Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 29.12.2004 Seite 805 bis 828

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
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Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

203012

Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen

Vom 21. Dezember 2004

Aufgrund des § 187 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752 ), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2001 (GV. NRW. S. 84), wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält folgende Bezeichnung:

„Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung der Polizei – LVOPol)“.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Abschnitt „I. Gemeinsame Vorschriften“ wird nach „§ 8 Beförderung“ folgende neue Überschrift eingefügt:

„§ 8a Dienstzeiten“.

b) Im Abschnitt „IV Laufbahnabschnitt III“ erhält § 20 die neue Überschrift „Auswahlverfahren“, § 21 die neue Überschrift „Zulassung zur Ausbildung“, § 22 die neue Überschrift „Ausbildung, Förderphase und III. Fachprüfung“, § 23 Ausbildung, III. Fachprüfung wird aufgehoben.

c) Im Abschnitt V „Ergänzende Vorschriften“ erhalten die bisherigen Paragrafen „24 bis 26“ die Nummerierung „23 bis 25“.

d) Im Abschnitt VI “Übergangs- und Schlussvorschriften“ wird § 27 Abs. 2 und 3 aufgehoben. § 27 Abs. 1 bleibt bestehen und trägt als § 26 die Überschrift „Übernahme von Führungsfunktionen“. § 29 wird aufgehoben. § 30 wird zu § 28 und erhält die neue Überschrift „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 werden die Wörter „Direktorin der Bereitschaftspolizei/Direktor der Bereitschaftspolizei“ ersetzt durch die Wörter „Direktorin des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei/Direktor des Instituts für Aus- und Fortbildung der Polizei.“

4. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „6“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

„War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 2 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.“

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.“

c) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.

6. In § 7 Abs. 3 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „Lebenspartner“, eingefügt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „nach“ die Wörter „einer Dienstzeit von“ eingefügt; in Absatz 1 Nr. 1 wird dieZahl „7“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „ einer Dienstzeit von“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „nach“ die Wörter „ einer Dienstzeit von“ eingefügt.

d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Abweichend von Absatz 7 Nr. 1 ist eine Beförderung zulässig, wenn die Anstellung nach § 7 Abs. 2 oder 3 vorgezogen worden ist. Abweichend von Absatz 7 Nr. 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung zulässig, soweit ausgleichsfähige Verzögerungen nach § 7 Abs. 2 oder 3 bei der Anstellung nicht ausgeglichen wurden. Arbeitsplatzschutzgesetz und Zivildienstgesetz bleiben unberührt.“

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

8. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

㤠8a
Dienstzeiten

(1) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder mit Ausnahme von § 19 für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung.

(2) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge ab der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe gelten nicht als Dienstzeiten. Anzurechnen sind

1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung vom Innenministerium mit Zustimmung des Finanzministeriums festgestellt worden ist,

2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer erteilt wurde,

3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde,

4. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren, Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder; eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach Halbsatz 1 nicht entgegen. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3 und § 7 Abs. 2 und 3 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.“

9. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Zahl „2“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

10. Die §§ 19 bis 22 werden wie folgt gefasst:

㤠19
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III des Polizeivollzugsdienstes können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Ausbildung an der Fachhochschule abgeleistet haben, wenn sie

1. sich nach der II. Fachprüfung mindestens sechs Jahre bewährt haben und die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder Einrichtung eine Teilnahme am Auswahlverfahren befürwortet, weil sie nach ihrer Persönlichkeit für den höheren Polizeivollzugsdienst geeignet erscheinen,

2. das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet und

3. am Auswahlverfahren (§ 20) erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Bei der Berechnung der Bewährungszeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte zählen entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung; die Anrechnung nach Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Für Beamtinnen sind die Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes und Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder bis zu zwei Jahren auf die Bewährungszeit nach Absatz 1 anzurechnen; eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit während der Beurlaubung steht einer Anrechnung nach Halbsatz 1 nicht entgegen. Für Beamte gelten diese Regelungen bei tatsächlicher Kindesbetreuung entsprechend.

Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und Satz 2 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Der Ausgleich von Verzögerungen nach dieser Vorschrift und der Ausgleich nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 dürfen zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

(4) Von Absatz 1 Nr. 2 kann das Innenministerium Ausnahmen bis zu einer Überschreitung von fünf Jahren zulassen, wenn eine Zulassung unter Einhaltung der Höchstaltersgrenze aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht möglich war. Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet das Innenministerium vor dem Auswahlverfahren. Hat eine Bewerberin die in Absatz 1 Nr. 2 festgelegte Höchstaltersgrenze wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder überschritten, wird die Höchstaltersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um fünf Jahre hinausgeschoben. Satz 2 gilt entsprechend für Beamte bei tatsächlicher Kindesbetreuung. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Die Altersgrenze darf bei Verzögerungen nach den Sätzen 1 bis 3 insgesamt höchstens um fünf Jahre überschritten werden.

