Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 34 vom 1.10.2004 Seite 517 bis 532

Gesetz über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG - );
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Gesetz über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG - );

764

Gesetz über die Sparkassen
sowie über die Sparkassen- und Giroverbände
(Sparkassengesetz - SpkG - );

Bekanntmachung der Neufassung

Vom 10. September 2004

Aufgrund des Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126) wird nachstehend der vom 31. März 2004 an geltende Wortlaut des Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG -) bekannt gemacht.

Dieser Wortlaut beruht auf folgenden rechtlichen Grundlagen

- Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 504, ber. S. 578)

- Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 126).

Düsseldorf, den 10. September 2004

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Jochen  D i e c k m a n n

Gesetz
über die Sparkassen sowie über
die Sparkassen- und Giroverbände
(Sparkassengesetz - SpkG - )
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. September 2004

A.
Sparkassen

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen

(1) Gemeinden oder Gemeindeverbände können Sparkassen errichten. Sie bedürfen zur Errichtung von Sparkassen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu erteilen.

(2) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Gewährträgers Haupt- und Zweigstellen errichten. Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und Gemeindeverbände mit eigener Sparkasse keine Zweigstellen errichten. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der betroffenen Sparkasse, ihres Gewährträgers und des Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen zulassen.

§ 2
Rechtsnatur

Die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichteten Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 3
Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

(1) Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände mit der Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Gewährträgers zu dienen.

(2) Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. Sie fördern den Sparsinn und die Vermögensbildung der Bevölkerung sowie das eigenverantwortliche Verhalten der Jugend in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Sparkassen tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstellen bei. Die Kreditversorgung dient vornehmlich der Kreditausstattung des Mittelstandes sowie der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise.

(3) Die Geschäfte der Sparkassen sind unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 4
Geschäftliche Betätigung

(1) Die Sparkassen dürfen im Rahmen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 alle banküblichen Geschäfte betreiben.

(2) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Sparkassen insbesondere zur Gewährleistung des Regionalprinzips und des Verbundprinzips sowie zur Begrenzung des Risikos der Gewährträger bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen. In der Rechtsverordnung können zugleich Regelungen über die Kraftloserklärung von Sparurkunden, die Verpflichtung zur Führung von Girokonten und zur Annahme von Spareinlagen sowie über Bekanntmachungen der Sparkasse getroffen werden.

§ 5
Satzung

(1) Die Rechtsverhältnisse der Sparkasse werden im Rahmen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen durch Satzung geregelt.

(2) Die Satzung ist von der Vertretung des Gewährträgers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 6
Haftung des Gewährträgers, Anstaltslast

Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet die Gemeinde oder der Gemeindeverband als Gewährträger unbeschränkt. Die Gläubiger der Sparkasse können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden. Der Gewährträger stellt sicher, dass die Sparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

II.
Verwaltung der Sparkassen

1.
Zuständigkeiten der Vertretung des Gewährträgers

§ 7

(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt das dem Verwaltungsrat vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates.

(2) Sie beschließt über

a)die Errichtung der Sparkasse,

b) die Auflösung der Sparkasse,

c) die Vereinbarungen nach §§ 32, 33 und 34,

d) den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,

e) die Genehmigung der Bestellung und der Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes durch den Verwaltungsrat,

f) die Entlastung der Organe der Sparkasse. Durch die Entlastung billigt sie die Verwaltung der Sparkasse durch die Mitglieder der Sparkassenorgane. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche

g) den Teil des Jahresüberschusses, der sich aus § 28 Abs. 2 ergibt,

h) die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Vertretung des Gewährträgers.

2.
Organe der Sparkasse

§ 8
Organe

Organe der Sparkasse sind

a) der Verwaltungsrat,

b) der Kreditausschuss,

c) der Vorstand.

a.
Verwaltungsrat

§ 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

a) dem vorsitzenden Mitglied,

b) mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und

c) zwei Dienstkräften der Sparkasse.

(2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus

a)dem vorsitzenden Mitglied,

b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und

c) fünf Dienstkräften der Sparkasse.

In Fällen der Vereinigung von Sparkassen nach § 32 kann die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht werden.

(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil:

a) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes,

b) bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates sind noch nach § 10 Abs. 3 an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. In den Fällen des Buchstaben b) bestimmt die Satzung die Anzahl der beratenden Teilnehmer und kann dabei auch eine Höchstzahl festlegen.

