Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 45 vom 17.12.2004 Seite 751 bis 774

Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG)

2030
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Gesetz
zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen
(Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz
HRWG)

Vom 30. November 2004

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen
Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz
HRWG)

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG)

Artikel 2

Aufhebung des Kunsthochschulgesetzes

Artikel 3

Aufhebung des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes

Artikel 4

Änderung des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG)

Artikel 5

Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG)

Artikel 6

Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG –

Artikel 7

Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz –LGG)

Artikel 8

Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen – JAG NRW)

Artikel 9

Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg- Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen

Artikel 10

Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG)

Artikel 11

Änderung von Rechtsverordnungen

Artikel 12

Aufhebung und Feststellung der Aufhebung von Rechtsverordnungen

Artikel 13

Einschreibung in Diplom- und andere Studiengänge

Artikel 14

Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

223

Artikel 1

Änderung des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)

Das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz –HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. 772), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4
Freiheit in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium“.

b) Nach der Überschrift zu § 13 wird folgende Überschrift zu § 13 a eingefügt:

„§ 13 a
Sonderregelungen für Mitgliedschaft und
Mitwirkung an den Musikhochschulen und
dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster“.

c) Die Überschrift des Dritten Titels des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„3. Die Binnenorganisation der Hochschule“.

d) Nach der Überschrift zu § 25 wird folgende Überschrift zu § 25 a eingefügt:

„§ 25 a
Öffnung der Binnenorganisation“.

e) Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29
Wissenschaftliche und künstlerische
Einrichtungen und Betriebseinheiten“.

f) Die Überschrift zu § 33 wird gestrichen.

g) Die Überschrift zu § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34
Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum“.

h) Die Überschriften zu § 35 bis § 39 werden gestrichen.

i) Die Überschrift zu § 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41
Universitätskliniken“.

j) Die Überschrift des Sechsten Titels des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„6. Standorte“.

k) Die Überschrift zu § 42 wird wie folgt gefasst:

„§ 42
Standorte“.

l) Die Überschrift des Ersten Titels des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer”.

m) Die Überschrift zu § 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer“.

n) Die Überschrift zu § 47 wird wie folgt gefasst:

„§ 47
Berufung von Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrern“.

o) Nach der Überschrift zu § 49 wird folgende Überschrift eingefügt:

„§ 49 a
Einstellungsvoraussetzungen für
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“.

p) Nach der Überschrift zu § 49 a wird folgende Überschrift eingefügt:

„§ 49 b
Dienstrechtliche Stellung der
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“.

q) Die Überschrift des Dritten Titels des Fünften Abschnitts wird gestrichen.

r) Die Überschriften zu § 52 sowie zu den §§ 56 bis 58 werden gestrichen.

s) Die Überschrift des Vierten Titels des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„4. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte“.

t) Die Überschrift zu § 59 wird wie folgt gefasst:

„§ 59
Wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Universitäten und Kunsthochschulen“.

u) Die Überschrift zu § 61 wird wie folgt gefasst:

„§ 61
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte“.

v) Die Überschrift zu § 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66
Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen“.

w) Die Überschrift zu § 69 wird wie folgt gefasst:

„§ 69
Fremdsprachige Studienbewerberinnen und
Studienbewerber, Auswahl“.

x) Nach der Überschrift zu § 84 wird folgende Überschrift zu § 84 a eingefügt:

„§ 84 a
Bachelor- und Masterstudiengänge“.

y) Die Überschrift zu § 88 wird gestrichen.

z) Die Überschrift zu § 90 wird wie folgt gefasst:

„§ 90
Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung“.

aa) Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt
Hochschulgrade“.

bb) Die Überschrift zu § 98 wird gestrichen.

cc) Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Neunter Abschnitt
Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben“.

dd) Nach der Überschrift zu § 101 wird folgende Überschrift zu § 101 a eingefügt:

„§ 101 a
Künstlerische Entwicklungsvorhaben“.

ee) Die Überschrift zu § 102 wird wie folgt gefasst:

„§ 102
Anmeldung zum Haushalt“.

ff) Die Überschrift zu § 111 wird wie folgt gefasst:

„§ 111
Fernuniversität in Hagen“.

gg) Die Überschrift zu § 112 wird wie folgt gefasst:

§ 112
Der für das Bibliotheks- und Informationswesen
zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln“.

hh) Die Überschriften zu den §§ 122 und 123 werden gestrichen.

ii) Die Überschrift zu § 127 wird wie folgt gefasst:

„§ 127
Berichtspflicht; Fortgeltung“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) An § 1 Abs. 2 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Kunsthochschulen:

1. die Hochschule für Musik Detmold,

2. die Kunstakademie Düsseldorf,

3. die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf,

4. die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet,

5. die Hochschule für Musik Köln,

6. die Kunsthochschule für Medien Köln und

7. die Kunstakademie Münster.“

b) In Absatz 5 werden die Wörter „nicht für Hochschulen nach dem Kunsthochschulgesetz mit Ausnahme des § 118 und“ gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen die Hochschulen ihre Aufgaben in Forschung und Entwicklung, Kunst und Kunstausübung, Lehre und Studium in öffentlichrechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigen.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle“ eingefügt.

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die Fachhochschulen können zudem ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 die Bezeichnung Hochschule für angewandte Wissenschaften“ hinzufügen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 wird das Wort „Hochschulaufgaben“ ersetzt durch die Wörter „Aufgaben der Universitäten“.

b) Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt; die bisherigen Absätze 3 bis 11 werden zu neuen Absätzen 4 bis 12

„(3) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik, der darstellenden und der medialen Kunst durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der Universitäten nach Absatz 1 wahr. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs. Absatz 1 Sätze 2 und 5 gelten entsprechend. Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in den Sätzen 1 bis 5 beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr; für ihn gelten daher die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.“

c) Der Text des neuen Absatzes 4 wird zu Absatz 4 Satz 1, an den folgender neuer Satz 2 angefügt wird:

„Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).

d) In dem neuen Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und bieten fächerübergreifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete Veranstaltungen im Bereich der Hochschuldidaktik und des Hochschulmanagements an.“

e) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Technologietransfer“ die Wörter „sowie den Transfer künstlerischer Entwicklungen“ eingefügt.

f) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung dieser Kinder. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.“

g) Der neue Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

sie berücksichtigen insbesondere durch eine sachgerechte Betreuung die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.“

h) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die Hochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Forschung, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs-, Bildungs-, Kunst- und Kultureinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.“

i) Der Text des neuen Absatzes 12 wird zu Absatz 12 Satz 1, an den folgender neuer Satz 2 angefügt wird:

Die Kunsthochschulen können hierzu insbesondere Konzerte und Darbietungen aus den Bereichen Musiktheater, Schauspiel und Tanz sowie Ausstellungen von Werken der bildenden und der medialen Kunst ihrer Mitglieder und Angehörigen veranstalten.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „in“ die Wörter „Wissenschaft und Kunst“ sowie sodann nach dem Wort „Kunst“ ein Komma eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Lehre“ ein Komma und sodann die Wörter „der Kunstausübung“ eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Kunst“ die Wörter „und für künstlerische Entwicklungsvorhaben“ eingefügt.

d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu neuen Absätzen 4 und 5:

„(3) Die Freiheit der Kunstausübung umfasst die Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation der Kunstausübung, die Förderung und Abstimmung von künstlerischen Vorhaben und die Bildung von künstlerischen Schwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.“

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wissenschaftlichen“ die Wörter „und künstlerischen“ eingefügt. In Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil „§ 3 Abs. 3“ ersetzt durch den Satzteil „§ 3 Abs. 4“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Hochschulen führen einen Globalhaushalt auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings ein. Die Haushaltsmittel werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für die Investitionen zur Verfügung gestellt.”

