Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 6 vom 20.2.2004 Seite 95 bis 106
Gesetz zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Stärkung der regionalen und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen
2021
2023
213
230
20320
Gesetz
zur Stärkung der regionalen und
interkommunalen Zusammenarbeit der
Städte, Gemeinden und Kreise
in Nordrhein-Westfalen
zur Stärkung der regionalen und
interkommunalen Zusammenarbeit der
Städte, Gemeinden und Kreise
in Nordrhein-Westfalen
Artikel
I
Das Landesplanungsgesetz (LPIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird wie folgt geändert:
Nach § 10 wird folgender neuer
Abschnitt I A eingefügt:
„Abschnitt
I A
Öffnungsklausel
§
10a
Regionaler Flächennutzungsplan
(1) In verdichteten Räumen oder bei
sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen können sich mindestens drei
benachbarte Gemeinden zur Erstellung eines regionalen Flächennutzungsplanes
durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Planungsgemeinschaften zusammenschließen.
Der Zusammenschluss ist der Landesregierung anzuzeigen und von dieser
öffentlich bekannt zu machen.
(3) Der regionale Flächennutzungsplan
ist als integraler Bestandteil des Gebietsentwicklungsplanes aufzustellen; er
baut auf dessen Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt zugleich die
Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach
§ 204 Baugesetzbuch. Der regionale Flächennutzungsplan hat den Zielen der
Raumordnung und Landesplanung zu entsprechen.
(4) Der regionale
Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der Landesplanungsbehörde, die im
Einvernehmen mit den anderen fachlich betroffenen obersten Landesbehörden
entscheidet. Vor der Genehmigung ist den Regionalräten, auf die sich das
Plangebiet bezieht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Genehmigung ist
durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung
wird der regionale Flächennutzungsplan Ziel der Raumordnung und Landesplanung.
§ 7 Baugesetzbuch sowie § 19a dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Eine Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des regionalen
Flächennutzungsplanes ist nach Maßgabe der §§ 214 bis 215a Baugesetzbuch
beachtlich. Fehler bei der Genehmigung oder deren Bekanntmachung sind stets
beachtlich.
(6) Die Planungsgemeinschaft endet
sechs Monate nach der Anzeige oder drei Jahre nach der Genehmigung des
regionalen Flächennutzungsplans, sofern keine Planungsaktivitäten der
Gemeinschaft erkennbar sind oder durch übereinstimmende Willenserklärung der
teilnehmenden Gemeinden zu einem früheren Zeitpunkt. Nach Beendigung der
Planungsgemeinschaft finden die Vorschriften der §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 7 Abs.
1 Satz 1 wieder Anwendung; für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten
Gemeinden gilt der regionale Flächennutzungsplan als Bauleitplan der einzelnen
Gemeinde fort. Die Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die
Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen.
(7) Zur Ausführung der Absätze 1 bis 6 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags zu regeln:
1. Das Verfahren zur Bildung und Beendigung der Planungsgemeinschaften einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung, und soweit die Verfahrensschritte nicht durch Beschlussfassungen in den jeweiligen kommunalen Vertretungen wahrgenommen werden sollen, die Anzahl der Mitglieder und die Sitzverteilung in der Planungsgemeinschaft, die den Regelungen zur Besetzung von Ausschüssen in Gemeinden entsprechen müssen; diejenigen Fraktionen, auf die bei der Besetzung kein Sitz entfällt, sind berechtigt, anstelle eines beratenden Mitgliedes ein stimmberechtigtes Mitglied in die Planungsgemeinschaft zu entsenden,
2. das Verfahren zur Erarbeitung, Aufstellung, Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschlussfassung, Genehmigung, Bekanntmachung und zu Änderungen des regionalen Flächennutzungsplans,
3. das Nähere zu Form und Inhalt
des regionalen Flächennutzungsplans sowie zur Planbindung.
§
10b
Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich; Evaluierungsklausel
(1) § 10a gilt für einen Zeitraum
von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die Befugnis zur
Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplanes ist räumlich beschränkt auf
die Gemeinden des Regionalverbandes Ruhr und die angrenzenden Nachbargemeinden.
(2) Die Auswirkungen des § 10a
werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren durch die Landesregierung
unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, des Regionalverbandes Ruhr und
weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den
zuständigen Ausschuss des Landtags rechtzeitig vor Ablauf der in Absatz 1
genannten Frist über das Ergebnis der Überprüfung.“
2023
Artikel
II
Änderung
der Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für die gemeinsame Wahrnehmung von
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist der Anwendungsbereich des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und
6 sowie des § 4 Abs. 5 eröffnet.“
b) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Zur Effizienzsteigerung kann
eine Gemeinde mit einer benachbarten Gemeinde gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit vereinbaren, dass ihr gemäß § 3 Abs. 2
übertragene Aufgaben von der benachbarten Gemeinde übernommen oder für sie
durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einer kreisfreien Stadt und einem
benachbarten Kreis.