§ 10
Vorsitz

(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt eines ihrer Mitglieder, die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer Mitglieder, die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.

(2) Die Vertretung des Gewährträgers wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds.

(3) Wird eine Sitzung nicht von einer Hauptverwaltungsbeamtin oder einem Hauptverwaltungsbeamten geleitet, so nimmt eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter an der Sitzung teil. Steht keine Hauptverwaltungsbeamtin oder kein Hauptverwaltungsbeamter für eine Teilnahme zur Verfügung, so nimmt die Vertreterin oder der Vertreter im Amt an der Sitzung teil. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre oder seine Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Verwaltungsrat darzulegen.

(4) Das vorsitzende Mitglied, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nach Absatz 3 Satz 3 werden für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers gewählt.

§ 11
Mitglieder des Verwaltungsrates

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) werden von der Vertretung des Gewährträgers für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Gemeindeordnung gewählt; wählbar sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die der Vertretung des Gewährträgers, bei Zweckverbandssparkassen den Vertretungen der Zweckverbandsmitglieder, angehören können.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe c) werden nach Maßgabe des Absatzes 1 aus einem Vorschlag der Personalversammlung der Sparkasse gewählt. Der Vorschlag muss mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten.

(3) Über die Wahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates wird in einem Wahlgang abgestimmt. Nach demselben Verfahren ist für jedes Mitglied eine Person als Stellvertreterin zu wählen, die bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.

(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wählt die Vertretung des Gewährträgers auf Vorschlag derjenigen Gruppe, die die Ausgeschiedene oder den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Schlägt diese Gruppe die bisherige Stellvertreterin oder den bisherigen Stellvertreter vor, so ist in gleicher Weise eine neue Stellvertreterin oder ein neuer Stellvertreter zu wählen. Ersatzmitglieder der nach Absatz 2 zu bestimmenden Mitglieder sind aus dem Vorschlag der Personalversammlung zu wählen.

(5) Das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Personalversammlung regelt eine Rechtsverordnung der Finanzministeriums, die im Einvernehmen mit dem Innenministerium und im Benehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss sowie dem Ausschuss für Kommunalpolitik zu erlassen ist.

§ 12
Unvereinbarkeit, Abberufung

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

a) Dienstkräfte des Gewährträgers oder der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 9 Abs. 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe c); § 10 bleibt unberührt.

b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschafts-verband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Gewährträgerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.

c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG.

d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

(2) Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren gerichtlich anhängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

(3) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 oder 2 während der Amtsdauer ein, oder wird ein bereits zum Zeitpunkt der Wahl vorliegender Ausschließungsgrund erst während der Amtszeit bekannt, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus.

(4) Ein wichtiger Grund, der die Vertretung des Gewährträgers nach § 7 Abs. 2 Buchstabe h) zur Abberufung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn das Verwaltungsratsmitglied die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

§ 13
Tätigkeitsdauer

Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter aus.

§ 14
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik. Er überwacht die Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für

a) die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses,

b) die Bestellung, die Wiederbestellung, die Ablehnung der Wiederbestellung und die Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die Berufung und Abberufung der dem Vorstand vorsitzenden Person und deren Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich; der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,

c) die Bestellung von Dienstkräften, die im Falle der Verhinderung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes deren Aufgaben wahrnehmen (Verhinderungsvertreter), und den Widerruf der Bestellung,

d) den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Kreditausschuss, den Vorstand und die Innenrevision,

e) die Zuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 28 Abs. 1, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über

a) die Errichtung von Stiftungen,

b) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung mit Grundpfandrechten; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,

c) die Errichtung von sparkasseneigenen Gebäuden; dies gilt nicht für Errichtungsmaßnahmen bis zu dem vom Verwaltungsrat in der Geschäftsanweisung für den Vorstand bestimmten prozentualen Anteil des gesamten Investitionsvolumens für das Geschäftsjahr,

d) die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen; dies gilt nicht für Zweigstellen, die ausschließlich automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen,

e) die Aufnahme von haftenden Eigenmitteln.