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 und § 7 insbesondere in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der besonderen Berücksichtigung der Bedürfnisse der behinderten Studierenden und Beschäftigten wird zum Zweck der Sicherung und Verbesserung ihrer Qualität regelmäßig bewertet.“

b) An Absatz 3 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen.“

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. inhaltlich differenzierte Studiengänge angeboten werden,“.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „sowie die Maßnahmen nach § 84 a“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird gestrichen.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „treffen“ gestrichen und sodann das Wort „sollen“ durch das Wort „treffen“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Forschung“ ein Komma und sodann die Wörter „Kunstausübung und künstlerischen Entwicklungsvorhaben“ eingefügt.

10. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Hochschulpersonal“ ein Komma und sodann die Wörter „die Doktorandinnen und Doktoranden“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „und“ durch die Wörter „oder Kunstausübung sowie in der“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Privatdozenten“ das Komma und sodann das Wort „Doktoranden“ gestrichen

11. An § 12 Abs. 2 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.“

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Vertretung in den Gremien bilden

1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),

2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, an Fachhochschulen und an Kunsthochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),

3. die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zählen (Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und

4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne Nummer 2 oder 3 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden)

jeweils eine Gruppe.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 sowie in Satz 3 Halbsatz 1 wird jeweils nach dem Satzteil „Absatz 1“ der Satzteil „Satz 1“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.“

13. An § 13 wird folgender § 13 a angefügt:

„§ 13 a
Sonderregelungen für die Mitgliedschaft
und die Mitwirkung an den Musikhochschulen
und dem Fachbereich Musikhochschule
der Universität Münster

(1) Die Lehrbeauftragten an Musikhochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sind Mitglieder der Hochschulen.

(2) Die Lehrbeauftragten nach Absatz 1 gehören hinsichtlich der Vertretung in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an. Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(3) Bei Kunsthochschulen und im Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster kann die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung vorsehen, dass die Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.“

14. § 19 wird wie folgt geändert:

a) An Absatz 3 Satz 4 werden folgende neuen Sätze 5 und 6 angefügt:

„Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Grundordnung; im Verfahren ist den Dekaninnen und Dekanen die Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zehn weiteren Werktagen einzuräumen.“

b) In Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Forschung und Lehre“ ersetzt durch die Wörter „Forschung, Lehre und künstlerischen Betätigung“.

15. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach dem Wort „Forschungsschwerpunkte“ ein Komma eingefügt und das sodann folgende Wort „und“ ersetzt durch die Wörter „der Schwerpunkte bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und bei der Kunstausübung sowie“.

b) Absatz 6 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit der Stimmen des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von vier Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Die Grundordnung kann eine andere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsehen und bestimmen, dass eine Prorektorin oder ein Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gewählt werden kann; gleiches gilt für die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen im Rektorat verfügt; Prorektorinnen oder Prorektoren, die die Rektorin oder den Rektor vertreten, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.“

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „festlegt“ ein Semikolon und sodann die Wörter „§ 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 findet im Falle der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium keine Anwendung“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „auch“ eingefügt. Nach Satz 8 wird folgender neuer Satz 9 angefügt:

Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.“

17. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Lehre“ ein Komma und sodann die Wörter „künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung“ eingefügt.

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Die Grundordnung wird auf Vorschlag des Senats vom erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kanzler“ ein Komma und sodann die Wörter „die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 LPVG“ eingefügt.

d) An Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) In der Grundordnung der Hochschulen kann von der Bildung eines erweiterten Senats abgesehen werden; wird kein erweiterter Senat gebildet, werden dessen Aufgaben vom Senat wahrgenommen. In diesem Fall ist bei der Beschlussfassung über die Grundordnung das Stimmverhältnis der Gruppen gemäß Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz sicherzustellen.”

18. In § 23 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Berufungskommission“ das Komma und die Wörter „des Klinischen Vorstands“ gestrichen.

19. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter„Fernuniversität-Gesamthochschule“ ersetzt durch das Wort „Fernuniversität“.

20. Die Überschrift des Dritten Titels des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„3. Die Binnenorganisation der Hochschule“.

21. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sich“ die Wörter „vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach § 25 a“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Forschungsvorhaben“ ein Komma und sodann die Wörter „ihre künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Angelegenheiten der Kunst und der Kunstausübung“ eingefügt.

22. An § 25 wird folgender § 25 a angefügt:

„§ 25 a
Öffnung der Binnenorganisation

Die Grundordnung kann regeln, dass Aufgaben der Fachbereiche auf zentrale Organe verlagert oder eine von § 25 abweichende Gliederung der Hochschule in Organisationseinheiten und eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Zuordnung von Aufgaben und Befugnisse an diese Einheiten und ihre Organe erfolgt. In diesem Falle sind in der Grundordnung Regelungen zu treffen über

1. die Bezeichnung und die Aufgaben der Einheit; § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;

2. die Organe der Einheit;

3. die Mitwirkung in der Selbstverwaltung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2;

4. die Zuständigkeit der Einheit für die in diesem Gesetz dem Fachbereich zugewiesenen Zuständigkeiten, falls ihr derartige Zuständigkeiten zugewiesen sind; dies gilt hinsichtlich ihrer Organe entsprechend für die in diesem Gesetz der Dekanin oder dem Dekan oder dem Fachbereichsrat zugewiesenen Befugnisse.

Für die Einheit gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Einheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen.“

23. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem zweiten Komma die Wörter „an Musikhochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster die Lehrbeauftragten“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

Mitglieder der Gruppen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.“

24. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan“ durch die Wörter „Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan“ sowie die Wörter „den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und Professoren“ durch die Wörter „dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.

bb) An Satz 4 werden folgende neue Sätze 5 bis 8 angefügt:

Die Grundordnung kann vorsehen, dass während der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans ihre oder seine Pflichten aus dem Amt als Professorin oder Professor ruhen. Die Dekanin oder der Dekan wird mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Fachbereichsrates abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die Fachbereichsordnung."

b) Absatz 5 Sätze 1, 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie einer in der Grundordnung festgelegten Anzahl von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die Dekanin oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, die oder der die Dekanin oder den Dekan vertritt, müssen dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.“

25. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kunst und Lehre“ ersetzt durch die Wörter „Lehre, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung“.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei der Beratung über Berufungsvorschläge von Professorinnen und Professoren sind alle Professorinnen und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Fachbereichs sind, ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt; gleiches gilt für alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über sonstige Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen. § 48 Abs. 4 bleibt unberührt.“

26. § 28 a wird aufgehoben.

27. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Wissenschaftliche“ die Wörter „und künstlerische“ eingefügt.

b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „wissenschaftliche“ die Wörter „oder künstlerische“, in Absatz 3, in Absatz 4 sowie in Absatz 5 nach dem Wort „wissenschaftlichen“ die Wörter „oder künstlerischen“ eingefügt. In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Forschung“ ein Komma eingefügt und sodann die Wörter „und Lehre“ durch die Wörter „Kunst und Kunstausübung sowie Lehre“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter „Professorinnen und Professoren“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“.

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Professorin oder einem Professoren“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer“.

28. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Forschung“ ein Komma und sodann die Wörter „Kunst und Kunstausübung“ eingefügt.

b) Absatz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 9 gilt sinngemäß.“

c) An Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Benutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 ist für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule grundsätzlich gebührenfrei. Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 können Gebühren erhoben werden. Besondere Auslagen, insbesondere im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs, der Anfertigung von Kopien und dem Versand von Medien, sind zu erstatten.“

d) An den neuen Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Ministerium kann für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Absatz 3 die Gebührentatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium regeln. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Hochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln. Für die Rechtsverordnung nach Satz 1 und Satz 2 sowie die Gebührenordnungen nach Satz 2 finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Kunsthochschulen sowie für zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums gelten der Absatz 3 sowie die Sätze 1 bis 3.“

29. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit die Aufgaben nicht einem Ausschuss des Senats (§ 15 Abs. 1) zugewiesen sind, bilden sie hierzu einen gemeinsamen beschließenden Ausschuss, dessen Mitglieder aus der Mitte des jeweiligen Fachbereichs gewählt werden müssen und in den nicht jeder Fachbereich Mitglieder der Gruppen im Sinne § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsenden muss.“

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Unterstützung sollen“ die Wörter „an Universitäten“ eingefügt.

30. In § 32 Satz 1 werden nach dem Wort „wissenschaftliche“ die Wörter „oder künstlerische“ eingefügt.

31. § 33 wird aufgehoben.

32. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 34
Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum“.

b) Die Vorschrift wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen Einrichtungen. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Hochschule und haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. An der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit.

(2) Die Medizinischen Einrichtungen dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Sie gliedern sich im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen in Abteilungen, die nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit zu medizinischen Zentren zusammengefasst werden können. Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich; Absatz 5 Satz 2 und § 104 Abs. 1 bleiben unberührt. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patientinnen und Patienten mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.

(4) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses bestellt. Die Bestellung erfolgt durch das Ministerium auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin herstellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung auf Zeit bestellt.

(5) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Kanzlerin oder des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen. Unbeschadet der Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers ist die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen und führt die Geschäfte der Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.

(6) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt die Geschäfte des Fachbereiches Medizin soweit die Medizinischen Einrichtungen betroffen sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihr oder ihm in diesem Rahmen die Ausführung der Beschlüsse des Fachbereiches. Sie oder er gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an.

(7) Die Krankenversorgung sowie die sonstigen den Medizinischen Einrichtungen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben einschließlich der Änderung und Aufhebung, der Organisation und des Betriebs der Medizinischen Einrichtungen sind staatliche Angelegenheiten.“

33. Die § 35 bis § 39 werden aufgehoben.

34. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 41
Universitätskliniken“.

b) Die Vorschrift wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung von den §§ 43, 44, 48, 64, 102 bis 104 und 107 abweichende Regelungen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium und dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.

(2) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über

1. den Aufsichtsrat und den Vorstand sowie über eine Klinikumskonferenz als den Vorstand beratendes Gremium der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und zentralen Dienstleistungseinrichtungen und von Vertreterinnen und Vertretern der übrigen an den Universitätskliniken tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Landeshaushaltsordnung mit Ausnahme von § 111 LHO keine Anwendung findet,

3. die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang,

4. die Dienstherrenfähigkeit und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,

5. die Beteiligung des Personals im Aufsichtsrat und die Personalvertretung des wissenschaftlichen Personals der Hochschule, das Aufgaben im Universitätsklinikum nach Absatz 1 wahrnimmt,

6. die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen dem Universitätsklinikum und der Hochschule; dabei kann vorgesehen werden, dass den Fachbereich Medizin betreffende Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung ganz oder teilweise vom Universitätsklinikum nach Absatz 1 wahrgenommen werden,

7. die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen.

(3) Das Land stellt dem Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften.

(4) Das Ministerium wird ferner ermächtigt, nach Anhörung der Hochschule mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtages durch Rechtsverordnung für die Organisation des Fachbereichs Medizin, seine Organe und ihre Aufgaben von den für die Fachbereiche im Übrigen geltenden Vorschriften abweichende Regelungen zu treffen. Dabei kann abweichend von § 27 auch ein Fachbereichsvorstand mit der Dekanin als Vorsitzender oder dem Dekan als Vorsitzendem vorgesehen werden. Der Dekanin oder dem Dekan sowie einem Fachbereichsvorstand nach Satz 2 können über § 27 hinausgehende Aufgaben übertragen werden.“

35. Die Überschrift des Sechsten Titels des Vierten Abschnitts und § 42 werden wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Sechsten Titels des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„6. Standorte“.

b) § 42 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 42
Standorte“.

bb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Abteilungen“ ersetzt durch das Wort „Standorte“. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eine Abteilung“ ersetzt durch die Wörter „ein Standort“.

cc) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt; der bisherige Absatz 2 wird zu einem neuen Absatz 3:

„(2) Die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet hat die Standorte Essen, Duisburg, Bochum und Dortmund. Die Hochschule für Musik Köln hat die Standorte Köln, Aachen und Wuppertal.“

dd) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts gewählt wird. Satz 1 gilt nicht für Kunsthochschulen.“

36. In § 43 Satz 4 werden nach dem Wort „insbesondere“ die Wörter „die Mitglieder des Rektorats sowie“ eingefügt.

37. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hochschulverwaltung“ ein Komma und sodann die Wörter „an der Universität Bochum“ eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder für eine andere geeignete Laufbahn des höheren Dienstes besitzen oder die Voraussetzungen des § 40 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen erfüllen; die Vorschriften über die Laufbahnen ansonsten sind nicht anzuwenden.“

38. Die Überschrift des Ersten Titels des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“.

39. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Professorinnen und Professoren“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“. In Absatz 2 werden des weiteren jeweils die Wörter „Professorinnen und Professoren“ durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ sowie außerdem jeweils die Wörter „dem von ihnen vertretenen Fach“ durch die Wörter „ihren Fächern“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Professorin oder des Professors“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers“.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Universitäten sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu machen; für die Kunstausübung gilt Halbsatz 1 entsprechend. Die Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sind zur Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterischen Aufgaben berechtigt und verpflichtet; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1. Die Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sind berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat.“

40. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. für Professorinnen und Professoren an Universitäten darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht; sie können im Übrigen insbesondere auch im Rahmen einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht werden; Halbsätze 2 und 3 gelten nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt;“.

bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht; soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle dieser Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß Nummer 4 treten;“.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2:

1. eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

2. zusätzliche künstlerische Leistungen; der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.“

c) In Absatz 3 werden nach der Zahl „5“ die Wörter „oder abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 und von Absatz 2 Nr. 2“ eingefügt.

41. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 47
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3, bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2, die eine Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung leiten sollen, sowie im Falle eines die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Sondervotums kann sich das Ministerium vor der Berufung allgemein oder im Einzelfall das Einvernehmen vorbehalten. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist der Fachbereich zu hören.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 kann das Rektorat die Stelle auch einem anderen Fachbereich zuweisen. Vor der Zuweisung an einen anderen Fachbereich sind die beiden betroffenen Fachbereiche zu hören.“

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule und das in § 120 Abs. 4 genannte Personal der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden.“

42. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre müssen so weit gefasst sein, dass durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber ein angemessener Teil des erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt werden kann. Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann in begründeten Fällen auch dann abgesehen werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 4 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll.“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Der Fachbereich hat der Rektorin oder dem Rektor seinen Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 47 Abs. 1 Satz 4 genannten Fristen, vorzulegen.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufungsvorschlag“ die Wörter „zur Besetzung einer Professur“ eingefügt. An Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer Kunsthochschule und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Hochschulbereichs beigefügt werden.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die Grundordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.“

43. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „auch“ gestrichen“ und werden nach dem Wort „können“ ein Komma und sodann die Wörter „Professorinnen und Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig sind, sollen“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3, § 202 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.“

cc) An Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

Für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

c) An Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Professorinnen und Professoren kann im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.“

d) An den neuen Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Wird eine Professorin oder ein Professor zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor eines Universitätsklinikums bestellt, so ist sie oder er mit dem Tage der Aufnahme der Tätigkeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor aus dem Amt als Professorin oder Professor beurlaubt. Die Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen fort. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.

44. An § 49 wird folgender § 49 a angefügt:

„§ 49 a
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

1. Abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetz bleibt unberührt,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder als Gebietsarzt oder als Gebietszahnärztin oder als Gebietszahnarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 46 Abs. 4 gilt entsprechend.“

45. An den § 49 a wird folgender § 49 b angefügt:

„§ 49 b
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden. Im Laufe des sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer bewährt hat.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Absatz 1 sowie § 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2, § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.“

46. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in der Forschung“ die Wörter „oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Erprobung“ die Wörter „künstlerischer oder“ und nach dem Wort „Gewinnung“ die Wörter „oder Erhaltung“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „berichten“ ein Semikolon und sodann die Wörter „in den künstlerischen Fächern soll dies im Rahmen einer öffentlichen Präsentation geschehen“ eingefügt.

47. § 52 wird aufgehoben.

48. In § 53 Abs. 2 werden nach dem Wort „Lehre“ ein Komma und sodann die Wörter „künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung“ eingefügt.

49. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordern.“

b) An Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:

„§ 49 Abs. 4 gilt entsprechend.“

50. An § 55 Abs. 1 Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 angefügt; die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4:

„An Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster können Lehraufträge auch zur Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden.“

51. Die Überschrift des Dritten Titels des Fünften Abschnitts wird gestrichen. Die §§ 56 bis 58 werden aufgehoben.

52. Die Überschrift des Vierten Titels des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„4. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte“.

53. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu § 59 werden nach dem Wort „Wissenschaftliche“ die Wörter „und künstlerische“ sowie nach dem Wort „Universitäten“ die Wörter „und Kunsthochschulen“ eingefügt.

b) An Absatz 2 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„§ 49 Abs. 4 gilt entsprechend.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster gelten die Absätze 1 bis 4; für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.“

54. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des § 61 werden nach dem Wort „Wissenschaftliche“ die Wörter „und künstlerische“ eingefügt.

b) In Absatz 1 werden die Wörter „Professorin oder eines Professors“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers“.

55. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Professorinnen und Professoren“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern“.

56. In § 63 Abs. 1 werden nach dem Wort „wissenschaftlichen“ die Wörter „oder künstlerischen“ eingefügt.

57. § 64 wird wie folgt gefasst:

„Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, an Fachhochschulen und an Kunsthochschulen, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 120 Abs. 1 und 4 ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.“

58. § 65 wird wie folgt geändert:

a) An Absatz 4 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Sieht das Verfahren der Feststellung der künstlerischen Eignung im Bereich der freien Kunst an Kunsthochschulen ein Orientierungsstudium vor, kann die Einschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zu dessen Ableistung regeln.“

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, die

1. an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studierenden wollen,

2. eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient,

3. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen in dem Semester verhindert,

4. zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden,

5. ihren Ehegatten, ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihren eingetragenen Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten pflegen oder versorgen, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist,

6. wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung die erwarteten Studienleistungen nicht erbringen können,

7. eine Freiheitsstrafe verbüßen oder

8. sonstige wichtige Gründe von gleicher Bedeutung für eine Beurlaubung geltend machen.“

c) An Absatz 5 Satz 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:

Beurlaubte Studierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, nicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Leistungsnachweise für das Auslands- oder Praxissemester selbst.“

d) An Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Vorbereitung nach § 96 Abs. 1 Satz 4 können während ihrer Teilnahme an der Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an Wahlen nicht teil.“

59. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Universitäten“ die Wörter „und Kunsthochschulen“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ministerium regelt“ ersetzt durch die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium“. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium regelt“ ersetzt durch die Wörter „Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden vor dem Wort „Eignung“ die Wörter „künstlerische oder sonstige“ eingefügt.

bb) An Satz 2 werden sodann folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:

„Ordnungen können bestimmen, dass eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber, die keine Deutsche oder der kein Deutscher ist und nicht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, über die Qualifikation nach den Sätzen 1 und 2 oder den Absätzen 1 bis 4 hinaus ihre oder seine Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen muss. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine besondere Prüfung nach Satz 3 nicht erforderlich.“

d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „künstlerisch-gestalterische“ durch die Wörter „künstlerische oder gestalterische“ ersetzt.

60. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Studienbewerber“ ein Komma und sodann das Wort „Auswahl“ angefügt.

b) Der bisherige Text des § 69 wird ein neuer Absatz 1.

c) An den neuen Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

„(2) Für das Verfahren zur Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber, die nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Gebührentatbeständen und zur Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und Erlass der Gebühren vorzusehen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 2 jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.“

61. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann,“.

b) In Absatz 3 Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und sodann an Buchstabe c der folgende neue Buchstabe d angefügt:

„d) ein Fall des § 92 Abs. 7 Satz 5 gegeben ist.“

62. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Eingeschriebene“ die Wörter „und nicht beurlaubte“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 66 ist nicht erforderlich. § 68 Abs. 2 gilt entsprechend. Von den Fällen der Teilnahme an Weiterbildung im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 abgesehen, sind Gasthörerinnen und Gasthörer nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. § 90 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.“

63. In § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort „wahrzunehmen“ ein Semikolon und sodann die Wörter „dabei sind die besonderen Belange der Studierenden mit Kindern und der behinderten Studierenden zu berücksichtigen“ eingefügt.

64. An § 76 Abs. 2 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für solche Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich in Schriftform Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt; die Satzung kann Wertgrenzen für Geschäfte nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen.“

65. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text des § 77 wird ein neuer Absatz 1.

b) Der neue Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern.“

c) An den neuen Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.“

66. An § 79 Abs. 3 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Die Hochschule wirkt bei der Verwaltung von zweckgebundenen Beiträgen für die Bezahlung des Semestertickets mit.“

67. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen auch außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu besuchen. Für künstlerische Studiengänge gilt dies nur, wenn die Studierenden die erforderliche Qualifikation gemäß § 66 Abs. 5 nachgewiesen haben. § 90 bleibt unberührt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der oder des Lehrenden die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs, dem die oder der Lehrende angehört, den Zugang; die Hochschule kann in einer Ordnung die Zahl möglicher Teilnahmen derselben oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung und an ihren Leistungsnachweisen regeln. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1 vorab zu berücksichtigen; der Fachbereichsrat regelt in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung die Kriterien für Prioritäten; er stellt hierbei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein möglichst geringer Zeitverlust entsteht.“

c) An Absatz 4 wird folgender neuer Satz 2 angefügt; der bisherige Satz wird Satz 1, in dem die Wörter „Studien- und“ gestrichen werden:

An Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster kann die Dekanin oder der Dekan nach Maßgabe einer vom Fachbereichsrat zu beschließenden Ordnung Studierende Lehrenden zum Einzel- oder Gruppenunterricht zuweisen.“

68. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch Studienordnungen geregelt werden.“

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie“ eingefügt.

69. An § 84 wird folgender § 84 a angefügt:

„§ 84 a
Bachelor- und Masterstudiengänge

Die Hochschulen stellen im Zusammenwirken mit dem Ministerium gemäß § 108 Abs. 2 bis 5 ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Im Bereich der Freien Kunst sind weiterhin sonstige Grade im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 zulässig.“

70. An § 85 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b wird folgender neuer Buchstabe c angefügt:

„c) an Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster in Diplom- und Magisterstudiengängen höchstens neun Semester.“

71. § 86 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für jeden Studiengang kann der Fachbereichsrat eine Studienordnung beschließen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf.“

72.

a) In § 87 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter in geeigneten Fällen“ gestrichen.

b) § 88 wird aufgehoben.

73. In § 89 Abs. 2 werden die Wörter „Studien- und“ gestrichen.

74. § 90 wird wie folgt gefasst:

„§ 90
Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung

(1) Die Hochschulen bieten zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll berufspraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist.

(2) Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer. Die Hochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.

(3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 66 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten Weiterbildungszertifikate. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.

(4) Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind kostendeckende Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Mitgliedern der Hochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der §§ 49 Abs. 4, 54 Abs. 1 Satz 4, 59 Abs. 2 Satz 2 vergütet werden.“

75. In § 91 Abs. 2 werden nach dem Wort „Fachbereichsrat“ ein Komma eingefügt und sodann die Wörter „und dem Senat“ ersetzt durch die Wörter „dem Senat und dem Rektorat“.

76. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „sollen“ ein Semikolon und sodann die Wörter „während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein“ eingefügt.

b) An Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüflingen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich

a) gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder

b) gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen Prüfungsordnung

verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Buchstabe a ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2 Buchstabe b das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden.“

77. § 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach der zweiten Klammer ein Semikolon und sodann die Wörter „dies gilt nicht für Prüfungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.

b) Nach Satz 4 wird folgender neuer Satz 5 angefügt:

„Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls nicht für Prüfungen eines Studienganges mit einem Leistungspunktsystem im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2, welches Wahlmöglichkeiten innerhalb eines Faches oder zwischen Fächern sowie die Möglichkeit enthält, nicht bestandene Prüfungen durch sonstige Prüfungen zu kompensieren.“

78. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Fachbereichsrat“ das Wort „zu“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Prüfungsleistungen“ die Wörter „unter Berücksichtigung nachteilsausgleichender Regelungen für behinderte Studierende“ eingefügt.

bb) In Absatz 2 Nr. 7 werden nach dem Wort „Prüfungen“ die Wörter „unter Berücksichtigung nachteilsausgleichender Regelungen für behinderte Studierende“ eingefügt.

cc) An Absatz 2 Nr. 7 werden die folgenden neuen Nummer 8 und Nummer 9 angefügt; die bisherigen Nummern 8 bis 14 werden Nummern 10 bis 16:

„8. die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit,

9. die Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen im Sinne von § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5,“.

dd) Der bisherige Text des Absatzes 2 wird zu einem Satz 1, an den folgender neuer Satz 2 angefügt wird:

„Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Hochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Studienleistungen, die Voraussetzungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 darstellen, beschränkt werden kann.“

c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen; an Satz 1 werden sodann die folgenden neuen Sätze 2 und 3 angefügt:

„Die Hochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester nach dem Besuch der der Prüfung zugeordneten Lehrveranstaltung erfolgen muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung festgesetzt werden; für die Fristen gilt § 5 StKFG entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie sich nicht innerhalb des Zeitraumes zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben.“

79. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Professorinnen und Professoren“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“, nach dem Wort „Privatdozenten“ das Komma und die Wörter „Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten“ gestrichen und sodann nach dem Wort „Universitäten“ die Wörter „und Kunsthochschulen“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungsordnung“ ein Komma und sodann die Wörter „die für Studiengänge mit einem Leistungspunktsystem abweichende Regelungen treffen können“ eingefügt.

bb) An Satz 2 werden nach dem Wort „abzunehmen“ ein Semikolon und sodann die Wörter „Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend, wenn die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung gesichert ist“ angefügt.

