Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 45 vom 17.12.2004 Seite 751 bis 774
Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG)
2030
20302
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2035
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315
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen
(Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG)
Vom 30. November
2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen
Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz – HRWG)
Inhaltsübersicht |
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Artikel 1 |
Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) |
Artikel 2 |
Aufhebung des Kunsthochschulgesetzes |
Artikel 3 |
Aufhebung des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes |
Artikel 4 |
Änderung des Gesetzes zur Einführung von
Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz
– StKFG) |
Artikel 5 |
Änderung des Beamtengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) |
Artikel 6 |
Änderung des Personalvertretungsgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen – Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG – |
Artikel 7 |
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz –LGG) |
Artikel 8 |
Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz
Nordrhein-Westfalen – JAG NRW) |
Artikel 9 |
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der
Universität Duisburg- Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen |
Artikel 10 |
Änderung des Gesetzes über die Ausbildung für
Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) |
Artikel 11 |
Änderung von Rechtsverordnungen |
Artikel 12 |
Aufhebung und Feststellung der Aufhebung von
Rechtsverordnungen |
Artikel 13 |
Einschreibung in Diplom- und andere
Studiengänge |
Artikel 14 |
Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten |
223
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Das Gesetz über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz –HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. 772), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie
folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Freiheit in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium“.
b) Nach der Überschrift zu § 13 wird folgende Überschrift
zu § 13 a eingefügt:
„§ 13 a
Sonderregelungen für Mitgliedschaft und
Mitwirkung an den Musikhochschulen und
dem Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster“.
c) Die Überschrift des Dritten Titels des Vierten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„3. Die Binnenorganisation der Hochschule“.
d) Nach der Überschrift zu § 25 wird folgende Überschrift
zu § 25 a eingefügt:
„§ 25 a
Öffnung der Binnenorganisation“.
e) Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Wissenschaftliche und künstlerische
Einrichtungen und Betriebseinheiten“.
f) Die Überschrift zu § 33 wird gestrichen.
g) Die Überschrift zu § 34 wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum“.
h) Die Überschriften zu § 35 bis § 39 werden gestrichen.
i) Die Überschrift zu § 41 wird
wie folgt gefasst:
„§ 41
Universitätskliniken“.
j) Die Überschrift des Sechsten Titels des Vierten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„6. Standorte“.
k) Die Überschrift zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Standorte“.
l) Die Überschrift des Ersten Titels des Fünften
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer”.
m) Die Überschrift zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer“.
n) Die Überschrift zu § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Berufung von Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrern“.
o) Nach der Überschrift zu § 49 wird folgende Überschrift
eingefügt:
„§ 49 a
Einstellungsvoraussetzungen für
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“.
p) Nach der Überschrift zu § 49 a wird folgende
Überschrift eingefügt:
„§ 49 b
Dienstrechtliche Stellung der
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren“.
q) Die Überschrift des Dritten Titels des Fünften
Abschnitts wird gestrichen.
r) Die Überschriften zu § 52 sowie zu den §§ 56 bis 58
werden gestrichen.
s) Die Überschrift des Vierten Titels des Fünften
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„4. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen sowie
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte“.
t) Die Überschrift zu § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Universitäten und Kunsthochschulen“.
u) Die Überschrift zu § 61 wird wie folgt gefasst:
„§ 61
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte“.
v) Die Überschrift zu § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen“.
w) Die Überschrift zu § 69 wird
wie folgt gefasst:
„§ 69
Fremdsprachige Studienbewerberinnen und
Studienbewerber, Auswahl“.
x) Nach der Überschrift zu § 84 wird folgende Überschrift
zu § 84 a eingefügt:
„§ 84 a
Bachelor- und Masterstudiengänge“.
y) Die Überschrift zu § 88 wird
gestrichen.
z) Die Überschrift zu § 90 wird
wie folgt gefasst:
„§ 90
Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung“.
aa) Die Überschrift des Achten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Achter Abschnitt
Hochschulgrade“.
bb) Die Überschrift zu § 98
wird gestrichen.
cc) Die Überschrift des Neunten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Neunter Abschnitt
Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben“.
dd) Nach der Überschrift zu §
101 wird folgende Überschrift zu § 101 a eingefügt:
„§ 101 a
Künstlerische Entwicklungsvorhaben“.
ee) Die Überschrift zu § 102
wird wie folgt gefasst:
„§ 102
Anmeldung zum Haushalt“.
ff) Die Überschrift zu § 111 wird wie folgt gefasst:
„§ 111
Fernuniversität in Hagen“.
gg) Die Überschrift zu § 112 wird wie folgt gefasst:
„§ 112
Der für das Bibliotheks- und Informationswesen
zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln“.
hh) Die Überschriften zu den §§ 122 und 123 werden
gestrichen.
ii) Die Überschrift zu § 127 wird
wie folgt gefasst:
„§ 127
Berichtspflicht; Fortgeltung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) An § 1 Abs. 2 Satz 2 wird
folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes
Kunsthochschulen:
1. die Hochschule für Musik Detmold,
2. die Kunstakademie Düsseldorf,
3. die Robert-Schumann Hochschule Düsseldorf,
4. die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet,
5. die Hochschule für Musik Köln,
6. die Kunsthochschule für Medien Köln und
7. die Kunstakademie Münster.“
b) In Absatz 5 werden die
Wörter „nicht für Hochschulen nach dem Kunsthochschulgesetz mit Ausnahme des §
118 und“ gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie
folgt gefasst:
„Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen
die Hochschulen ihre Aufgaben in Forschung und Entwicklung, Kunst
und Kunstausübung, Lehre und
Studium in öffentlichrechtlicher Weise; das Ministerium kann in besonderen
Fällen Ausnahmen genehmigen.“
b) In Absatz 4 Satz 1 werden
nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten
Fälle“ eingefügt.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie
folgt gefasst:
„Die Hochschulen können sich in ihrer
Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die
Fachhochschulen können zudem ihrer gesetzlichen Bezeichnung nach § 1 Abs. 2
Satz 2 die Bezeichnung „Hochschule
für angewandte Wissenschaften“ hinzufügen."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 wird das
Wort „Hochschulaufgaben“ ersetzt durch die Wörter „Aufgaben der Universitäten“.
b) Nach Absatz 2 wird der
folgende neue Absatz 3 eingefügt; die bisherigen Absätze 3 bis 11 werden zu
neuen Absätzen 4 bis 12
„(3) Die Kunsthochschulen
dienen der Pflege der Künste insbesondere auf den Gebieten der bildenden Kunst,
der Musik, der darstellenden und der medialen Kunst durch Lehre und Studium,
Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben. Sie bereiten auf
künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische
Fähigkeiten erfordern. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und
anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben der
Universitäten nach Absatz 1 wahr. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und
im Rahmen ihrer Aufgaben den wissenschaftlichen Nachwuchs. Absatz 1 Sätze 2 und
5 gelten entsprechend. Der Fachbereich
Musikhochschule der Universität Münster nimmt die in den Sätzen 1 bis 5
beschriebenen Aufgaben der Kunsthochschulen auf dem Gebiet der Musik wahr; für
ihn gelten daher die für die Kunsthochschulen geltenden Bestimmungen dieses
Gesetzes.“
c) Der Text des neuen Absatzes
4 wird zu Absatz 4 Satz 1, an den folgender neuer Satz 2 angefügt wird:
„Bei allen Vorschlägen und
Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten
(Gender Mainstreaming).“
d) In dem neuen Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und bieten
fächerübergreifend oder in Zusammenarbeit mehrerer Hochschulen geeignete
Veranstaltungen im Bereich der Hochschuldidaktik und des Hochschulmanagements
an.“
e) In dem neuen Absatz 6 Satz 1
werden nach dem Wort „Technologietransfer“ die Wörter „sowie den Transfer
künstlerischer Entwicklungen“ eingefügt.
f) Der neue Absatz 7 wird wie
folgt gefasst:
„(7) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der
Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter
Studierender und Beschäftigter sowie der Studierenden und Beschäftigten mit
Kindern. Sie bemühen sich um eine sachgerechte Betreuung dieser Kinder. Sie
fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.“
g) Der neue Absatz 8 Satz 1
Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„sie berücksichtigen insbesondere durch eine
sachgerechte Betreuung die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.“
h) Der neue Absatz 9 wird wie
folgt gefasst:
„(9) Die
Hochschulen bilden aufeinander abgestimmte Schwerpunkte ihrer Forschung, Lehre,
künstlerischen Entwicklungsvorhaben und
Kunstausübung. Sie wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen
sowie mit staatlichen und staatlich geförderten Forschungs-, Bildungs-, Kunst- und Kultureinrichtungen und mit
Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.“
i) Der Text des neuen Absatzes
12 wird zu Absatz 12 Satz 1, an den folgender neuer Satz 2 angefügt wird:
„Die Kunsthochschulen können hierzu insbesondere Konzerte und Darbietungen
aus den Bereichen Musiktheater, Schauspiel und Tanz sowie Ausstellungen von
Werken der bildenden und der medialen Kunst ihrer Mitglieder und Angehörigen
veranstalten.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden
nach dem Wort „in“ die Wörter „Wissenschaft und Kunst“ sowie sodann nach dem
Wort „Kunst“ ein Komma eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden
nach dem Wort „Lehre“ ein Komma und sodann die Wörter „der Kunstausübung“
eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 3 werden
nach dem Wort „Kunst“ die Wörter „und für künstlerische Entwicklungsvorhaben“
eingefügt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender
neuer Absatz 3 angefügt; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu neuen
Absätzen 4 und 5:
„(3) Die Freiheit der
Kunstausübung umfasst die Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken.
Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie
sich auf die Organisation der Kunstausübung, die Förderung und Abstimmung von
künstlerischen Vorhaben und die Bildung von künstlerischen Schwerpunkten
beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.“
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
nach dem Wort „wissenschaftlichen“ die Wörter „und künstlerischen“ eingefügt.
In Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil „§ 3 Abs. 3“ ersetzt durch den Satzteil „§
3 Abs. 4“.
b) Absatz 2 wird wie folgt
gefasst:
„(2) Die Hochschulen
führen einen Globalhaushalt auf der Grundlage einer Kosten- und
Leistungsrechnung, eines Berichtswesens und eines Controllings ein. Die
Haushaltsmittel werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für
die Investitionen zur Verfügung gestellt.”
