Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 46 vom 23.12.2004 Seite 775 bis 788

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel)
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel)

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Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel)

Vom 7. Dezember 2004

Aufgrund des § 43 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 568) in der geltenden Fassung verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

Artikel I

Die Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel) vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823) wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Auf die Unterrichtungspflicht gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 wird hingewiesen.“

2. In § 14 Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort „vorzunehmen“ das Komma gestrichen und die Wörter „sowie Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,“ angefügt.

3. In § 14 Abs. 2 Nr. 26 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:

„27. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Kalk auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen,

28. gewerbliche Tätigkeiten aufzunehmen,

29. Flächen innerhalb der Prozessschutzzone zu bewirtschaften.“

4. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „des Nationalparks“ das Komma gestrichen und die Wörter „und seiner Einrichtungen,“ angefügt.

5. In § 20 Abs. 1 wird nach den Wörtern „Kreis der regionalen Fischereiverbände“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft mbH Nordeifel (WAG)“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:

„- des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.“

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 7. Dezember 2004

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2004 S. 786