungen nach §§ 32, 33 und 34,
c) die Änderung der Satzung,
d) den Teil des Jahresüberschusses, der sich aus §
28 Abs. 2 ergibt.
(5)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die
Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten
Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(6)
Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium
Regelungen über die Sitzungen des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung zu
treffen.
(7)
Der Verwaltungsrat bildet einen Bilanzprüfungsausschuss. Er kann aus seiner Mitte
einen Hauptausschuss bilden und diesem insbesondere die Anstellung der
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes zur Entscheidung
übertragen. Der Verwaltungsrat kann auch die Aufgaben des
Bilanzprüfungsausschusses dem Hauptausschuss übertragen.
Der
Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Bilanzprüfungsauschusses außerhalb der Jahresabschlussprüfung gemäß § 27 Abs. 2 vom Vorstand zu
Einzelfragen externe Gutachten verlangen. Bilanzprüfungsausschuss und
Hauptausschuss berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.
(8)
Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates vorsätzlich oder grob fahrlässig die
ihm obliegenden Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes
gilt entsprechend.
Beanstandungen
Die
Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist verpflichtet,
Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung
hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich zu begründen und dem
Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss,
so hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich
die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung
bleibt bestehen.
b.
Kreditausschuss
§ 16
Zusammensetzung des Kreditausschusses
(1)
Der Kreditausschuss besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Ihre Zahl wird in
der Satzung festgelegt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des
Vorstandes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(2)
Ein Mitglied ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte
des Gewährträgers, im Falle der Verhinderung die Vertreterin oder der Vertreter
im Amt. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes das
Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer der
Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers aus dem Kreise der
Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der
Zweckverbandsmitglieder. § 12 Abs. 1 bis 3 und § 13 gelten entsprechend.
(3)
Die übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat für die Dauer der Wahlzeit der
Vertretung des Gewährträgers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
Wählbar sind die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b)
und Absatz 2 Buchstabe b) sowie dessen vorsitzendes Mitglied, sofern es sich um
ein Mitglied der Vertretung des Gewährträgers handelt. § 11 Abs. 3 Satz 2,
Absatz 4 Satz 1 und 2, § 13 gelten entsprechend.
(4)
Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des
Gewährträgers aus dem Kreise der Mitglieder des Kreditausschusses eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder
einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Aufgaben des Kreditausschusses
(1)
Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zu dem Beschluss des
Vorstandes über die Gewährung von Krediten,
a) die nach der Geschäftsanweisung für den Kreditausschuss
seiner Zustimmung bedürfen,
b) die ihm vom Vorstand zur Zustimmung vorgelegt
werden,
c) bei denen es sich um Organkredite im Sinne von §
15 des Gesetzes über das Kreditwesen handelt.
(2) § 14 Abs. 5, 6 und 8 und § 15 gelten entsprechend.
(3)
Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium
durch Rechtsverordnung Regelungen über Zuständigkeiten des Kreditausschusses
und des Vorstandes im Kreditgeschäft zu treffen.
Vorstand
§ 18
Zusammensetzung des Vorstandes
(1)
Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern.
(2)
Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Mitglieder bestellen. Die
stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teil.
(3)
Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
des Vorstandes. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder muss geringer sein
als die der Mitglieder.
(4)
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes werden auf
die Dauer von fünf Jahren bestellt und angestellt. Die Anstellungsbedingungen
werden auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände
geregelt. Die Entscheidung über die Bestellung und Anstellung darf frühestens
ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens getroffen werden. Die Laufzeit
nach Satz 1 reicht höchstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die betreffende
Person das 65. Lebensjahr vollendet. Die Vertragszeit kann auf Antrag des
Mitgliedes oder des stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes unterschritten
werden, wenn vorher das 63. Lebensjahr vollendet wird.
(5)
Für die wiederholte Bestellung und Anstellung gilt Absatz 4 entsprechend.