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie
folgt gefasst:
„Die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 und § 7 insbesondere
in Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Lehre, bei der Förderung
des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und der Gleichstellung
von Frauen und Männern sowie der
besonderen Berücksichtigung der Bedürfnisse der behinderten Studierenden und
Beschäftigten wird zum Zweck der Sicherung und Verbesserung ihrer
Qualität regelmäßig bewertet.“
b) An Absatz 3 Satz 2 wird
folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Die Evaluation soll auf der
Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 wird
wie folgt gefasst:
„3. inhaltlich
differenzierte Studiengänge angeboten werden,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden
nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „sowie die Maßnahmen nach § 84 a“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort
„treffen“ gestrichen und sodann das Wort „sollen“ durch das Wort „treffen“
ersetzt.
b) In Satz 2
werden nach dem Wort „Forschung“ ein Komma und sodann die Wörter „Kunstausübung
und künstlerischen Entwicklungsvorhaben“ eingefügt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem
Wort „Hochschulpersonal“ ein Komma und sodann die Wörter „die Doktorandinnen
und Doktoranden“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das
Wort „und“ durch die Wörter „oder Kunstausübung sowie in der“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden
nach dem Wort „Privatdozenten“ das Komma und sodann das Wort „Doktoranden“
gestrichen
11. An § 12 Abs. 2 Satz 2 wird folgender
neuer Satz 3 angefügt:
„Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der
Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der
Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben
sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht.“
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie
folgt gefasst:
„Für die Vertretung in den Gremien bilden
1. die Professorinnen und Professoren,
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer),
2. die wissenschaftlichen und künstlerischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten, an Fachhochschulen und an
Kunsthochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der
akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
3. die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen,
zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer
dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zählen
(Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) und
4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht
Beschäftigte im Sinne Nummer 2 oder 3 sind, und die Studierenden (Gruppe der
Studierenden)
jeweils eine Gruppe.“
b) Absatz 2 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 sowie
in Satz 3 Halbsatz 1 wird jeweils nach dem Satzteil „Absatz 1“ der Satzteil
„Satz 1“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen
Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie
die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe
sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation,
Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die
Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen.“
13. An § 13 wird folgender § 13 a angefügt:
„§ 13 a
Sonderregelungen für die Mitgliedschaft
und die Mitwirkung an den Musikhochschulen
und dem Fachbereich Musikhochschule
der Universität Münster
(1) Die Lehrbeauftragten an Musikhochschulen und am Fachbereich
Musikhochschule der Universität Münster sind Mitglieder der Hochschulen.
(2) Die Lehrbeauftragten nach Absatz 1 gehören hinsichtlich der Vertretung
in den Gremien der Gruppe der Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 an.
Innerhalb dieser Gruppe soll die Zahl der Lehrbeauftragten und der übrigen
Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in einem
angemessenen Verhältnis stehen.
(3) Bei Kunsthochschulen und im Fachbereich Musikhochschule der Universität
Münster kann die Grundordnung oder die Fachbereichsordnung vorsehen, dass die
Mitglieder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit den Mitgliedern nach § 13 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl
die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist.“
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 3 Satz 4 werden
folgende neuen Sätze 5 und 6 angefügt:
„Die Ladungsfrist zur Abwahl
beträgt mindestens zehn Werktage. Das Verfahren zur Abwahl regelt die
Grundordnung; im Verfahren ist den Dekaninnen und Dekanen die Gelegenheit zu
einer Stellungnahme binnen einer Frist von zehn weiteren Werktagen einzuräumen.“
b) In Absatz 5 Satz 2 Halbsatz
2 werden die Wörter „Forschung und Lehre“ ersetzt durch die Wörter „Forschung,
Lehre und künstlerischen Betätigung“.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach
dem Wort „Forschungsschwerpunkte“ ein Komma eingefügt und das sodann folgende
Wort „und“ ersetzt durch die Wörter „der Schwerpunkte bei künstlerischen
Entwicklungsvorhaben und bei der Kunstausübung sowie“.
b) Absatz 6 Sätze 2 und 3
werden wie folgt gefasst:
„Die Prorektorinnen oder Prorektoren
werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit
der Stimmen des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren
innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer
von vier Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Die
Grundordnung kann eine andere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsehen und
bestimmen, dass eine Prorektorin oder ein Prorektor aus dem Kreis der
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren gewählt werden kann; gleiches gilt
für die Gruppe der akademischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn die Gruppe der Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen im Rektorat verfügt;
Prorektorinnen oder Prorektoren, die die Rektorin oder den Rektor vertreten,
müssen dem Kreis der
Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer angehören.“
16. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem
Wort „festlegt“ ein Semikolon und sodann die Wörter „§ 44 Abs. 2 Sätze 2
und 3 findet im Falle der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium keine
Anwendung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach
dem Wort „kann“ das Wort „auch“ eingefügt. Nach Satz 8 wird folgender neuer
Satz 9 angefügt:
„Anderweitig geregelte Zuständigkeiten
für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.“
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
werden nach dem Wort „Lehre“ ein Komma und sodann die Wörter „künstlerischen
Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung“ eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie
folgt gefasst:
„Die Grundordnung wird auf Vorschlag des
Senats vom erweiterten Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
beschlossen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden
nach dem Wort „Kanzler“ ein Komma und sodann die Wörter „die Vertrauensperson
der schwerbehinderten Menschen, der Vorsitz des Personalrats und des
Personalrats nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 LPVG“ eingefügt.
d) An Absatz 5 wird folgender
neuer Absatz 6 angefügt:
„(6) In der Grundordnung der
Hochschulen kann von der Bildung eines erweiterten Senats abgesehen werden;
wird kein erweiterter Senat gebildet, werden dessen Aufgaben vom Senat
wahrgenommen. In diesem Fall ist bei der Beschlussfassung über die Grundordnung
das Stimmverhältnis der Gruppen gemäß Absatz 2 Satz 2, 2. Halbsatz
sicherzustellen.”
18. In § 23 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach
dem Wort „Berufungskommission“ das Komma und die Wörter „des Klinischen
Vorstands“ gestrichen.
19. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die
Wörter„Fernuniversität-Gesamthochschule“ ersetzt durch das Wort
„Fernuniversität“.
20. Die Überschrift des Dritten Titels des
Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„3. Die Binnenorganisation der Hochschule“.
21. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
nach dem Wort „sich“ die Wörter „vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach § 25 a“
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden
nach dem Wort „Forschungsvorhaben“ ein Komma und sodann die Wörter „ihre
künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Angelegenheiten der Kunst und der
Kunstausübung“ eingefügt.
22. An § 25 wird folgender § 25 a angefügt:
„§ 25 a
Öffnung der Binnenorganisation
Die Grundordnung kann regeln, dass Aufgaben der Fachbereiche auf zentrale
Organe verlagert oder eine von § 25
abweichende Gliederung der Hochschule in Organisationseinheiten und eine von
den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Zuordnung von Aufgaben und
Befugnisse an diese Einheiten und ihre Organe erfolgt. In diesem Falle sind in
der Grundordnung Regelungen zu treffen über
1. die Bezeichnung und die
Aufgaben der Einheit; § 25 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend;
2. die Organe der Einheit;
3. die Mitwirkung in der
Selbstverwaltung nach Maßgabe des § 13 Abs. 2;
4. die Zuständigkeit der Einheit
für die in diesem Gesetz dem Fachbereich zugewiesenen Zuständigkeiten, falls
ihr derartige Zuständigkeiten zugewiesen sind; dies gilt hinsichtlich ihrer
Organe entsprechend für die in diesem Gesetz der Dekanin oder dem Dekan oder
dem Fachbereichsrat zugewiesenen Befugnisse.
Für die Einheit gilt § 25 Abs. 4 entsprechend. §
25 Abs. 2 Satz 2 gilt für die Einheit oder die zentralen Organe entsprechend,
falls sie für die Hochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllen.“
23. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
nach dem zweiten Komma die Wörter „an Musikhochschulen und am Fachbereich
Musikhochschule der Universität Münster die Lehrbeauftragten“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt
gefasst:
Mitglieder der Gruppen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
2 können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren
Fachbereichen sein.“
24. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter
„Dekanin oder Dekan und Prodekanin oder Prodekan“ durch die Wörter „Die Dekanin
oder der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan“ sowie die Wörter „den ihm
angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und Professoren“ durch
die Wörter „dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.
bb) An Satz 4 werden folgende
neue Sätze 5 bis 8 angefügt:
„Die Grundordnung kann vorsehen, dass
während der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans ihre oder seine Pflichten aus
dem Amt als Professorin oder Professor ruhen. Die Dekanin oder der Dekan wird
mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Fachbereichsrates
abgewählt, wenn zugleich gemäß Satz 1 eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan
gewählt wird. Die Ladungsfrist zur Abwahl beträgt mindestens zehn Werktage. Das
Verfahren zur Abwahl regelt die Fachbereichsordnung."
b) Absatz 5 Sätze 1, 2 und 3
werden wie folgt gefasst:
„Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass die
Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans von einem Dekanat
wahrgenommen werden, welches aus einer Dekanin oder einem Dekan sowie einer in
der Grundordnung festgelegten Anzahl von Prodekaninnen oder Prodekanen besteht.
Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den
Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht
gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden. Die Dekanin oder
der Dekan und die Prodekanin oder der Prodekan, die oder der die Dekanin oder
den Dekan vertritt, müssen dem Kreis der
Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer angehören.“
25. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden
die Wörter „Kunst und Lehre“ ersetzt durch die Wörter „Lehre, künstlerische
Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung“.
b) Absatz 5 wird wie folgt
gefasst:
„(5) Bei der Beratung
über Berufungsvorschläge von Professorinnen und Professoren sind alle
Professorinnen und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder des Fachbereichs sind,
ohne
Stimmrecht teilnahmeberechtigt; gleiches gilt für alle Mitglieder der
Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über
sonstige Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen. § 48 Abs. 4 bleibt
unberührt.“
26. § 28 a wird aufgehoben.
27. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden
nach dem Wort „Wissenschaftliche“ die Wörter „und künstlerische“ eingefügt.
b) In Absatz 1
werden jeweils nach dem Wort „wissenschaftliche“ die Wörter „oder
künstlerische“, in Absatz 3, in Absatz 4 sowie in Absatz 5 nach dem Wort
„wissenschaftlichen“ die Wörter „oder künstlerischen“ eingefügt. In Absatz 1
Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Forschung“ ein Komma eingefügt und
sodann die Wörter „und Lehre“ durch die Wörter „Kunst und Kunstausübung sowie
Lehre“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die
Wörter „Professorinnen und Professoren“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer“.
d) In Absatz 4 werden die
Wörter „Professorin oder einem Professoren“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerin
oder einem Hochschullehrer“.
28. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem
Wort „Forschung“ ein Komma und sodann die Wörter „Kunst und Kunstausübung“
eingefügt.
b) Absatz 2 Halbsatz 2 wird wie
folgt gefasst:
„§ 3 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 9
gilt sinngemäß.“
c) An Absatz 2 wird folgender
neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Benutzung der
Einrichtungen nach Absatz 1 ist für die Mitglieder und Angehörigen der
Hochschule grundsätzlich gebührenfrei. Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der
Benutzung der Einrichtungen nach Absatz 1 können Gebühren erhoben werden. Besondere Auslagen, insbesondere im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des auswärtigen Leihverkehrs, der
Anfertigung von Kopien und dem Versand von Medien, sind zu erstatten.“
d) An den neuen Absatz 3 wird
folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Das Ministerium kann für
Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Absatz 3 die
Gebührentatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium regeln. Das
Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium die Hochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen
Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu
regeln. Für die Rechtsverordnung nach Satz 1 und Satz 2 sowie die
Gebührenordnungen nach Satz 2 finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und 26 bis 28 des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung,
soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Für
die Kunsthochschulen sowie für zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des
Ministeriums gelten der Absatz 3 sowie die Sätze 1 bis 3.“
29. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie
folgt gefasst:
„Soweit die Aufgaben nicht einem Ausschuss des Senats (§ 15
Abs. 1) zugewiesen sind, bilden sie hierzu einen gemeinsamen beschließenden
Ausschuss, dessen Mitglieder aus der Mitte des jeweiligen Fachbereichs gewählt
werden müssen und in den nicht jeder Fachbereich Mitglieder der Gruppen im
Sinne § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 entsenden muss.“
b) In Absatz 2 Satz 4 werden
nach den Wörtern „Unterstützung sollen“ die Wörter „an Universitäten“
eingefügt.
30. In § 32 Satz 1 werden nach dem Wort
„wissenschaftliche“ die Wörter „oder künstlerische“ eingefügt.
31. § 33 wird aufgehoben.
32. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34
Medizinische Einrichtungen der Universität Bochum“.
b) Die Vorschrift wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet
zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen
Betrieben die Medizinischen Einrichtungen. Die Medizinischen Einrichtungen sind
eine besondere Betriebseinheit der Hochschule und haben eine einheitliche
Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des
Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. An der Erfüllung
der Aufgaben des Fachbereichs Medizin in Forschung und Lehre wirken auf
vertraglicher Grundlage besonders qualifizierte Krankenhäuser der Region mit.
(2) Die Medizinischen Einrichtungen dienen der Forschung
und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen
Gesundheitswesens. Sie gliedern sich im Bereich der klinischen und
medizinisch-theoretischen Einrichtungen in Abteilungen, die nach dem
Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit zu
medizinischen Zentren zusammengefasst werden können. Die in den Medizinischen
Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin
nach Maßgabe des § 26.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für
die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen
Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche
Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den
Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet
über die Verwendung der Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen,
und ist für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich; Absatz 5 Satz 2 und §
104 Abs. 1 bleiben unberührt. Sie oder er ist auf dem Gebiet der
Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt.
Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer
bestmöglichen Versorgung der Patientinnen und Patienten mit anderen Abteilungen
zusammenzuarbeiten.
(4) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit
Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin oder ein Professor für
die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses bestellt. Die Bestellung
erfolgt durch das Ministerium auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das
Benehmen mit dem Fachbereich Medizin herstellt. Die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter wird von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung auf Zeit
bestellt.
(5) Die Verwaltungsdirektorin oder der
Verwaltungsdirektor ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter
der Kanzlerin oder des Kanzlers für die Verwaltung der Medizinischen
Einrichtungen. Unbeschadet der Weisungsrechte der Kanzlerin oder des Kanzlers
ist die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor Beauftragte oder
Beauftragter für den Haushalt der Medizinischen Einrichtungen und führt die
Geschäfte der Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie oder er ist dafür
verantwortlich, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
beachtet werden.
(6) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt die
Geschäfte des Fachbereiches Medizin soweit die Medizinischen Einrichtungen
betroffen sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt ihr oder ihm in
diesem Rahmen die Ausführung der Beschlüsse des Fachbereiches. Sie oder er
gehört dem Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin mit beratender Stimme an.
(7) Die
Krankenversorgung sowie die sonstigen den Medizinischen Einrichtungen auf dem
Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens obliegenden Aufgaben einschließlich
der Änderung und Aufhebung, der Organisation und des Betriebs der Medizinischen
Einrichtungen sind staatliche Angelegenheiten.“
33. Die § 35 bis § 39 werden aufgehoben.
34. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie
folgt gefasst:
„§ 41
Universitätskliniken“.
b) Die Vorschrift wird wie
folgt gefasst:
„(1) Die Universitätskliniken
sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das
Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung von den §§ 43, 44, 48, 64, 102 bis 104 und 107 abweichende
Regelungen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitglieder der
Hochschule die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten
Grundrechte wahrnehmen können. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens
mit dem Finanzministerium, dem Innenministerium und dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
und der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.
(2) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen
zu treffen über
1. den Aufsichtsrat und den Vorstand sowie
über eine Klinikumskonferenz als den Vorstand beratendes Gremium der
Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und zentralen
Dienstleistungseinrichtungen und von Vertreterinnen und Vertretern der übrigen an den Universitätskliniken tätigen
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen
Grundsätzen; dabei kann vorgesehen werden, dass die Landeshaushaltsordnung mit
Ausnahme von § 111 LHO keine Anwendung findet,
3. die Rechtsnachfolge und den
Vermögensübergang,
4. die Dienstherrenfähigkeit und die
Rechtsverhältnisse der Beschäftigten,
5. die Beteiligung des Personals im Aufsichtsrat
und die Personalvertretung des wissenschaftlichen Personals der Hochschule, das
Aufgaben im Universitätsklinikum
nach Absatz 1 wahrnimmt,
6. die Grundzüge des Zusammenwirkens zwischen
dem Universitätsklinikum und der
Hochschule; dabei kann vorgesehen werden, dass den Fachbereich Medizin
betreffende Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und
Wirtschaftsverwaltung ganz oder teilweise vom Universitätsklinikum nach Absatz 1 wahrgenommen werden,
7. die Zuständigkeit für die Planung und
Durchführung von Baumaßnahmen.
(3) Das Land stellt dem Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum Zuschüsse
nach Maßgabe des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Zuschüsse für den laufenden
Betrieb werden als Festbeträge gewährt; ihre haushaltsrechtliche Behandlung
richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften.
(4) Das Ministerium wird ferner ermächtigt, nach Anhörung
der Hochschule mit Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung
des Landtages durch Rechtsverordnung für die Organisation des Fachbereichs
Medizin, seine Organe und ihre Aufgaben von den für die Fachbereiche im Übrigen
geltenden Vorschriften abweichende Regelungen zu treffen. Dabei kann abweichend
von § 27 auch ein Fachbereichsvorstand mit der Dekanin als Vorsitzender oder
dem Dekan als Vorsitzendem vorgesehen werden. Der Dekanin oder dem Dekan sowie
einem Fachbereichsvorstand nach Satz 2 können über § 27 hinausgehende Aufgaben
übertragen werden.“
35. Die Überschrift des Sechsten Titels des Vierten Abschnitts und § 42
werden wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Sechsten Titels des Vierten
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„6. Standorte“.
b) § 42 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Standorte“.
bb) In Absatz 1 Satz 1 wird das
Wort „Abteilungen“ ersetzt durch das Wort „Standorte“. In Absatz 1 Satz 2
werden die Wörter „eine Abteilung“ ersetzt durch die Wörter „ein Standort“.
cc) Nach Absatz 1 wird
folgender neuer Absatz 2 eingefügt; der bisherige Absatz 2 wird zu einem neuen
Absatz 3:
„(2) Die Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet hat die
Standorte Essen, Duisburg, Bochum und Dortmund. Die Hochschule für Musik Köln
hat die Standorte Köln, Aachen und Wuppertal.“
dd) Der neue Absatz 3 wird wie
folgt gefasst:
„(3) Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten aus den Professorinnen und
Professoren des Standorts für
eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin
oder ein Sprecher dieses Standorts gewählt wird. Satz 1 gilt nicht für Kunsthochschulen.“
36. In § 43 Satz 4 werden nach dem Wort
„insbesondere“ die Wörter „die Mitglieder des Rektorats sowie“ eingefügt.
37. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
nach dem Wort „Hochschulverwaltung“ ein Komma und sodann die Wörter „an der
Universität Bochum“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie
folgt gefasst:
„Die Kanzlerin oder der Kanzler muss die
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder
für eine andere geeignete Laufbahn des höheren Dienstes besitzen oder die Voraussetzungen des § 40 der
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen
erfüllen; die Vorschriften über die Laufbahnen ansonsten sind nicht anzuwenden.“
38. Die Überschrift des Ersten Titels des Fünften
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„1. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“.
39. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden
die Wörter „Professorinnen und Professoren“ ersetzt durch die Wörter
„Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“. In Absatz 2 werden des weiteren
jeweils die Wörter „Professorinnen und Professoren“ durch die Wörter
„Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ sowie außerdem jeweils die Wörter
„dem von ihnen vertretenen Fach“ durch die Wörter „ihren Fächern“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in
Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Weiterbildung nach
näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienreform und
der Studienberatung mit.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Professorin oder des
Professors“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerin
oder des Hochschullehrers“.
c) Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:
„(3) Die Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer an Universitäten sind nach Maßgabe der Ausgestaltung
ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern zu
forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich
zu machen; für die Kunstausübung
gilt Halbsatz 1 entsprechend.
Die Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen sind zur Wahrnehmung von
Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerisch-gestalterischen Aufgaben
berechtigt und verpflichtet; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1. Die Professorinnen und Professoren an
Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster
sind berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu
betreiben oder zu forschen; im Übrigen gilt Satz 1 Halbsatz 1.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Art und Umfang der Aufgaben einer
Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer
Rechtsverordnung gemäß § 62 Abs. 1 nach der Regelung, die die zuständige Stelle
bei der Ernennung schriftlich getroffen hat.“
40. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt
gefasst:
„4. für Professorinnen
und Professoren an Universitäten darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche
Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet
werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht; sie
können im Übrigen insbesondere auch im Rahmen einer Habilitation oder einer
Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher
Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären
Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in
Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In-
oder Ausland erbracht werden; Halbsätze 2 und 3 gelten nur bei der Berufung in
ein erstes Professorenamt;“.
bb) Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:
„5. für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen
darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung
wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen
berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des
Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht
wurden, das ihren Fächern entspricht; soweit es in besonderen Ausnahmefällen
der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an
die Stelle dieser Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen
gemäß Nummer 4 treten;“.
b) Absatz 2 wird wie folgt
gefasst:
„(2) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und
Professoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den
Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2:
1. eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
2. zusätzliche künstlerische Leistungen; der Nachweis der
zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere
Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht, von
der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein
müssen.“
c) In Absatz 3 werden nach der
Zahl „5“ die Wörter „oder abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Nr. 1 und von Absatz 2 Nr. 2“ eingefügt.
41. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie
folgt gefasst:
„§ 47
Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern“.
b) Absatz 1 wird wie folgt
gefasst:
„(1) Die Rektorin oder der
Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des
Fachbereichs. Bei Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3, bei
Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2, die eine Abteilung mit
Aufgaben in der Krankenversorgung leiten sollen, sowie im Falle eines die
Gleichstellung von Frauen und Männern betreffenden Sondervotums kann sich das
Ministerium vor der Berufung allgemein oder im Einzelfall das Einvernehmen vorbehalten. Die Rektorin oder der Rektor kann eine
Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages
des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag
des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor
berufen, wenn der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder
Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei
Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er
der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs
Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine
geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der
Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist der Fachbereich zu
hören.“
c) Absatz 2 wird wie folgt
gefasst:
„(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 kann
das Rektorat die Stelle auch einem anderen Fachbereich zuweisen. Vor der
Zuweisung an einen anderen Fachbereich sind die beiden betroffenen Fachbereiche
zu hören.“
d) Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:
„(3) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder
Juniorprofessoren der eigenen Hochschule
nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule
gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule
wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der eigenen Hochschule und das in § 120 Abs. 4 genannte Personal
der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn
zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden.“
42. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
gefasst:
„(1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich
auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden
Aufgaben angeben. Die Aufgaben in der Lehre müssen so weit gefasst sein, dass
durch die Stelleninhaberin oder den Stelleninhaber ein angemessener Teil des
erforderlichen Lehrangebots des Fachs auf Dauer abgedeckt werden kann. Von der
Ausschreibung einer Professur kann abgesehen werden, wenn eine Professorin oder
ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten
Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden
soll; von einer Ausschreibung kann in begründeten Fällen auch dann abgesehen
werden, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur
in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten
Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll. Die Entscheidung über den
Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 4 trifft das Rektorat auf Vorschlag
des Fachbereichs. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat
nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der
Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht
wieder besetzt werden soll.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie
folgt gefasst:
„Der Fachbereich hat der Rektorin oder
dem Rektor seinen Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur zum
frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 47 Abs. 1 Satz 4
genannten Fristen, vorzulegen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden
nach dem Wort „Berufungsvorschlag“ die Wörter „zur Besetzung einer Professur“
eingefügt. An Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
„Einem Berufungsvorschlag für eine Stelle an einer
Kunsthochschule und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster
sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und
Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten
außerhalb des Hochschulbereichs beigefügt werden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt
gefasst:
„(4) Das Verfahren
zur Vorbereitung der
Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der
Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren regelt die Grundordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen.“
43. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „auch“
gestrichen“ und werden nach dem Wort „können“ ein Komma und sodann die Wörter
„Professorinnen und Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig sind,
sollen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„In diesem Falle gelten § 200 Abs. 2, § 201 Abs. 2 und 3,
§ 202 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2, 3 und 5 sowie § 206 des
Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.“
cc) An Satz 2 wird folgender
neuer Satz 3 angefügt:
„Für
Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen und am Fachbereich
Musikhochschule der Universität Münster können im Dienstvertrag besondere
Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit
und Sonderurlaub getroffen werden.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird
gestrichen.
c) An Absatz 3 wird folgender
neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Professorinnen und Professoren kann im Zusammenhang
mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als
Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit
der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung
angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für
Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und
privatrechtlichen Entgelten fest.“
d) An den neuen Absatz 4 wird
folgender neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Wird eine Professorin
oder ein Professor zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor eines
Universitätsklinikums bestellt, so ist sie oder er mit dem Tage der Aufnahme
der Tätigkeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor aus dem Amt als
Professorin oder Professor beurlaubt. Die Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme
des Wahlrechts bestehen fort. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt
unberührt.“
44. An § 49 wird folgender § 49 a angefügt:
„§ 49 a
Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Einstellungsvoraussetzungen für
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen
dienstrechtlichen Voraussetzungen:
1. Abgeschlossenes Hochschulstudium,
2. pädagogische Eignung, die durch eine
entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren
festgestellt wird; § 201 Abs. 3 des Landesbeamtengesetz bleibt unberührt,
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion
nachgewiesen wird.
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit
ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sollen darüber hinaus die Anerkennung
als Gebietsärztin oder als Gebietsarzt oder als Gebietszahnärztin oder als
Gebietszahnarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den
gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 46
Abs. 4 gilt entsprechend.“
45. An den § 49 a wird folgender §
49 b angefügt:
„§ 49 b
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei
Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der
Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner
Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden,
wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat;
anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin
oder des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden. Im Laufe des
sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des
Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert
werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer
bewährt hat.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In
diesem Falle gelten Absatz 1 sowie § 200 Abs. 2, § 203 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und
Abs. 2, § 206 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den
Sonderurlaub entsprechend.“
46. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
nach den Wörtern „in der Forschung“ die Wörter „oder in der Durchführung
künstlerischer Entwicklungsvorhaben“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Halbsatz 1
werden nach dem Wort „Erprobung“ die Wörter „künstlerischer oder“ und nach dem
Wort „Gewinnung“ die Wörter „oder Erhaltung“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden
nach dem Wort „berichten“ ein Semikolon und sodann die Wörter „in den
künstlerischen Fächern soll dies im Rahmen einer öffentlichen Präsentation
geschehen“ eingefügt.
47. § 52 wird aufgehoben.
48. In § 53 Abs. 2 werden nach dem Wort „Lehre“
ein Komma und sodann die Wörter „künstlerischen Entwicklungsvorhaben und
Kunstausübung“ eingefügt.
49. § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt
überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und
Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer erfordern.“
b) An Satz 3 wird folgender
neuer Satz 4 angefügt:
„§ 49 Abs. 4 gilt
entsprechend.“
50. An § 55 Abs. 1 Satz 1 wird folgender neuer
Satz 2 angefügt; die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4:
„An Kunsthochschulen und am Fachbereich
Musikhochschule der Universität Münster können Lehraufträge auch zur
Sicherstellung des Lehrangebots erteilt werden.“
51. Die Überschrift des Dritten Titels des
Fünften Abschnitts wird gestrichen. Die §§ 56 bis 58 werden aufgehoben.
52. Die Überschrift des Vierten Titels des Fünften
Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„4. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen sowie
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte“.
53. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 59
werden nach dem Wort „Wissenschaftliche“ die Wörter „und künstlerische“ sowie
nach dem Wort „Universitäten“ die Wörter „und Kunsthochschulen“ eingefügt.
b) An Absatz 2 Satz 2 wird
folgender neuer Satz 3 angefügt:
„§ 49 Abs. 4 gilt
entsprechend.“
c) Absatz 5 wird wie folgt
gefasst:
„(5) Für wissenschaftliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen und am Fachbereich
Musikhochschule der Universität Münster gelten die Absätze 1 bis 4; für
künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 bis 4
sinngemäß. In künstlerischen Fächern
wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.“
54. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des § 61
werden nach dem Wort „Wissenschaftliche“ die Wörter „und künstlerische“
eingefügt.
b) In Absatz 1 werden die
Wörter „Professorin oder eines Professors“ ersetzt durch die Wörter
„Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers“.
55. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die
Wörter „Professorinnen und Professoren“ ersetzt durch die Wörter
„Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“.
b) In Absatz 3 werden die
Wörter „Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerinnen oder
Hochschullehrern“.
56. In § 63 Abs. 1 werden nach dem Wort
„wissenschaftlichen“ die Wörter „oder künstlerischen“ eingefügt.
57. § 64 wird wie folgt gefasst:
„Dienstvorgesetzter der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des
Kanzlers ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der
Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an
Universitäten, an Fachhochschulen und an Kunsthochschulen, der Lehrkräfte für
besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und
Beamten gemäß § 120 Abs. 1 und 4 ist die Rektorin oder der Rektor.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter anderer als der in Satz 2 genannten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler.
Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen
bleiben unberührt.“
58. § 65 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 4 Satz 2 wird folgender
neuer Satz 3 angefügt:
„Sieht das Verfahren der
Feststellung der künstlerischen Eignung im Bereich der freien Kunst an
Kunsthochschulen ein Orientierungsstudium vor, kann die Einschreibungsordnung
die Befristung der Einschreibung zu dessen Ableistung regeln.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie
folgt gefasst:
„Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt
werden, die
1. an einer ausländischen Hochschule oder einer
Sprachschule studierenden wollen,
2. eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel
dient,
3. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen
können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten
Studienleistungen in dem Semester verhindert,
4. zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden,
5. ihren Ehegatten, ihre eingetragene Lebenspartnerin
oder ihren eingetragenen Lebenspartner oder einen in gerader Linie Verwandten
oder ersten Grades Verschwägerten pflegen oder versorgen, wenn diese oder
dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist,
6. wegen Schwangerschaft oder Kinderbetreuung die
erwarteten Studienleistungen nicht erbringen können,
7. eine Freiheitsstrafe verbüßen oder
8. sonstige wichtige Gründe von gleicher Bedeutung für
eine Beurlaubung geltend machen.“
c) An Absatz 5 Satz 2 werden
folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„Beurlaubte Studierende sind an der
Hochschule, an der sie eingeschrieben sind, nicht berechtigt,
Leistungsnachweise zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht für
die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Leistungsnachweise für
das Auslands- oder Praxissemester selbst.“
d) An Absatz 6 wird folgender
neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer
Vorbereitung nach § 96 Abs. 1 Satz 4 können während ihrer Teilnahme an der
Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als
Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an Wahlen nicht teil.“
59. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden
nach dem Wort „Universitäten“ die Wörter „und Kunsthochschulen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden
die Wörter „Ministerium regelt“ ersetzt durch die Wörter „Ministerium für
Schule, Jugend und Kinder regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium“. In
Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Ministerium regelt“ ersetzt durch die Wörter
„Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und
Kinder“.
c) Absatz 5 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden
vor dem Wort „Eignung“ die Wörter „künstlerische oder sonstige“ eingefügt.
bb) An Satz 2 werden sodann
folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„Ordnungen können bestimmen, dass eine Studienbewerberin
oder ein Studienbewerber, die keine Deutsche oder der kein Deutscher ist und
nicht einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, über die
Qualifikation nach den Sätzen 1 und 2 oder den Absätzen 1 bis 4 hinaus ihre
oder seine Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen muss. Bei
Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen
Hochschulzugangsberechtigung ist eine besondere Prüfung nach Satz 3 nicht
erforderlich.“
d) In Absatz 6 Satz 1 werden
die Wörter „künstlerisch-gestalterische“ durch die Wörter „künstlerische oder
gestalterische“ ersetzt.
60. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach
dem Wort „Studienbewerber“ ein Komma und sodann das Wort „Auswahl“ angefügt.
b) Der bisherige Text des § 69
wird ein neuer Absatz 1.
c) An den neuen Absatz 1 wird
folgender neuer Absatz 2 angefügt:
„(2) Für das Verfahren zur Auswahl ausländischer
Studienbewerberinnen und -bewerber, die nicht einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union angehören, können Gebühren erhoben werden. Das Ministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Gebührentatbeständen
und zur Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und
Erlass der Gebühren vorzusehen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die
Ermächtigung nach Satz 2 jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die
Hochschulen übertragen.“
61. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe c wird
wie folgt gefasst:
„c) sie oder er in dem
Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht
bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann,“.
b) In Absatz 3 Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und sodann an Buchstabe c der folgende neue Buchstabe d angefügt:
„d) ein Fall des § 92 Abs. 7
Satz 5 gegeben ist.“
62. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
nach dem Wort „Eingeschriebene“ die Wörter „und nicht beurlaubte“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:
„(3) Bewerberinnen und
Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen,
können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf
privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten
zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 66 ist nicht
erforderlich. § 68 Abs. 2 gilt entsprechend. Von den Fällen der Teilnahme an
Weiterbildung im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 abgesehen, sind Gasthörerinnen
und Gasthörer nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. § 90 Abs. 3 Satz 2 bleibt
unberührt.“
63. In § 72 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem
Wort „wahrzunehmen“ ein Semikolon und sodann die Wörter „dabei sind die
besonderen Belange der Studierenden mit Kindern und der behinderten
Studierenden zu berücksichtigen“ eingefügt.
64. An § 76 Abs. 2 Satz 2 wird folgender neuer
Satz 3 angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einfache Geschäfte der laufenden
Verwaltung sowie für solche Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes
Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich in Schriftform
Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt; die Satzung kann Wertgrenzen
für Geschäfte nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen.“
65. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text des § 77
wird ein neuer Absatz 1.
b) Der neue Absatz 1 Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Die Studierendenschaft kann sich
nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern.“
c) An den neuen Absatz 1 wird
folgender neuer Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Fachschaften
können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die
Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden
Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der
Studierendenschaft.“
66. An § 79 Abs. 3 Satz 2 wird folgender neuer
Satz 3 angefügt:
„Die Hochschule wirkt bei der Verwaltung von
zweckgebundenen Beiträgen für die Bezahlung des Semestertickets mit.“
67. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Studierenden haben das Recht,
Lehrveranstaltungen auch außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu
besuchen. Für künstlerische
Studiengänge gilt dies nur, wenn die Studierenden die erforderliche
Qualifikation gemäß § 66 Abs. 5 nachgewiesen haben. § 90 bleibt
unberührt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder
Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen
Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Krankenversorgung eine
Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der
Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der oder
des Lehrenden die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs, dem die oder der
Lehrende angehört, den Zugang; die Hochschule kann in einer Ordnung die Zahl
möglicher Teilnahmen derselben oder desselben Studierenden an der gleichen
Lehrveranstaltung und an ihren Leistungsnachweisen regeln. Studierende, die im
Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem
Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1
vorab zu berücksichtigen; der Fachbereichsrat regelt in der Prüfungsordnung
oder in einer Ordnung die Kriterien für Prioritäten; er stellt hierbei im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch
Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein möglichst
geringer Zeitverlust entsteht.“
c) An Absatz 4 wird folgender
neuer Satz 2 angefügt; der bisherige Satz wird Satz 1, in dem die Wörter
„Studien- und“ gestrichen werden:
„An
Kunsthochschulen und am Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster
kann die Dekanin oder der Dekan nach Maßgabe einer vom Fachbereichsrat zu
beschließenden Ordnung Studierende Lehrenden zum Einzel- oder Gruppenunterricht
zuweisen.“
68. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch
Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder
kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch
Studienordnungen geregelt werden.“
b) In Absatz 3 werden nach dem
Wort „können“ die Wörter „fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie
fremdsprachige Studiengänge sowie“ eingefügt.
69. An § 84 wird folgender § 84 a angefügt:
„§ 84 a
Bachelor- und Masterstudiengänge
Die Hochschulen stellen im Zusammenwirken mit dem
Ministerium gemäß § 108 Abs. 2 bis 5 ihr bisheriges Angebot von Studiengängen,
die zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne
des § 96 Abs. 1 Satz 3 führen, zu einem Angebot von Studiengängen um, welche
zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Im Bereich der
Freien Kunst sind weiterhin sonstige Grade im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 3
zulässig.“
70. An § 85 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b wird
folgender neuer Buchstabe c angefügt:
„c) an Kunsthochschulen und am Fachbereich
Musikhochschule der Universität Münster in Diplom- und Magisterstudiengängen
höchstens neun Semester.“
71. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für jeden Studiengang kann der
Fachbereichsrat eine Studienordnung beschließen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt
gefasst:
„(4) Die Hochschule stellt für
jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für
einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf.“
72.
a) In § 87 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „in geeigneten Fällen“ gestrichen.
b) § 88 wird aufgehoben.
73. In § 89 Abs. 2 werden die Wörter „Studien-
und“ gestrichen.
74. § 90 wird wie folgt gefasst:
„§ 90
Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung
(1) Die Hochschulen bieten zur wissenschaftlichen oder künstlerischen
Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der
Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges
an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich
abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Das
Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und
soll berufspraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Hochschule regelt die
Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die
Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der
Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl
erforderlich ist.
(2) Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und
Gasthörer. Die Hochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher
Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des
Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten.
(3) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der
neben der Qualifikation nach § 66 das besondere Eignungserfordernis eines
einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere
Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten
Weiterbildungszertifikate. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung.
(4) Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter
Weiterbildungsangebote sind kostendeckende Gebühren festzusetzen und bei
privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Mitgliedern der
Hochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach
Maßgabe der §§ 49 Abs. 4, 54 Abs. 1 Satz 4, 59 Abs. 2 Satz 2 vergütet werden.“
75. In § 91 Abs. 2 werden nach dem Wort
„Fachbereichsrat“ ein Komma eingefügt und sodann die Wörter „und dem Senat“
ersetzt durch die Wörter „dem Senat und dem Rektorat“.
76. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach
dem Wort „sollen“ ein Semikolon und sodann die Wörter „während der
Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein“ eingefügt.
b) An Absatz 6 wird folgender
neuer Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter
können von den Prüflingen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und
abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige
fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich
a) gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen
betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder
b) gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen
Prüfungsordnung
verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige
Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Satz 2 Buchstabe a ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2
Buchstabe b das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder
sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem
exmatrikuliert werden.“
77. § 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der
zweiten Klammer ein Semikolon und sodann die Wörter „dies gilt nicht für
Prüfungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird folgender
neuer Satz 5 angefügt:
„Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls nicht für Prüfungen eines
Studienganges mit einem Leistungspunktsystem im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 2,
welches Wahlmöglichkeiten innerhalb eines Faches oder zwischen Fächern sowie
die Möglichkeit enthält, nicht bestandene Prüfungen durch sonstige Prüfungen zu
kompensieren.“
78. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach
dem Wort „Fachbereichsrat“ das Wort „zu“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Absatz 2 Nr. 6 werden
nach dem Wort „Prüfungsleistungen“ die Wörter „unter Berücksichtigung
nachteilsausgleichender Regelungen für behinderte Studierende“ eingefügt.
bb) In Absatz 2 Nr. 7 werden nach dem Wort „Prüfungen“
die Wörter „unter Berücksichtigung nachteilsausgleichender Regelungen für
behinderte Studierende“ eingefügt.
cc) An Absatz 2 Nr. 7 werden
die folgenden neuen Nummer 8 und Nummer 9 angefügt; die bisherigen Nummern 8
bis 14 werden Nummern 10 bis 16:
„8. die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen
entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend
den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit,
9. die Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch die
Pflege von Personen im Sinne von § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5,“.
