Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 42 vom 2.12.2004 Seite 683 bis 694

Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) und der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO)
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Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) und der Trennungsentschädigungsverordnung (TEVO)

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Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG),
des Landesumzugskostengesetzes (LUKG)
und der Trennungsentschädigungsverordnung
(TEVO)

Vom 16. November 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG),
des Landesumzugskostengesetzes (LUKG)
und der Trennungsentschädigungsverordnung
(TEVO)

Artikel I

Änderung des Landesreisekostengesetzes

Das Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2002 (GV. NRW. S. 178), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„beziehungsweise der Teil der Dienststelle, dem sie organisatorisch zugeordnet sind.“

2. In § 3 Abs. 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Dienstreisende können vor Antritt einer Dienstreise oder eines Dienstganges schriftlich erklären, dass sie keinen Antrag nach Satz 1 stellen; die Erklärung ist unwiderruflich.“

3. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Bahnreisen, deren Dauer mindestens drei Stunden (einschließlich der Umsteigezeiten) beträgt, können die Kosten bis zur Höhe der ersten Klasse ersetzt werden.“

4. In § 7 Abs. 2 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt; der bisherige Satz 2 wird Satz 3:

„In den Fällen, in denen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich bereitgestellt werden, wird kein Tagegeld gewährt.“

5. In § 7 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 19 Satz 2 und § 21 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Bezeichnung „Ministerium für Inneres und Justiz“ durch die Bezeichnung „Innenministerium“ ersetzt.

6. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:

„§ 23
Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

Artikel II

Änderung der
Trennungsentschädigungsverordnung

Die Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung – TEVO -) vom 29. April 1988 (GV. NRW. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1.                  In § 3 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen; die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

2.                 

2. In § 7 Abs. 4 wird in Satz 2 das Wort „Wahlstellen“ durch „Wahlstationen“ ersetzt und der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

„(§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes vom 11. März 2003 – GV. NRW. S. 135, ber. S. 431)“.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten“.

b) Folgender Satz 4 wird angefügt:

„Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

Artikel III

Änderung des Landesumzugskostengesetzes

Das Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Landesumzugskostengesetz - LUKG) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 464), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), wird wie folgt geändert:

Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:

„§ 4
Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

Artikel IV

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel II beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel V

In-Kraft-Treten

Die Artikel I bis III treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Artikel VI

Übergangsvorschriften

Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die am 1. Juli 2003 den Vorbereitungsdienst aufgenommen hatten, findet § 7 Abs. 4 Satz 2 der Trennungsentschädigungsverordnung in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung.

Düsseldorf, den 16. November 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister

Jochen  D i e c k m a n

GV. NRW. 2004 S. 684