Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 42 vom 2.12.2004 Seite 683 bis 694

Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz – LoAG)
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Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (Lotterieausführungsgesetz – LoAG)

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Gesetz
zur Ausführung des Staatsvertrages
zum Lotteriewesen in Deutschland
(Lotterieausführungsgesetz – LoAG)

Vom 16. November 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Ausführung des Staatsvertrages
zum Lotteriewesen in Deutschland
(Lotterieausführungsgesetz – LoAG)

§ 1
Allgemeine Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 13 Lotteriestaatsvertrag kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,

1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,

2. deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsieht,

3. bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt und

4. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.

(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.

(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

(4) Die allgemeine Erlaubnis nach Satz 1 kann abweichend von §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 3 Nr.1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 3, 11 Abs. 1 und 12 Lotteriestaatsvertrag erteilt werden.

§ 2
Maßnahmen bei
allgemein erlaubten Veranstaltungen

(1) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen können im Einzelfall Auflagen erlassen werden.

(2) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn

1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes bzw. gegen den Lotteriestaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,

2. die Gefahr besteht, dass durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzt wird oder

3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen sind zuständig:

1. das Innenministerium für solche Veranstaltungen, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden bzw. für Veranstaltungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksregierung hinaus gehen sowie für Veranstaltungen in der Form des Gewinnsparens. Das Innenministerium kann die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Bundesland liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken soll. Das Innenministerium ist weiterhin zuständig für den Erlass einer allgemeinen Erlaubnis nach § 1,

2. die Bezirksregierungen für Lotterien und Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks.

(2) Für die Überwachung von Lotterien und Ausspielungen einschließlich der Maßnahmen nach § 2 sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

§ 4
Spielvermittler

Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler im Sinne des § 14 Lotteriestaatsvertrag betätigen will, muss - unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten - seine beabsichtigte Tätigkeit vor Beginn dem Innenministerium unter Angabe der Veranstalter und der Lotterie, für die er Spielverträge vermitteln will, anzeigen.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Lotteriestaatsvertrag Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,

b) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 Lotteriestaatsvertrag Werbung für Glücksspiele betreibt, die unzutreffende Vorstellungen über die Gewinnchancen hervorruft oder anderweitig irreführend ist,

c) entgegen § 4 Abs. 4 Lotteriestaatsvertrag die erforderlichen Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten nicht bereithält,

d) entgegen § 6 Abs. 1 Lotteriestaatsvertrag ohne behördliche Erlaubnis eine Lotterie veranstaltet, durchführt, vertreibt oder vertreiben lässt,

e) gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 11 Lotteriestaatsvertrag verstößt,

f) entgegen § 10 Lotteriestaatsvertrag den Reinertrag der Veranstaltung ganz oder teilweise für einen anderen als den festgelegten Zweck verwendet,

g) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Lotteriestaatsvertrag die erforderlichen  Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,

h) entgegen § 12 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag dem bestellten Treuhänder die Spielunterlagen, die zur Führung der Geschäfte erforderlichen Unterlagen, die der Durchführung der Veranstaltung dienenden Gegenstände oder den Spielertrag ganz oder teilweise nicht herausgibt, die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder die zur einstweiligen Fortführung der Veranstaltung erforderlichen Dienstleistungen oder das hierfür erforderliche Personal nicht zur Verfügung stellt,

i) entgegen den Anforderungen des § 14 Abs. 2 Lotteriestaatsvertrag gewerbliche Spielvermittlung betreibt,

j) entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 Lotteriestaatsvertrag die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen nicht vorlegt,

k) entgegen § 1 Abs. 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 2 Abs. 2 untersagte Veranstaltung durchführt,

l) entgegen § 1 Abs. 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie (§13 Lotteriestaatsvertrag) den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 2 Abs. 1) verstößt,

m) entgegen § 4 gewerbliche Spielvermittlung ohne die erforderliche Anzeige betreibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchstabe d begangen worden, so können die Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Der eingezogene Reinertrag ist einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen, der dem ursprünglichen Zweck möglichst entspricht.

(4) In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a bis d, k und l ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die örtliche Ordnungsbehörde, im Übrigen die Behörde, die die Lotterie oder Ausspielung nach § 3 genehmigt hat. Im Falle des § 14 Lotteriestaatsvertrag ist das Innenministerium zuständig.

§ 6
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2009 außer Kraft. Zugleich treten das Gesetz über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen vom 3. Mai 1955 (GV. NRW. S. 83) sowie die Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) vom 1. Juni 1955 (GV. NRW. S. 119) außer Kraft.

Die nach bisherigem Recht erteilten Erlaubnisse bleiben bis 31. Dezember 2005 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. November 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister
zugleich für
den Innenminister

Jochen  D i e c k m a n n

GV. NRW. 2004 S. 686