dd) Der bisherige Text des Absatzes
2 wird zu einem Satz 1, an den folgender neuer Satz 2 angefügt wird:
„Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder
Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Hochschulen in
Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder
kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung
von Studienleistungen, die Voraussetzungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3
darstellen, beschränkt werden kann.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird
gestrichen; an Satz 1 werden sodann die folgenden neuen Sätze 2 und 3 angefügt:
„Die Hochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch
Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens
drei Semester nach dem Besuch der der Prüfung zugeordneten Lehrveranstaltung erfolgen
muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen
für die Wiederholung festgesetzt werden; für die Fristen gilt § 5 StKFG
entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 verlieren die Studierenden den
Prüfungsanspruch, wenn sie sich nicht innerhalb des Zeitraumes zur Prüfung oder
zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das
Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben.“
79. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die
Wörter „Professorinnen und Professoren“ ersetzt durch die Wörter „Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer“, nach dem Wort
„Privatdozenten“ das Komma und die Wörter „Hochschuldozentinnen und
Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen
und Oberingenieure, wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten“
gestrichen und sodann nach dem Wort „Universitäten“ die Wörter „und
Kunsthochschulen“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem
Wort „Prüfungsordnung“ ein Komma und sodann die Wörter „die für Studiengänge
mit einem Leistungspunktsystem abweichende Regelungen treffen können“ eingefügt.
bb) An Satz 2 werden nach dem
Wort „abzunehmen“ ein Semikolon und sodann die Wörter „Satz 1 Halbsatz 2
gilt entsprechend, wenn die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung
gesichert ist“ angefügt.
80. Die Überschrift des Achten Abschnitts und § 96 werden wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Achter Abschnitt
Hochschulgrade“.
b) § 96 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden
nach dem Wort „Universität“ die Wörter „und Kunsthochschule“ eingefügt.
bb) Absatz 1 Satz 4 wird wie
folgt gefasst:
„Sie kann Grade nach Satz 1 bis 3 auch verleihen, wenn
eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung in gleichwertiger
Weise vorbereitet hat; abgesehen von den Fällen des § 90 Abs. 3 darf Träger der
Bildungseinrichtung nicht die Hochschule sein.“
cc) In Absatz 2 wird in Satz 1
das Wort „Diplomgrad“ ersetzt durch das Wort „Mastergrad“. Satz 2 wird
gestrichen.
dd) Absatz 4 wird wie folgt
gefasst:
„(4) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig
ausgestellt werden; in diesem Fall gilt entsprechendes für das Führen des
Grades.“
81. § 97 wird wie folgt gefasst:
„(1) Durch die Promotion wird an Universitäten und an Kunsthochschulen in
musik- und kunstwissenschaftlichen Fächern eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 81 hinausgehende
Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die
Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen
Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund
der Promotion wird der Doktorgrad verliehen; § 96 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Im Promotionsstudium sollen die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und
Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von
akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann
als Studiengang gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch
einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; die Regelstudienzeit
setzt das Ministerium fest. Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche
Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin.
(3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt. Das Nähere
regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll
spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Die
Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.
(4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer
a) einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitäts-
oder Kunsthochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht
Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“
verliehen wird, oder
b) einen Abschluss nach einem einschlägigen
Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran
anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den
Promotionsfächern oder
c) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des
§ 85 Abs. 3 Satz 2
nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines
qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer
Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine
Promotion erkennen lassen, verlangen.
(5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder
Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben, an der sie promovieren wollen.
Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der
Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im übrigen gelten §§ 65, 68
bis 70 entsprechend.
(6) Das Promotionsstudium an Kunsthochschulen wird unter Beteiligung von
Universitäten durchgeführt, an denen das entsprechende Fach vertreten ist. Das
Nähere regelt die Promotionsordnung. Die Universitäten entwickeln in
Kooperation mit den Fachhochschulen Promotionsstudien im Sinne des Absatzes 4
Satz 1 Buchstabe b, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam
betreut wird.“
82. § 98 wird aufgehoben.
83. Die Überschrift des Neunten Abschnitts wird
wie folgt gefasst:
„Neunter Abschnitt
Forschung; künstlerische Entwicklungsvorhaben“.
84. § 101 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im
Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben
durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden
Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Mittel Dritter
können auch zur Durchführung von Forschungsvorhaben in den Universitätskliniken
und im Bereich der Krankenversorgung der Universitätskliniken verwendet werden.
Die Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur
Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von
Vorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist Teil der Hochschulforschung.“
85. Nach § 101 wird folgender § 101 a angefügt:
„§ 101 a
Künstlerische Entwicklungsvorhaben
(1) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben
werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch,
künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.
(2) Für künstlerische Entwicklungsvorhaben gelten
die §§ 100 bis 101 entsprechend.“
86. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie
folgt gefasst:
„§ 102
Anmeldung zum Haushalt“.
b) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Die Kanzlerin oder der
Kanzler, bei den Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum die
Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor legt nach Beratung im
Rektorat als Beitrag zum Haushaltsvoranschlag die Anmeldung der Hochschule zum
Haushalt vor.“
bb) Satz 2 wird gestrichen; der
bisherige Satz 3 wird zu Satz 2 und wie folgt gefasst:
„Der Senat nimmt zur Anmeldung
nach Satz 1 Stellung.“
87. § 103 wird wie
folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehre“ ein Komma und sodann die Wörter
„bei den künstlerischen Entwicklungsvorhaben“
eingefügt und die Wörter „wissenschaftlichen Nachwuchses“ ersetzt durch die Wörter
„wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses“.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Lehre“ ein Komma und sodann die Wörter
„bei den künstlerischen Entwicklungsvorhaben“
eingefügt und die Wörter „wissenschaftlichen Nachwuchses“ ersetzt durch die Wörter
„wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses“.
c) In
Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 2 wird jeweils der Satzteil „§ 3 Abs. 3“
durch den Satzteil „§ 3 Abs. 4“ ersetzt.
88. § 104 Abs. 1 wird
wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „der Universität
Bochum“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird der Satzteil „§ 37 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt durch den Satzteil „§
34 Abs. 5 Satz 2“.
89. § 107 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 4 bis 6
werden zu neuen Nummern 3 bis 5.
89a. In § 108 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 84 und 88“ ersetzt durch die Wörter „nach § 84“.
90. In § 110 Abs. 1 werden nach dem Wort
„wissenschaftliche“ die Wörter „oder künstlerische“ eingefügt.
91 § 111 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des § 111
werden die Wörter „Fernuniversität-Gesamthochschule“ ersetzt durch das Wort
„Fernuniversität“.
b) In Absatz 2 werden die
Wörter „der Senat“ ersetzt durch die Wörter „das Rektorat“.
92. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 112
Der für das Bibliotheks- und Informationswesen
zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Fachbereich für das Bibliotheks- und
Informationswesen der Fachhochschule Köln“ durch die Wörter „für das Bibliotheks- und
Informationswesen zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln“ ersetzt.
93. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Es werden die Wörter
„Universitäten oder Fachhochschulen“ durch die Wörter „Universitäten,
Fachhochschulen oder Kunsthochschulen“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird der
Satzteil „§ 3 Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt durch den Satzteil „§ 3 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3“.
c) In Nummer 3 Halbsatz 2
werden nach dem Wort „wissenschaftlichen“ die Wörter „oder künstlerischen“
eingefügt.
d) In Nummer 4 werden nach dem
Wort „wissenschaftlichen“ die Wörter „oder künstlerischen“ eingefügt.
e) Nummer 6 werden nach den
Wörtern „Lehrenden der Hochschule“ die Wörter „mit den Einstellungsvoraussetzungen
gemäß § 46“ eingefügt.
94. § 115 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich
anerkannte Hochschule einem hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 46 für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das
Recht verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“, „Professorin
an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer Kunsthochschule“ oder
„Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ zu führen.“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird der Satzteil
„202 Abs. 4“ durch den Satzteil „§ 202 Abs. 5“ ersetzt.
95. In § 118 Abs. 1 werden nach der Zahl „2“ die
Wörter „Satz 1“ eingefügt.
96. § 119 wird wie folgt gefasst:
„(1) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen
es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen
nicht vergeben werden.
(2) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in
Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der
Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende
staatliche Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen
Form geführt werden. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund
einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer
nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß
verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution
geführt werden. Die verliehene Form des Grades kann bei fremden Schriftarten in
die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland
zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie
eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 2 und 3
gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend.
Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen.
(3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des
Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen zur
Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die
Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe
der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gelten
entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Führung von Hochschultiteln und
Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.
(5) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit
anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen
der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den
Absätzen 2 bis 4 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.
(6) Das Ministerium kann in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für
bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die
Betroffene gegenüber den Absätzen 2 bis 5 begünstigen. Das Ministerium kann
ferner durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade eine einheitliche
Schreibweise in lateinischer Schrift sowie einheitliche deutsche Übersetzungen
vorgeben.
(7) Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade und Titel sowie durch
Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt,
hat auf Verlangen der zuständigen Behörden die Berechtigung hierzu urkundlich
nachzuweisen. Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung
kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden.