(4) Der Verwaltungsrat wird angehört vor Beschlussfassung der Vertretung des Gewährträgers über

a) die Auflösung der Sparkasse,

b) die Vereinbarungen nach §§ 32, 33 und 34,

c) die Änderung der Satzung,

d) den Teil des Jahresüberschusses, der sich aus § 28 Abs. 2 ergibt.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium Regelungen über die Sitzungen des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung zu treffen.

(7) Der Verwaltungsrat bildet einen Bilanzprüfungsausschuss. Er kann aus seiner Mitte einen Hauptausschuss bilden und diesem insbesondere die Anstellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes zur Entscheidung übertragen. Der Verwaltungsrat kann auch die Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses dem Hauptausschuss übertragen.

Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Bilanzprüfungsauschusses außerhalb der Jahresabschlussprüfung gemäß § 27 Abs. 2 vom Vorstand zu Einzelfragen externe Gutachten verlangen. Bilanzprüfungsausschuss und Hauptausschuss berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.

(8) Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

§ 15
Beanstandungen

Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist verpflichtet, Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist schriftlich zu begründen und dem Verwaltungsrat mitzuteilen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem Beschluss, so hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

b.
Kreditausschuss

§ 16
Zusammensetzung des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Ihre Zahl wird in der Satzung festgelegt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Ein Mitglied ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Gewährträgers, im Falle der Verhinderung die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes das Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder. § 12 Abs. 1 bis 3 und § 13 gelten entsprechend.

(3) Die übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) sowie dessen vorsitzendes Mitglied, sofern es sich um ein Mitglied der Vertretung des Gewährträgers handelt. § 11 Abs. 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 13 gelten entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers aus dem Kreise der Mitglieder des Kreditausschusses eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 17
Aufgaben des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss beschließt über die Zustimmung zu dem Beschluss des Vorstandes über die Gewährung von Krediten,

a) die nach der Geschäftsanweisung für den Kreditausschuss seiner Zustimmung bedürfen,

b) die ihm vom Vorstand zur Zustimmung vorgelegt werden,

c) bei denen es sich um Organkredite im Sinne von § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen handelt.

(2) § 14 Abs. 5, 6 und 8 und § 15 gelten entsprechend.

(3) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung Regelungen über Zuständigkeiten des Kreditausschusses und des Vorstandes im Kreditgeschäft zu treffen.

c.
Vorstand

§ 18
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern.

(2) Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Mitglieder bestellen. Die stellvertretenden Mitglieder nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(3) Die Satzung bestimmt die Zahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes. Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder muss geringer sein als die der Mitglieder.

(4) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt und angestellt. Die Anstellungsbedingungen werden auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände geregelt. Die Entscheidung über die Bestellung und Anstellung darf frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens getroffen werden. Die Laufzeit nach Satz 1 reicht höchstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die betreffende Person das 65. Lebensjahr vollendet. Die Vertragszeit kann auf Antrag des Mitgliedes oder des stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes unterschritten werden, wenn vorher das 63. Lebensjahr vollendet wird.

(5) Für die wiederholte Bestellung und Anstellung gilt Absatz 4 entsprechend. Spätestens neun Monate vor Ablauf der bisherigen Bestellung hat der Verwaltungsrat darüber zu beschließen, ob eine wiederholte Bestellung erfolgen soll.

(6) Ist neun Monate vor Ablauf der Vertragszeit noch kein Beschluss im Sinne des Absatzes 5 Satz 2 gefasst, so kann die Vertretung des Gewährträgers die Wiederbestellung des Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes des Vorstandes verlangen. Das Verlangen ersetzt den Beschluss des Verwaltungsrates.

(7) Ein Mitglied ist zum Vorsitzenden des Vorstandes zu berufen. Ein weiteres Mitglied kann zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes berufen werden.

(8) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium für den Personenkreis der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes durch Rechtsverordnung Regelungen darüber zu treffen, welche Betätigungen mit der Vorstandsstellung unvereinbar sind.

§ 19
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss des Verwaltungsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Für die Vertretung der Sparkasse gegenüber Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes sowie gegenüber ihren Vorgängern ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates zuständig.

(2) An der Beschlussfassung des Vorstandes sind nur die Mitglieder des Vorstandes, im Falle ihrer Verhinderung die mit ihrer Vertretung beauftragten Personen zu beteiligen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, sind öffentliche Urkunden.

