Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 6 vom 20.2.2004 Seite 95 bis 106

Gesetz zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen
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Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen

2021
2023
213
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20320

Gesetz
zur Stärkung der regionalen und
interkommunalen Zusammenarbeit der
Städte, Gemeinden und Kreise
in Nordrhein-Westfalen

 

Vom 3. Februar 2004

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Stärkung der regionalen und
interkommunalen Zusammenarbeit der
Städte, Gemeinden und Kreise
in Nordrhein-Westfalen

 

230

Artikel I

 

Änderung des Landesplanungsgesetzes

 

Das Landesplanungsgesetz (LPIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt geändert:

Nach § 10 wird folgender neuer Abschnitt I A eingefügt:

 

„Abschnitt I A
Öffnungsklausel

 

§ 10a
Regionaler Flächennutzungsplan

(1) In verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen können sich mindestens drei benachbarte Gemeinden zur Erstellung eines regionalen Flächennutzungsplanes durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Planungsgemeinschaften zusammenschließen. Der Zusammenschluss ist der Landesregierung anzuzeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen.

 

(2) Die Planungsgemeinschaft trifft die Maßnahmen zur Erarbeitung und Aufstellung des regionalen Flächennutzungsplans nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes für die Gebietsentwicklungspläne und des Baugesetzbuches für den gemeinsamen Flächennutzungsplan. Darüber hinaus beschließt die Planungsgemeinschaft den regionalen Flächennutzungsplan. Mit der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 finden während des Bestehens der Planungsgemeinschaft § 3 Abs. 2 Satz 1, soweit er sich auf die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Aufstellung von Gebietsentwicklungsplänen bezieht, und § 7 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

 

(3) Der regionale Flächennutzungsplan ist als integraler Bestandteil des Gebietsentwicklungsplanes aufzustellen; er baut auf dessen Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt zugleich die Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 Baugesetzbuch. Der regionale Flächennutzungsplan hat den Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu entsprechen.

 

(4) Der regionale Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der Landesplanungsbehörde, die im Einvernehmen mit den anderen fachlich betroffenen obersten Landesbehörden entscheidet. Vor der Genehmigung ist den Regionalräten, auf die sich das Plangebiet bezieht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Genehmigung ist durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der regionale Flächennutzungsplan Ziel der Raumordnung und Landesplanung. § 7 Baugesetzbuch sowie § 19a dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.

 

(5) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des regionalen Flächennutzungsplanes ist nach Maßgabe der §§ 214 bis 215a Baugesetzbuch beachtlich. Fehler bei der Genehmigung oder deren Bekanntmachung sind stets beachtlich.

 

(6) Die Planungsgemeinschaft endet sechs Monate nach der Anzeige oder drei Jahre nach der Genehmigung des regionalen Flächennutzungsplans, sofern keine Planungsaktivitäten der Gemeinschaft erkennbar sind oder durch übereinstimmende Willenserklärung der teilnehmenden Gemeinden zu einem früheren Zeitpunkt. Nach Beendigung der Planungsgemeinschaft finden die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 wieder Anwendung; für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gilt der regionale Flächennutzungsplan als Bauleitplan der einzelnen Gemeinde fort. Die Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen.

 

(7) Zur Ausführung der Absätze 1 bis 6 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags zu regeln:

1. Das Verfahren zur Bildung und Beendigung der Planungsgemeinschaften einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung, und soweit die Verfahrensschritte nicht durch Beschlussfassungen in den jeweiligen kommunalen Vertretungen wahrgenommen werden sollen, die Anzahl der Mitglieder und die Sitzverteilung in der Planungsgemeinschaft, die den Regelungen zur Besetzung von Ausschüssen in Gemeinden entsprechen müssen; diejenigen Fraktionen, auf die bei der Besetzung kein Sitz entfällt, sind berechtigt, anstelle eines beratenden Mitgliedes ein stimmberechtigtes Mitglied in die Planungsgemeinschaft zu entsenden,

2. das Verfahren zur Erarbeitung, Aufstellung, Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschlussfassung, Genehmigung, Bekanntmachung und zu Änderungen des regionalen Flächennutzungsplans,

3. das Nähere zu Form und Inhalt des regionalen Flächennutzungsplans sowie zur Planbindung.

 

§ 10b
Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich; Evaluierungsklausel

(1) § 10a gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die Befugnis zur Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplanes ist räumlich beschränkt auf die Gemeinden des Regionalverbandes Ruhr und die angrenzenden Nachbargemeinden.