(6) Absatz 5 gilt nur, soweit
- Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, oder
- der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, oder
- durch die beabsichtigte
Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter nicht unangemessen
beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.“
2. In § 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
„(5) Zur Effizienzsteigerung kann eine Mittlere oder Große kreisangehörige Stadt gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
a) mit einer anderen benachbarten Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt oder mit einer benachbarten kreisfreien Stadt vereinbaren, dass ihr gemäß Absatz 1 übertragene Aufgaben von der benachbarten Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt oder von der benachbarten kreisfreien Stadt übernommen oder für sie durchgeführt werden;
b) mit dem Kreis vereinbaren, dass ihr nach Absatz 1 übertragene Aufgaben vom Kreis übernommen werden.
§ 3 Abs. 6 gilt entsprechend.“
2021
Artikel
III
Änderung
der Kreisordnung
§ 2 der Kreisordnung (KrO) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird als Satz 4 angefügt:
„Für die gemeinsame Wahrnehmung von
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist der Anwendungsbereich des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit nur nach Maßgabe der Absätze 5 und
6 eröffnet.“
2. Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Zur Effizienzsteigerung kann
ein Kreis mit einem benachbarten Kreis gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit vereinbaren, dass ihm gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3
übertragene Aufgaben von dem benachbarten Kreis übernommen oder für ihn
durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch für den Abschluss einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen einem Kreis und einer benachbarten
kreisfreien Stadt.
(6) Absatz 5 gilt nur, soweit
- Bundesrecht oder Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht, oder
- der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, oder
- durch die beabsichtigte
Aufgabenverlagerung schutzwürdige Belange Dritter nicht unangemessen
beeinträchtigt werden oder Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.“
213
Artikel
IV
Änderung
des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) wird wir folgt geändert:
In § 1 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Gemeinden und Kreise können
zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen gemäß § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
abschließen. Dabei sind die Belange der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
besonders zu berücksichtigen.“
2021
Artikel
V
Gesetz
über den Kommunalverband Ruhrgebiet
Das Gesetz über den
Kommunalverband Ruhrgebiet (KVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW. S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), erhält die Bezeichnung "Gesetz über den
Regionalverband Ruhr (RVRG)" und wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht |
|
I.
Abschnitt |
|
§ 1 |
Rechtsform und Sitz |
§ 2 |
Mitgliedschaft |
§ 3 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
II.
Abschnitt |
|
§ 4 |
Aufgaben, Tätigkeiten, Projekte und Planungsleistungen des Verbandes; Überleitung von Projekten der Projekt Ruhr GmbH |
§ 5 |
Verbandsverzeichnis Abfallbeseitigungsanlagen |
§ 6 |
Masterpläne |
§ 7 |
Satzungen, Verbandsordnung |
III.
Abschnitt |
|
§ 8 |
Organe |
§ 9 |
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung |
§ 10 |
Bildung der Verbandsversammlung |
§ 11 |
Einberufung, Zusammentritt und Vorsitz in der Verbandsversammlung; Sitzungen der Verbandsversammlung |
§ 12 |
Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung |
§ 13 |
Aufgaben des Vorstandes |
§ 14 |
Zusammensetzung, Wahl und Amtszeit des Vorstandes |
§ 15 |
Zuständigkeiten der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, Gliederung der Verbandsverwaltung, gesetzliche Vertretung |
§ 16 |
Geschäftsführerin, Geschäftsführer; Bereichsleiterin, Bereichsleiter; dienstrechtliche Entscheidungen |
§ 17 |
Gleichstellungsbeauftragte |
§ 18 |
Verpflichtungserklärungen |
IV.
Abschnitt |
|
§ 19 |
Finanzierung der Verbandsaufgaben |
§ 20 |
Wirtschaftsführung, Kassen- , Rechnungs- und Prüfungswesen |
§ 21 |
Beanstandungsrecht |
V.
Abschnitt |
|
§ 22 |
Allgemeine Aufsicht |
VI.
Abschnitt |
|
§ 23 |
Öffentliche Bekanntmachungen |
§ 24 |
Prüfung der Auswirkungen der dem Verband zugewiesenen Pflichtaufgaben |
VII.
Abschnitt |
|
§ 25 |
Sicherung der Handlungsfähigkeit des Verbandes |
§ 26 |
Sicherung der neuen Leitungsstruktur - Abberufung der Beigeordneten |
§ 27 |
Beauftragte oder Beauftragter für den Aufbau des Regionalverbandes Ruhr |
|
|
|
|
1.
Abschnitt
Allgemeines
Rechtsform und Sitz
(1) Die kreisfreien Städte Bochum,
Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim a.d. Ruhr und Oberhausen sowie die Kreise Ennepe-Ruhr-Kreis, Recklinghausen, Unna und Wesel bilden
den Regionalverband Ruhr.
(2) Der Verband ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung durch
seine Organe. Er dient dem Gemeinwohl der Region Ruhr.
(3) Der Sitz des Verbandes ist
Essen. Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der
Verbandsversammlung kann eine andere Stadt zum Sitz des Verbandes bestimmt
werden.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes sind
die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebietskörperschaften sowie die
Gebietskörperschaften, die nach Absatz 2 beigetreten sind.
(2) Eine kommunale
Gebietskörperschaft (kreisfreie Stadt oder Kreis), die an das Gebiet des
Verbandes angrenzt, kann dem Verband beitreten. Der Beitritt ist erstmals zum
1. Oktober 2004 auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der
Verbandsversammlung und später jeweils zum Beginn einer Wahlperiode möglich.
Der Beitritt bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Innenministeriums.
