Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 38 vom 3.11.2004 Seite 579 bis 610
Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Gemeinde Reichshof |
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Genehmigung der 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln im Gebiet der Gemeinde Reichshof
Genehmigung der
6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
im Gebiet der Gemeinde Reichshof
Vom 18. Oktober 2004
Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 18. Oktober 2004 - V.2 - 30.16.04.06 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 96) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 6. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Oberbergischen Kreis und der Gemeinde Reichshof zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des
Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter
Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung
bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden
ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des
Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
P.W. S c
h n e i d e r