 

(2) Die Auswirkungen des § 10a werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, des Regionalverbandes Ruhr und weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den zuständigen Ausschuss des Landtags rechtzeitig vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist über das Ergebnis der Überprüfung.“

 

2023

Artikel II

 

Änderung der Gemeindeordnung

 

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Für die gemeinsame Wahrnehmung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 sowie des § 4 Abs. 5 eröffnet.“

 

b) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Zur Effizienzsteigerung kann eine Gemeinde mit einer benachbarten Gemeinde gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vereinbaren, dass ihr gemäß § 3 Abs. 2 übertragene Aufgaben von der benachbarten Gemeinde übernommen oder für sie durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einer kreisfreien Stadt und einem benachbarten Kreis.

 

(6) Absatz 5 gilt nur, soweit

- Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, oder

- der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, oder

- durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.“

 

2. In § 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Zur Effizienzsteigerung kann eine Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

a) mit einer anderen benachbarten Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt oder mit einer benachbarten kreisfreien Stadt vereinbaren, dass ihr gemäß Absatz 1 übertragene Aufgaben von der benachbarten Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt oder von der benachbarten kreisfreien Stadt übernommen oder für sie durchgeführt werden;

b) mit dem Kreis vereinbaren, dass ihr nach Absatz 1 übertragene Aufgaben vom Kreis übernommen werden.

§ 3 Abs. 6 gilt entsprechend.“

 

2021

Artikel III

 

Änderung der Kreisordnung

 

§ 2 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird als Satz 4 angefügt:

„Für die gemeinsame Wahrnehmung von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist der Anwendungsbereich des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 eröffnet.“

 

2. Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Zur Effizienzsteigerung kann ein Kreis mit einem benachbarten Kreis gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vereinbaren, dass ihm gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 übertragene Aufgaben von dem benachbarten Kreis übernommen oder für ihn durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einem Kreis und einer benachbarten kreisfreien Stadt.

 

(6) Absatz 5 gilt nur, soweit

- Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, oder

- der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, oder

- durch die beabsichtigte Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter nicht unangemessen beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.“

 

213

Artikel IV

 

Änderung des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung

 

Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) wird wir folgt geändert:

In § 1 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit abschließen. Dabei sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen besonders zu berücksichtigen.“

 

2021

Artikel V

 

Gesetz
über den Kommunalverband Ruhrgebiet

 

Das Gesetz über den Kommunalverband Ruhrgebiet (KVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), erhält die Bezeichnung "Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)" und wird wie folgt gefasst:

 

"Inhaltsübersicht

I. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Rechtsform und Sitz

§ 2

Mitgliedschaft

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

II. Abschnitt
Wirkungskreis

§ 4

Aufgaben, Tätigkeiten, Projekte und Planungsleistungen des Verbandes; Überleitung von Projekten der Projekt Ruhr GmbH

§ 5

Verbandsverzeichnis Abfallbeseitigungsanlagen

§ 6

Masterpläne

§ 7

Satzungen, Verbandsordnung

III. Abschnitt
Selbstverwaltung des Verbandes

§ 8

Organe

§ 9

Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

§ 10

Bildung der Verbandsversammlung

§ 11

Einberufung, Zusammentritt und Vorsitz in der Verbandsversammlung; Sitzungen der Verbandsversammlung

§ 12

Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

§ 14

Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Vorstandes

§ 15

Zuständigkeiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, Gliederung der Verbandsverwaltung, gesetzliche Vertretung

§ 16

Geschäftsführerin, Geschäftsführer; Bereichsleiterin, Bereichsleiter; dienstrechtliche Entscheidungen

§ 17

Gleichstellungsbeauftragte

§ 18

Verpflichtungserklärungen

IV. Abschnitt
Finanzierung der Verbandsaufgaben,
Haushalts- und Wirtschaftsführung,
Rechnungsprüfung, wirtschaftliche und
nichtwirtschaftliche Betätigung

§ 19

Finanzierung der Verbandsaufgaben

§ 20

Wirtschaftsführung, Kassen- , Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 21

Beanstandungsrecht

V. Abschnitt
Aufsicht

§ 22

Allgemeine Aufsicht

VI. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 23

Öffentliche Bekanntmachungen

§ 24

Prüfung der Auswirkungen der dem Verband zugewiesenen Pflichtaufgaben

VII. Abschnitt
Überleitungsvorschriften

§ 25

Sicherung der Handlungsfähigkeit des Verbandes

§ 26

Sicherung der neuen Leitungsstruktur - Abberufung der Beigeordneten

§ 27

Beauftragte oder Beauftragter für den Aufbau des Regionalverbandes Ruhr

 

 

 

 

 

1. Abschnitt
Allgemeines

 

§ 1
Rechtsform und Sitz

(1) Die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim a.d. Ruhr und Oberhausen sowie die Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Recklinghausen, Unna und Wesel bilden den Regionalverband Ruhr.