§ 3
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verband
kann durch Vereinbarung oder durch Kündigungserklärung einer
Mitgliedskörperschaft beendet werden. Die Vereinbarung oder Kündigung bedarf zu
ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Innenministeriums.
(2) Die Vereinbarung über den
Austritt ist jederzeit auf der Grundlage eines Beschlusses der
Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen
Stimmenzahl der Verbandsversammlung zum Ende der laufenden oder zum Ende einer
späteren Wahlperiode möglich.
(3) Die Kündigung ist erstmals mit
einer Frist von einem Jahr zum 1. Oktober 2009, danach innerhalb des ersten
Jahres einer Wahlperiode mit Wirkung zum Ende der darauf folgenden Wahlperiode
möglich. Über die Kündigung beschließt für die Mitgliedskörperschaft deren
Vertretung mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten
Mitglieder. Die Kündigung wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung der
Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der
Mitgliedskörperschaft gegenüber dem Verband wirksam.
(4) Zur Finanz- und
Vermögensauseinandersetzung bei Austrittsvereinbarung oder Kündigung legt die
Verbandsordnung die allgemeinen Regeln fest. Diese hat einen angemessenen
Ausgleich zwischen den Interessen der verbleibenden Mitglieder und den
Interessen des ausscheidenden Mitglieds zu gewährleisten.
II.
Abschnitt
Wirkungskreis
§ 4
Aufgaben, Tätigkeiten, Projekte und
Planungsleistungen des Verbandes;
Überleitung von Projekten
der Projekt Ruhr GmbH
(1) Der Verband nimmt folgende Aufgaben wahr (Pflichtaufgaben):
1. Erstellung und Aktualisierung von Masterplänen gemäß § 6,
2. Trägerschaften, Fortführung und Weiterentwicklung des Emscher Landschaftsparks und der Route der Industriekultur; Inhalt und Umfang der Trägerschaften einschließlich finanzieller Ausgleichsregelungen sind zwischen dem Verband und dem Land bis spätestens zum 31. Dezember 2005 durch Vertrag zu regeln,
3. Sicherung und Weiterentwicklung von Grün-, Wasser-, Wald-, und sonstigen von der Bebauung freizuhaltenden Flächen mit überörtlicher Bedeutung für die Erholung und zur Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes (Verbandsgrünflächen),
4. regionale Wirtschaftsförderung und regionales Standortmarketing einschließlich der Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen von regionaler Bedeutung sowie regionale Tourismusförderung und Öffentlichkeitsarbeit für das Verbandsgebiet,
5. Analyse und Bewertung von Daten
zur Strukturentwicklung (Raumbeobachtung).
(2) Der Verband kann weitere Aufgaben mit regionaler Bedeutung übernehmen oder bestehende Aufgaben aufgeben (freiwillige Aufgaben), insbesondere:
1. Trägerschaft und Mitwirkung bei regionalen Kultur- und Sportprojekten,
2. Durchführung von vermessungstechnischen und kartographischen Arbeiten für das Verbandsgebiet und
3. Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb von Freizeitanlagen mit überörtlicher Bedeutung.
Die Übernahme oder Aufgabe erfolgt
durch Änderung der Verbandsordnung. Die Änderung bedarf der Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der
Verbandsversammlung.
(3) Der Verband kann auf Antrag für eine oder mehrere Mitgliedskörperschaften folgende Tätigkeiten wahrnehmen (Tätigkeiten auf Antrag):
1. Abfälle entsorgen (§ 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3 - 5, § 10 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes),
2. Landschaftspläne ausarbeiten (§ 16 des Landschaftsgesetzes),
3. Maßnahmen zur Entwicklung, Pflege und Erschließung der Landschaft, insbesondere zur Schaffung und zum Ausbau von Flächen im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 sowie zur Behebung und zum Ausgleich von Schäden an Landschaftsteilen und Verunstaltung des Landschaftsbildes übernehmen,
4. die besonders geschützten Teile
von Natur und Landschaft betreuen (§ 34 Abs. 5 des Landschaftsgesetzes).
(4) Der Verband kann unbeschadet
des Absatzes 3 Nr. 1 Abfälle auch dann entsorgen, wenn Mitgliedskörperschaften
ihre Beseitigungspflicht ausgeschlossen haben (§ 15 Abs. 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes).
(5) Der Verband kann für einzelne
oder mehrere Mitgliedskörperschaften auf Antrag gegen Entgelt befristet
kommunale Tätigkeiten für ihr Gemeindegebiet (örtliche Angelegenheiten) in den
Bereichen Kultur, Sport, Entwicklung und Vermarktung von Gewerbeflächen und
kommunaler Bauleitplanung einschließlich regionaler Flächennutzungsplanung
übernehmen. Vor Ablauf der Befristung ist eine Kündigung nur aus wichtigem
Grund zulässig. Die Tätigkeiten werden erwerbswirtschaftlich wahrgenommen.
(6) Die Übernahme der Tätigkeiten,
Projekte und Planungsleistungen nach den Absätzen 3 bis 5 lässt
die gesetzliche Aufgabenträgerschaft der Mitgliedskörperschaft unberührt.
