Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 38 vom 3.11.2004 Seite 579 bis 610
Zwölfte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände |
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Zwölfte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
Zwölfte Änderung der Satzung
der Rheinischen Versorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom 15. Oktober 2004
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2004 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71/StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die Elfte Satzungsänderung vom 8. März 2004 (GV. NRW. S. 129/StAnz. RhPf. S. 347), wird wie folgt geändert:
I.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt X erhält die neue Bezeichnung „Personalentgelte“.
b) In Abschnitt X wird die Überschrift des § 41 geändert in „Leistungen des Personalentgeltsbereiches“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Bezügeberechnungsstelle“ durch die Wörter „der Personalentgeltbereich“ ersetzt.
b) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Die Einrichtungen der Versorgungskasse können auch unter der gemeinsamen Bezeichnung „Rheinische Versorgungskassen“ auftreten.
3. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „ der Bezügeberechnungsstelle“ durch die Wörter „des Personalentgeltsbereiches“ ersetzt.
3.a Zu § 4 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe d werden die Wörter „IKK-Landesverband Nordrhein und Rheinland-Pfalz“ durch die Wörter „IKK Nordrhein“ ersetzt
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Hiervon abweichende landesbeamtenrechtliche Regelungen sind zu beachten.“
ab) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „45a LBG NRW“ werden durch die Wörter „46 LBG NRW“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Das Gleiche gilt für die Kosten einer zur Feststellung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit angeordneten Nachuntersuchung.“
5. In § 29 Abs. 3 wird das Wort „Sonderzuwendungen“ durch das Wort „Sonderzahlungen“ ersetzt.
6. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
„2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen.“
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
7. Nach § 40 erhält Abschnitt X die folgende Bezeichnung „Personalentgelte“.
8. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 41 „Leistungen der Bezügeberechnungsstelle“ wird geändert in „Leistungen des Personalentgeltsbereiches“.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bezügeberechnungsstelle“ ersetzt durch die Wörter „Der Personalentgeltbereich“.
9. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Klammerzusatz nach „§ 14a BBesG“ die Wörter „Landesgesetz RhPf“ durch die Wörter „Kommunal-Versorgungsrücklagengesetz RhPf“ ersetzt.
b) In § 44 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Gesetzlichen Zuführungen“ die Wörter „(Pflicht- und Sollzuführungen)“ eingefügt.
10. In § 45 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „15jährigen Bindungsfrist“ durch die Wörter „Bindungsfrist gem. § 7 Abs. 3 EFoG“ ersetzt.
11. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die vom Mitglied zu bildenden Versorgungsrücklagen setzen sich zusammen aus den „Gesetzlichen Zuführungen“ (Pflichtzuführungen gem. § 12 Abs. 3, § 5 Abs. 1 bis 3 EFoG, Sollzuführungen gem. § 12 Abs. 3, § 5 Abs. 4 Satz 1 EFoG) und den „Freiwilligen Zuführungen“ (§ 12 Abs. 3, § 5 Abs. 4 Satz 2 EFoG).“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ba) Hinter das Wort „Vorjahres“ wird folgender Klammerzusatz „(§ 5 Abs.1 und 2 EFoG)“ angefügt.
bb) Folgende Sätze 2 bis 4 werden eingefügt:
„2Zusätzlich fließen 50 v.H. der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 der Versorgungsrücklage als Pflichtzuführung zu (§ 5 Abs. 3 EFoG). 3Die Ermittlung der mitgliedsbezogenen Beträge erfolgt pauschal auf der Basis der für das Mitglied verausgabten Versorgungsaufwände ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
Anpassung |
Faktor für die Ermittlung |
1. |
0,0027 |
2. |
0,0054 |
3. |
0,0081 |
4. |
0,0108 |
5. |
0,0135 |
6. |
0,0162 |
7. |
0,0189 |
4Ab der achten Anpassung beträgt der Faktor für die Ermittlung des Zuführungsbetrages 0,0216.“
12. In § 47 Abs. 2 wird in dem Klammerzusatz die Bezeichnung „1. Halbsatz,“ ersatzlos gestrichen.
13. In § 54 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf neu aufgenommene Mitglieder keine Anwendung.“
II.
In-Kraft-Treten
Die Satzungsänderung tritt mit Ausnahme von Abschnitt I Nrn. 9 bis 12 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Abschnitt I Nrn. 9 bis 12 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.
Prüm, den 1. Juli 2004
D r. S t e i n k e m p e r
Vorsitzende des Verwaltungsrates
Schriftführer
Die vorstehende Zwölfte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 21. September 2004 – 31-45.01/01.02-3-3507/04(4) – angenommen. Sie wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.
Köln, den 15. Oktober 2004
Rheinische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2004 S. 580