 

(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung durch seine Organe. Er dient dem Gemeinwohl der Region Ruhr.

 

(3) Der Sitz des Verbandes ist Essen. Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung kann eine andere Stadt zum Sitz des Verbandes bestimmt werden.

 

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Verbandes sind die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften sowie die Gebietskörperschaften, die nach Absatz 2 beigetreten sind.

 

(2) Eine kommunale Gebietskörperschaft (kreisfreie Stadt oder Kreis), die an das Gebiet des Verbandes angrenzt, kann dem Verband beitreten. Der Beitritt ist erstmals zum 1. Oktober 2004 auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung und später jeweils zum Beginn einer Wahlperiode möglich. Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Innenministeriums.

 

§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verband kann durch Vereinbarung oder durch Kündigungserklärung einer Mitgliedskörperschaft beendet werden. Die Vereinbarung oder Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Innenministeriums.

 

(2) Die Vereinbarung über den Austritt ist jederzeit auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung zum Ende der laufenden oder zum Ende einer späteren Wahlperiode möglich.

 

(3) Die Kündigung ist erstmals mit einer Frist von einem Jahr zum 1. Oktober 2009, danach innerhalb des ersten Jahres einer Wahlperiode mit Wirkung zum Ende der darauf folgenden Wahlperiode möglich. Über die Kündigung beschließt für die Mitgliedskörperschaft deren Vertretung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Kündigung wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskörperschaft gegenüber dem Verband wirksam.

 

(4) Zur Finanz- und Vermögensauseinandersetzung bei Austrittsvereinbarung oder Kündigung legt die Verbandsordnung die allgemeinen Regeln fest. Diese hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der verbleibenden Mitglieder und den Interessen des ausscheidenden Mitglieds zu gewährleisten.

 

II. Abschnitt
Wirkungskreis

 

§ 4
Aufgaben, Tätigkeiten, Projekte und
Planungsleistungen des Verbandes;
Überleitung von Projekten
der Projekt Ruhr GmbH

(1) Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben):

1. Erstellung und Aktualisierung von Masterplänen gemäß § 6,

2. Trägerschaften, Fortführung und Weiterentwicklung des Emscher Landschaftsparks und der Route der Industriekultur; Inhalt und Umfang der Trägerschaften einschließlich finanzieller Ausgleichsregelungen sind zwischen dem Verband und dem Land bis spätestens zum 31. Dezember 2005 durch Vertrag zu regeln,

3. Sicherung und Weiterentwicklung von Grün-, Wasser-, Wald-, und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes (Verbandsgrünflächen),

4. regionale Wirtschaftsförderung und regionales Standortmarketing einschließlich der Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen von regionaler Bedeutung sowie regionale Tourismusförderung und Öffentlichkeitsarbeit für das Verbandsgebiet,

5. Analyse und Bewertung von Daten zur Strukturentwicklung (Raumbeobachtung).

 

(2) Der Verband kann weitere Aufgaben mit regionaler Bedeutung übernehmen oder bestehende Aufgaben aufgeben (freiwillige Aufgaben), insbesondere:

1. Trägerschaft und Mitwirkung bei regionalen Kultur- und Sportprojekten,

2. Durchführung von vermessungstechnischen und kartographischen Arbeiten für das Verbandsgebiet und

3. Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb von Freizeitanlagen mit überörtlicher Bedeutung.

Die Übernahme oder Aufgabe erfolgt durch Änderung der Verbandsordnung. Die Änderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung.

 

(3) Der Verband kann auf Antrag für eine oder mehrere Mitgliedskörperschaften folgende Tätigkeiten wahrnehmen (Tätigkeiten auf Antrag):

1. Abfälle entsorgen (§ 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3 - 5, § 10 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes),

2. Landschaftspläne ausarbeiten (§ 16 des Landschaftsgesetzes),

3. Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Erschließung der Landschaft, insbesondere zur Schaffung und zum Ausbau von Flächen im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 sowie zur Behebung und zum Ausgleich von Schäden an Landschaftsteilen und Verunstaltung des Landschaftsbildes übernehmen,

4. die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft betreuen (§ 34 Abs. 5 des Landschaftsgesetzes).