Spätestens neun Monate vor Ablauf der bisherigen Bestellung hat der
Verwaltungsrat darüber zu beschließen, ob eine wiederholte Bestellung erfolgen
soll.
(6)
Ist neun Monate vor Ablauf der Vertragszeit noch kein Beschluss im Sinne des
Absatzes 5 Satz 2 gefasst, so kann die Vertretung des Gewährträgers die
Wiederbestellung des Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes des
Vorstandes verlangen. Das Verlangen ersetzt den Beschluss des Verwaltungsrates.
(7)
Ein Mitglied ist zum Vorsitzenden des Vorstandes zu berufen. Ein weiteres
Mitglied kann zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes berufen werden.
(8)
Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium
für den Personenkreis der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Vorstandes durch Rechtsverordnung Regelungen darüber zu treffen, welche
Betätigungen mit der Vorstandsstellung unvereinbar sind.
Aufgaben des Vorstandes
(1)
Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die
Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes
können durch Beschluss des Verwaltungsrates von den Beschränkungen des § 181
BGB befreit werden. Für die Vertretung der Sparkasse gegenüber Mitgliedern und
stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes sowie gegenüber ihren Vorgängern
ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates zuständig.
(2)
An der Beschlussfassung des Vorstandes sind nur die Mitglieder des Vorstandes,
im Falle ihrer Verhinderung die mit ihrer Vertretung beauftragten Personen zu
beteiligen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(3)
Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten
Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, sind öffentliche
Urkunden.
(4)
Der Vorstand kann die Ausübung seiner Befugnisse teilweise übertragen, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist.
(5)
Das vorsitzende Mitglied des Vorstandes regelt die Geschäftsverteilung.
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder
der Sparkassenorgane
§ 20
Gründe der Ausschließung
von der Mitwirkung bei Entscheidungen
(1)
Mitglieder der Sparkassenorgane dürfen bei Angelegenheiten nicht beratend oder
nicht entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren
Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten
Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher
Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen
kann; die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die
sachkundigen Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Buchstaben a) und b), Absatz 2
Buchstaben a) und b) sowie die übrigen Mitglieder nach § 16 Abs. 3 dürfen in
Angelegenheiten des Gewährträgers, bei Zweckverbandssparkassen eines
Zweckverbandsmitgliedes mitwirken. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil,
wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.
(2)
Das gilt auch, wenn die Betreffenden
a) persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-,
Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte oder
Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens sind, dem die Entscheidung der
Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei
denn, dass sie von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des
Unternehmens entsandt worden sind,
b) in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher
Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind.
(3)
In Zweifelsfällen entscheidet bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des
Kreditausschusses sowie der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem
Hauptverwaltungsbeamten das Organ selbst, im Übrigen die
Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.
(4)
Die Mitwirkung einer wegen Befangenheit betroffenen Person hat die
Unwirksamkeit des Beschlusses oder die Ungültigkeit der Wahl nur dann zur
Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
Sitzungsgeld
Für
die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und
des Kreditausschusses sowie die Hauptverwaltungsbeamtin oder der
Hauptverwaltungsbeamte ein Sitzungsgeld; sie haben daneben Anspruch auf Ersatz
ihrer Fahrtauslagen. Über die Höhe des Sitzungsgeldes beschließt der
Verwaltungsrat auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und
Giroverbände.
Amtsverschwiegenheit
Die Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Amtstätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
Dienstkräfte
§ 23
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter
(1)
Die bei der Sparkasse tätigen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind
Dienstkräfte der Sparkasse.
(2)
Der Vorstand entscheidet über Anstellung, Vergütung und Entlassung der
Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter.
(3)
Dienstvorgesetzte der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des
Vorstandes ist die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person. Dienstvorgesetzter
der übrigen Dienstkräfte der Sparkasse ist der Vorstand.
Amtsverschwiegenheit
Die
Vorschrift des § 22 gilt auch für alle bei der Sparkasse tätigen Dienstkräfte.
