Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 35 vom 6.10.2004 Seite 533 bis 540
Genehmigung der 21. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen im Gebiet der Stadt Siegen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Genehmigung der 21. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen im Gebiet der Stadt Siegen
Genehmigung der
21. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Siegen
im Gebiet der Stadt Siegen
Der Regionalrat
des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 1. Juli 2004 die Aufstellung
der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Siegen im Gebiet der Stadt Siegen beschlossen
(Darstellung der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche "Faule
Birke/Eisernhardt" und "Oberschelden/Seelbach").
Diese Änderung
habe ich mit Erlass vom 23. September 2004 - V.2 - 30.13.05.22 - gemäß § 16
Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.
Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs.
3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der
Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 21. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Oberbereich Siegen wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung
(Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde)
sowie der Stadt Siegen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2
Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und
Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn
sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren
Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den
23. September 2004
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2004 S. 539