 

(4) Der Verband kann unbeschadet des Absatzes 3 Nr. 1 Abfälle auch dann entsorgen, wenn Mitgliedskörperschaften ihre Beseitigungspflicht ausgeschlossen haben (§ 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes).

 

(5) Der Verband kann für einzelne oder mehrere Mitgliedskörperschaften auf Antrag gegen Entgelt befristet kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche Angelegenheiten) in den Bereichen Kultur, Sport, Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen und kommunaler Bauleitplanung einschließlich regionaler Flächennutzungsplanung übernehmen. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Tätigkeiten werden erwerbswirtschaftlich wahrgenommen.

 

(6) Die Übernahme der Tätigkeiten, Projekte und Planungsleistungen nach den Absätzen 3 bis 5 lässt die gesetzliche Aufgabenträgerschaft der Mitgliedskörperschaft unberührt.

 

(7) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann der Verband Projekte mit regionaler Bedeutung von der Projekt Ruhr GmbH übernehmen. Inhalt und Umfang des Übergangs einschließlich finanzieller Ausgleichsregelungen sind zwischen dem Verband und dem Land als Gesellschafter der Projekt Ruhr GmbH bis spätestens zum 31. Dezember 2006 durch Vertrag zu regeln.

 

§ 5
Verbandsverzeichnis Abfallbeseitigungsanlagen

(1) Über diejenigen Flächen, die unter § 4 Abs. 1 Nr. 3 fallen, wird ein Verzeichnis nebst planmäßiger Darstellung aufgestellt. Das Verzeichnis kann jederzeit ergänzt oder geändert werden. Die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung ist mit den beteiligten Gemeinden und Kreisen zu erörtern. Weicht die beabsichtigte planmäßige Darstellung des Verbandsverzeichnisses von Darstellungen oder Festsetzungen in bestehenden Bauleitplänen ab, sind diese Pläne und die Abweichungen in die Erörterung einzubeziehen. Die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Das Verbandsverzeichnis bewirkt eine Beteiligung des Verbandes nach § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches an der Bauleitplanung der Gemeinden für die in das Verzeichnis aufgenommenen Flächen.

 

(2) Der Verband kann im Rahmen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen errichten, übernehmen, erweitern, einschränken und auflösen.

 

§ 6
Masterpläne

Der Verband erstellt und aktualisiert in enger Kooperation mit den Städten und Kreisen des Verbandsgebiets und unter Berücksichtigung der Belange der angrenzenden Gemeinden (Umlandbeziehungen) Planungs- und Entwicklungskonzepte für das Verbandsgebiet (Masterpläne), die als Ziele der Regionalentwicklung des Verbandsgebietes bei der Aufstellung der Bauleitpläne der Mitglieder des Verbandes und für das Verbandsgebiet bei der Erarbeitung und Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne sowie bei der Aufstellung von regionalen Flächennutzungsplänen nach § 10a Landesplanungsgesetz in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Den Regionalräten Arnsberg, Düsseldorf und Münster ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Genehmigung und Bekanntmachung der Masterpläne ist § 16 Landesplanungsgesetz entsprechend anzuwenden.

 

§ 7
Verbandsordnung, Satzungen

(1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzungen. Seine inneren Angelegenheiten regelt er durch die Verbandsordnung, die für ihn als Satzung gilt. Die Verbandsordnung und ihre Änderungen können nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden.

 

(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) eine Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Aufsichtbehörde hatte den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

 

(3) Die Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

III. Abschnitt
Selbstverwaltung des Verbandes

 

§ 8
Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

 

§ 9
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über

1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung des Verbandes geführt werden soll,

2. die Wahl der beratenden Mitglieder der Verbandsversammlung (§ 10 Abs. 9),

3. die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Planungsausschusses, des Wirtschaftsausschusses, des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses, des Umweltausschusses sowie des Kultur- und Sportausschusses entsprechend § 50 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung,

4. die Wahl, Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, der Bereichsleiterinnen oder der Bereichsleiter sowie die Wahl, Bestellung und den Widerruf der Bestellung einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Verbandsordnung und von Satzungen,

6. den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplanes, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festsetzungen des Investitionsprogramms,

7. die Übernahme oder Aufgabe von Aufgaben oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 2 bis 5,

8. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Einrichtungen des Verbandes, Anstalten des öffentlichen Rechts, öffentliche Einrichtungen und Eigenbetriebe, die Errichtung, Beteiligung sowie die Erhöhung der Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderer Vereinigungen in privater Rechtsform,

9. den Beitritt von Gebietskörperschaften nach § 2 Abs. 2 und das Ausscheiden von Mitgliedskörperschaften nach § 3 Abs. 2.

