Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 36 vom 15.10.2004 Seite 541 bis 566
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
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Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren
und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Vom 5. Oktober 2004
Aufgrund
des § 33 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und
Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408), wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags und im
Einvernehmen mit der Staatskanzlei verordnet:
I.
Volksinitiative
§ 1
Antrag
(1) Der
Antrag auf Behandlung einer Volksinitiative muss den Mustern der Anlagen 1a
(Antrag) und 1b (Sammelunterschriftsbogen) entsprechen. Die Bögen nach
den Anlagen 1a und 1b müssen durch Heftung miteinander fest verbunden sein. Es
ist zulässig, mehrere Bögen nach Anlage 1b mit dem oder den Bögen nach Anlage
1a zu verbinden.
(2)
Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch
körperliches Gebrechen an der Eintragung auf dem Sammelunterschriftsbogen
gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Dazu ist ein Einzelunterschriftsbogen nach dem Muster der Anlage
1c zu verwenden. Dieser muss mit dem Antrag nach Anlage 1a durch Heftung
fest verbunden sein.
(3) Bei
einer Volksinitiative, die einen Gesetzentwurf zum Gegenstand hat, der zu einer
wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände
führen würde, muss in dem Gesetzentwurf kein finanzieller Ausgleich nach
Artikel 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Landesverfassung geschaffen werden; § 1 Abs.
3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes (Angabe der voraussichtlich entstehenden
Kosten) bleibt unberührt.
(4) Die
Sammelunterschriftsbögen nach Anlage 1b dürfen nur unterzeichnungswilligen
Stimmberechtigten im Beisein der mit der Unterschriftssammlung betrauten
Personen (Berechtigte) zum Zwecke der Unterzeichnung ausgehändigt werden und
sind von den Berechtigten nach jeder Unterzeichnung wieder an sich zu nehmen.
Den Stimmberechtigten darf nur die zur Unterzeichnung vorgesehene laufende
Liste (Vorderseite oder Rückseite des Sammelunterschriftsbogens) vorgelegt
werden. Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte nicht Einsicht in die
Sammelunterschriftsbögen nehmen können. Aus den Sammelunterschriftsbögen dürfen
keine Aufzeichnungen zugelassen werden. Eine Versendung der
Sammelunterschriftsbögen zur Unterzeichnung an Stimmberechtigte ist unzulässig.
(5) Auf
jedem Sammelunterschriftsbogen sollen möglichst nur Stimmberechtigte aus einer
Gemeinde Eintragungen vornehmen und unterzeichnen. Bei Organisation und
Durchführung der Unterschriftensammlung sind Vorkehrungen zu treffen, dass
Personen sich nicht mehrfach in die Sammelunterschriftsbögen eintragen. Von den
zur Sammlung der Unterschriften Berechtigten ist fortlaufend nachzuprüfen, ob
dennoch Mehrfacheintragungen vorgenommen wurden. Bei erfolgten
Mehrfacheintragungen haben sie alle Eintragungen und Unterschriften der
betroffenen Personen unverzüglich zu streichen.
(6) Es
ist Sache derjenigen, die die Volksinitiative verfolgen, den Gemeinden die
Sammel-unterschriftsbögen nach Anlage 1b zur Bestätigung vorzulegen. Dies gilt
auch, wenn sich auf den Sammelunterschriftsbögen Personen aus verschiedenen
Gemeinden eingetragen haben.
II.
Volksbegehren
§ 2
Antrag auf Zulassung der Listenauslegung
(1) Der
Antrag auf Zulassung der Listenauslegung muss den Mustern der Anlagen 2a,
2b und 2c entsprechen.
2) § 1
Abs. 1 Satz 2 und 3 (bezogen auf Anlage 2a und 2b), Abs. 2 (bezogen auf Anlage
2a und 2c), Abs. 3 (bezogen auf § 8 Satz 1 des Gesetzes), Abs. 4 und 5 (jeweils
bezogen auf Anlage 2b) gilt entsprechend.
§ 3
Wählerverzeichnis
(1) Den
Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, den letzten Tag für die
Bekanntmachung entsprechend § 12 Nr. 1, 2 und 3 (Eintragungsschein) der
Landeswahlordnung sowie den Zeitraum für die Einsichtnahme in das
Wählerverzeichnis bestimmt das Innenministerium. Das Wählerverzeichnis ist
spätestens am Tage vor Beginn der Eintragungsfrist, jedoch nicht früher als am
dritten Tage davor, abzuschließen.
