Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 45 vom 17.12.2004 Seite 751 bis 774
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 11. Rundfunkänderungsgesetz |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 11. Rundfunkänderungsgesetz
2251
Gesetz
zur Änderung
des Gesetzes über den
„Westdeutschen Rundfunk Köln“
(WDR-Gesetz) –
11. Rundfunkänderungsgesetz
Vom
30. November 2004
des Gesetzes über den
„Westdeutschen Rundfunk Köln“
(WDR-Gesetz) –
11. Rundfunkänderungsgesetz -
Änderung
des Gesetzes über den
„Westdeutschen Rundfunk Köln“
|
|
§ 1 |
Name, Rechtsform, andere
Rundfunkunternehmen |
§ 2 |
Sitz und Studios |
§ 3 |
Aufgaben, Sendegebiet |
§ 4 |
Programmauftrag |
§ 4a |
Erfüllung des Programmauftrags |
§ 5 |
Programmgrundsätze |
§ 5a |
Kurzberichterstattung, Europäische
Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen |
§ 6 |
Unzulässige Sendungen, Jugendschutz |
§ 6a |
Inhalte von Werbung und Teleshopping,
Kennzeichnung, Sponsoring, Einfügung der Werbung |
§ 6b |
Werberichtlinien |
§ 7 |
Zusammenarbeit mit anderen
Rundfunkveranstaltern |
§ 8 |
Verlautbarungsrecht, Sendezeit für
Dritte |
§ 8a |
Informationspflicht |
§ 9 |
Gegendarstellung |
§ 10 |
Eingaben und Beschwerden |
§ 11 |
Anrufungsrecht |
§ 12 |
Beweissicherung“. |
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§ 13 |
Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und
Tätigkeiten |
|
§ 14 |
Vorzeitige Beendigung der
Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat |
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1.
Der Rundfunkrat |
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§ 15 |
Zusammensetzung, Amtsdauer,
Kostenerstattung |
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§ 16 |
Aufgaben des Rundfunkrats |
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§ 17 |
Ausschüsse des Rundfunkrats |
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§ 18 |
Sitzungen des Rundfunkrats |
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§ 19 |
Teilnahme an Sitzungen des
Rundfunkrats |
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2.
Der Verwaltungsrat |
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§ 20 |
Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer,
Kostenerstattung |
|
§ 21 |
Aufgaben des Verwaltungsrats |
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§ 22 |
Verfahren des Verwaltungsrats |
|
§ 23 |
Sitzungen des Verwaltungsrats |
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3.
Die Intendantin oder der Intendant |
||
§ 24 |
Wahl, Amtsdauer, Abberufung,
Ausschluss |
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§ 25 |
Aufgaben der Intendantin oder des
Intendanten |
|
§ 26 |
Kündigung des Dienstvertrags |
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4.
Der Schulrundfunkausschuss |
||
§§ 27 - 29 |
(gestrichen) |
|
5. Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut |
||
§ 30 |
Redakteurvertretung,
Schlichtungsausschuss |
|
§ 31 |
Redakteurstatut |
|
6. Programmmitarbeiterinnen und -mitarbeiter |
||
§ 32 |
Programmmitarbeiterinnen
und -mitarbeiter“. |
|
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|
§ 48 |
Geltung von Datenschutzvorschriften |
§ 49 |
Datenverarbeitung für publizistische
Zwecke |
§§ 50 – 52 |
(gestrichen) |
§ 53 |
Gewährleistung des Datenschutzes beim
WDR“. |
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|
§ 55 |
Anwendung des
Landespersonalvertretungsgesetzes |
§ 56 |
Kabelfunk Dortmund |
§ 56a |
Berichtspflicht der Landesregierung |
§ 57 |
Übergangsregelungen für das Recht auf
unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen |
§ 58 |
In-Kraft-Treten“. |
(2) § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. November 1996
- GV. NW. S. 484“ werden gestrichen und durch die Wörter „Siebten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17. Dezember 2003 – GV. NRW. S. 613 –“ ersetzt.