 

§ 10
Bildung der Verbandsversammlung

(1) Mitglieder der Verbandsversammlung sind für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften deren Vorsitzende. Die weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften innerhalb von zehn Wochen nach ihrer Wahl für deren Wahlzeit gewählt. Jedes Mitglied der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Wählbar sind die Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften und der kreisangehörigen Gemeinden. Über die Reservelisten sind auch auf Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften benannte Bewerberinnen und Bewerber wählbar.

Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes des Verbandes dürfen nicht Mitglieder der Verbandsversammlung oder eines Fachausschusses sein; diese Einschränkung gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Ehrenamtes.

 

(2) Auf jede Mitgliedskörperschaft entfällt einschließlich der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitglieder bis zu einer Einwohnerzahl von 80 000 ein Mitglied. Für jede weiteren 80 000 Einwohner sowie für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 40 000 ist je ein weiteres Mitglied zu wählen. Ist nur ein Mitglied zu wählen, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Vertretung zu ziehende Los. Sind mehrere Mitglieder zu wählen, findet eine Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion statt. Danach entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los. Für jedes zu wählende Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt. Das nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Mitglied nimmt den ersten Sitz seiner Liste ein.

 

(3) Bei der Wahl der Reservelisten kann die Zweitstimme für eine Liste oder nur für einen einzelnen Bewerber einer Liste abgegeben werden. Die Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der Reserveliste entfallenen Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der Reserveliste. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber folgen in der Reihenfolge der Liste.

 

(4) Entspricht die Sitzverteilung in der Verbandsversammlung aufgrund des Erststimmenergebnisses (Absatz 2) nicht dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften erzielten gültigen Stimmen ergeben würde, so ist eine neue Ausgangszahl für die Verteilung weiterer Sitze (Verhältnisausgleich) zu bilden. Dazu wird die Zahl der nach Absatz 2 errungenen Sitze derjenigen Partei- oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl erreicht hat, mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmen vervielfältigt und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe geteilt. Aufgrund der neuen Ausgangszahl werden für die Parteien und Wählergruppen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion neue Zuteilungszahlen errechnet und ihnen die an diesen Zahlen noch fehlenden Sitze aus den Reservelisten in der sich nach Absatz 3 ergebenden Reihenfolge zugewiesen. Dabei werden Bewerberinnen und Bewerber, die bereits nach Absatz 2 gewählt worden sind, nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien oder Wählergruppen außer Betracht, für die keine Reserveliste eingereicht worden ist. Sie nehmen am Verhältnisausgleich nicht teil.

 

(5) Die Reservelisten von den für das Gebiet des Verbandes zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind, sind bis zum 22. Tag nach dem Wahltag der allgemeinen Kommunalwahlen der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer einzureichen. Diese oder dieser leitet nach Zulassung je eine Ausfertigung der Reservelisten den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften unverzüglich zu. Als Bewerberin oder Bewerber kann in einer Reserveliste nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes hierzu gewählt worden ist.

 

(6) Scheidet ein mit Erststimmen gewähltes Mitglied aus der Verbandsversammlung aus, so rückt das für diesen Fall gewählte Ersatzmitglied nach. Scheidet auch das nachgerückte Mitglied aus, so ist, falls es für eine Partei oder Wählergruppe aufgestellt war, sein Nachfolger aus der Reserveliste dieser Partei oder Wählergruppe in der sich nach Absatz 3 ergebenden Reihenfolge zu berufen. Das gleiche gilt, wenn ein aus der Reserveliste gewähltes Mitglied aus der Verbandsversammlung ausscheidet. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt den Nachfolger fest und macht dies öffentlich bekannt.

 

(7) Werden Mitgliedskörperschaften oder ihre Vertretungen aufgelöst oder wird eine kreisfreie Stadt in einen Kreis eingegliedert, so gelten die Mitglieder der Vertretungen bis zum Zusammentritt der im jeweils betroffenen Gebiet neu zu wählenden Vertretung als wählbar gemäß Absatz 1. Entsprechendes gilt im Falle einer Wiederholungswahl.

 

(8) Finden in einer Mitgliedskörperschaft Wiederholungswahlen im ganzen Wahlgebiet statt oder wird im Laufe der allgemeinen Wahlzeit die Vertretung einer Mitgliedskörperschaft neu gewählt, so sind

a) die mit Erststimmen in dieser Mitgliedskörperschaft gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder neu zu wählen,

b) die Sitze nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu errechnen und zuzuweisen.

