Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 46 vom 23.12.2004 Seite 775 bis 788
Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungs- beschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG) |
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Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungs- beschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG)
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Gesetz
über die Durchführung von
Auswahlverfahren in bundesweit zulassungs-
beschränkten Studiengängen
(Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG)
Vom
14. Dezember 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Gesetz
über die Durchführung von
Auswahlverfahren in bundesweit zulassungs-
beschränkten Studiengängen
(Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG)
Inhaltsübersicht
Artikel 1 |
Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit
zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz – AuswVfG) |
Artikel 2 |
Änderung des zweiten Gesetzes über die
Zulassung zum Hochschulstudium (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) |
Artikel 3 |
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht |
Artikel 1
Gesetz
über die Durchführung von
Auswahlverfahren in bundesweit zulassungs-
beschränkten Studiengängen
(Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG)
§ 1
Ortswünsche
(1) Bei den Bewerbungen für die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 1
und Nummer 3 Hochschulrahmengesetz sind jeweils mindestens ein Studienort und
höchstens sechs Studienorte in einer Rangliste anzugeben.
(2) Bei den Bewerbungen für die Studienplätze in den übrigen durch die
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zu vergebenden Quoten,
insbesondere gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 2 Hochschulrahmengesetz, sind gewünschte
Studienorte ohne Begrenzung in einer Rangliste anzugeben.
§ 2
Auswahlverfahren
(1) Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3
Nummer 3 Hochschulrahmengesetz (Auswahlverfahren der Hochschulen)
a) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27
Hochschulrahmengesetz,
b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation
nach § 27 Hochschulrahmengesetz, die über die fachspezifische Eignung Auskunft
geben,
c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen
Studierfähigkeitstests,
d) nach der Art einer Berufsausbildung, Berufstätigkeit
oder ehrenamtlichen Tätigkeit,
e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule
durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss
über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die
Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie
zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen
soll,
f) aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den
Buchstaben a bis e.
(2) Bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation
nach § 27 Hochschulrahmengesetz ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
§ 3
Satzungsermächtigung
Die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen regeln diese
durch Satzung, die dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen
ist.
Artikel 2
Änderung des zweiten
Gesetzes
über die Zulassung zum Hochschulstudium
(Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993)
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium
(Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird um folgenden
Satz 3 ergänzt:
„Satz 2 gilt nicht in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen.“
Artikel 3
In-Kraft-Treten,
Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 1, §§ 1 und 2 und
Artikel 2 sind erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2005/06
anzuwenden.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2010
über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.
Düsseldorf, den 14. Dezember 2004
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
Hannelore K r a f t
GV. NRW. 2004 S. 785