(7) Unbeschadet der Absätze 1 und 2
kann der Verband Projekte mit regionaler Bedeutung von der Projekt Ruhr GmbH
übernehmen. Inhalt und Umfang des Übergangs einschließlich finanzieller
Ausgleichsregelungen sind zwischen dem Verband und dem Land als Gesellschafter
der Projekt Ruhr GmbH bis spätestens zum 31. Dezember 2006 durch Vertrag zu
regeln.
§ 5
Verbandsverzeichnis Abfallbeseitigungsanlagen
(1) Über diejenigen Flächen, die unter
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 fallen, wird ein Verzeichnis nebst planmäßiger Darstellung
aufgestellt. Das Verzeichnis kann jederzeit ergänzt oder geändert werden. Die
Aufstellung, Ergänzung oder Änderung ist mit den beteiligten Gemeinden und
Kreisen zu erörtern. Weicht die beabsichtigte planmäßige Darstellung des
Verbandsverzeichnisses von Darstellungen oder Festsetzungen in bestehenden
Bauleitplänen ab, sind diese Pläne und die Abweichungen in die Erörterung
einzubeziehen. Die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung erfolgt durch Beschluss
des Vorstandes. Das Verbandsverzeichnis bewirkt eine Beteiligung des Verbandes
nach § 4 Abs. 1 des Baugesetzbuches an der Bauleitplanung der Gemeinden für die
in das Verzeichnis aufgenommenen Flächen.
(2) Der Verband kann im Rahmen des
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Anlagen zur Behandlung, Lagerung und Ablagerung von
Abfällen errichten, übernehmen, erweitern, einschränken und auflösen.
§ 6
Masterpläne
Der Verband erstellt und
aktualisiert in enger Kooperation mit den Städten und Kreisen des
Verbandsgebiets und unter Berücksichtigung der Belange der angrenzenden
Gemeinden (Umlandbeziehungen) Planungs- und Entwicklungskonzepte für das
Verbandsgebiet (Masterpläne), die als Ziele der Regionalentwicklung des
Verbandsgebietes bei der Aufstellung der Bauleitpläne der Mitglieder des
Verbandes und für das Verbandsgebiet bei der Erarbeitung und Aufstellung der
Gebietsentwicklungspläne sowie bei der Aufstellung von regionalen
Flächennutzungsplänen nach § 10a Landesplanungsgesetz in der Abwägung zu
berücksichtigen sind. Den Regionalräten Arnsberg, Düsseldorf und Münster ist
vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die
Genehmigung und Bekanntmachung der Masterpläne ist § 16 Landesplanungsgesetz
entsprechend anzuwenden.
§ 7
Verbandsordnung, Satzungen
(1) Der Verband verwaltet sich
selbst. Er regelt seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzungen.
Seine inneren Angelegenheiten regelt er durch die Verbandsordnung, die für ihn
als Satzung gilt. Die Verbandsordnung und ihre Änderungen können nur mit der
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der
Verbandsversammlung beschlossen werden.
(2) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) eine Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Aufsichtbehörde hatte den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung
einer Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1
hinzuweisen.
(3) Die Satzungen treten, wenn kein
anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
III.
Abschnitt
Selbstverwaltung des Verbandes
§ 8
Organe
Organe des Verbandes sind die
Verbandsversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer.
§ 9
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt über
1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung des Verbandes geführt werden soll,
2. die Wahl der beratenden Mitglieder der Verbandsversammlung (§ 10 Abs. 9),
3. die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Planungsausschusses, des Wirtschaftsausschusses, des Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses, des Umweltausschusses sowie des Kultur- und Sportausschusses entsprechend § 50 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung,
4. die Wahl, Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, der Bereichsleiterinnen oder der Bereichsleiter sowie die Wahl, Bestellung und den Widerruf der Bestellung einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
5. den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Verbandsordnung und von Satzungen,
6. den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplanes, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festsetzungen des Investitionsprogramms,
7. die Übernahme oder Aufgabe von Aufgaben oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 2 bis 5,
8. die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Einrichtungen des Verbandes, Anstalten des öffentlichen Rechts, öffentliche Einrichtungen und Eigenbetriebe, die Errichtung, Beteiligung sowie die Erhöhung der Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderer Vereinigungen in privater Rechtsform,
9. den Beitritt von
Gebietskörperschaften nach § 2 Abs. 2 und das Ausscheiden von
Mitgliedskörperschaften nach § 3 Abs. 2.
§ 10
Bildung der Verbandsversammlung
(1) Mitglieder der Verbandsversammlung sind für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften deren Vorsitzende. Die weiteren Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften innerhalb von zehn Wochen nach ihrer Wahl für deren Wahlzeit gewählt. Jedes Mitglied der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Wählbar sind die Mitglieder der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften und der kreisangehörigen Gemeinden. Über die Reservelisten sind auch auf Reservelisten für die allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften benannte Bewerberinnen und Bewerber wählbar.
Beamte und Angestellte des
öffentlichen Dienstes des Verbandes dürfen nicht Mitglieder der
Verbandsversammlung oder eines Fachausschusses sein; diese Einschränkung gilt
nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Ehrenamtes.
