Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 7 vom 5.3.2004 Seite 107 bis 118
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz für das Schuljahr 2004/2005 |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz für das Schuljahr 2004/2005
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Verordnung zur
Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
für das Schuljahr 2004/2005
Vom 24. Februar 2004
Aufgrund des § 5
Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium und dem Innenministerium sowie mit Zustimmung des
Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik
und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Ausführung
des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden
hinter den Wörtern „in Klasse 3“ ein Komma und die Wörter „vom 1. August 2004
an in Klasse 4 jeweils“ eingefügt.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
„Der zeitliche Ausgleich für die
zwischen dem ersten Schulhalbjahr 1997/1998 und dem ersten Schulhalbjahr
2003/2004 geleisteten Vorgriffsstunden erfolgt durch Absenkung der
Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009. Jeweils im elften
Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur
Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1
verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für
einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.“
3. § 8 erhält die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), mit der Maßgabe, dass Absatz 1 wie folgt geändert wird:
a) in Nummer 1 Buchstabe a wird die Relation „24,6“ ersetzt durch die Relation „25,3“,
b) in Nummer 2 wird die Relation „18,3“ ersetzt durch die Relation „18,7“,
c) in Nummer 3 wird die Relation „21,6“ ersetzt durch die Relation „21,9“,
d) in Nummer 4 Buchstabe a wird die Relation „21,2“ ersetzt durch die Relation „21,6“,
e) in Nummer 4 Buchstabe b wird die Relation „14,0“ ersetzt durch die Relation „14,3“,
f) in Nummer 5 Buchstabe a wird die Relation „19,7“ ersetzt durch die Relation „19,9“,
g) in Nummer 5 Buchstabe b wird die Relation „14,1“ ersetzt durch die Relation „14,3“,
h) in Nummer 6 werden ersetzt
die Relation „40,3“ durch die Relation „41,7“,
die Relation „37,1“ durch die Relation „38,4“,
die Relation „15,6“ durch die Relation „16,2“ und
die Relation „13,9“ durch die Relation „14,3“,
i) in Nummer 7 Buchstabe a wird die Relation „10,8“ ersetzt durch die Relation „11,0“,
j) in Nummer 7 Buchstabe c aa) wird die Relation „8,1“ ersetzt durch die Relation „8,2“,
k) in Nummer 7 Buchstabe c bb) wird die Relation „8,9“ ersetzt durch die Relation „9,1“,
l) in Nummer 8 Buchstabe a wird die Relation „22,3“ ersetzt durch die Relation „22,8“ und die Relation „34,2“ durch die Relation „35,0“,
m) in Nummer 8 Buchstabe b wird die Relation „17,7“ ersetzt durch die Relation „18,2“ und die Relation „40,8“ durch die Relation „41,9“,
n) in Nummer 8 Buchstabe c wird die Relation „12,2“ ersetzt durch die Relation „12,5“ und die Relation „29,2“ durch die Relation „30,0“.
4. § 9 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
„(1) Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für die Grundschule, für die Sekundarstufe I sowie für Sonderschulen für Lernbehinderte in Höhe von 20 vom Hundert sowie für die übrigen Sonderschulen in Höhe von 30 vom Hundert der Grundstellenzahl zuweisen.“
5. § 9 Abs. 2 erhält die
Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur
Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), mit folgender Maßgabe:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ und die Nummer 5 wie folgt ersetzt:
„5. für das
Unterrichtsfach Englisch in den Klassen 3 und 4,“.
b) In Absatz 2 wird folgende
Nummer 6 angefügt:
„6. für Integrationshilfen und muttersprachlichen
Unterricht.“
6. § 10 erhält die
Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur
Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), mit der Maßgabe, dass die Nr. 4 gestrichen wird und die
Wörter „Ministerium für Schule,
Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „Ministerium
für Schule, Jugend und Kinder“ ersetzt werden.
7. In § 11 wird Satz 2 gestrichen.
8. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 6, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 werden die Wörter „Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter „Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ ersetzt.
9. § 13 Abs. 2 erhält folgende
Fassung:
„(2) §§ 8 bis 10
treten am 31. Juli 2005 außer Kraft.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Düsseldorf, den 24. Februar 2004
Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2004 S. 108