(4) Der Vorstand kann die Ausübung seiner Befugnisse teilweise übertragen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Vorstandes regelt die Geschäftsverteilung.

3.
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder
der Sparkassenorgane

§ 20
Gründe der Ausschließung
von der Mitwirkung bei Entscheidungen

(1) Mitglieder der Sparkassenorgane dürfen bei Angelegenheiten nicht beratend oder nicht entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann; die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte und die sachkundigen Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Buchstaben a) und b), Absatz 2 Buchstaben a) und b) sowie die übrigen Mitglieder nach § 16 Abs. 3 dürfen in Angelegenheiten des Gewährträgers, bei Zweckverbandssparkassen eines Zweckverbandsmitgliedes mitwirken. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.

(2) Das gilt auch, wenn die Betreffenden

a) persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats-, Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte oder Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens sind, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass sie von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband in ein Organ des Unternehmens entsandt worden sind,

b) in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses sowie der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten das Organ selbst, im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

(4) Die Mitwirkung einer wegen Befangenheit betroffenen Person hat die Unwirksamkeit des Beschlusses oder die Ungültigkeit der Wahl nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

§ 21
Sitzungsgeld

Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses sowie die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ein Sitzungsgeld; sie haben daneben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrtauslagen. Über die Höhe des Sitzungsgeldes beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände.

§ 22
Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder der Organe der Sparkasse sind zur Amtsverschwiegenheit über den Geschäftsverkehr und die sonstigen vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Amtstätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.

4.
Dienstkräfte

§ 23
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter

(1) Die bei der Sparkasse tätigen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind Dienstkräfte der Sparkasse.

(2) Der Vorstand entscheidet über Anstellung, Vergütung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter.

(3) Dienstvorgesetzte der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes ist die dem Verwaltungsrat vorsitzende Person. Dienstvorgesetzter der übrigen Dienstkräfte der Sparkasse ist der Vorstand.

§ 24
Amtsverschwiegenheit

Die Vorschrift des § 22 gilt auch für alle bei der Sparkasse tätigen Dienstkräfte.

III.
Rechnungslegung, Jahresabschluss und
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter

§ 25

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 26
Budget

(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres ein Budget vorzulegen und den Verwaltungsrat in den Sitzungen über die Einhaltung des Budgets zu unterrichten (Soll-Ist-Vergleich).

(2) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, den Inhalt des Budgets im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 27
Jahresabschluss

(1) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband geprüft. Der Prüfungsbericht wird von dem Sparkassen- und Giroverband dem Vorstand, dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses und der Aufsichtsbehörde zugeleitet. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können den Prüfungsbericht im Hause der Sparkasse einsehen.

(3) Nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes legt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht der Vertretung des Gewährträgers vor. Diese beschließt über die Zuführung des Überschusses nach § 28 Abs. 2.

(4) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 2 sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 4 gelten für die Prüfungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz entsprechend.

§ 28
Jahresüberschuss

(1) Der Verwaltungsrat kann bei Feststellung des Jahresabschlusses mit Wirkung für den Bilanzstichtag einen Teil aus dem Jahresüberschuss der Sicherheitsrücklage zuführen. Er kann ferner einen Teil aus dem Jahresüberschuss, der nicht mehr als die Hälfte des sich aus Absatz 2 ergebenden Betrages ausmacht, einer freien Rücklage zuführen.

(2) Die Vertretung des Gewährträgers beschließt nach Anhörung des Verwaltungsrates, dass von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss dem Gewährträger, der Sicherheitsrücklage oder einer freien Rücklage zugeführt wird

a) bis zu 10 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 7 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,

b) bis zu 15 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 8 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,

c) bis zu 20 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 9 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,

d) bis zu 25 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 10 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,

e) bis zu 30 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 11 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind,

f) bis zu 35 vom Hundert, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz I) ermittelten und gewichteten Risikoaktiva zu mehr als 12 vom Hundert durch die Sicherheitsrücklage gedeckt sind.

Maßgebend ist die Höhe der Sicherheitsrücklage und der Risikoaktiva am Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen gemäß Absatz 1 bleiben unberücksichtigt.

(3) Der nicht nach Absatz 1 und 2 verwendete Teil des Jahresüberschusses ist der Sicherheitsrücklage zuzuführen.