80. Die Überschrift des Achten Abschnitts und § 96 werden wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

Achter Abschnitt
Hochschulgrade“.

b) § 96 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Universität“ die Wörter „und Kunsthochschule“ eingefügt.

bb) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sie kann Grade nach Satz 1 bis 3 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger Weise vorbereitet hat; abgesehen von den Fällen des § 90 Abs. 3 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Hochschule sein.“

cc) In Absatz 2 wird in Satz 1 das Wort „Diplomgrad“ ersetzt durch das Wort „Mastergrad“. Satz 2 wird gestrichen.

dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt entsprechendes für das Führen des Grades.“

81. § 97 wird wie folgt gefasst:

„(1) Durch die Promotion wird an Universitäten und an Kunsthochschulen in musik- und kunstwissenschaftlichen Fächern eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 81 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 96 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Im Promotionsstudium sollen die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; die Regelstudienzeit setzt das Ministerium fest. Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.

(3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

(4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer

a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts- oder Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor“ verliehen wird, oder

b) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder

c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2

nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen.

(5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im übrigen gelten §§ 65, 68 bis 70 entsprechend.

(6) Das Promotionsstudium an Kunsthochschulen wird unter Beteiligung von Universitäten durchgeführt, an denen das entsprechende Fach vertreten ist. Das Nähere regelt die Promotionsordnung. Die Universitäten entwickeln in Kooperation mit den Fachhochschulen Promotionsstudien im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Buchstabe b, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird.“

82. § 98 wird aufgehoben.

83. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Neunter Abschnitt
Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben“.

84. § 101 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Mittel Dritter können auch zur Durchführung von Forschungsvorhaben in den Universitätskliniken und im Bereich der Krankenversorgung der Universitätskliniken verwendet werden. Die Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist Teil der Hochschulforschung.

85. Nach § 101 wird folgender § 101 a angefügt:

„§ 101 a
Künstlerische Entwicklungsvorhaben

(1) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.

(2) Für künstlerische Entwicklungsvorhaben gelten die §§ 100 bis 101 entsprechend.“

86. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 102
Anmeldung zum Haushalt“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Kanzlerin oder der Kanzler, bei den Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor legt nach Beratung im Rektorat als Beitrag zum Haushaltsvoranschlag die Anmeldung der Hochschule zum Haushalt vor.“

bb) Satz 2 wird gestrichen; der bisherige Satz 3 wird zu Satz 2 und wie folgt gefasst:

„Der Senat nimmt zur Anmeldung nach Satz 1 Stellung.“

87. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehre“ ein Komma und sodann die Wörter „bei den künstlerischen Entwicklungsvorhaben“ eingefügt und die Wörter „wissenschaftlichen Nachwuchses“ ersetzt durch die Wörter „wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses“.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehre“ ein Komma und sodann die Wörter „bei den künstlerischen Entwicklungsvorhaben“ eingefügt und die Wörter „wissenschaftlichen Nachwuchses“ ersetzt durch die Wörter „wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses“.

c) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 2 wird jeweils der Satzteil „§ 3 Abs. 3“ durch den Satzteil „§ 3 Abs. 4“ ersetzt.

88. § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „der Universität Bochum“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird der Satzteil „§ 37 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt durch den Satzteil „§ 34 Abs. 5 Satz 2“.

89. § 107 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu neuen Nummern 3 bis 5.

89a. In § 108 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter nach den §§ 84 und 88“ ersetzt durch die Wörter nach § 84“.

90. In § 110 Abs. 1 werden nach dem Wort „wissenschaftliche“ die Wörter „oder künstlerische“ eingefügt.

91 § 111 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des § 111 werden die Wörter „Fernuniversität-Gesamthochschule“ ersetzt durch das Wort „Fernuniversität“.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Senat“ ersetzt durch die Wörter „das Rektorat“.

92. § 112 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 112
Der für das Bibliotheks- und Informationswesen
zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln“.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Fachbereich für das Bibliotheks- und Informationswesen der Fachhochschule Köln“ durch die Wörter für das Bibliotheks- und Informationswesen zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln“ ersetzt.

93. § 113 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die Wörter „Universitäten oder Fachhochschulen“ durch die Wörter „Universitäten, Fachhochschulen oder Kunsthochschulen“ ersetzt.

b) In Nummer 1 wird der Satzteil „§ 3 Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt durch den Satzteil „§ 3 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3“.

c) In Nummer 3 Halbsatz 2 werden nach dem Wort „wissenschaftlichen“ die Wörter „oder künstlerischen“ eingefügt.

d) In Nummer 4 werden nach dem Wort „wissenschaftlichen“ die Wörter „oder künstlerischen“ eingefügt.

e) Nummer 6 werden nach den Wörtern „Lehrenden der Hochschule“ die Wörter „mit den Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 46“ eingefügt.

94. § 115 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einem hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“, „Professorin an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer Kunsthochschule“ oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ zu führen.“

b) In Absatz 5 Satz 2 wird der Satzteil „202 Abs. 4“ durch den Satzteil „§ 202 Abs. 5“ ersetzt.

95. In § 118 Abs. 1 werden nach der Zahl „2“ die Wörter „Satz 1“ eingefügt.

96. § 119 wird wie folgt gefasst:

„(1) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden.

(2) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen.

(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.

(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(6) Das Ministerium kann in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber den Absätzen 2 bis 5 begünstigen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade eine einheitliche Schreibweise in lateinischer Schrift sowie einheitliche deutsche Übersetzungen vorgeben.

(7) Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade und Titel sowie durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörden die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Wer vorsätzlich gegen Satz 1 oder eine Anordnung nach Satz 2 oder 3 verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 4 ist das Ministerium oder eine von ihm beauftragte Behörde.“

97. § 120 wird wie folgt geändert:

a) An Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche und dienstrechtliche Stellung bleibt unberührt. Auf sie finden die sie betreffenden Vorschriften des Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) weiterhin Anwendung.“

b) An den neuen Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Absatz 4 gilt nicht für beamtete wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten, die seit dem 23. Februar 2002 ernannt worden sind und denen im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur durch den Fachbereichsrat die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen worden ist. Sie sind als Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren im Beamtenverhältnis auf Zeit einen Monat nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform übergeleitet, wenn sie der Überleitung nicht zuvor gegenüber dem Dienstvorgesetzten widersprochen haben. Der Widerspruch ist unwiderruflich. Im Falle der Überleitung nach Satz 2 wird die Zeit, die die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur Aufgaben in Lehre und Forschung selbständig wahrgenommen haben, auf die Dauer des Beamtenverhältnisses gemäß § 49 b Abs. 1 angerechnet.“

c) An den neuen Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:

„(6) Befristete Angestelltenverhältnisse, die seit dem 23. Februar 2002 und die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur begründet worden sind, werden binnen eines Monats mit dem Einverständnis der Angestellten oder des Angestellten so umgestellt, dass sie die dienstrechtliche Stellung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors erhalten. Im Falle der Umstellung des Angestelltenverhältnisses nach Satz 1 wird die Zeit, die diese Angestellten im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur beschäftigt waren, auf die Dauer des privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 49 b Abs. 2 Hochschulgesetz angerechnet.“

98. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in universitären Angelegenheiten, die Forschung, Kunst und Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar berühren, verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind und nicht gemäß § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung übernommen worden sind, über die Mehrheit der Stimmen.”