(2) Auf jede Mitgliedskörperschaft
entfällt einschließlich der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitglieder bis zu
einer Einwohnerzahl von 80 000 ein Mitglied. Für jede weiteren 80 000 Einwohner
sowie für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 40 000 ist je ein weiteres
Mitglied zu wählen. Ist nur ein Mitglied zu wählen, so ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden
der Vertretung zu ziehende Los. Sind mehrere Mitglieder zu wählen, findet eine
Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion statt. Danach
entfallen auf jede Liste zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie
entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten
Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von
der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los. Für jedes zu wählende
Mitglied wird zugleich ein Ersatzmitglied gewählt. Das nach Absatz 1 Satz 1
bestimmte Mitglied nimmt den ersten Sitz seiner Liste ein.
(3) Bei der Wahl der Reservelisten
kann die Zweitstimme für eine Liste oder nur für einen einzelnen Bewerber einer
Liste abgegeben werden. Die Zahl der auf die einzelnen Bewerber in der
Reserveliste entfallenen Zweitstimmen bestimmt die Reihenfolge der Wahl aus der
Reserveliste. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber folgen in der Reihenfolge
der Liste.
(4) Entspricht die Sitzverteilung
in der Verbandsversammlung aufgrund des Erststimmenergebnisses (Absatz 2) nicht
dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung nach dem Verfahren der
mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den Parteien und
Wählergruppen bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften erzielten gültigen Stimmen ergeben würde, so ist eine
neue Ausgangszahl für die Verteilung weiterer Sitze (Verhältnisausgleich) zu
bilden. Dazu wird die Zahl der nach Absatz 2 errungenen Sitze derjenigen
Partei- oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis der Sitze zu der auf
sie entfallenen Stimmenzahl erreicht hat, mit der Gesamtzahl der gültigen
Stimmen vervielfältigt und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe
geteilt. Aufgrund der neuen Ausgangszahl werden für die Parteien und
Wählergruppen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion neue
Zuteilungszahlen errechnet und ihnen die an diesen Zahlen noch fehlenden Sitze
aus den Reservelisten in der sich nach Absatz 3 ergebenden Reihenfolge
zugewiesen. Dabei werden Bewerberinnen und Bewerber, die bereits nach Absatz 2
gewählt worden sind, nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen nach den Sätzen
1 bis 3 bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien oder Wählergruppen außer
Betracht, für die keine Reserveliste eingereicht worden ist. Sie nehmen am
Verhältnisausgleich nicht teil.
(5) Die Reservelisten von den für
das Gebiet des Verbandes zuständigen Landesleitungen der Parteien und
Wählergruppen, die in mindestens einer der Vertretungen der
Mitgliedskörperschaften vertreten sind, sind bis zum 22. Tag nach dem Wahltag
der allgemeinen Kommunalwahlen der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer
einzureichen. Diese oder dieser leitet nach Zulassung je eine Ausfertigung der
Reservelisten den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften unverzüglich zu. Als
Bewerberin oder Bewerber kann in einer Reserveliste nur benannt werden, wer in
einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des
Wahlgebietes hierzu gewählt worden ist.
(6) Scheidet ein mit Erststimmen
gewähltes Mitglied aus der Verbandsversammlung aus, so rückt das für diesen
Fall gewählte Ersatzmitglied nach. Scheidet auch das nachgerückte Mitglied aus,
so ist, falls es für eine Partei oder Wählergruppe aufgestellt war, sein
Nachfolger aus der Reserveliste dieser Partei oder Wählergruppe in der sich
nach Absatz 3 ergebenden Reihenfolge zu berufen. Das gleiche gilt, wenn ein aus
der Reserveliste gewähltes Mitglied aus der Verbandsversammlung ausscheidet.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt den Nachfolger fest und
macht dies öffentlich bekannt.
(7) Werden Mitgliedskörperschaften
oder ihre Vertretungen aufgelöst oder wird eine kreisfreie Stadt in einen Kreis
eingegliedert, so gelten die Mitglieder der Vertretungen bis zum Zusammentritt
der im jeweils betroffenen Gebiet neu zu wählenden Vertretung als wählbar gemäß
Absatz 1. Entsprechendes gilt im Falle einer Wiederholungswahl.
(8) Finden in einer Mitgliedskörperschaft Wiederholungswahlen im ganzen Wahlgebiet statt oder wird im Laufe der allgemeinen Wahlzeit die Vertretung einer Mitgliedskörperschaft neu gewählt, so sind
a) die mit Erststimmen in dieser Mitgliedskörperschaft gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder neu zu wählen,
b) die Sitze nach Absatz 4 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu errechnen und zuzuweisen.
Soweit Mitglieder neu zu wählen oder
Sitze neu zu errechnen und zuzuweisen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder
ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuwahl oder im Zeitpunkt der
Neuzuweisung.
(9) Die Verbandsversammlung wählt
aus den Vorschlägen der für das Verbandsgebiet zuständigen Arbeitgeberverbände,
Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern jeweils eine Vertreterin
oder einen Vertreter sowie aus den Vorschlägen der im Verbandsgebiet tätigen
Gewerkschaften drei Vertreterinnen oder Vertreter als beratende Mitglieder hinzu.
Zusätzlich werden je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im
Verbandsgebiet tätigen Sportverbänden, Kulturverbänden, den anerkannten
Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen und der
Regionalstellen Frau und Beruf hinzu gewählt. Die beratenden Mitglieder müssen
im Verbandsgebiet ansässig sein; sie können sich zu Gruppen zusammenschließen.