(3) § 3 wird wie folgt geändert:
„Der WDR bietet programmbegleitend ein
Online-Angebot mit programmbezogenem Inhalt an. Er kann programmbegleitend
weitere Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring
finden in Mediendiensten nicht statt.“
2. Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt
neu gefasst:
„3. die Übertragungskapazitäten, die ihm
nach § 10 LMG NRW zugeordnet werden.“
3. Absatz 2 Satz 3 Nr. 4 wird
gestrichen.
4. In Absatz 3 werden folgende Sätze 3
und 4 neu angefügt:
„Der WDR kann seiner Verpflichtung zur
Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch Nutzung aller Übertragungswege
nachkommen. Er ist berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge
terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau
und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu
ermöglichen.“
5. Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Der WDR kann im Rahmen seines
Programmauftrags seine Programme auch in digitaler Technik verbreiten. Die
Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen
Programmführer zusammengefasst werden. In dieses Programmbouquet dürfen auch
Programme anderer Veranstalter aufgenommen werden, die in europarechtlich
zulässiger Weise verbreitet werden, soweit diese dauerhaft als Programme
anderer Veranstalter gekennzeichnet sind; in vertraglichen Vereinbarungen hat
der WDR sicherzustellen, dass das Angebot dieser Programme im Bouquet seinen
rundfunkrechtlichen Grundsätzen nicht widerspricht und die zusätzlichen
Programmaufwendungen grundsätzlich von den anderen Veranstaltern getragen
werden.“
6. In Absatz 7 wird das Wort
„vorwiegend“ gestrichen.
(4) § 3a wird gestrichen.
(5) § 4 wird wie folgt geändert:
2. Absatz 2 Satz1 wird wie folgt gefasst:
„Der WDR hat in seinem Angebot einen
umfassenden Überblick über das internationale, europäische und nationale
Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben.“
3. Absatz 3 wird durch folgende Absätze
3 und 4 ersetzt:
„(3) Im Programm soll der regionalen
Gliederung, der kulturellen Vielfalt des Sendegebiets, dem Prozess der
europäischen Integration und den Belangen der Bevölkerung einschließlich der im
Sendegebiet lebenden Menschen mit Migrationshintergrund Rechnung getragen
werden.
(4) Werbung darf nur in landesweiten
Programmen erfolgen.“
(6) Nach § 4 wird folgender § 4a
eingefügt:
Erfüllung des Programmauftrags
- Aussagen zur näheren Ausgestaltung des
Programmauftrags;
- Grundsätze zur Sicherung
journalistischer und qualitativer Standards;
- Rahmenvorgaben über die Qualität und
Quantität der Angebote und Programme;
- Angaben über die geplanten Schwerpunkte
der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen;
- konzeptionelle Aussagen zur
Programmentwicklung und zur Stärkung des Regionalbezugs;
- Strategien zur Stärkung der
Zuschauerbindung und -beteiligung.
(2) Der WDR veröffentlicht alle zwei Jahre
einen Bericht über die Umsetzung der Programmleitlinien. Jährlich berichtet die
Intendantin oder der Intendant dem Rundfunkrat über den Stand der Erfüllung der
Programmleitlinien.“
(7) § 5a wird wie folgt gefasst:
Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen,
Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen
(2) Die Intendantin oder der Intendant
berichtet dem Verwaltungsrat jährlich quantifiziert und detailliert über die
Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten.“
Inhalte von Werbung und
Teleshopping, Kennzeichnung, Sponsoring,
Einfügung der Werbung
(9) § 6b wird wie folgt gefasst:
Werberichtlinien
(10) Die §§ 6c, d und e
werden gestrichen.
(11) § 9 Abs. 3 Satz 3 wird wie
folgt geändert:
Nach den Wörtern „innerhalb
von zwei Monaten“ werden die Wörter „nach Ausstrahlung der Sendung“ eingefügt.
(12) § 10 wird wie folgt gefasst:
Eingaben, Beschwerden und Anregungen
(2) Über Programmbeschwerden, in denen
die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6) oder
der Werbevorschriften (§ 6a) behauptet wird, entscheidet die Intendantin oder
der Intendant innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid. Wird der
Programmbeschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholfen,
so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines
weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid hat die
Intendantin oder der Intendant auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Programmbeschwerden nach Satz 1 sind nur innerhalb von drei Monaten nach
Ausstrahlung der Sendung zulässig.
