Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 48 vom 29.12.2004 Seite 805 bis 828
Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
20340
Verordnung
zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen
im Geschäftsbereich des Justizministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom
16. Dezember 2004
Aufgrund
der §§ 17 Abs. 5 Satz 2, 76 Abs. 5 und 81 Satz 2 des Disziplinargesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624)
wird verordnet:
§ 1
Zu dienstvorgesetzten Stellen zur Ausübung von
Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 17
Abs. 5 Satz 1 LDG NRW ergibt:
1.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten
des Oberverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte,
2.
die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte, der
Landgerichte und der Amtsgerichte für die Richterinnen und Richter und
Beamtinnen und Beamten, ferner die Generalstaatsanwältinnen oder die Generalstaatsanwälte
und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden Oberstaatsanwälte
(als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft) für die Beamtinnen und
Beamten und die Richterinnen/Richter auf Probe sowie die Direktorinnen oder die
Direktoren der Amtsgerichte für die Beamtinnen und Beamten, die gemäß den §§ 14
und 15 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20.
März 1935 (RGS. NRW. S. 99), geändert durch Gesetz vom 24. Februar 1970 (GV. NRW. S. 168), ihrer Dienstaufsicht unterstehen,
3.
die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der
Landgerichte für die an den Gnadenstellen ihres Bezirks zu Gnadenbeauftragten
bestellten Richterinnen und Richter und die bei den Gnadenstellen tätigen
Beamtinnen und Beamten, die Generalstaatsanwältinnen oder die
Generalstaatsanwälte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder die Leitenden
Oberstaatsanwälte (als Leiterinnen oder Leiter einer Staatsanwaltschaft) für
die zu Gnadenbeauftragten in ihrem Bezirk bestellten Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte,
4.
die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der
Landgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten der
Wiedergutmachungsämter ihres Bezirks,
5.
die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der
Landgerichte für die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter und die zur Einführungszeit für den
gehobenen Justizdienst zugelassenen Beamtinnen und Beamten des mittleren
Justizdienstes während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten
Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens,
6.
die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte und der
Landgerichte für die Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter und die zur Einführungszeit für den
mittleren Justizdienst zugelassenen Beamtinnen und Beamten des einfachen
Justizdienstes während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten
Einführungszeit sowie während des Prüfungsverfahrens,
7.
die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und der
Finanzgerichte für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten
ihrer Gerichte,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen für die Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten
des Landessozialgerichts und der Sozialgerichte,
9.
die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte für die
Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamten der Landesarbeitsgerichte
und der Arbeitsgerichte ihres Bezirks,
10.
die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Sozialgerichte für die Richterinnen
und Richter und Beamtinnen und Beamten ihrer Gerichte,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes
Nordrhein-Westfalen für die Beamtinnen und Beamten des
Landesjustizvollzugsamtes sowie der Justizvollzugsanstalten und
Jugendarrestanstalten,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes
Nordrhein-Westfalen für die Regierungsinspektoranwärterinnen
und -anwärter und die zur Einführungszeit für den gehobenen Vollzugs- und
Verwaltungsdienst zugelassenen Beamtinnen und Beamten des mittleren
Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten, des allgemeinen
Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten während des
gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten Einführungszeit einschließlich
des Prüfungsverfahrens,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes
Nordrhein-Westfalen für die Regierungssekretäranwärterinnen
und -anwärter, die Justizvollzugsobersekretäranwärterinnen
und -anwärter und die Oberwerkmeisteranwärterinnen und -anwärter, für die zur
Unterweisung in den Aufgaben des mittleren Verwaltungsdienstes bei
Justizvollzugsanstalten zugelassenen Beamtinnen und Beamten des allgemeinen
Vollzugsdienstes und des Werkdienstes sowie für die zur Einführungszeit für den
allgemeinen Vollzugsdienst zugelassenen Beamtinnen und Beamten des einfachen
Justizdienstes während des gesamten Vorbereitungsdienstes bzw. der gesamten
Einführungs- oder Unterweisungszeit einschließlich des Prüfungsverfahrens,
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes
Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten
und Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer der Justizvollzugsschule
Nordrhein-Westfalen,
15.
die Leiterinnen und die Leiter der Justizvollzugs- und der
Jugendarrestanstalten für die Beamtinnen und Beamten ihrer Anstalt,
16.
die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege
Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlich Lehrenden und hauptamtlichen
Lehrbeauftragten, die Beamtinnen und Beamten der Fachhochschule sowie die
Studierenden und Gasthörerinnen und Gasthörer während der
fachwissenschaftlichen Studien einschließlich der Zeiten, in denen die
Aufsichtsarbeiten geschrieben werden,
17.
die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz
Nordrhein-Westfalen für die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten
sowie Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer des Ausbildungszentrums,
18.
die Leiterin oder den Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen für
die hauptamtlichen Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamten und Lehrgangsteilnehmerinnen
und Lehrgangsteilnehmer,
19.
die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes
Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - für die Beamtinnen und
Beamten der Justizakademie.
§ 2
Nach
§ 76 Abs. 5 LDG NRW übertrage ich die Befugnis zur Entscheidung über die
Zahlung oder Entziehung des Unterhaltsbeitrags, jeweils für ihren
Geschäftsbereich,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,
den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen,
der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,
der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und
der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -.
§ 3
Nach § 81 Satz 2 LDG NRW übertrage ich die Ausübung der Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, jeweils für ihren Geschäftsbereich,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,
den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen,
der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,
der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und
der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 5. April 1979 (GV. NRW. S. 282), geändert durch Verordnung vom 18. November 1998 (GV. NRW. S. 686), außer Kraft. Ferner tritt gleichzeitig die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 6. Mai 1971 (GV. NRW. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 679), für meinen Geschäftsbereich außer Kraft.
Düsseldorf, den 16. Dezember 2004
Der
Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang G e r h a r d s
GV. NRW. 2004 S. 825