Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 16.2.2004 Seite 79 bis 94
Gesetz über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen (Wahlkreisgesetz) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen (Wahlkreisgesetz)
1110
Gesetz
über die Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum
Landtag Nordrhein-Westfalen
(Wahlkreisgesetz)
Vom
3. Februar 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
über die Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum
Landtag Nordrhein-Westfalen
(Wahlkreisgesetz)
(1) Die 128 Wahlkreise, in die das
Land für die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen einzuteilen ist, werden wie
folgt benannt und abgegrenzt:
(2) Soweit bei der Einteilung der
Wahlkreise in Absatz 1 auf Stadtbezirke, Stadtteile, Ortsteile, Quartiere,
Wahlbezirke, Stimmbezirke oder statistische Bezirke abgestellt ist, gelten
jeweils deren Grenzen nach dem Stande vom 1. Mai 2003. Ändern sich bis 15
Monate vor Ablauf der Wahlperiode Gemeindegrenzen, die zugleich
Wahlkreisgrenzen sind, und werden nicht mehr als 200 Einwohner davon erfasst,
so ändern sich insoweit auch die Wahlkreisgrenzen entsprechend.
§ 2
Das Innenministerium berichtet dem
Landtag innerhalb von 27 Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Landtags über
die Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen und legt dar, ob
und welche Änderungen es im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 3 des
Landeswahlgesetzes für geboten hält.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wahlkreisgesetz vom 24. April 1995 (GV. NRW. S. 364), geändert durch Gesetz vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 66), außer Kraft.
Düsseldorf, den 3. Februar 2004
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Innenminister
Dr.
Fritz B e h r e n s
Anlage zu § 1 (Tabelle)
GV.
NRW. 2004 S. 80