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Professorinnen und Professoren“ durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.

99. § 122 wird aufgehoben.

100. § 123 wird aufgehoben.

101.§ 124 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu neuen Absätzen 3 und 4.

„(2) Vor jeder Berufung in ein Professorenamt in evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung der jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die Absetzung und die Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer Theologie bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

b) An den neuen Absatz 4 wird der folgende neue Absatz 5 angefügt:

„(5) Rechte und Pflichten, die sich aus Vereinbarungen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik bleiben unberührt.“

102. § 126 wird wie folgt geändert:

a) In § 126 Abs. 2 werden die Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt durch die Wörter „Ministerium für Wissenschaft und Forschung“.

b) An Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührentatbestände festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3 bis 6, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.“

103. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 127
Berichtspflicht; Fortgeltung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit das Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, ber. S. 644), auf Vorschriften des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), und des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, berichtigt 644), verweist, gelten diese Vorschriften fort.“

223

Artikel 2

Aufhebung des Kunsthochschulgesetzes

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG) vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), außer Kraft.

223

Artikel 3

Aufhebung des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes

Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Hochschulbibliotheksgebührengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (GV. NRW. S. 71) außer Kraft.


223

Artikel 4

Änderung des Gesetzes zur Einführung
von Studienkonten und zur Erhebung
von Hochschulgebühren (Studienkonten- und
 -finanzierungsgesetz – StKFG)

Das Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt gefasst:

„Anlässlich

1. der Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades,

2. der verspätet beantragten Einschreibung oder Rückmeldung, des verspäteten Belegens, der nachträglichen Änderung des Belegens sowie der verspäteten Beitrags- oder Gebührenzahlung

wird eine Gebühr erhoben.“

2. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter einem weiterbildenden Studium“ durch die Wörter Weiterbildung“ ersetzt.

3. § 15 Abs. 3 wird aufgehoben.

4. An § 15 wird folgender § 16 angefügt:

„§ 16
Befristung

Dieses Gesetz ist befristet bis zum 31. Dezember 2010.“

2030

Artikel 5

Änderung des Beamtengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG)

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt XIII 3. wie folgt gefasst:

„3. Juniorprofessoren

203“.

2. Es werden folgende Überschriften eingefügt:

Zu § 199 „Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes“.

Zu § 200 „Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub“.

Zu § 201 „Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses“.

Zu § 202 „Sonderregelungen“.

Zu § 206 „Nebentätigkeit“.

Zu § 207 „Verwaltungsverordnungen“.

Zu § 223 „Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamten“.

Zu § 224 „Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung“.

3. § 199 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure“ durch das Wort „Juniorprofessoren“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Professoren“ die Wörter „sowie Juniorprofessoren“ eingefügt.

4. In § 200 Abs. 1 werden die Wörter „Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten oder Oberingenieure“ durch die Wörter „Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter“ ersetzt.

5. § 201 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Urlaub für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,“.

bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.

dd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach den Regelungen über die Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.“

b) Die Sätze 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

„Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.“

6. In § 202 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ernennung“ die Wörter „zum Präsidenten oder“ eingefügt.

7. Zu Abschnitt XIII 3. wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„3. Juniorprofessoren“.

8. § 203 wird wie folgt gefasst:

„§ 203
Juniorprofessoren

(1) Die Juniorprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 49b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute Berufung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.

(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessoren nicht anzuwenden. § 202 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.“

9. §§ 203a und 204 werden aufgehoben.

10. In § 206 Abs. 1 werden nach dem Wort „Professoren“ die Wörter „sowie Juniorprofessoren“ eingefügt.

11. In § 223 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auf die Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten sowie Oberingenieure finden die sie betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“

12. § 224 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren gilt § 202 Abs. 4 entsprechend. Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet.“

2035

Artikel 6

Änderung des Personalvertretungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
– Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG – vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Hochschullehrer, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte, das in § 120 Abs. 4 bis 6 HG genannte Personal sowie die nach § 120 Abs. 1 HG nicht übernommenen Hochschullehrer, Fachhochschullehrer und wissenschaftliche Assistenten und entsprechende Angestellte an den Hochschulen,“.

2. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts des Zehnten Kapitels wird wie folgt gefasst:

Sechster Abschnitt
Hochschulen“.

3. § 110 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Dozenten nach § 20 FHGöD, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie nach § 120 Abs. 1 HG nicht übernommene Beamte und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 5 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen sind, gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.“

4. An § 111 wird folgender § 111a angefügt:

§ 111a

Im Rahmen der Besprechungen nach § 63 unterrichtet die Kanzlerin oder der Kanzler den Personalrat sowie die Rektorin oder der Rektor den Personalrat nach § 111 Abs. 1 zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und wirtschaftliche Entwicklung.“

2031

Artikel 7

Änderung des Gesetzes
zur Gleichstellung von Frauen und Männern
für das Land Nordrhein Westfalen
(Landesgleichstellungsgesetz -LGG)

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz -LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Professuren“ die Wörter „sowie Juniorprofessuren“ eingefügt.

2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis sowie für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte gilt als zuständige Dienststelle der Fachbereich oder die Einheit gemäß § 25a HG. Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden sollen, werden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Beamtenverhältnis in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derselben Vergütungsgruppe, die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte und die studentischen Hilfskräfte gelten jeweils als eine Gruppe der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer.“

315

Artikel 8

Änderung des Gesetzes
über die juristischen Prüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)

Das Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

1. auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe beamtete oder angestellte hauptamtliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaft;“.

2. In § 40 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz (§ 42 Abs. 3 GVG)“ durch den Klammerzusatz (§ 142 Abs. 3 GVG)“ ersetzt.

3. In der Überschrift zu § 43 wird das Wort Arbeitgemeinschaften“ durch das Wort „Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt.

4. § 51 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.

223

Artikel 9

Änderung des Gesetzes
zur Errichtung der Universität Duisburg- Essen
und zur Umwandlung der Gesamthochschulen

Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Auf Vorschlag der Gründungsrektorin oder des Gründungsrektors wählt der Gründungssenat gem. § 6 unverzüglich je zwei Mitglieder der aufgelösten Hochschulen aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Gründungsprorektorinnen und Gründungsprorektoren. Bis zu ihrer Wahl bestellt die Gründungsrektorin oder der Gründungsrektor unverzüglich jeweils eine vorläufige Gründungsprorektorin oder einen vorläufigen Gründungsprorektor aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der aufgelösten Hochschulen als Mitglieder des vorläufigen Gründungsrektorats.“

2. § 9 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Stimmberechtigte Mitglieder sind jeweils drei Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und jeweils zwei Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 HG aus den Gleichstellungskommissionen der aufgelösten Hochschulen.“

3. An § 15 wird folgender § 16 angefügt:

„§ 16
Berichtspflicht

Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2010.“

223

Artikel 10

Änderung des Gesetzes
über die Ausbildung für Lehrämter
an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG)

In § 17 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), werden die Wörter „Professorinnen und Professoren“ durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.

