Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 42 vom 2.12.2004 Seite 683 bis 694
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch |
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Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch
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Zehnte
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Sozialgesetzbuch
Vom
10. November 2004
1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne des Sozialgesetzbuches für die landesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen, soweit diese nicht die Aufgaben eines Landesverbandes wahrnehmen (§ 207 Abs. 2a, §§ 208 und 211 SGB V), sowie für deren Kassenverbände und regionale Kassenverbände.“
2. In § 3 Abs. 2 wird Nummer 10 gestrichen.
3. § 3 Abs. 2a wird gestrichen.
4. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Dem Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen wird die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren
1. Krankenkassen, Landesverbände und Kassenverbände,
2. Pflegekassen,
3. landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger,
4. Medizinischen Dienste der Krankenversicherung,
5. Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und
6. Ausschüsse und Geschäftsstellen nach § 106 SGB V
übertragen.“
5. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen ist zuständige Stelle für die Übernahme von Unternehmen in
die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich und im
kommunalen Bereich gemäß dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.“
Artikel
2
(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
(4) Das zuständige Fachministerium
berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Erfahrungen
mit dieser Verordnung.
Düsseldorf, den 10. November 2004
Die
Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Birgit F i s c h e r
GV.
NRW. 2004 S. 692