Wer vorsätzlich gegen Satz 1 oder eine Anordnung nach Satz 2 oder 3 verstößt,
handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 4 ist das Ministerium oder eine
von ihm beauftragte Behörde.“
97. § 120 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 3 wird folgender
neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen
wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten,
Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure
sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen
Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche und dienstrechtliche
Stellung bleibt unberührt. Auf sie finden die sie betreffenden Vorschriften des
Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) weiterhin Anwendung.“
b) An den neuen Absatz 4 wird
folgender neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Absatz 4 gilt nicht für beamtete wissenschaftliche
Assistentinnen und Assistenten, die seit dem 23. Februar 2002 ernannt worden
sind und denen im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur durch den
Fachbereichsrat die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und
Lehre übertragen worden ist. Sie sind als Juniorprofessorinnen und
Juniorprofessoren im Beamtenverhältnis auf Zeit einen Monat nach
In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform
übergeleitet, wenn sie der Überleitung nicht zuvor gegenüber dem
Dienstvorgesetzten widersprochen haben. Der Widerspruch ist unwiderruflich. Im Falle der Überleitung nach Satz 2 wird die
Zeit, die die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten im Vorgriff auf
die Einführung der Juniorprofessur Aufgaben in Lehre und Forschung selbständig
wahrgenommen haben, auf die Dauer des Beamtenverhältnisses gemäß § 49 b Abs. 1
angerechnet.“
c) An den neuen Absatz 5 wird
folgender neuer Absatz 6 angefügt:
„(6) Befristete
Angestelltenverhältnisse, die seit dem 23. Februar 2002 und die nach dem Inhalt
des Arbeitsvertrages im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur
begründet worden sind, werden binnen eines Monats mit dem Einverständnis der
Angestellten oder des Angestellten so umgestellt, dass sie die dienstrechtliche
Stellung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors erhalten. Im Falle
der Umstellung des Angestelltenverhältnisses nach Satz 1 wird die Zeit, die
diese Angestellten im Vorgriff auf die Einführung der Juniorprofessur
beschäftigt waren, auf die Dauer des privatrechtlichen
Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 49 b Abs. 2 Hochschulgesetz angerechnet.“
98. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
gefasst:
„(1) In Gremien mit
Entscheidungsbefugnissen in universitären Angelegenheiten, die Forschung, Kunst
und Lehre oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
unmittelbar berühren, verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die nicht ausschließlich in Fachhochschulstudiengängen tätig sind und nicht
gemäß § 122 Abs. 2 des Universitätsgesetzes in seiner vor dem 1. Januar 1990
geltenden Fassung übernommen worden sind, über die Mehrheit der Stimmen.”
b) In Absatz 2 werden die Wörter
„Professorinnen und Professoren“ durch die Wörter „Hochschullehrerinnen und
Hochschullehrer“ ersetzt.
99. § 122 wird aufgehoben.
100. § 123 wird aufgehoben.
101.§ 124 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der
folgende neue Absatz 2 eingefügt; die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu
neuen Absätzen 3 und 4.
„(2) Vor jeder Berufung in ein
Professorenamt in evangelischer oder katholischer Theologie ist die Zustimmung
der jeweils zuständigen Kirche über das Ministerium herbeizuführen. Die Absetzung
und die Umwidmung einer Professur in evangelischer oder katholischer Theologie
bedarf der Zustimmung des Ministeriums.“
b) An den neuen Absatz 4 wird
der folgende neue Absatz 5 angefügt:
„(5) Rechte und Pflichten, die
sich aus Vereinbarungen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der
Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den
Studiengängen der Kirchenmusik bleiben unberührt.“
102. § 126 wird wie folgt geändert:
a) In § 126 Abs. 2 werden die
Wörter „Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung“
ersetzt durch die Wörter „Ministerium für Wissenschaft und Forschung“.
b) An Absatz 2 wird folgender
neuer Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Amtshandlungen des Ministeriums können Gebühren
erhoben werden. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Gebührentatbestände festzulegen und die Gebührensätze zu bestimmen. Die §§ 3
bis 6, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden
entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts
anderes bestimmt ist.“
103. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 127
Berichtspflicht; Fortgeltung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum
Ende des Jahres 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit das Gesetz über die Fachhochschulen für den
öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz
öffentlicher Dienst - FHGöD) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, ber. S. 644), auf
Vorschriften des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), und des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande
Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz - FHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590, berichtigt 644), verweist, gelten
diese Vorschriften fort.“
223
Artikel 2
Aufhebung des Kunsthochschulgesetzes
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die
Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG)
vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), außer Kraft.
223
Artikel 3
Aufhebung des
Hochschulbibliotheksgebührengesetzes
Mit dem In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes tritt das Hochschulbibliotheksgebührengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (GV. NRW. S. 71) außer Kraft.
223
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes zur Einführung
von Studienkonten und zur Erhebung
von Hochschulgebühren (Studienkonten- und
-finanzierungsgesetz – StKFG)
Das Gesetz zur Einführung von
Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und
-finanzierungsgesetz – StKFG) vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) wird wie
folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt gefasst:
„Anlässlich
1. der Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des
Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die
Verleihung eines akademischen Grades,
2. der verspätet beantragten Einschreibung oder Rückmeldung, des
verspäteten Belegens, der nachträglichen Änderung des Belegens sowie der
verspäteten Beitrags- oder Gebührenzahlung
wird eine Gebühr erhoben.“
2. In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „einem
weiterbildenden Studium“ durch die Wörter „Weiterbildung“ ersetzt.
3. § 15 Abs. 3 wird aufgehoben.
4. An § 15 wird folgender § 16 angefügt:
„§ 16
Befristung
Dieses Gesetz ist befristet bis zum 31. Dezember 2010.“
2030
Artikel 5
Änderung des
Beamtengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG)
Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz -
LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt XIII 3. wie folgt
gefasst:
„3.
Juniorprofessoren
203“.
2. Es werden folgende Überschriften eingefügt:
Zu § 199 „Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes“.
Zu § 200 „Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub“.
Zu § 201 „Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses“.
Zu § 202 „Sonderregelungen“.
Zu § 206 „Nebentätigkeit“.
Zu § 207 „Verwaltungsverordnungen“.
Zu § 223 „Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamten“.
Zu § 224 „Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung“.
3. § 199 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Hochschuldozenten,
wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten,
Oberingenieure“ durch das Wort „Juniorprofessoren“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Professoren“ die
Wörter „sowie Juniorprofessoren“ eingefügt.
4. In § 200 Abs. 1 werden die Wörter „Hochschuldozenten, wissenschaftliche
und künstlerische Assistenten, Oberassistenten oder Oberingenieure“ durch die
Wörter „Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter“
ersetzt.
5. § 201 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Urlaub für eine wissenschaftliche oder künstlerische
Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland
durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder
Weiterbildung,“.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und
5.
dd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach den Regelungen
über die Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über den Mutterschutz
in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.“
b) Die Sätze 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der
Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4
Nr. 1 bis 3 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht
überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 dürfen
insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach
Satz 4 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen,
insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.“
6. In § 202 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ernennung“ die Wörter „zum
Präsidenten oder“ eingefügt.
7. Zu Abschnitt XIII 3. wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„3.
Juniorprofessoren“.
8. § 203 wird wie folgt gefasst:
„§ 203
Juniorprofessoren
(1) Die Juniorprofessoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 49b Abs. 1 des Gesetzes über die
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende
Verlängerung gilt § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute
Berufung als Juniorprofessor ist ausgeschlossen. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet
keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.
(2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand, die
Probezeit und die Arbeitszeit sind auf die Juniorprofessoren nicht anzuwenden.
§ 202 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.“
9. §§ 203a und 204 werden aufgehoben.
10. In § 206 Abs. 1 werden nach dem Wort „Professoren“ die Wörter „sowie
Juniorprofessoren“ eingefügt.
11. In § 223 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf die Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen
Assistenten, Oberassistenten sowie Oberingenieure finden die sie betreffenden
Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Hochschulreform geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“
12. § 224 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Entpflichtung der nach § 119 des Gesetzes über die
wissenschaftlichen Hochschulen übergeleiteten ordentlichen Professoren gilt §
202 Abs. 4 entsprechend. Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2008
befristet.“
2035
Artikel 6
Änderung des
Personalvertretungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
– Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG –
Das Personalvertretungsgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen – Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG – vom
3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 5 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Hochschullehrer, wissenschaftliche, künstlerische und studentische
Hilfskräfte, Lehrbeauftragte, das in § 120 Abs. 4 bis 6 HG genannte Personal
sowie die nach § 120 Abs. 1 HG nicht übernommenen Hochschullehrer,
Fachhochschullehrer und wissenschaftliche Assistenten und entsprechende
Angestellte an den Hochschulen,“.
2. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts des Zehnten Kapitels wird wie
folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Hochschulen“.
3. § 110 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Dozenten nach § 20 FHGöD, wissenschaftliche und künstlerische
Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie nach § 120 Abs. 1 HG nicht
übernommene Beamte und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, soweit sie
nicht nach § 5 Abs. 5 Buchstabe a von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen
sind, gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11 insoweit, als in
diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.“
4. An § 111 wird folgender § 111a angefügt:
„§ 111a
Im Rahmen der Besprechungen nach § 63 unterrichtet die Kanzlerin oder der
Kanzler den Personalrat sowie die Rektorin oder der Rektor den Personalrat nach
§ 111 Abs. 1 zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und wirtschaftliche
Entwicklung.“
2031
Artikel
7
Änderung
des Gesetzes
zur Gleichstellung von Frauen und Männern
für das Land Nordrhein Westfalen
(Landesgleichstellungsgesetz -LGG)
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz -LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Professuren“ die Wörter „sowie
Juniorprofessuren“ eingefügt.
2. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche und
künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis sowie
für wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte gilt als
zuständige Dienststelle der Fachbereich oder die Einheit gemäß § 25a HG. Soweit
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt
werden sollen, werden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im
Beamtenverhältnis in die Berechnung nach Absatz 1 einbezogen. Die
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter derselben Vergütungsgruppe, die wissenschaftlichen und
künstlerischen Hilfskräfte und die studentischen Hilfskräfte gelten jeweils als
eine Gruppe der Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer.“
315
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes
über die juristischen Prüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst
(Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Das Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen
Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe beamtete oder
angestellte hauptamtliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie
außerplanmäßige Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaft;“.
2. In § 40 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz „(§ 42 Abs. 3 GVG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 142 Abs. 3 GVG)“ ersetzt.
3. In der Überschrift zu § 43 wird das Wort „Arbeitgemeinschaften“ durch das Wort „Arbeitsgemeinschaften“
ersetzt.
4. § 51 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.