§ 20
Auswahlverfahren

(1) Die Bewerbungstermine für die Teilnahme am Auswahlverfahren werden vom Innenministerium bestimmt.

(2) Erfüllen die Bewerberinnen und Bewerber die in § 19 Abs. 1 festgelegten Zulassungsvoraussetzungen oder kann ihnen die erforderliche Ausnahme gemäß § 19 Abs. 4 erteilt werden, legt der Dienstvorgesetzte die Bewerbungen um Zulassung zum Laufbahnabschnitt III dem Innenministerium vor. Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, weist der Dienstvorgesetzte schriftlich zurück

(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber für eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III geeignet sind. Eine Auswahlkommission gibt eine Empfehlung zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber ab. Das Nähere regelt das Innenministeriums.

(4) Über die Teilnahme am Auswahlverfahren erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Bescheinigung. Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

(5) Die Beamtinnen und Beamten können das Auswahlverfahren einmal wiederholen, sofern sie am Zulassungstermin das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 21
Zulassung zur Ausbildung

(1) Über die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III entscheidet das Innenministerium im Rahmen des Bedarfs an Beamtinnen und Beamten für den Laufbahnabschnitt III.

(2) Der Stichtag für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (Zulassungstermin) ist der 1.Oktober jeden Jahres. Zu diesem Zeitpunkt müssen die in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Das Innenministerium kann weitere Zulassungstermine bestimmen.

§ 22
Ausbildung, Förderphase und III. Fachprüfung

(1) Die zur Ausbildung zugelassenen Beamtinnen und Beamten haben vor Beginn ihrer Ausbildung eine zweijährige Förderphase erfolgreich zu durchlaufen. Die Förderphase dient der Vermittlung eines umfassenden Einblicks in das polizeiliche Aufgabenspektrum. Sie gliedert sich in Theoriemodule und Praxisabschnitte bei Polizeibehörden, Polizeieinrichtungen und bei einer Aufsichtsbehörde. Die erfolgreiche Teilnahme an den einzelnen Teilen der Förderphase kann von der Erbringung von Leistungsnachweisen abhängig gemacht werden.

Das Nähere regelt das Innenministerium.

(2) Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III dauert mindestens zwei Jahre, sie endet mit der III. Fachprüfung an der Polizei-Führungsakademie.

(3) Wenn sich die Beamtin oder der Beamte während der Förderphase oder während der Ausbildung als ungeeignet erweist, kann die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III widerrufen werden.“

11. § 23 wird aufgehoben.

12. § 27 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben. § 27 Abs. 1 wird der neue § 26.

13. § 29 wird aufgehoben.

14. Der neue § 26 wird wie folgt gefasst:

㤠26
Übernahme von Führungsaufgaben

Beamtinnen und Beamten, die vor In-Kraft-Treten der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 die II. Fachprüfung abgelegt haben oder zum Aufstieg in den gehobenen Dienst (Laufbahnabschnitt II) zugelassen worden sind, können abweichend von § 25 Abs. 2 mit Führungsaufgaben innerhalb des Laufbahnabschnittes II betraut werden.“

15. Der neue § 27 wird wie folgt gefasst:

㤠27
Zulassung von Beamtinnen und Beamten zum Aufstieg
in den Laufbahnabschnitt III

Beamtinnen und Beamte, die das nach § 19 Abs. 1 Nr.1 LVOPol in der am 31. Dezember 2004 gültigen Fassung abzuleistende Jahr abgeschlossen oder bis zum 31. Dezember 2004 begonnen haben und am Auswahlverfahren nach § 20 erfolgreich teilnehmen, können bis zum 1. August 2006 zur Ausbildung zugelassen werden, sofern sie zum Zulassungstermin das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne dass sie die Förderphase nach § 22 Abs. 1 zu durchlaufen haben; § 19 Abs. 4 gilt entsprechend.

Für diese Beamtinnen und Beamten ist eine Befürwortung zur Zulassung durch die Leiterin oder den Leiter der Behörde oder Einrichtung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 nicht erforderlich.“

16. Der bisherige § 30 wird der neue § 28.

Der neue § 28 wird wie folgt gefasst:

„Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Düsseldorf, den 21. Dezember 2004

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2004 S. 823