(2) In
das Wählerverzeichnis sind bei der Aufstellung alle Wahlberechtigten und die
Personen einzutragen, die bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist das
achtzehnte Lebensjahr vollenden werden, sowie die Personen, die bis zum letzten
Tag der Eintragungsfrist ihre Wohnung in Nordrhein-Westfalen seit mindestens
drei Monaten haben werden. Bis zum Ablauf der Eintragungsfrist sind Personen im
Wählerverzeichnis zu streichen, die das Stimmrecht verloren haben. Wer
innerhalb des Landes fortzieht, ist im Wählerverzeichnis nicht zu streichen.
Bei Wohnungswechseln innerhalb des Landes sind die Betroffenen nicht in das
Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde einzutragen.
(3) Im
Übrigen sind nach Beginn der Frist zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
bis zum Ablauf der Eintragungsfrist für das Volksbegehren die Eintragung oder
Streichung von Personen oder die Vornahme sonstiger Änderungen nur zulässig
a)
aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs bezüglich der Eintragungen im
Wählerverzeichnis,
b) zur
Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten oder
c) im Hinblick auf Vermerke nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu Eintragungsscheinen, die für im Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte ausgestellt werden.
§ 4
Eintragungsstellen, Auslegungszeiten
(1) Die
Eintragungslisten sind in der Zeit von Montag bis Freitag, davon an einem Tag
bis mindestens 18 Uhr, auszulegen. Sie können auch an Samstagen ausgelegt
werden. Die Auslegung an Sonntagen bestimmt sich nach § 12 Abs. 5 des Gesetzes.
Eine Auslegung an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, findet nicht statt.
In Einrichtungen im Sinne des Abschnitts V der Landeswahlordnung sind
Eintragungslisten nicht auszulegen.
(2)
Während der Auslegungszeiten hat jedermann zur Eintragungsstelle Zutritt; die
jederzeitige Eintragung darf nicht behindert werden.
(3) Die
Gemeinden haben die von ihnen gemäß dem Gesetz festgelegten Eintragungsstellen
und Auslegungszeiten vor Beginn der Eintragungsfrist ortsüblich bekannt zu
machen. Den letzten Tag für diese Bekanntmachung bestimmt das Innenministerium.
Änderungen der Eintragungsstellen und Auslegungszeiten während der
Eintragungsfrist sind zulässig, wenn sie unverzüglich öffentlich bekannt
gemacht werden; dafür genügt eine Bekanntmachung durch Aushang oder
Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen innerhalb
der Gemeinde.
(4)
Alle im Wählerverzeichnis eingetragenen und nicht gestrichenen
Stimmberechtigten können sich in der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie
eingetragen sind, auch nach einem Wohnungswechsel innerhalb des Landes in die
Eintragungsliste eintragen.
§ 5
Eintragungslisten
(1) Die
Antragstellerinnen und Antragsteller haben die Eintragungs- und Nachtragslisten
in genügender Anzahl rechtzeitig an die Gemeinden zu übersenden. Die
Eintragungs- und Nachtragslisten müssen den Mustern der Anlagen 3a, 3b, 4a
und 4b entsprechen und sollen mit laufenden Nummern versehen sein.
(2) Die
für die kreisangehörigen Gemeinden bestimmten Eintragungs- und Nachtragslisten
können dem Kreis zur Weiterleitung an die kreisangehörigen Gemeinden zugesandt
werden; die gesetzliche Frist von vier Wochen gilt in diesem Falle als gewahrt,
wenn die Listen zwei Tage vor Ablauf der Frist beim Kreis eingegangen sind.
(3) Die
Vertrauensperson kann den einzelnen Gemeinden gegenüber bei oder nach
Übersendung der Eintragungslisten Beauftragte bezeichnen, die zu dem aus der
Listenversendung mit den Gemeinden entstehenden Geschäftsverkehr berechtigt
sind.
(4) Die
Gemeinden haben den Einsendern den Eingang der Eintragungs- und Nachtragslisten
schriftlich zu bestätigen und hierbei mitzuteilen, wo und wann die Listen zur
Eintragung ausliegen.
§ 6
Eintragungsschein, Eintragungsscheinverzeichnis
(1) Der
Eintragungsschein muss den Mustern der Anlagen 5a und 5b entsprechen.