(4) Verzichtet die Vertretung des Gewährträgers auf die Zuführung eines Betrages an den Gewährträger, so kann der Verwaltungsrat diesen unmittelbar Dritten zuführen.

(5) Der Gewährträger hat den ihm nach Absatz 2 zugeführten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Wird der Betrag nach Absatz 4 Dritten unmittelbar zugeführt, so ist er ebenfalls für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 29
Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und Genussrechte

(1) Die Sparkasse kann zur Verbesserung ihrer haftenden Eigenmittel Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen, sofern die Satzung dies vorsieht. Als stille Gesellschafter sind

a) der Gewährträger,

b)die Rheinische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung und

c) die Westfälisch-Lippische Sparkassen-Förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung

zugelassen. Stille Vermögenseinlagen nach Satz 2 Buchstaben b) und c) bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(2) Sofern die Satzung es zulässt, kann die Sparkasse Genussrechte ausgeben.

IV.
Aufsicht

§ 30
Aufsichtsbehörde

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Staates.

(2) Aufsichtsbehörde ist das Finanzministerium. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

§ 31
Befugnisse der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen und der Satzung entsprechen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Sparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Hierbei kann sie sich der Prüfungseinrichtung des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes bedienen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Sparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Sparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt eine Sparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Sparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Sparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Sparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.

V.
Zusammenlegung und Auflösung von Sparkassen

§ 32
Vereinigung von Sparkassen

(1) Benachbarte Sparkassen können durch Beschluss der Vertretungen ihrer Gewährträger nach Anhörung der Verwaltungsräte in der Weise vereinigt werden, dass

1. eine Sparkasse entsteht, auf die das Vermögen der beteiligten Sparkassen als Ganzes übergeht (Zweckverbandssparkasse) oder

2. eine Sparkasse von einer bestehenden oder neu zu errichtenden Sparkasse aufgenommen wird, auf die das Vermögen als Ganzes übergeht.

Dies gilt auch für nicht benachbarte Sparkassen innerhalb eines Kreisgebietes. Sofern darüber hinaus wirtschaftliche und nahe räumliche Verbindungen eine Vereinigung nicht benachbarter und nicht innerhalb eines Kreisgebietes liegender Sparkassen als zweckmäßig erscheinen lassen, kann dies die Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der Gewährträger von Sparkassen und nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes und der betroffenen kommunalen Spitzenverbände zulassen.

(2) In einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die Gewährträgerschaft zu regeln. Erfolgt die Vereinigung durch Aufnahme, so endet die Amtszeit des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses der aufnehmenden Sparkasse. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch der Zeitpunkt festzulegen, von dem an die Handlungen der übertragenden Sparkasse als für Rechnung der neu gebildeten oder der aufnehmenden Sparkasse vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag). Die übertragende Sparkasse hat auf den Schluss des Tages, der dem Verschmelzungsstichtag vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen. Der Verschmelzungsstichtag darf höchstens acht Monate vor dem in der Genehmigung gemäß Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt liegen.

(3) Die Vereinigung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu erteilen.

(4) Die Sparkassen- und Giroverbände wirken auf die Vereinigung von Sparkassen hin, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen geboten ist. Sie erstatten alle zwei Jahre der Aufsichtsbehörde Bericht über die Wettbewerbssituation im Verbandsgebiet und die Tätigkeit nach Satz 1.

(5) Ist die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse einer besseren Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes setzen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

(6) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zustande oder wird ihre Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium die erforderlichen Anordnungen durch Rechtsverordnung treffen. Die Rechtsverhältnisse des Sparkassenzweckverbandes sind durch eine Satzung zu regeln, die die in der Rechtsverordnung zu bestimmende Behörde erlässt. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen (Absatz 1, 5, 6) erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Das gleiche gilt für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.

§ 33
Neuordnung der Sparkassen bei Gebietsänderungen der Gewährträger

(1) Im Zuge der Gebietsänderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sollen Sparkassen insbesondere durch Bildung von Zweckverbänden vereinigt oder Haupt- und Zweigstellen auf andere Sparkassen übertragen sowie die Gewährträgerschaft der Sparkassen geregelt werden, wenn dies der Erhaltung und Schaffung leistungsfähiger Sparkassen dient. Die Beteiligten treffen die hierfür notwendigen Vereinbarungen. Diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium; die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

(2) Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Gebietsänderungen zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung der betroffenen Sparkassen, ihrer Gewährträger und des Sparkassen- und Giroverbandes durch Rechtsverordnung die erforderlichen Anordnungen treffen.