(3) Beim WDR wird eine Publikumsstelle
eingerichtet. Ihr obliegt es, alle nicht an eine bestimmte Person oder
Redaktion im WDR gerichteten Eingaben, Beschwerden und Anregungen
entgegenzunehmen. Die Intendantin oder der Intendant entscheidet über
Programmbeschwerden nach Absatz 2 auf der Grundlage eines Vorschlags der
Publikumsstelle. Für Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten über
andere Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm gilt Satz 3
entsprechend.
(4) Die Intendantin oder der Intendant
berichtet dem Rundfunkrat vierteljährlich zusammenfassend über beschiedene
Programmbeschwerden nach Absatz 2 sowie über weitere wesentliche Eingaben,
Beschwerden und Anregungen zum Programm. Der Bericht ist, unter Nutzung auch
des Online-Angebots des WDR, in einer Fassung zu veröffentlichen, die die
schutzwürdigen Belange von Betroffenen wahrt. Der WDR berichtet in seinem
Programm regelmäßig über wesentliche Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum
Programm.
(5) Einzelheiten des Verfahrens regelt
die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss
die Entscheidung überträgt.“
(13) In § 11 Abs. 2 Satz 2
wird die Formulierung „§ 10 Abs. 2“ durch die Formulierung „§ 10 Abs. 3“
ersetzt.
(14) In § 12 Abs. 1 wird
folgender Satz 4 neu angefügt:
„In
entsprechender Weise ist für Online-Angebote und weitere Angebote mittels neuer
Dienste durch interne elektronische Archivierung sicherzustellen, dass der
Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.“
(15) § 13 wird wie folgt
geändert:
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Komma nach dem Wort
„Rundfunkrat“ und die Wörter “dem
Schulrundfunkausschuss“ werden gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mit
Ausnahme der in § 27 Abs. 1 Satz 5 genannten Mitglieder des
Schulrundfunkausschusses,“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter
„Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften und“ gestrichen.
4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
5. Absatz 5 wird wie folgt
geändert:
b) Nach Satz 4 werden
folgende Sätze 5 bis 8 angefügt:
„Kein
Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf wirtschaftliche oder
sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als
Mitglied des jeweiligen Organs zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein,
so erlischt die Mitgliedschaft bei dem jeweiligen Organ. Verträge über die
Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten sind bei der oder dem
Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen, soweit diese nicht in Ausübung
eines bereits angezeigten Berufes erfolgen. Die oder der Vorsitzende des
jeweiligen Organs hat Verträge nach Satz 5 der Rechtsaufsicht anzuzeigen.“
6. Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:
„(6) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.“
(16) § 14 wird wie folgt
geändert:
2. Absatz 1 Satz 1 wird wie
folgt geändert:
3. In Absatz 2 werden
folgende Änderungen vorgenommen:
4. Absatz 3 wird wie folgt
neu gefasst:
„(3) Der Verwaltungsrat kann
die Abberufung eines seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder beim
Rundfunkrat beantragen.“
(17) § 15 wird wie folgt
geändert:
2. Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
3. In Absatz 5 werden in den Sätzen 1
und 4 jeweils die Wörter „ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger“ ersetzt
durch die Wörter „Menschen mit Migrationshintergrund“.
(18) § 16 wird
wie folgt geändert:
2. Absatz 4 wird wie folgt
geändert:
b) Nach Satz 1 wird
folgender Satz 2 eingefügt:
„Die
vom WDR gemäß § 6b erlassenen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des
Rundfunkrats.“
3. In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1
werden die Zahl „1,5 Millionen“ durch die Zahl „2 Millionen“ und die Zahl „3
Millionen“ durch die Zahl „4 Millionen“ ersetzt.
(19) § 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 werden die
Wörter „erstatten dem Rundfunkrat jährlich
schriftlich einen Bericht über ihre Tätigkeit“ gestrichen und durch die Wörter
„berichten dem Rundfunkrat schriftlich regelmäßig durch Übersendung der
Protokolle“ ersetzt.