Haben Stimmberechtigte einen Eintragungsschein erhalten, wird in das
Wählerverzeichnis, sofern sie darin nach § 3 eingetragen sind, in der
entsprechenden Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Eintragungsschein“
oder „E“ eingetragen.
(2)
Eintragungsscheine sind bei der Gemeinde zu beantragen, in der die
Antragstellerinnen und Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen
worden sind; dies gilt auch bei Wohnungswechseln innerhalb des Landes.
Stimmberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten
auf Antrag entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes einen
Eintragungsschein von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie hätten
eingetragen werden müssen. Stimmberechtigte, die erst nach Ablauf der
Einspruchsfrist nach Nordrhein-Westfalen zurückkehren und dort gemäß § 1 Satz 2
des Landeswahlgesetzes wahlberechtigt sind, erhalten auf Antrag einen
Eintragungsschein von der Gemeinde, in der sie bei der Antragstellung ihre
Wohnung haben.
(3)
Über die von der Gemeinde ausgestellten Eintragungsscheine ist ein
Eintragungsscheinverzeichnis zu führen, das mit Ablauf der siebten Woche der
Eintragungsfrist abzuschließen ist. In diesem Verzeichnis ist gesondert zu vermerken,
wenn die Gemeinde Eintragungsscheine nach Absatz 2 Satz 2 oder für Personen
ausgestellt hat, die früher in Nordrhein-Westfalen zum Landtag wahlberechtigt
waren und dorthin zurückgekehrt sind, sofern sie in Nordrhein-Westfalen nicht
in ein Wählerverzeichnis für das Volksbegehren einzutragen waren.
§ 7
Abschluss
der Eintragungslisten und Eintragungsscheine,
Übersendung
an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter,
Schnellmeldungen
(1)
Nach Ablauf der Eintragungsfrist und nach Ablauf einer etwaigen Nachfrist
beurkundet die Gemeinde hinter der letzten Eintragung, dass die Eingetragenen
am Eintragungstag stimmberechtigt waren. Sie gibt in den Eintragungslisten und
etwaigen Nachtragslisten ferner die Zahl der gültigen Eintragungen an. In den ihr
zugegangenen Eintragungsscheinen gibt sie an, dass die oder der Eingetragene am
Eintragungstag stimmberechtigt war und ob die Eintragung gültig ist.
(2)
Nachträge zur Eintragungsliste sind spätestens am zwanzigsten Tag nach Ablauf
der Eintragungsfrist gemäß Absatz 1 abzuschließen.
(3) Die
abgeschlossenen Eintragungs- und Nachtragslisten sowie Eintragungsscheine sind
der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich auf dem Dienstweg
zu übersenden. Bei der Übersendung sind zusätzlich Angaben zu machen über
a) die
Gesamtzahl der bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Eintragungsberechtigten auf
der Grundlage des Wählerverzeichnisses nach dem bei Ablauf der Frist gegebenen
Stand unter Hinzurechnung der Eintragungsscheine im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz
2,
b) die
Gesamtzahl der gültigen Eintragungen in Eintragungslisten und in
Eintragungsscheinen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2,
c) die
Stückzahlen und laufenden Listennummern der seitens der Antragstellerinnen und
Antragsteller der Gemeinde insgesamt übersandten Eintragungslisten,
d) die Stückzahlen und laufenden Listennummern der Eintragungslisten, in denen Eintragungen enthalten sind und
e) die
Stückzahlen der Eintragungsscheine im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2.
Satz 2
gilt für die Übersendung von Nachtragslisten entsprechend. Die Kreise legen die
Eintragungs- und Nachtragslisten sowie Eintragungsscheine der kreisangehörigen
Gemeinden mit den Angaben nach Satz 2 geschlossen der Bezirksregierung vor. Die
Bezirksregierung legt die Eintragungs- und Nachtragslisten sowie
Eintragungsscheine der Gemeinden des Regierungsbezirks mit den Angaben nach
Satz 2 geschlossen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor und
teilt dabei die Zahl der für gültig erklärten Eintragungen je Kreis und
kreisfreie Stadt mit.
(4)
Nach Ablauf der Eintragungsfrist und einer etwaigen Nachfrist haben die Kreise
und kreisfreien Städte der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter
unmittelbar bis zu dem vom Innenministerium jeweils bestimmten Zeitpunkt die
vorläufigen Gesamtzahlen der Eintragungsberechtigten und der gültigen
Eintragungen gemäß Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a und b mitzuteilen
(Schnellmeldungen).
