Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 44 vom 10.12.2004 Seite 743 bis 750

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG)

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Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet des Arbeits- und
technischen Gefahrenschutzes
(ZustVO ArbtG)

Vom 30. November 2004

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes – insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags – und aufgrund des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV. NRW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2004 (GV. NRW. S. 38), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a
Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz

Im Regierungsbezirk Detmold werden die Aufgaben der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz nach §§ 1 und 4 sowie die Aufgaben der Bezirksregierungen Detmold und des staatlichen Amtes für Arbeitsschutz Detmold aus Teil III der Anlage gem. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134) von dem staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz wahrgenommen.“

2. Teil I der Anlage zur Verordnung wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„Geräte- und Produktsicherheitsgesetz mit Ausnahme derjenigen Verbraucherprodukte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die nicht vom Geltungsbereich einer Verordnung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erfasst werden.“

b) In der Nummer 3.1 wird die Angabe „§ 4 des Gerätesicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

c) In den Nummern 3.1.1 bis 3.1.12 wird die Angabe „GSGV“ jeweils durch die Angabe „GPSGV“ ersetzt.

d) In der Nummer 3.2 wird die Angabe „§ 11 Gerätesicherheitsgesetz“ durch die Angabe „§ 14 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ ersetzt.

3. Teil III der Anlage zur Verordnung wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 1.1.3 wird die Ziffer 2 durch folgende Ziffern 2 und 3 ersetzt.

„2. Die BezReg A ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig, soweit die Tätigkeit sich auf Anlagen und Betriebe bezieht, die der Bergaufsicht unterliegen:

- Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1

- Untersagung der Montage und Installation nach § 13 Abs. 4

- Anerkennung befähigter Personen nach § 14 Abs. 6.

3. Die BezReg ist für die Anerkennung befähigter Personen nach § 14 Abs. 6 zuständig.“

b) Die Nummer 1.1.4 wird gestrichen.

c) Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„Nr. 3

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

1. Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Benennung von zugelassenen Stellen nach § 2 Abs. 15

- Entgegennahme der Unterrichtung nach § 7 Abs. 2 Satz 3

- Anerkennung von zugelassenen Stellen und GS-Stellen und damit zusammenhängende Aufgaben nach § 11

- Benennung und Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen nach § 17 Abs.5 und 7.

2. MWA ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Koordinierungsaufgaben nach § 8 Abs. 3 Satz 1

- Entgegennahme der Unterrichtung nach § 12 Abs. 4.

3. Die LAfA ist für folgende Verwaltungsaufgaben zuständig:

- Warnung der Öffentlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 3

- Entgegennahme von Unterrichtungen der beauftragten Stelle nach § 9 Abs. 3

- Veröffentlichung von Informationen nach § 10 Abs. 2 und 5.

4. MVEL ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf Dampfkessel, die Teil von Anlagen im Sinne des § 7 Atomgesetz sind:

- Anordnung von Maßnahmen nach § 15

- Aufsicht nach § 18

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1, 9, 10 und 11.

5. Die OrdB ist zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben im Hinblick auf hygienische Anforderungen an Getränkeschankanlagen:

- Anordnung von Maßnahmen nach § 15

- Aufsicht nach § 18

- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 Nrn. 1, 9, 10 und 11.

6. Die BezReg ist zuständig für die Anerkennung von Sachverständigen der in ihrem Bezirk ansässigen technischen Überwachungsorganisationen und der Werksachverständigen der in ihrem Bezirk ansässigen eigenüberwachenden Unternehmen nach § 21 Abs. 3.“

d) In der Nummer 4.5 wird in der Ziffer 4 der zweite Spiegelstrich gestrichen.

e) In der Nummer 4.5 wird die Ziffer 5 gestrichen.

f) In der Nummer 5.4 werden in Ziffer 2, erster Spiegelstrich, die Wörter „der §§ 12 und“ durch die Wörter „des §“ ersetzt.

g) In der Nummer 8.1 erhält die Ziffer 3 folgende Fassung:

„3. Die LAfA ist zuständig für die Aufsicht nach § 19 über

- Veranstalter von Fachkundekursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 und 2 Strahlenschutzverordnung und § 18a Abs. 1 und 2 Röntgenverordnung, die von der LAfA anerkannt worden sind

- die nach § 64 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung und § 41 Abs. 1 Röntgenverordnung ermächtigten Ärzte

- die nach § 66 Strahlenschutzverordnung und § 4a Röntgenverordnung bestimmten Sachverständigen

- die nach § 95 Abs. 10 Strahlenschutzverordnung bestimmten Messstellen

- den Betrieb von medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtungen, mit denen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 Röntgenverordnung durchgeführt werden dürfen.“

h) In der Nummer 8.5 werden in der Ziffer 3 vor dem 1. Spiegelstrich folgende Spiegelstriche eingefügt:

„- Entscheidung über die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1

- Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 4 Abs. 1 für den Betrieb und die wesentliche Änderung einer medizinischen Röntgendiagnostikeinrichtung zur Durchführung von freiwilligen Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1.“

Artikel II

1. Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

2. In Artikel II der Dritten Verordnung zur Änderung der ZustVO ArbtG vom 13. Januar 2004 (GV. NRW. S. 38) wird die Angabe „31. Dezember 2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 2 der ZustVO ArbtG erhält folgende Fassung:

„(2) Die Verordnung tritt mit Ausnahme des § 1a, der mit Ablauf des 20. April 2007 außer Kraft tritt, mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

Düsseldorf, den 30. November 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Dr. Michael  V e s p e r

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

GV. NRW. 2004 S. 747