Der jeweilige Wahlvorschlag muss mehr als das Doppelte an Bewerberinnen oder
Bewerber enthalten, die gewählt werden können. Die Verbandsversammlung soll den
Gruppen projektbezogene Finanzmittel zur Verfügung stellen.
(10) Die Wahlzeit der
Verbandsversammlung endet mit dem Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der
Mitgliedskörperschaften.
§ 11
Einberufung, Zusammentritt und
Vorsitz in der Verbandsversammlung;
Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung tritt
spätestens am dreißigsten Tage nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 Satz 2 bestimmten
Frist zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
(2) Die Verbandsversammlung wählt
für die Dauer ihrer Wahlzeit ohne Aussprache die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden der Verbandsversammlung und zwei Stellvertreter. Sie kann weitere
Stellvertreter wählen.
(3) Das Wahlverfahren, die
Verpflichtung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter und deren Abberufung sowie Einzelheiten über die Sitzungen,
die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen in der Verbandsversammlung sind in
der Verbandsordnung zu regeln.
(4) Das Innenministerium und seine
Beauftragten sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen. Das
Innenministerium ist von der Einberufung der Verbandsversammlung unter
Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen.
(5) Nach den Bestimmungen der
Gemeindeordnung (§§ 57, 58) können nur ein Finanz-, Wirtschafts-,
Rechungsprüfungsausschuss, ein Planungssausschuss und ein Umweltausschuss sowie
in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 5 ein Kultur- und
Sportausschuss gebildet werden.
(6) Für die Bildung von Fraktionen
gilt § 56 Gemeindeordnung entsprechend. Eine Fraktion besteht aus mindestens
zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsversammlung.
§ 12
Pflichten und Rechte
der Mitglieder der Verbandsversammlung
(1) Die Pflichten und Rechte der
Mitglieder der Verbandsversammlung regelt die Verbandsordnung nach Maßgabe der
§§ 30, 31 und 32 Gemeindeordnung. Die Hauptverwaltungsbeamten unterliegen den
beamtenrechtlichen Bestimmungen
(2) Die ehrenamtlichen Mitglieder
der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls und
auf Aufwandsentschädigung nach den Regeln des § 45 Gemeindeordnung und der
Entschädigungsverordnung.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat
1. die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und ihre Durchführung zu überwachen,
2. die Tätigkeit der Ausschüsse zu überwachen und aufeinander abzustimmen,
3. die Verwaltungsführung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers zu überwachen,
4. die für die Aufstellung, Ergänzung und Änderung des Verbandsverzeichnisses notwendigen Entscheidungen zu treffen,
5. den organisatorischen Aufbau und die administrative Gliederung des Verbandes zu beraten,
6. die Steuerung und Führung des Verbandes nach geeigneten Managementtechniken unter Beachtung der Strategie des Gender-Mainstreaming zu veranlassen und zu überwachen sowie über die Umsetzung einen jährlichen Controllingbericht zu verfassen,
7. über das Stimmverhalten des Verbandes bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern in den eigenen Einrichtungen, Anstalten und Gesellschaften des Verbandes oder bei gesellschaftlicher Beteiligung des Verbandes von mehr als 25 v.H. zu entscheiden; dies gilt nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
8. unter Berücksichtigung von Anregungen der Mitgliedskörperschaften des Verbandes und der an das Verbandsgebiet angrenzenden Nachbargemeinden einen flächendeckenden Vorschlag zur Bildung von Planungsgemeinschaften für das Verbandsgebiet nach § 10a Landesplanungsgesetz unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen und mit diesen zu erörtern.
Die Verbandsordnung kann weitere
Aufgaben zuweisen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand kann mit Ausnahme
der Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 die Erledigung einzelner
Verwaltungsaufgaben auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer
übertragen.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit der
Verbandsversammlung übt der Vorstand seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der
neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus.
§ 14
Zusammensetzung, Wahl und
Amtszeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus den
Vorsitzenden der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften und den Vorsitzenden
der in der Verbandsversammlung gebildeten Fraktionen.
(2) Die oder der Vorsitzende des
Vorstandes sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden aus der
Mitte der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer eines Jahres gewählt.
§ 15
Zuständigkeiten der Geschäftsführerin
oder des Geschäftsführers,
Gliederung der Verbandsverwaltung,
gesetzliche Vertretung
(1) Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes, bereitet die Beschlüsse des
Vorstandes und der Ausschüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie in
eigener Verantwortung aus. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt
den Titel "Direktorin oder Direktor des Regionalverbandes
Ruhr" (Regionaldirektorin oder Regionaldirektor). Die Geschäftsführerin oder
der Geschäftsführer leitet die Verbandsverwaltung mit Unterstützung der
Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter.
(2) Die Verbandsverwaltung gliedert
sich in die Geschäftsbereiche Finanz-, Wirtschafts- und Rechnungsprüfung sowie
in den Geschäftsbereich Planung und in den Geschäftsbereich Umwelt; in den
Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 kann ein weiterer Geschäftsbereich
Kultur und Sport eingerichtet werden. Jeder Geschäftsbereich wird von einer
Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter eigenverantwortlich geleitet. Sie
oder er vertritt die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer in ihrem oder
seinem Geschäftsbereich.
(3) Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer vertritt den Verband in seinen Rechts- und
Verwaltungsgeschäften. Eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter
wird zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter der
Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers bestellt.
