Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 16.2.2004 Seite 79 bis 94
Genehmigung der 27. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Wuppertal |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Genehmigung der 27. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Wuppertal
Genehmigung
der
27. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Wuppertal
Vom
27. Januar 2004
Der Regionalrat des
Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2003 die Aufstellung
der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Wuppertal beschlossen (Kalkabbau Dornap).
Diese Änderung habe ich mit Erlass
vom 27. Januar 2004 - V.2 30.15.02.27 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50),
zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195), im Einvernehmen mit den
fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3 des
Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der
Raumordnung und Landesplanung.
Die 27. Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird beim
Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der
Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde) sowie der Stadt Wuppertal
zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung der Genehmigung
der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des
Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser
Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt
worden sind.
Düsseldorf, den 27. Januar 2004
Der
Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. P i e t r z e n i u k
GV.
NRW. 2004 S. 93