Rechnungslegung, Jahresabschluss und
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
§ 25
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
Budget
(1)
Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein
Budget vorzulegen und den Verwaltungsrat in den Sitzungen über die Einhaltung
des Budgets zu unterrichten (Soll-Ist-Vergleich).
(2)
Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, den Inhalt des Budgets im Einvernehmen
mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln.
Jahresabschluss
(1)
Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres
den Jahresabschluss und den Lagebericht vor.
(2)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von dem zuständigen Sparkassen-
und Giroverband geprüft. Der Prüfungsbericht wird von dem Sparkassen- und
Giroverband dem Vorstand, dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates und
des Kreditausschusses und der Aufsichtsbehörde zugeleitet. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates können den Prüfungsbericht im Hause der Sparkasse einsehen.
(3)
Nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes legt
der Verwaltungsrat den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des Sparkassen-
und Giroverbandes sowie den Lagebericht der Vertretung des Gewährträgers vor.
Diese beschließt über die Zuführung des Überschusses nach § 28 Abs. 2.
(4)
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 2
sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(5)
Die Vorschriften der Absätze 2 und 4 gelten für die Prüfungen nach dem
Wertpapierhandelsgesetz entsprechend.
Jahresüberschuss
(1)
Der Verwaltungsrat kann bei Feststellung des Jahresabschlusses mit Wirkung für
den Bilanzstichtag einen Teil aus dem Jahresüberschuss der Sicherheitsrücklage
zuführen. Er kann ferner einen Teil aus dem Jahresüberschuss, der nicht mehr
als die Hälfte des sich aus Absatz 2 ergebenden Betrages ausmacht, einer freien
Rücklage zuführen.
(2)
Die Vertretung des Gewährträgers beschließt nach Anhörung des Verwaltungsrates,
dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten
Jahresüberschuss dem Gewährträger, der Sicherheitsrücklage oder einer freien
Rücklage zugeführt wird
a) bis zu 10 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1
des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten
Risikoaktiva zu mehr als 7 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt
sind,
b) bis zu 15 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 8 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,
c) bis zu 20 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1
des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten
Risikoaktiva zu mehr als 9 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt
sind,
d) bis zu 25 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1
des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten
Risikoaktiva zu mehr als 10 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt
sind,
e) bis zu 30 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1
des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten
Risikoaktiva zu mehr als 11 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt
sind,
f) bis zu 35 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1
des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten
Risikoaktiva zu mehr als 12 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt
sind.
Maßgebend
ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und der Risikoaktiva am Bilanzstichtag;
Vorwegzuführungen gemäß Absatz 1 bleiben unberücksichtigt.
(3)
Der nicht nach Absatz 1 und 2 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der
Sicherheitsrücklage zuzuführen.
(4)
Verzichtet die Vertretung des Gewährträgers auf die Zuführung eines Betrages an
den Gewährträger, so kann der Verwaltungsrat diesen unmittelbar Dritten
zuführen.
(5)
Der Gewährträger hat den ihm nach Absatz 2 zugeführten Betrag für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden. Wird der Betrag nach Absatz 4 Dritten unmittelbar
zugeführt, so ist er ebenfalls für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und Genussrechte
(1)
Die Sparkasse kann zur Verbesserung ihrer haftenden Eigenmittel
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen, sofern die Satzung dies
vorsieht. Als stille Gesellschafter sind
a) der Gewährträger,
b)die Rheinische Sparkassen-Förderungsgesellschaft
mit beschränkter Haftung und
c) die Westfälisch-Lippische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung
zugelassen.
Stille Vermögenseinlagen nach Satz 2 Buchstaben b) und c) bedürfen der
Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(2)
Sofern die Satzung es zulässt, kann die Sparkasse Genussrechte ausgeben.
Aufsicht
§ 30
Aufsichtsbehörde
(1)
Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Staates.
(2)
Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium. Die Befugnisse der
Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1)
Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der
Sparkasse den Gesetzen und der Satzung entsprechen.