(4) In Fällen äußerster Dringlichkeit
kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer Anordnungen, die einen
Beschluss der Verbandsversammlung oder eines Ausschusses erfordern, ohne eine
solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit der Vorsitzenden oder dem
Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums treffen. Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer hat das jeweilige Gremium unverzüglich zu unterrichten.
§ 16
Geschäftsführerin, Geschäftsführer;
Bereichsleiterin, Bereichsleiter;
dienstrechtliche Entscheidungen
(1) Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer sowie die Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter werden für die
Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben.
Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederwahl darf frühestens 6 Monate vor Ablauf der
Dienstzeit erfolgen.
(2) Die Rechte und Pflichten der
Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Bereichsleiterinnen und
Bereichsleiter werden in einem Dienstvertrag geregelt.
(3) Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer und die Bereichsleiterinnen oder die Bereichsleiter müssen die
notwendigen Qualifikationen fachlicher und persönlicher Art besitzen und die
Ausbildung oder den Erwerb im Beruf erworbener fachlicher Qualifikation für den
zu übernehmenden Geschäftsbereich belegen. Die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer und die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter dürfen
untereinander nicht Angehörige im Sinne des § 31 Abs. 5 Gemeindeordnung sein.
(4) Die Verbandsversammlung kann
die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die Bereichsleiterin oder
den Bereichsleiter abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Zwischen
dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muss eine Frist
von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache
abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder. Die
Nachfolgerin oder der Nachfolger sind nach erfolgter Ausschreibung der Stelle
unverzüglich zu wählen.
(5) Dienstvorgesetzter der
Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist der Vorstand. Dienstvorgesetzte
oder Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten ist die Geschäftsführerin
oder Geschäftsführer. Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und
Arbeiter des Verbandes bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des
allgemeinen Beamten- und Tarifrechts.
§ 17
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Zur Verwirklichung des Verfassungsgebots
der Gleichberechtigung von Frau und Mann bestellt der Verband eine hauptamtlich
tätige Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei
allen Vorhaben und Maßnahmen des Verbandes mit, die die Belange von Frauen
berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die
Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte
kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Vorstandes,
der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das
Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereichs unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in
Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen der
Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers widersprechen; in diesem Fall hat
die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung diese auf den
Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen. Die Verbandsordnung kann
weitere Regelungen treffen.
§ 18
Verpflichtungserklärungen
(1) Erklärungen, durch die der
Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind von der
Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer oder ihrem oder seinem allgemeinen
Vertreter und einem vertretungsberechtigten Beschäftigten des Verbandes zu
unterzeichnen, soweit die Gesetze oder die Verbandsordnung nichts anderes
bestimmen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
auf Geschäfte der laufenden Verwaltung und auf Geschäfte, die aufgrund einer,
in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.
IV.
Abschnitt
Finanzierung der Verbandsaufgaben,
Haushalts- und Wirtschaftsführung,
Rechnungsprüfung, wirtschaftliche und
nichtwirtschaftliche Betätigung
§ 19
Finanzierung der Verbandsaufgaben
(1) Der Verband erhebt nach den
hierfür geltenden Vorschriften von den Mitgliedskörperschaften eine Umlage,
soweit seine sonstigen Einnahmen zum Ausgleich des Haushaltsplans nicht
ausreichen (Verbandsumlage). Er kann zur Finanzierung seiner Aufgaben Empfänger
von zweckgebundenen Zuweisungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz sein.
(2) Die Verbandsumlage ist für
jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres
geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des
Haushaltsjahres zurück. Im Falle einer Erhöhung des Umlagesatzes muss der
Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.
(3) Eine Erhöhung des Umlagesatzes
der Verbandsumlage ist nur zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, den
Haushalt auszugleichen, ausgeschöpft sind. Kann der Haushaltsausgleich nur
erreicht werden, wenn der Umlagesatz der Verbandsumlage erhöht wird, bedarf die
Erhöhung der Verbandsumlage der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Mit dem Ziel,
eine Rückführung des Umlagesatzes zu erreichen, kann die Aufsichtsbehörde die
Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen für die Gestaltung der
Haushaltswirtschaft des Verbandes verbinden. § 55 Kreisordnung findet
entsprechende Anwendung.
(4) Mit Ausnahme der Finanzierung
der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 kann die Umlagepflicht durch die Verbandsordnung
auf einen Höchstbetrag beschränkt, differenziert oder ausgeschlossen werden;
dies gilt insbesondere für die Finanzierung der vom Verband übernommenen
Aufgaben nach § 4 Abs. 2 sowie der Projekte und Aufgaben der Projekt Ruhr GmbH
und deren Gesellschaften. Handelt es sich um Einrichtungen des Verbandes, die
ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelner
Mitgliedskörperschaften zustatten kommen, so soll die Verbandsversammlung eine
ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr-
oder Minderbelastung dieser Mitgliedskörperschaften beschließen. Absatz 2 gilt
entsprechend.
(5) Bei der Festsetzung der
Verbandsumlage sind die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Mitgliedskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich zu
berücksichtigen.
§ 20
Wirtschaftsführung, Kassen- ,
Rechnungs- und Prüfungswesen
Soweit nicht in diesem Gesetz oder
aufgrund dieses Gesetzes eine andere Regelung getroffen ist, finden die
Vorschriften der Gemeindeordnung und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften
in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie § 55 Kreisordnung entsprechende
Anwendung.
