Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 5 vom 16.2.2004 Seite 79 bis 94

Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ GUV-V A 6/7 (bisher GUV 0.5) vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anhang
Anlage Tabelle zu § 2
 

Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ GUV-V A 6/7 (bisher GUV 0.5) vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003

Bekanntmachung
der Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
GUV-V A 6/7 (bisher GUV 0.5)
vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003

 

Vom 11. Dezember 2003

 

Die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2003 folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

 

Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
GUV-V A6/7 (bisher GUV 0.5)
vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003

 

 

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

 

 

Bestellung

§ 2

Bestellung

 

 

Fachkunde von Betriebsärzten

§ 3

Fachkunde von Betriebsärzten

 

 

Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit

§ 4

Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit

 

 

Mitteilungspflicht

§ 5

Mitteilungspflicht (entfällt)

 

 

Fortbildung

§ 6

Fortbildung

 

 

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 7

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

 

 

In-Kraft-Treten

§ 8

In-Kraft-Treten

 

 

Anhang:

Betriebsartenverzeichnis

 

Geltungsbereich

 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des Unfallversicherungsträgers, die zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) ergebenden Pflichten Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Maßgabe des § 2 zu bestellen haben.

 

Bestellung

 

§ 2
Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte sowie Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 3 und § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

 

siehe Tabelle

 

Für die Zuordnung der Betriebe ist das Verzeichnis des Anhangs maßgebend. Nicht in dem Verzeichnis genannte Betriebe sind sinngemäß zuzuordnen.

Der Unternehmer hat die für die einzelnen Betriebsarten errechneten Einsatzzeiten jeweils getrennt für die Betriebsärzte und für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu der für das Unternehmen maßgebenden Gesamteinsatzzeit der Betriebsärzte bzw. der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zusammenzufassen.

 

(2) Werden neben den Versicherten auch Beamte in den in der Tabelle des Absatzes 1 genannten Betrieben beschäftigt, so hat der Unternehmer die im Hinblick auf die Beamten festzusetzende Einsatzzeit bei der Gesamteinsatzzeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berücksichtigen.

 

(3) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Der Unfallversicherungsträger kann ferner im Einzelfall abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

 

(4) Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten, sondern von ermächtigten anderen Ärzten vorgenommen, so können die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeit nach Absatz 1 angerechnet werden, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuzurechnen ist.

 

Fachkunde von Betriebsärzten

 

§ 3
Fachkunde von Betriebsärzten

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

 

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

a) die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder

b) die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“

zu führen.

 

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und

2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 beendet wird.

 

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und

 

2. a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder

b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a oder b eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

 

Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit

 

§ 4
Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Anforderungen genügen. Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 nicht genügen, muss er auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers den Nachweis der Fachkunde erbringen.

 

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

 

(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker oder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

 

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

 

(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.

 

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 bis 4 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteil der Ausbildungsstufe III ist das nachfolgende Rahmenthema:

– Betriebsartenspezifische Aufgaben/Tätigkeiten im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der typischen Organisationsstrukturen.

 

Mitteilungspflicht

 

§ 5
entfällt

 

Fortbildung

 

§ 6
Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen des Unfallversicherungsträgers, zu denen dieser einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

 

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.

 

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

 

§ 7
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

 

In-Kraft-Treten

 

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Unfallverhütungsvorschrift mit 1. und 2. Nachtrag tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.*)

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.**)

Der 3. Nachtrag zu dieser Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als Erster der Bekanntmachung folgt.

 

*)Gilt für die BUK-Mitglieder in den Altbundesländern.

**)Gilt für die BUK-Mitglieder im Beitrittsgebiet.

 

 Düsseldorf, den 17. Dezember 2003

Günter  A n d r e ß

 

 

Genehmigung

 

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift

Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte
für Arbeitssicherheit“
GUV-V A6/7 (bisher GUV 0.5)

wird genehmigt.

Az.:211-8006.15.4.4

 

Düsseldorf, den 9. Januar 2004

 

 

Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P o s t l e r

 

(Siegel)

 

 

Tabelle zu § 2

 

Anhang

 

GV. NRW. 2004 S. 89