(20) In § 18 Abs. 5 wird in
Satz 3 der Buchstabe „c)“ gestrichen. Der bisherige Buchstabe „d)“ in Satz 3
wird Buchstabe „c)“.
(22) § 20 wird wie folgt geändert:
2. Absatz 5 Satz 1 wird wie
folgt neu gefasst:
„Der
Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.“
3. Nach Absatz 6 wird
folgender Absatz 7 angefügt:
„(7)
Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 15 Abs. 17 entsprechend.“
(23) § 21 wird wie folgt
geändert:
„2. Abschluss, Kündigung, Änderung und
Aufhebung von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten,“.
b) In Nummer 4 werden hinter dem Wort
„Beteiligungen“ die Wörter „sowie wesentliche Änderungen von
Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen“ eingefügt.
2. In Absatz 4 wird die
Formulierung „150 000 Euro“ durch die Formulierung
„200 000 Euro“ ersetzt. Die Zahl „375 000“ wird gestrichen und durch die Zahl
„500 000“ ersetzt.
(24) § 24 wird wie folgt
geändert:
Absatz 4 wird wie folgt
geändert:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 neu
eingefügt:
„Ist die Wahrnehmung der Geschäfte durch
die Intendantin oder den Intendanten nicht möglich, nimmt seine
Stellvertreterin oder sein Stellvertreter die Befugnisse des Intendanten oder
der Intendantin wahr.“
(25) In § 25 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem
Wort „sowie“ die Wörter „der Publikumsstelle,“
eingefügt.
(27) § 33 Abs. 2 wird wie
folgt geändert:
(28) In § 44 Abs. 4 werden
die Wörter „hat die Intendantin oder der Intendant im Ministerialblatt für das
Land Nordrhein-Westfalen“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
(29) § 45 wird wie folgt
geändert:
„Das Prüfungsrecht des
Landesrechnungshofes nach Absatz 5 bleibt unberührt.“
2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5
angefügt:
„(5) Der Landesrechnungshof prüft die
Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der
WDR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder
-körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, soweit
deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den
Landesrechnungshof verlangt und deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen
auf die Einnahmen und Ausgaben des WDR hat. Prüft der Landesrechnungshof ein
Unternehmen nicht selbst, wird es durch einen von seinem Aufsichtsrat oder
seinem entsprechenden Organ im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof
beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft. Der WDR ist verpflichtet, für die
Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die
Satzung der Unternehmen zu sorgen.“
(30) § 47 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Der Klammerzusatz „Artikel 5 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484 -)“ wird gestrichen.Nach den Wörtern „und den ihm nach“ werden die Wörter „§ 65 Abs. 2 Satz 2 LRG NW“ durch die Wörter „§ 116 Abs. 1 Satz 2 LMG NRW“ ersetzt.
(31) In § 49 Abs. 1 werden
nach den Wörtern „durch den WDR“ die Wörter „oder für ihn tätige
Hilfsunternehmen“ eingefügt.
(33) § 53 wird wie folgt
geändert:
2. In Absatz 2 wird
folgender Satz 3 neu angefügt:
„Er oder sie nimmt
auch die Aufgaben nach § 32a des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen wahr.“
(34) § 56a wird wie folgt
gefasst:
Berichtspflicht der Landesregierung
Artikel 2
Änderung
des Landesmediengesetzes NRW
Das Landesmediengesetz
Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDR-Gesetz) – 10.
Rundfunkänderungsgesetz vom 17. Juni 2003 (GV. NRW S. 320), wird wie folgt
geändert:
(2) In § 95 Abs. 3 werden folgende Sätze
3 bis 6 neu angefügt:
„Kein Mitglied der Medienkommission darf
wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die
Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Organs zu gefährden. Verträge über
die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten sind bei der oder dem
Vorsitzenden anzuzeigen, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits
angezeigten Berufes erfolgen. §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung. Die oder der
Vorsitzende des jeweiligen Organs hat fremde Interessen nach Satz 3 der
Rechtsaufsicht anzuzeigen.“
In-Kraft-Treten
Düsseldorf, den 30. November 2004
Nordrhein-Westfalen
Der
Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Dr. Michael V e s p e r
(L.
S.)