(3) Bei Übertragung der Zweigstellen nach Absatz 2 ist zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeizuführen.

(4) § 32 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 34
Übertragung von Zweigstellen

(1) Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der Gebietsänderungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebietes ihres Gewährträgers liegen, sind unbeschadet von § 33 auf die Sparkasse zu übertragen, die berechtigt ist, in diesem Gebiet Zweigstellen zu errichten.

(2) Für die Übertragung nach Absatz 1 treffen die Beteiligten die notwendigen Vereinbarungen; diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Gebietsänderungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zweigstellen an und regelt die Auseinandersetzung.

(3) § 32 Abs. 7 und § 33 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 35
Auflösung der Sparkasse

(1) Sparkassen können nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Beschluss ihres Gewährträgers aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(2) Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.

(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Gewährträger zur Verwendung für die in § 28 Abs. 5 bestimmten Zwecke zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Absatz 3 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.

B.
Sparkassen- und Giroverbände

§ 36
Rechtsnatur

Die von den Sparkassen und ihren Gewährträgern gebildeten Sparkassen- und Giroverbände,

a) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband in Düsseldorf und
b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband in Münster,

sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 37
Satzung

Die Rechtsverhältnisse der Sparkassen- und Giroverbände werden durch Satzung geregelt. Erlass und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 38
Aufgaben

Die Sparkassen- und Giroverbände haben die Aufgabe, das Sparkassenwesen zu fördern, Prüfungen bei den Mitgliedssparkassen durchzuführen und die Aufsichtsbehörden gutachtlich zu beraten.

§ 39
Organe

(1) Organe der Verbände sind

a) die Verbandsversammlung,

b) der Verbandsvorstand,

c) die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.

(2) Die Abstimmung in der Verbandsversammlung erfolgt grundsätzlich nach dem gleichen Stimmrecht. Wird die Abstimmung nach Anteilen am Stammkapital des Verbandes beantragt, so gelten Satz 3 und 4. Jedes von der Sparkasse und ihrem Gewährträger entsandte Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Grundstimme. Beträgt der Anteil der Sparkasse am Stammkapital des Verbandes mehr als 1,5 vom Hundert, so hat jedes vorgenannte Mitglied für jede weiteren angefangenen 1,5 vom Hundert je eine Zusatzstimme.

(3) Das in Absatz 1 Buchstabe c) bezeichnete Organ ist hauptamtlich anzustellen. Es kann nicht zugleich den Vorsitz in der Verbandsversammlung oder im Verbandsvorstand führen.

(4) Zusammensetzung und Befugnisse der Organe im Übrigen regelt die Satzung.

§ 40
Aufsicht

Die staatliche Aufsicht über die Sparkassen- und Giroverbände führt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Verbände ihre Aufgaben im Einklang mit Recht und Gesetz erfüllen. § 31 Abs. 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

C.
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 41
Versorgungslasten

Die Sparkasse trägt die Versorgungslasten für die ehemaligen Dienstkräfte des Gewährträgers, die bei Eintritt des Versorgungsfalles bei der Sparkasse tätig gewesen sind, sowie die Versorgungslasten für ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.

§ 42
Sonderregelungen

(1) Aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium abweichende Regelungen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammensetzung der Sparkassenorgane für die Dauer der laufenden und der nächsten Wahlperiode zulassen; die beteiligten Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die Abweichungen sind in der Satzung festzulegen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Rechtsverordnung die Höchstzahl der ausnahmsweise zulässigen Organmitglieder festlegen.

§ 43
Verwaltungsvorschriften

Das Finanzministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 44
Haftung ab dem 19. Juli 2005

(1) Die Träger der Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten des jeweiligen Instituts. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkassen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft in einem Sparkassenverband als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Träger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital des jeweiligen Institutes.

(2) § 6 erhält mit Wirkung vom 19. Juli 2005 folgende Fassung:

§ 6
Haftung der Sparkasse, Trägerschaft

Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

GV. NRW. 2004 S. 521