Soweit Mitglieder neu zu wählen oder Sitze neu zu errechnen und zuzuweisen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuwahl oder im Zeitpunkt der Neuzuweisung.

 

(9) Die Verbandsversammlung wählt aus den Vorschlägen der für das Verbandsgebiet zuständigen Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie aus den Vorschlägen der im Verbandsgebiet tätigen Gewerkschaften drei Vertreterinnen oder Vertreter als beratende Mitglieder hinzu. Zusätzlich werden je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Verbandsgebiet tätigen Sportverbänden, Kulturverbänden, den anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf hinzu gewählt. Die beratenden Mitglieder müssen im Verbandsgebiet ansässig sein; sie können sich zu Gruppen zusammenschließen. Der jeweilige Wahlvorschlag muss mehr als das Doppelte an Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, die gewählt werden können. Die Verbandsversammlung soll den Gruppen projektbezogene Finanzmittel zur Verfügung stellen.

 

(10) Die Wahlzeit der Verbandsversammlung endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Mitgliedskörperschaften.

 

§ 11
Einberufung, Zusammentritt und
Vorsitz in der Verbandsversammlung;
Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt spätestens am dreißigsten Tage nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Frist zu ihrer ersten Sitzung zusammen.

 

(2) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und zwei Stellvertreter. Sie kann weitere Stellvertreter wählen.

 

(3) Das Wahlverfahren, die Verpflichtung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und deren Abberufung sowie Einzelheiten über die Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen in der Verbandsversammlung sind in der Verbandsordnung zu regeln.

 

(4) Das Innenministerium und seine Beauftragten sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Das Innenministerium ist von der Einberufung der Verbandsversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen.

 

(5) Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (§§ 57, 58) können nur ein Finanz-, Wirtschafts-, Rechungsprüfungsausschuss, ein Planungssausschuss und ein Umweltausschuss sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 5 ein Kultur- und Sportausschuss gebildet werden.

 

(6) Für die Bildung von Fraktionen gilt § 56 Gemeindeordnung entsprechend. Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung.

 

§ 12
Pflichten und Rechte
der Mitglieder der Verbandsversammlung

(1) Die Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung regelt die Verbandsordnung nach Maßgabe der §§ 30, 31 und 32 Gemeindeordnung. Die Hauptverwaltungsbeamten unterliegen den beamtenrechtlichen Bestimmungen

 

 

(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls und auf Aufwandsentschädigung nach den Regeln des § 45 Gemeindeordnung und der Entschädigungsverordnung.

 

§ 13
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat

1. die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und ihre Durchführung zu überwachen,

2. die Tätigkeit der Ausschüsse zu überwachen und aufeinander abzustimmen,

3. die Verwaltungsführung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers zu überwachen,

4. die für die Aufstellung, Ergänzung und Änderung des Verbandsverzeichnisses notwendigen Entscheidungen zu treffen,

5. den organisatorischen Aufbau und die administrative Gliederung des Verbandes zu beraten,

6. die Steuerung und Führung des Verbandes nach geeigneten Managementtechniken unter Beachtung der Strategie des Gender-Mainstreaming zu veranlassen und zu überwachen sowie über die Umsetzung einen jährlichen Controllingbericht zu verfassen,

7. über das Stimmverhalten des Verbandes bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern in den eigenen Einrichtungen, Anstalten und Gesellschaften des Verbandes oder bei gesellschaftlicher Beteiligung des Verbandes von mehr als 25 v.H. zu entscheiden; dies gilt nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

8. unter Berücksichtigung von Anregungen der Mitgliedskörperschaften des Verbandes und der an das Verbandsgebiet angrenzenden Nachbargemeinden einen flächendeckenden Vorschlag zur Bildung von Planungsgemeinschaften für das Verbandsgebiet nach § 10a Landesplanungsgesetz unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen und mit diesen zu erörtern.

Die Verbandsordnung kann weitere Aufgaben zuweisen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(2) Der Vorstand kann mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen.

 

(3) Nach Ablauf der Wahlzeit der Verbandsversammlung übt der Vorstand seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus.

 

§ 14
Zusammensetzung, Wahl und
Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus den Vorsitzenden der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften und den Vorsitzenden der in der Verbandsversammlung gebildeten Fraktionen.

 

(2) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer eines Jahres gewählt.

 

§ 15
Zuständigkeiten der Geschäftsführerin
oder des Geschäftsführers,
Gliederung der Verbandsverwaltung,
gesetzliche Vertretung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes, bereitet die Beschlüsse des Vorstandes und der Ausschüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie in eigener Verantwortung aus. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt den Titel "Direktorin oder Direktor des Regionalverbandes Ruhr" (Regionaldirektorin oder Regionaldirektor). Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Verbandsverwaltung mit Unterstützung der Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter.