223
Artikel 9
Änderung des
Gesetzes
zur Errichtung der Universität Duisburg- Essen
und zur Umwandlung der Gesamthochschulen
Artikel 1 des Gesetzes zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und
zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644)
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf Vorschlag der Gründungsrektorin oder des Gründungsrektors wählt
der Gründungssenat gem. § 6 unverzüglich je zwei Mitglieder der aufgelösten
Hochschulen aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der
Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Gründungsprorektorinnen
und Gründungsprorektoren. Bis zu ihrer Wahl bestellt die Gründungsrektorin oder
der Gründungsrektor unverzüglich jeweils eine vorläufige Gründungsprorektorin
oder einen vorläufigen Gründungsprorektor aus dem Kreis der Professorinnen und
Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
der aufgelösten Hochschulen als Mitglieder des vorläufigen Gründungsrektorats.“
2. § 9 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Stimmberechtigte Mitglieder sind jeweils drei Vertreterinnen oder
Vertreter aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe
der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und jeweils zwei Vertreterinnen
und Vertreter der übrigen Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 HG aus den
Gleichstellungskommissionen der aufgelösten Hochschulen.“
3. An § 15 wird folgender § 16 angefügt:
„§ 16
Berichtspflicht
Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem
Landtag bis zum 31. Dezember 2010.“
223
Artikel 10
Änderung des
Gesetzes
über die Ausbildung für Lehrämter
an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
In § 17 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an
öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413),
werden die Wörter „Professorinnen und Professoren“ durch die Wörter
„Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer“ ersetzt.
20302
223
Artikel 11
Änderung von
Rechtsverordnungen
1. Die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und
Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 30. August 1999 (GV. NRW. S. 518), geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2004 (GV. NRW. S. 120), wird wie folgt geändert:
a) § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren:
4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten
Anstellungsphase und 5 Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten
Anstellungsphase“.
bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 14 werden Nummern 5 bis
15.
cc) In der neuen Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 8“
durch die Wörter „Nummer 9“ ersetzt.
dd) In der neuen Nummer 11 werden die Wörter „Nummer 11“
durch die Wörter „Nummer 12“ ersetzt.
b) In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „§ 46 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe b HG“ durch die Wörter „§ 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des
Hochschulgesetzes in der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung“ ersetzt.
c) In § 3 Abs. 4 erhalten die Sätze 3 bis 5 folgende
Fassung:
„Nehmen Angestellte aufgrund vertraglicher Vereinbarung
die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 11 bis
13 genannten Beamtinnen oder Beamten ist ihre Lehrverpflichtung entsprechend
festzusetzen. Bei Angestellten, mit denen die entsprechende Anwendung der für
die Beamtinnen oder Beamten jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit
vereinbart ist und die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen
Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14
und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten ist die Lehrverpflichtung ebenfalls
entsprechend festzusetzen. Bei den übrigen Angestellten, die aufgrund
vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz
1 Nr. 5 und 6, 8 bis 10 sowie 14 und 15 genannten Beamtinnen oder Beamten, ist
die Lehrverpflichtung jeweils entsprechend der für diese Beamtinnen oder
Beamten nach dieser Verordnung in seiner vor dem 15. August 2004 geltenden
Fassung vorgesehenen Lehrverpflichtung festzusetzen.“
d) In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist der“
die Wörter „Präsidentin oder dem Präsidenten oder der“ eingefügt.
e) In § 4 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort
„Fachhochschulstudiengängen“ durch die Wörter „entsprechenden Studiengängen“
ersetzt.
2. § 30 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung -LPO-) vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182) wird wie
folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Professorinnen
oder Professoren“ durch die Wörter „Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer“
ersetzt. In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Professorinnen oder Professoren“
durch die Wörter „Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Nr. 1 werden die Wörter „Professorinnen
oder Professoren“ durch die Wörter „Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer“
ersetzt.
3. Die auf Nummer 1 und 2 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage
durch Rechtsverordnung geändert werden.
223
Artikel 12
Aufhebung und
Feststellung
der Aufhebung von Rechtsverordnungen
1. Folgende Rechtsverordnungen werden aufgehoben:
a) Die Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß
eines Kunsthochschulstudiengangs zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung
dieser Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.VO - KunstH)
vom 3. September 1990 (GV. NRW. S. 554), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1992 (GV. NRW. S. 274),
b) die Verordnung zu
quantitativen Eckdaten für Studium und Prüfungen in Fachhochschulstudiengängen
(Eckdatenverordnung Fachhochschulen - EckVO-FH) vom 17. März 1994 (GV. NRW. S. 138)
sowie
c) die Verordnung zu
quantitativen Eckdaten für Studium und Prüfungen in universitären Studiengängen
(Eckdatenverordnung Universitäten - EckVO-U) vom 17. März 1994 (GV. NRW. S. 139).
2. Folgende Rechtsverordnungen sind aufgehoben:
a) Die Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß
eines Fachhochschulstudiengangs zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung
der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.VO-FH) vom 22.
Juni 1988 (GV. NRW. S. 318), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 1990 (GV. NRW. S. 436),
b) die Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß
eines wissenschaftlichen Studiengangs zu verleihenden Magistergrade und die
Zuordnung der Magistergrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen
(Mag.VO-WissH) vom 2. Juni 1992 (GV. NRW. S. 274) sowie
c) die Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß
eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule zu verleihenden
Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und
Studiengängen (Dipl.-VO-WissH) vom 7. November 1992 (GV. NRW. S. 453).
Artikel 13
Einschreibung
in Diplom- und andere Studiengänge
1. Zum und ab dem Wintersemester 2007/2008 werden in den Studiengängen, die
zu einem Diplomgrad, einem Magistergrad oder einem sonstigen Grad im Sinne des
§ 96 Abs. 1 Satz 3 führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen. Zur
Sicherung der Hochschulplanung des Landes bestimmt das Ministerium für
Wissenschaft und Forschung insbesondere zum Verfahren der Umstellung das Nähere
durch Rechtsverordnung. Diese kann Ausnahmen für die Grade vorsehen, mit denen
künstlerische Studiengänge abgeschlossen werden. In der Rechtsverordnung wird
auch der Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem das Studium in den Studiengängen nach
Satz 1 abgeschlossen sein muss.
2. Die durch Artikel 1 Nr. 80 Buchstabe c Satz 1 erfolgende Änderung des §
96 Abs. 2 Satz 1 HG gilt erst ab dem in der Rechtsverordnung nach Nummer 1 Satz
2 bestimmten Zeitpunkt.
Artikel 14
Übergangsregelungen,
In-Kraft-Treten
1. Auf Habilitandinnen und Habilitanden, deren Habilitationsverfahren vor
dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes förmlich begonnen wurde, findet § 98 des
Hochschulgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden
Fassung weiterhin Anwendung.
2. Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden
Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge gilt § 88 Abs. 1 HG in der Fassung
des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) sowie § 41 Abs. 1 KunstHG vom
20. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), in Verbindung mit § 87 WissHG vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 1992 (GV. NRW. S. 124),
fort.
3. Die vom Ministerium zur Zeit des
In-Kraft-Tretens des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (GV. NRW. 2003 S. 36) als Weiterbildungsstudiengang im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 5 HG in der
Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644) genehmigten
Studiengänge sind jeweils ein weiterbildender Studiengang im Sinne des § 90
Abs. 3 HG in der Fassung dieses Gesetzes.
4. Bildungseinrichtungen im Sinne § 118 Abs. 2 Satz 2 HG, die sich bis zum
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem
sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnet haben, können mit
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nur betrieben werden, wenn sie nach Maßgabe der
§§ 113 bis 116 HG staatlich anerkannt sind oder wenn sie sich nicht mehr im
Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs.
1 HG bezeichnen. Kommt eine Einrichtung nach Satz 1 einer Aufforderung des
Ministeriums nicht nach, im Rechtsverkehr die Bezeichnung als Hochschule oder
mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG zu unterlassen, gilt § 118
Abs. 3 HG entsprechend.
5. Folgen der Neuordnung der
Standorte der Musikhochschulen:
a) Beantragt ein Studierender, der bisher an der
Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben war, die
Einschreibung an einer anderen Musikhochschule des Landes, so ist eine
Eignungsfeststellungsprüfung nicht erforderlich, wenn sein bisheriger Lehrender
im künstlerischen Hauptfach an dieser Musikhochschule tätig ist. Studierende,
die bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben
waren, sind im Falle eines Wechsels an eine andere Musikhochschule des Landes
hinsichtlich des Studiums und der Prüfungen so zu stellen, als wenn sie ihre
Studien - und Prüfungsleistungen an der Abteilung Dortmund der Musikhochschule
Detmold absolviert hätten. Das Nähere regeln die Studien- und Prüfungsordnungen
der aufnehmenden Hochschulen. Für Studierende, die zum Zeitpunkt der Auflösung
der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold dort eingeschrieben
waren und Mitglieder der Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet geworden sind, gilt
Satz 2 entsprechend.
b) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und
Mittel der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold an die
Universität Münster sowie Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung
Dortmund der Hochschule für Musik Detmold an andere Hochschulen nach den
einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen.
6. Hochschulordnungen, Prüfungsordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger:
a) Die Ordnungen der Hochschule sind unverzüglich den
Bestimmungen dieses Gesetzes und des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses
Gesetzes anzupassen. Sie treten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz oder dem Hochschulgesetz in der Fassung
dieses Gesetzes widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
und des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange
die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz
ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen
werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende
Regelungen erlassen.
b) Für die Kunsthochschulen gilt folgendes: Staatliche
Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort. Die
Neubildung der Gremien und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger auf der Grundlage des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses
Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen
Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die im Hochschulgesetz in der
Fassung dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre
regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert; Studierende werden
nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Bis zur Bildung des erweiterten
Senats nimmt der Senat dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Bestimmung der
Grundordnung, dass ein Präsidium die Hochschule leitet, wird erst mit Ablauf
der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam.
7. Berufungsvereinbarungen:
Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung
der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen der
Regelungen über das Hochschulpersonal betroffen sind, sind sie unter
angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen
Rechtslage anzupassen.
8. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes
Nordrhein-Westfalen kann den Wortlaut des Hochschulgesetzes in der vom
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und
Verordnungsblatt bekannt machen.
9. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 13 dieses
Gesetzes tritt zum 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Düsseldorf, den 30. November 2004
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Dr. Michael V e s p e r
(L. S.)
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore K r a f t
GV. NRW. 2004 S. 752