(2)
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse
unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge
nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Hierbei kann sie sich der Prüfungseinrichtung
des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes bedienen.
(3)
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur
Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann
Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das geltende Recht
verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger
Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
(4)
Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder
kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 nicht nach, so kann
die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist
das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht
innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle
der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst
durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen
lassen.
V.
Zusammenlegung und Auflösung von Sparkassen
§ 32
Vereinigung von Sparkassen
(1)
Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer
Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden,
dass
1. eine Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der
beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht (Zweckverbandssparkasse) oder
2. eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu
errichtenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes
übergeht.
Dies
gilt auch für nicht benachbarte Sparkassen innerhalb eines Kreisgebietes.
Sofern darüber hinaus wirtschaftliche und nahe räumliche Verbindungen eine
Vereinigung nicht benachbarter und nicht innerhalb eines Kreisgebietes
liegender Sparkassen als zweckmäßig erscheinen lassen, kann dies die Aufsichtsbehörde
auf Vorschlag der Gewährträger von Sparkassen und nach Anhörung des Sparkassen-
und Giroverbandes und der betroffenen kommunalen Spitzenverbände zulassen.
(2)
In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die Gewährträgerschaft zu regeln.
Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des
Verwaltungsrates und des Kreditausschusses der aufnehmenden Sparkasse. In dem
öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, von dem an
die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der neu gebildeten
oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag).
Die übertragende Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem
Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag
darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß Absatz 3
bezeichneten Zeitpunkt liegen.
(3)
Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung
ist im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu erteilen.
(4)
Die Sparkassen- und Giroverbände wirken auf die Vereinigung von Sparkassen hin,
wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder
Verbesserung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen geboten ist. Sie
erstatten alle zwei Jahre der Aufsichtsbehörde Bericht über die
Wettbewerbssituation im Verbandsgebiet und die Tätigkeit nach Satz 1.
(5)
Ist die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes aus Gründen des öffentlichen
Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der
beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung
und Wirtschaft geboten, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
Innenministerium den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine
angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines
Sparkassenzweckverbandes setzen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre
Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die
Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit dem Innenministerium; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.
(6)
Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre
Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
Innenministerium die erforderlichen Anordnungen durch Rechtsverordnung treffen.
Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu
regeln, die die in der Rechtsverordnung zu bestimmende Behörde erlässt. Absatz
5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7)
Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen (Absatz 1, 5,
6) erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das
gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Gewährträger
(1)
Im Zuge der Gebietsänderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sollen
Sparkassen insbesondere durch Bildung von Zweckverbänden vereinigt oder Haupt-
und Zweigstellen auf andere Sparkassen übertragen sowie die Gewährträgerschaft
der Sparkassen geregelt werden, wenn dies der Erhaltung und Schaffung
leistungsfähiger Sparkassen dient. Die Beteiligten treffen die hierfür
notwendigen Vereinbarungen. Diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit dem Innenministerium; die Zuständigkeiten der
Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben
unberührt.
(2)
Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des
Gesetzes über die Gebietsänderungen zur Genehmigung vorgelegt oder wird die
Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
Innenministerium nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger
und des Sparkassen- und Giroverbandes durch Rechtsverordnung die erforderlichen
Anordnungen treffen.
(3)
Bei Übertragung der Zweigstellen nach Absatz 2 ist zwischen den beteiligten
Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.
(4)
§ 32 Abs. 7 gilt entsprechend.
Übertragung von Zweigstellen
(1)
Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der Gebietsänderungen von Gemeinden
oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebietes ihres Gewährträgers liegen, sind
unbeschadet von § 33 auf die Sparkasse zu übertragen, die berechtigt ist, in
diesem Gebiet Zweigstellen zu errichten.
(2)
Für die Übertragung nach Absatz 1 treffen die Beteiligten die notwendigen
Vereinbarungen; diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Werden die
Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes
über die Gebietsänderungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt oder
wird die Genehmigung versagt, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung
der Zweigstellen an und regelt die Auseinandersetzung.