 

(2) Die Verbandsverwaltung gliedert sich in die Geschäftsbereiche Finanz-, Wirtschafts- und Rechnungsprüfung sowie in den Geschäftsbereich Planung und in den Geschäftsbereich Umwelt; in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 kann ein weiterer Geschäftsbereich Kultur und Sport eingerichtet werden. Jeder Geschäftsbereich wird von einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter eigenverantwortlich geleitet. Sie oder er vertritt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer in ihrem oder seinem Geschäftsbereich.

 

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt den Verband in seinen Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter wird zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bestellt.

 

(4) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Anordnungen, die einen Beschluss der Verbandsversammlung oder eines Ausschusses erfordern, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums treffen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat das jeweilige Gremium unverzüglich zu unterrichten.

 

§ 16
Geschäftsführerin, Geschäftsführer;
Bereichsleiterin, Bereichsleiter;
dienstrechtliche Entscheidungen

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederwahl darf frühestens 6 Monate vor Ablauf der Dienstzeit erfolgen.

 

(2) Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter werden in einem Dienstvertrag geregelt.

 

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Bereichsleiterinnen oder die Bereichsleiter müssen die notwendigen Qualifikationen fachlicher und persönlicher Art besitzen und die Ausbildung oder den Erwerb im Beruf erworbener fachlicher Qualifikation für den zu übernehmenden Geschäftsbereich belegen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter dürfen untereinander nicht Angehörige im Sinne des § 31 Abs. 5 Gemeindeordnung sein.

 

(4) Die Verbandsversammlung kann die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die Nachfolgerin oder der Nachfolger sind nach erfolgter Ausschreibung der Stelle unverzüglich zu wählen.

 

(5) Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist der Vorstand. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten ist die Geschäftsführerin oder Geschäftsführer. Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Verbandes bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des allgemeinen Beamten- und Tarifrechts.

 

§ 17
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Zur Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann bestellt der Verband eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Verbandes mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.

 

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Vorstandes, der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers widersprechen; in diesem Fall hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung diese auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Die Verbandsordnung kann weitere Regelungen treffen.

 

§ 18
Verpflichtungserklärungen

(1) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer oder ihrem oder seinem allgemeinen Vertreter und einem vertretungsberechtigten Beschäftigten des Verbandes zu unterzeichnen, soweit die Gesetze oder die Verbandsordnung nichts anderes bestimmen.

 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung und auf Geschäfte, die aufgrund einer, in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.

 

IV. Abschnitt
Finanzierung der Verbandsaufgaben,
Haushalts- und Wirtschaftsführung,
Rechnungsprüfung, wirtschaftliche und
nichtwirtschaftliche Betätigung

 

§ 19
Finanzierung der Verbandsaufgaben

(1) Der Verband erhebt nach den hierfür geltenden Vorschriften von den Mitgliedskörperschaften eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen zum Ausgleich des Haushaltsplans nicht ausreichen (Verbandsumlage). Er kann zur Finanzierung seiner Aufgaben Empfänger von zweckgebundenen Zuweisungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz sein.

 

(2) Die Verbandsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.

 

(3) Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Verbandsumlage ist nur zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt auszugleichen, ausgeschöpft sind. Kann der Haushaltsausgleich nur erreicht werden, wenn der Umlagesatz der Verbandsumlage erhöht wird, bedarf die Erhöhung der Verbandsumlage der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Mit dem Ziel, eine Rückführung des Umlagesatzes zu erreichen, kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen für die Gestaltung der Haushaltswirtschaft des Verbandes verbinden. § 55 Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.

 

(4) Mit Ausnahme der Finanzierung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 kann die Umlagepflicht durch die Verbandsordnung auf einen Höchstbetrag beschränkt, differenziert oder ausgeschlossen werden; dies gilt insbesondere für die Finanzierung der vom Verband übernommenen Aufgaben nach § 4 Abs. 2 sowie der Projekte und Aufgaben der Projekt Ruhr GmbH und deren Gesellschaften. Handelt es sich um Einrichtungen des Verbandes, die ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelner Mitgliedskörperschaften zustatten kommen, so soll die Verbandsversammlung eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Mitgliedskörperschaften beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

(5) Bei der Festsetzung der Verbandsumlage sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitgliedskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu berücksichtigen.

 

§ 20
Wirtschaftsführung, Kassen- ,
Rechnungs- und Prüfungswesen

Soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie § 55 Kreisordnung entsprechende Anwendung.