20302
223

Artikel 11

Änderung von Rechtsverordnungen

1. Die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2004 (GV. NRW. S. 120), wird wie folgt geändert:

a) § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren:

4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase und 5 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase“.

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 14 werden Nummern 5 bis 15.

cc) In der neuen Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 8“ durch die Wörter „Nummer 9“ ersetzt.

dd) In der neuen Nummer 11 werden die Wörter „Nummer 11“ durch die Wörter „Nummer 12“ ersetzt.

b) In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „§ 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b HG“ durch die Wörter „§ 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulgesetzes in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung“ ersetzt.

c) In § 3 Abs. 4 erhalten die Sätze 3 bis 5 folgende Fassung:

„Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 bis 13 genannten Beamtinnen oder Beamten ist ihre Lehrverpflichtung entsprechend festzusetzen. Bei Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für die Beamtinnen oder Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart ist und die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten ist die Lehrverpflichtung ebenfalls entsprechend festzusetzen. Bei den übrigen Angestellten, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten, ist die Lehrverpflichtung jeweils entsprechend der für diese Beamtinnen oder Beamten nach dieser Verordnung in seiner vor dem 15. August 2004 geltenden Fassung vorgesehenen Lehrverpflichtung festzusetzen.“

d) In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist der“ die Wörter „Präsidentin oder dem Präsidenten oder der“ eingefügt.

e) In § 4 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Fachhochschulstudiengängen“ durch die Wörter „entsprechenden Studiengängen“ ersetzt.

2. § 30 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung -LPO-) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Professorinnen oder Professoren“ durch die Wörter „Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer“ ersetzt. In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Professorinnen oder Professoren“ durch die Wörter „Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Nr. 1 werden die Wörter „Professorinnen oder Professoren“ durch die Wörter „Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer“ ersetzt.

3. Die auf Nummer 1 und 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden.

223

Artikel 12

Aufhebung und Feststellung
der Aufhebung von Rechtsverordnungen

1. Folgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben:

a) Die Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Kunsthochschulstudiengangs zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung dieser Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.VO - KunstH) vom 3. September 1990 (GV. NRW. S. 554), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1992 (GV. NRW. S. 274),

b) die Verordnung zu quantitativen Eckdaten für Studium und Prüfungen in Fachhochschulstudiengängen (Eckdatenverordnung Fachhochschulen - EckVO-FH) vom 17. März 1994 (GV. NRW. S. 138) sowie

c) die Verordnung zu quantitativen Eckdaten für Studium und Prüfungen in universitären Studiengängen (Eckdatenverordnung Universitäten - EckVO-U) vom 17. März 1994 (GV. NRW. S. 139).

2. Folgende Rechtsverordnungen sind aufgehoben:

a) Die Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Fachhochschulstudiengangs zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.VO-FH) vom 22. Juni 1988 (GV. NRW. S. 318), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 1990 (GV. NRW. S. 436),

b) die Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines wissenschaftlichen Studiengangs zu verleihenden Magistergrade und die Zuordnung der Magistergrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Mag.VO-WissH) vom 2. Juni 1992 (GV. NRW. S. 274) sowie

c) die Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.-VO-WissH) vom 7. November 1992 (GV. NRW. S. 453).

Artikel 13

Einschreibung
in Diplom- und andere Studiengänge

1. Zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 werden in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3 führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Zur Sicherung der Hochschulplanung des Landes bestimmt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die Grade vorsehen, mit denen künstlerische Studiengänge abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach Satz 1 abgeschlossen sein muss.

2. Die durch Artikel 1 Nr. 80 Buchstabe c Satz 1 erfolgende Änderung des § 96 Abs. 2 Satz 1 HG gilt erst ab dem in der Rechtsverordnung nach Nummer 1 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt.

Artikel 14

Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

1. Auf Habilitandinnen und Habilitanden, deren Habilitationsverfahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes förmlich begonnen wurde, findet § 98 des Hochschulgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

2. Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge gilt § 88 Abs. 1 HG in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) sowie § 41 Abs. 1 KunstHG vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), in Verbindung mit § 87 WissHG vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 1992 (GV. NRW. S. 124), fort.

3. Die vom Ministerium zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (GV. NRW. 2003 S. 36) als Weiterbildungsstudiengang im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 5 HG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644) genehmigten Studiengänge sind jeweils ein weiterbildender Studiengang im Sinne des § 90 Abs. 3 HG in der Fassung dieses Gesetzes.

4. Bildungseinrichtungen im Sinne § 118 Abs. 2 Satz 2 HG, die sich bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnet haben, können mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nur betrieben werden, wenn sie nach Maßgabe der §§ 113 bis 116 HG staatlich anerkannt sind oder wenn sie sich nicht mehr im Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnen. Kommt eine Einrichtung nach Satz 1 einer Aufforderung des Ministeriums nicht nach, im Rechtsverkehr die Bezeichnung als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG zu unterlassen, gilt § 118 Abs. 3 HG entsprechend.

5. Folgen der Neuordnung der Standorte der Musikhochschulen:

a) Beantragt ein Studierender, der bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben war, die Einschreibung an einer anderen Musikhochschule des Landes, so ist eine Eignungsfeststellungsprüfung nicht erforderlich, wenn sein bisheriger Lehrender im künstlerischen Hauptfach an dieser Musikhochschule tätig ist. Studierende, die bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, sind im Falle eines Wechsels an eine andere Musikhochschule des Landes hinsichtlich des Studiums und der Prüfungen so zu stellen, als wenn sie ihre Studien - und Prüfungsleistungen an der Abteilung Dortmund der Musikhochschule Detmold absolviert hätten. Das Nähere regeln die Studien- und Prüfungsordnungen der aufnehmenden Hochschulen. Für Studierende, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold dort eingeschrieben waren und Mitglieder der Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet geworden sind, gilt Satz 2 entsprechend.

b) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold an die Universität Münster sowie Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold an andere Hochschulen nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen.

6. Hochschulordnungen, Prüfungsordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger:

a) Die Ordnungen der Hochschule sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz oder dem Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.

b) Für die Kunsthochschulen gilt folgendes: Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort. Die Neubildung der Gremien und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger auf der Grundlage des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die im Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Bis zur Bildung des erweiterten Senats nimmt der Senat dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Bestimmung der Grundordnung, dass ein Präsidium die Hochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam.

7. Berufungsvereinbarungen:

Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen der Regelungen über das Hochschulpersonal betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

8. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen kann den Wortlaut des Hochschulgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

9. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 13 dieses Gesetzes tritt zum 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Düsseldorf, den 30. November 2004

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Dr. Michael  V e s p e r

(L. S.)

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Hannelore  K r a f t

GV. NRW. 2004 S. 752