Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 42 vom 2.12.2004 Seite 683 bis 694
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal |
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Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Niederländisch-Reformierte Gemeinde zu Wuppertal
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Gesetz
über die Verleihung der Rechte
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
an die Niederländisch-Reformierte
Gemeinde zu Wuppertal
Vom 16. November 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Verleihung der Rechte
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
an die Niederländisch-Reformierte
Gemeinde zu Wuppertal
§ 1
Der
Niederländisch-Reformierten Gemeinde zu Wuppertal werden die Rechte einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und
Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit
Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August
1919 verliehen.
§ 2
(1)
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfolgt
auf der Grundlage der Gemeindeordnung für die Niederländisch-Reformierte
Gemeinde zu Wuppertal vom 20. Januar 2002.
(2)
Änderungen der Gemeindeordnung sind der für Religionsangelegenheiten
zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.
§ 3
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 16. November 2004
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister
Jochen D i e c k m a n n
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
GV. NRW. 2004 S. 685