 

V. Abschnitt
Aufsicht

 

§ 21
Beanstandungsrecht

(1) Verletzt ein Beschluss der Verbandsversammlung das geltende Recht, so hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ihn zu beanstanden. Die Beanstandung ist der Verbandsversammlung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb eines Monats nach der Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Verbleibt sie bei ihrem Beschluss, so hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.

 

(2) Auf Beschlüsse des Verbandsausschusses und des Vorstandes findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

 

(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluss der Verbandsversammlung, des Vorstandes oder eines Ausschusses nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Verband gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.

 

§ 22
Allgemeine Aufsicht

(1) Die Aufsicht über den Verband führt das Innenministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Verband im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird (allgemeine Aufsicht).

 

(2) Im Übrigen gelten für die Aufsicht über den Verband die §§ 118, 119, 120, 121, 123 und 124 Gemeindeordnung entsprechend.

 

VI. Abschnitt
Schlussvorschriften

 

§ 23
Öffentliche Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster.

 

§ 24
Prüfung der Auswirkungen
der dem Verband zugewiesenen
Pflichtaufgaben

Der für die Verwaltungsstrukturreform zuständige Ausschuss des Landtags prüft rechtzeitig vor Ablauf der zweiten, auf das In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 1 folgenden, Kommunalwahlperiode, ob es notwendig ist, dass der Verband die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 auch künftig als Pflichtaufgaben erledigt.

 

VII. Abschnitt
Überleitungsvorschriften

 

§ 25
Sicherung der Handlungsfähigkeit
des Verbandes

Nach Ablauf der Wahlzeit der Verbandsversammlung des Kommunalverbands Ruhrgebiet übt der Verbandsausschuss seine Tätigkeiten entsprechend § 15 Abs. 1 KVRG bis zum Zusammentritt der erstmals nach diesem Gesetz gewählten Verbandsversammlung weiter aus. Er überwacht die Erledigung der Aufgaben durch die Beauftragte oder den Beauftragten (§ 27).

 

§ 26
Sicherung der neuen Leitungsstruktur -
Abberufung der Beigeordneten

Die Amtszeit der Beigeordneten des Kommunalverbandes Ruhrgebiet endet mit Ablauf des 30. September 2004. Die vor diesem Termin gewählten oder wieder gewählten Beigeordneten gelten zu diesem Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen ist.

 

§ 27
Beauftragte oder Beauftragter
für den Aufbau des Regionalverbandes Ruhr

Die Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet bestellt spätestens bis zum 30. Juni 2004 mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Aufbau des Regionalverbandes Ruhr. Sie oder er trifft anstelle der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Regionalverbandes Ruhr die notwendigen Entscheidungen der laufenden Verwaltung. Sie oder er ist berechtigt, den Verband insoweit gesetzlich zu vertreten. Sie oder er bereitet die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung vor. Ihr oder sein Amt endet durch Beschluss des Vorstands.

 

20320

Artikel VI

 

Änderung der Stellenobergrenzenverordnung

 

Die Verordnung zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Stellenobergrenzenverordnung - StOV -Gem-) vom 8. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 427), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. September 1996 (GV. NRW. S. 416), wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 3 werden die Wörter "Kommunalverband Ruhrgebiet" durch die Wörter "Regionalverband Ruhr" ersetzt.

 

20320

Artikel VII

 

Änderung der Eingruppierungsverordnung

 

Die Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung -EingrVO-) vom 9. Februar 1979 (GV. NRW. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 933), wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Es sind zu vergüten:

1. Die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Regionalverbandes Ruhr als Direktorin oder Direktor des Regionalverbandes Ruhr

entsprechend Besoldungsgruppe B 8,

2. die Tätigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers

entsprechend Besoldungsgruppe B 6,

3. die Tätigkeiten der sonstigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter

entsprechend Besoldungsgruppe B 5.“

 

Artikel VIII

 

In-Kraft-Treten

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I, Artikel V Abschnitte I bis VI sowie Artikel VI und VII am 1. Oktober 2004 in Kraft.

 

(3) Bis zum In-Kraft-Treten des Artikels V gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden bezieht.

 

Düsseldorf, den 3. Februar 2004

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Finanzminister

Jochen  D i e c k m a n n

 

Der Innenminister

Dr.  Fritz B e h r e n s

 

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr.  Michael V e s p e r

 

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bärbel  H ö h n

 

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Dr. Axel  H o r s t m a n n

 

GV. NRW. 2004 S. 96