§ 8
Feststellung
der Zahl der gültigen Eintragungen
Die
Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bereitet die vom
Landeswahlausschuss zu treffende Feststellung der Gesamtsumme der gültigen
Eintragungen vor. Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den
Landeswahlausschuss legt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das
Gesamtergebnis mit ihrer bzw. seiner Stellungnahme zur Rechtswirksamkeit des
Volksbegehrens dem Innenministerium zur Weiterleitung an die Landesregierung
vor.
III.
Volksentscheid
§ 9
Mitteilung
der Unterbreitung an den Landtag
Das
Innenministerium teilt der Vertrauensperson und nachrichtlich der
stellvertretenden Vertrauensperson den Zeitpunkt des Eingangs der Unterbreitung
des Volksbegehrens beim Landtag gegen Zustellung mit.
§ 10
Unterrichtung über die
Entscheidung des Landtags, Beschwerde
(1) Die
Mitteilung des Innenministeriums über die Entscheidung der Landesregierung, ob
dem Volksbegehren entsprochen ist, an die Vertrauensperson und nachrichtlich an
die stellvertretende Vertrauensperson erfolgt im Wege der Zustellung.
(2) Das
Innenministerium teilt die Einlegung der Beschwerde gegen eine Entscheidung,
dass dem Volksbegehren entsprochen ist, der Landesregierung mit und übersendet
die Beschwerdeschrift dem Verfassungsgerichtshof für das Land
Nordrhein-Westfalen.
§ 11
Bekanntmachung des Abstimmungstages
(1) Die
Gemeinden haben die Veröffentlichung der Landesregierung über den
Abstimmungstag unverzüglich ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die
Veröffentlichung der Landesregierung ist außerdem in und vor den Amtsräumen, in
denen das Stimmverzeichnis zur Einsichtnahme ausgelegt wird, sowie in und vor
den Räumen, in denen die Abstimmung stattfindet, auszuhängen.
§ 12
Abstimmung
(1) Für
die Stimmabgabe erhält jeder Stimmberechtigte einen Stimmzettel. Falls mehrere
Fragen zur Entscheidung gestellt sind, erhält jeder Stimmberechtigte für jede
Frage einen Stimmzettel. Die Stimmberechtigten machen ihren Willen dadurch
kenntlich, dass sie hinter das auf dem Stimmzettel vorgedruckte "Ja"
oder "Nein" ein Kreuz setzen. Dann falten sie den Stimmzettel in der
Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und werfen ihn in die
Abstimmungsurne.
(2) Bei
der Feststellung des Abstimmungsergebnisses liest die Abstimmungsvorsteherin
oder der Abstimmungsvorsteher nach Entfaltung der Stimmzettel die Antwort auf
die gestellte Frage vor, indem sie oder er sich zugleich über die Gültigkeit
der Stimmzettel hinsichtlich der einzelnen Fragen äußert und
erforderlichenfalls eine Beschlussfassung des Abstimmungsvorstandes
herbeiführt.
§ 13
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Die
Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleiter übermitteln das von den
Kreisabstimmungsausschüssen nach Anweisung der Landesabstimmungsleiterin oder
des Landesabstimmungsleiters in den Kreisen und kreisfreien Städten
festgestellte Ergebnis unter Angabe der Zahl der gültigen Stimmzettel je Kreis
und kreisfreie Stadt. Die Landesabstimmungsleiterin oder der
Landesabstimmungsleiter bereitet die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
durch den Landeswahlausschuss als Landesabstimmungsausschuss vor und übersendet
die Feststellung an das Innenministerium, das sie der Landesregierung
unterbreitet.
§ 14
Wiederholung der Abstimmung
(1) Das
Innenministerium kann auf Antrag des Kreisabstimmungsausschusses mit Zustimmung
des Landesabstimmungsausschusses die Wiederholung der Abstimmung in einzelnen
Stimmbezirken anordnen, wenn in diesen die Abstimmung nicht ordnungsgemäß
vorgenommen worden ist oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmung
zweifelsfrei festgestellt ist.
(2) Die
Anordnung des Innenministeriums unterliegt im Prüfungsverfahren den
Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes
Nordrhein-Westfalen.
