Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 42 vom 2.12.2004 Seite 683 bis 694
Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) und der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO) |
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Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) und der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO)
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Änderung
des Landesreisekostengesetzes (LRKG),
des Landesumzugskostengesetzes (LUKG)
und der Trennungsentschädigungsverordnung
(TEVO)
Vom
16. November 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Änderung
des Landesreisekostengesetzes (LRKG),
des Landesumzugskostengesetzes (LUKG)
und der Trennungsentschädigungsverordnung
(TEVO)
Änderung des
Landesreisekostengesetzes
1. In § 2 Abs. 3 Satz
2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„beziehungsweise der
Teil der Dienststelle, dem sie organisatorisch zugeordnet sind.“
2. In § 3 Abs. 6 wird
folgender Satz 3 angefügt:
„Dienstreisende
können vor Antritt einer Dienstreise oder eines Dienstganges schriftlich
erklären, dass sie keinen Antrag nach Satz 1 stellen; die Erklärung ist
unwiderruflich.“
3. § 5 Abs. 1 Satz 2
wird wie folgt gefasst:
„Bei Bahnreisen,
deren Dauer mindestens drei Stunden (einschließlich der Umsteigezeiten)
beträgt, können die Kosten bis zur Höhe der ersten Klasse ersetzt werden.“
4. In § 7 Abs. 2 wird
hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt; der bisherige Satz 2 wird Satz 3:
„In den Fällen, in
denen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich bereitgestellt werden,
wird kein Tagegeld gewährt.“
5. In § 7 Abs. 3 Satz
2, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 19 Satz 2 und §
21 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Bezeichnung „Ministerium für Inneres und
Justiz“ durch die Bezeichnung „Innenministerium“ ersetzt.
6. Nach § 22 wird
folgender § 23 eingefügt:
„§ 23
Außer-Kraft-Treten
Änderung der
Trennungsentschädigungsverordnung
1.
In § 3 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen; die bisherigen Sätze 4 und 5 werden
Sätze 3 und 4.
2.
2. In § 7 Abs. 4 wird
in Satz 2 das Wort „Wahlstellen“ durch „Wahlstationen“ ersetzt und der
Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(§ 35 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes vom 11. März 2003 – GV. NRW. S. 135, ber. S. 431)“.
3. § 12 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift
erhält folgende Fassung:
„In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“.
b) Folgender Satz 4
wird angefügt:
„Diese Verordnung
tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“
Artikel III
Änderung des
Landesumzugskostengesetzes
Nach § 3 wird
folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Außer-Kraft-Treten
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
In-Kraft-Treten
Die Artikel I bis III
treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel VI
Übergangsvorschriften
Für
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die am 1. Juli 2003 den
Vorbereitungsdienst aufgenommen hatten, findet § 7 Abs. 4 Satz 2 der
Trennungsentschädigungsverordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.
Düsseldorf, den 16.
November 2004
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister
Jochen
D i e c k m a n
GV. NRW. 2004
S. 684