(3)
§ 32 Abs. 7 und § 33 Abs. 3 gelten entsprechend.
Auflösung der Sparkasse
(1)
Sparkassen können nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Beschluss ihres
Gewährträgers aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit dem Innenministerium.
(2)
Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand die
Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen
öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei
Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.
(3)
Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter
verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens
ist zu hinterlegen.
(4)
Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem
Gewährträger zur Verwendung für die in § 28 Abs. 5 bestimmten Zwecke
zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Absatz 3 Satz 2 hinterlegte Vermögen,
sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist
verweigert werden kann.
Sparkassen- und Giroverbände
§ 36
Rechtsnatur
Die
von den Sparkassen und ihren Gewährträgern gebildeten Sparkassen- und
Giroverbände,
a)
der Rheinische Sparkassen- und Giroverband in Düsseldorf und
b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und
Giroverband in Münster,
sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Satzung
Die
Rechtsverhältnisse der Sparkassen- und Giroverbände werden durch Satzung
geregelt. Erlass und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
Aufgaben
Die
Sparkassen- und Giroverbände haben die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern,
Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen und die Aufsichtsbehörden
gutachtlich zu beraten.
Organe
(1)
Organe der Verbände sind
a) die
Verbandsversammlung,
b) der Verbandsvorstand,
c) die Verbandsvorsteherin oder der
Verbandsvorsteher.
(2)
Die Abstimmung in der Verbandsversammlung erfolgt grundsätzlich nach dem
gleichen Stimmrecht. Wird die Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital des
Verbandes beantragt, so gelten Satz 3 und 4. Jedes von der Sparkasse und ihrem
Gewährträger entsandte Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Grundstimme.
Beträgt der Anteil der Sparkasse am Stammkapital des Verbandes mehr als 1,5 vom
Hundert, so hat jedes vorgenannte Mitglied für jede weiteren angefangenen 1,5
vom Hundert je eine Zusatzstimme.
(3)
Das in Absatz 1 Buchstabe c) bezeichnete Organ ist hauptamtlich anzustellen. Es
kann nicht zugleich den Vorsitz in der Verbandsversammlung oder im
Verbandsvorstand führen.
(4)
Zusammensetzung und Befugnisse der Organe im Übrigen regelt die Satzung.
Aufsicht
Die
staatliche Aufsicht über die Sparkassen- und Giroverbände führt das
Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Die Aufsicht
erstreckt sich darauf, dass die Verbände ihre Aufgaben im Einklang mit Recht
und Gesetz erfüllen. § 31 Abs. 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 findet entsprechende
Anwendung.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 41
Versorgungslasten
Die
Sparkasse trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Dienstkräfte des
Gewährträgers, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen
sind, sowie die Versorgungslasten für ihre versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen.
Sonderregelungen
(1)
Aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde im
Einvernehmen mit dem Innenministerium abweichende Regelungen von den
Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammensetzung der Sparkassenorgane für
die Dauer der laufenden und der nächsten Wahlperiode zulassen; die beteiligten
Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die
Abweichungen sind in der Satzung festzulegen.
(2)
Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch
Rechtsverordnung die Höchstzahl der ausnahmsweise zulässigen Organmitglieder
festlegen.
Verwaltungsvorschriften
Das
Finanzministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die zur
Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Haftung ab dem 19. Juli 2005
(1)
Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher
zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für
solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies
zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte
Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015
hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung
gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten
Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit
ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser
Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt
werden können. Verpflichtungen der Sparkassen aufgrund eigener
Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die
Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung
sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt
wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger
haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am
Stammkapital des jeweiligen Institutes.
(2)
§ 6 erhält mit Wirkung vom 19. Juli 2005 folgende Fassung:
§ 6
Haftung der Sparkasse, Trägerschaft
Der
Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der
Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige
Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht
besteht. Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten
Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.