(3) Die
Wiederholung der Abstimmung darf nicht später als sechs Wochen nach der
Hauptabstimmung stattfinden.
(4) Bei
der Wiederholung der Abstimmung wird über denselben Antrag und aufgrund
derselben Stimmverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.
(5)
Aufgrund der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis für den Kreis
oder die kreisfreie Stadt neu, wie bei der Hauptabstimmung, ermittelt.
IV.
Schlussbestimmungen
§ 15
Ersetzung von Bezeichnungen
(1) An
die Stelle der Bezeichnungen, die das Landeswahlgesetz und die
Landeswahlordnung für Wahlen vorsehen, treten für das Abstimmungsverfahren
nachstehende Bezeichnungen:
Es werden ersetzt:
„Wahl
zum Landtag“ durch „Abstimmung“
„Wahlrecht
und Wahlberechtigung“ durch „Stimmrecht und Stimmberechtigung“
„Wahlberechtigte
und Wähler" durch „Stimmberechtigte“
„Wahlschein
und Wahltag“ durch „Stimmschein und Abstimmungstag“
„Wählerverzeichnis“
durch „Stimmverzeichnis“
„Landes-
und Kreiswahlausschüsse“ durch „Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse“
„Landes-
und Kreiswahlleiterin“ und „Landes- und Kreiswahlleiter“ durch „Landes- und
Kreisabstimmungsleiterin“ und „Landes- und Kreisabstimmungsleiter“
„Wahlvorsteherin“
und „Wahlvorsteher“ durch „Abstimmungsvorsteherin“ und „Abstimmungsvorsteher“
„Landes-
und Kreiswahlausschüsse“ durch „Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse“
„Wahlhandlung
und Wahlergebnis“ durch „Abstimmungshandlung und Abstimmungsergebnis“
„Wahllokal,
Wahlurne“ durch „Abstimmungslokal und Abstimmungsurne“.
§ 16
Vernichtung von Unterlagen
(1) Die
Sammel- und Einzelunterschriftsbögen für eine Volksinitiative sind im Falle
einer rechtswirksam zustande gekommenen Volksinitiative nach Ablauf eines
Monats seit der Veröffentlichung der Entscheidung des Landtags gemäß § 4 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes zu vernichten. Im Falle einer nicht rechtswirksam zustande
gekommenen Volksinitiative sind sie nach Ablauf eines Monats seit dem Ablauf
der in § 5 des Gesetzes genannten Frist zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn
und solange die Unterschriftsbögen nach Kenntnis der Präsidentin oder des
Präsidenten des Landtags für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Straftat oder für ein schwebendes Gerichtsverfahren von Bedeutung sind.
(2) Die
Unterschriftsbögen für den Antrag auf Zulassung der Listenauslegung,
Eintragungs- und Nachtragslisten, Eintragungsscheine, Wähler- und
Eintragungsscheinverzeichnisse für ein Volksbegehren sind nach Ablauf eines
Monats seit dem Ablauf der in § 20 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes genannten Frist
zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn und solange in Satz 1 genannte Unterlagen
nach Kenntnis der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters für die
Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat oder für ein schwebendes
Gerichtsverfahren von Bedeutung sind. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der
Vernichtung der Unterlagen von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter
bestimmt.
(3) Die
Wähler- und Wahlscheinverzeichnisse sowie Verzeichnisse entsprechend § 18 Abs.
8 Satz 2 und § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung für einen Volksentscheid sind
nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Abstimmungstag zu vernichten. Dies gilt
nicht, wenn und solange in Satz 1 genannte Unterlagen nach Kenntnis der
Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters für ein schwebendes
Prüfungsverfahren entsprechend dem Wahlprüfungsgesetz, für ein schwebendes
Gerichtsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Straftat von Bedeutung sind. In diesen Fällen wird der Zeitpunkt der
Vernichtung der Unterlagen von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter
bestimmt.
§ 17
Bericht an den Landtag
Über
die Auswirkungen dieser Verordnung berichtet die Landesregierung dem Landtag
bis zum Ablauf des Jahres 2009.
§ 18
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt drei Monate nach dem in Artikel 2 § 1 Satz 1 des Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und
Volksentscheid vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) genannten Zeitpunkt in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das
Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 29. April 2002 (GV. NRW. S. 133) außer Kraft.
Düsseldorf,
den 5. Oktober 2004
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. Fritz B e h r e n s
GV. NRW. 2004 S. 546