V.
Abschnitt
Aufsicht
§ 21
Beanstandungsrecht
(1) Verletzt ein Beschluss der
Verbandsversammlung das geltende Recht, so hat die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer ihn zu beanstanden. Die Beanstandung ist der Verbandsversammlung
unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende
Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb eines Monats nach der
Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Verbleibt sie bei
ihrem Beschluss, so hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer
unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die
aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(2) Auf Beschlüsse des
Verbandsausschusses und des Vorstandes findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
(3) Die Verletzung eines
Mitwirkungsverbots nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung
kann gegen einen Beschluss der Verbandsversammlung, des Vorstandes oder eines
Ausschusses nach Ablauf eines Jahres seit der Beschlussfassung oder, wenn eine
öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Geschäftsführerin oder der
Geschäftsführer den Beschluss vorher beanstandet hat oder die Verletzung des
Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Verband gerügt und dabei die Tatsache
bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.
§ 22
Allgemeine Aufsicht
(1) Die Aufsicht über den Verband
führt das Innenministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der
Verband im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird (allgemeine Aufsicht).
(2) Im Übrigen gelten für die
Aufsicht über den Verband die §§ 118, 119, 120, 121, 123 und 124
Gemeindeordnung entsprechend.
VI.
Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 23
Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen
des Verbandes erfolgen in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Arnsberg,
Düsseldorf und Münster.
§ 24
Prüfung der Auswirkungen
der dem Verband zugewiesenen
Pflichtaufgaben
Der für die Verwaltungsstrukturreform
zuständige Ausschuss des Landtags prüft rechtzeitig vor Ablauf der zweiten, auf
das In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 1 folgenden, Kommunalwahlperiode, ob es
notwendig ist, dass der Verband die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 auch künftig als Pflichtaufgaben
erledigt.
VII.
Abschnitt
Überleitungsvorschriften
§ 25
Sicherung der Handlungsfähigkeit
des Verbandes
Nach Ablauf der Wahlzeit der
Verbandsversammlung des Kommunalverbands Ruhrgebiet übt der Verbandsausschuss
seine Tätigkeiten entsprechend § 15 Abs. 1 KVRG bis zum Zusammentritt der
erstmals nach diesem Gesetz gewählten Verbandsversammlung weiter aus. Er
überwacht die Erledigung der Aufgaben durch die Beauftragte oder den
Beauftragten (§ 27).
§ 26
Sicherung der neuen Leitungsstruktur -
Abberufung der Beigeordneten
Die Amtszeit der Beigeordneten des
Kommunalverbandes Ruhrgebiet endet mit Ablauf des 30. September 2004. Die vor
diesem Termin gewählten oder wieder gewählten Beigeordneten gelten zu diesem
Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen ist.
§ 27
Beauftragte oder Beauftragter
für den Aufbau des Regionalverbandes Ruhr
Die Verbandsversammlung des
Kommunalverbandes Ruhrgebiet bestellt spätestens bis zum 30. Juni 2004 mit
Wirkung zum 1. Oktober 2004 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den
Aufbau des Regionalverbandes Ruhr. Sie oder er trifft anstelle der
Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Regionalverbandes Ruhr die
notwendigen Entscheidungen der laufenden Verwaltung. Sie oder er ist berechtigt,
den Verband insoweit gesetzlich zu vertreten. Sie oder er bereitet die
konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung vor. Ihr oder sein Amt endet
durch Beschluss des Vorstands.
20320
Artikel
VI
Änderung
der Stellenobergrenzenverordnung
Die Verordnung zur Festsetzung besonderer Stellenobergrenzen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden (Stellenobergrenzenverordnung - StOV -Gem-) vom 8. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 427), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. September 1996 (GV. NRW. S. 416), wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 3 werden die Wörter "Kommunalverband
Ruhrgebiet" durch die Wörter "Regionalverband Ruhr"
ersetzt.
20320
Artikel
VII
Änderung
der Eingruppierungsverordnung
Die Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung -EingrVO-) vom 9. Februar 1979 (GV. NRW. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 1994 (GV. NRW. S. 933), wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Es sind zu vergüten:
1. Die Tätigkeit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Regionalverbandes Ruhr als Direktorin oder Direktor des Regionalverbandes Ruhr
entsprechend Besoldungsgruppe B 8,
2. die Tätigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers
entsprechend Besoldungsgruppe B 6,
3. die Tätigkeiten der sonstigen Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter
entsprechend Besoldungsgruppe B 5.“
Artikel
VIII
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel
I, Artikel V Abschnitte I bis VI sowie Artikel VI und VII am 1. Oktober 2004 in
Kraft.
(3) Bis zum In-Kraft-Treten des
Artikels V gilt Artikel I § 10b Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die
Aufstellung eines regionalen Flächennutzungsplans auf die Gemeinden des
Kommunalverbandes Ruhrgebiet und an diese angrenzenden Nachbargemeinden
bezieht.
Düsseldorf, den 3. Februar 2004
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Finanzminister
Jochen D i e c k m a n n
Der Innenminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr. Michael V e s p e r
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Der
Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Dr. Axel H o r s t m a n n
GV.
NRW. 2004 S. 96