Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 41 vom 24.11.2004 Seite 643 bis 682
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare (Unterhaltsbeihilfen-Änderungs-VO Justiz und Forst) |
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare (Unterhaltsbeihilfen-Änderungs-VO Justiz und Forst)
20321
Erste
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare und
der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe
an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter
sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare
(Unterhaltsbeihilfen-Änderungs-VO Justiz und Forst)
Vom
5. November 2004
Artikel 1
Änderung
der Verordnung über die Gewährung
von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare
Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „grundsätzlich jeweils am 15. eines Monats“ durch die Wörter „jeweils am 20. eines Monats“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 33 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 31 Abs. 1 Satz 1“ und die Wörter „Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber“ durch die Wörter „Bezüge aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
der Verordnung über die Gewährung
von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen
und Forstinspektoranwärter
sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare
Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare vom 25. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs.1 wird der Text ab dem 6. Satz gestrichen und wie folgt gefasst:
„Die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt jeweils am 20. eines Monats für den laufenden Monat durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen.“
Artikel 3
Änderung
der Verordnung über die Gewährung
von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare
Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „am 20. eines Monats“ durch die Wörter „am letzten Tag eines Monats“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe
an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter
sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare
Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Forstinspektoranwärterinnen und Forstinspektoranwärter sowie Forstreferendarinnen und Forstreferendare vom 25. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „am 20. eines Monats“ durch die Wörter „am letzten Tag eines Monats“ ersetzt.
Artikel 5
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Artikel 1 und 2 dieser Verordnung treten am 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten am 1. Dezember 2005 in Kraft
(3) Artikel 1 Nr. 2, Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten zum 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Düsseldorf, den 5. November 2004
Der
Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang G e r h a r d s
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Bärbel H ö h n
Der
Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Jochen D i e c k m a n n
GV. NRW. 2004 S. 680