Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 7 vom 5.3.2004 Seite 107 bis 118

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz für das Schuljahr 2004/2005
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz für das Schuljahr 2004/2005

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Verordnung zur
Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
für das Schuljahr 2004/2005

 

Vom 24. Februar 2004

 

Aufgrund des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Wörtern „in Klasse 3“ ein Komma und die Wörter „vom 1. August 2004 an in Klasse 4 jeweils“ eingefügt.

 

2. § 4 erhält folgende Fassung:

„Der zeitliche Ausgleich für die zwischen dem ersten Schulhalbjahr 1997/1998 und dem ersten Schulhalbjahr 2003/2004 geleisteten Vorgriffsstunden erfolgt durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009. Jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde auf der Grundlage des Absatzes 1 verpflichtet waren, ermäßigt sich ihre Pflichtstundenzahl nach § 2 Abs. 1 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum um eine Stunde.“

 

3. § 8 erhält die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), mit der Maßgabe, dass Absatz 1 wie folgt geändert wird:

a) in Nummer 1 Buchstabe a wird die Relation „24,6“ ersetzt durch die Relation 25,3“,

b) in Nummer 2 wird die Relation 18,3“ ersetzt durch die Relation 18,7“,

c) in Nummer 3 wird die Relation 21,6“ ersetzt durch die Relation 21,9“,

d) in Nummer 4 Buchstabe a wird die Relation 21,2“ ersetzt durch die Relation 21,6“,

e) in Nummer 4 Buchstabe b wird die Relation 14,0“ ersetzt durch die Relation 14,3“,

f) in Nummer 5 Buchstabe a wird die Relation 19,7“ ersetzt durch die Relation 19,9“,

g) in Nummer 5 Buchstabe b wird die Relation 14,1“ ersetzt durch die Relation 14,3“,

h) in Nummer 6 werden ersetzt

die Relation 40,3“ durch die Relation 41,7“,

die Relation 37,1“ durch die Relation 38,4“,

die Relation 15,6“ durch die Relation 16,2“ und

die Relation 13,9“ durch die Relation 14,3“,

i) in Nummer 7 Buchstabe a wird die Relation 10,8“ ersetzt durch die Relation 11,0“,

j) in Nummer 7 Buchstabe c aa) wird die Relation 8,1“ ersetzt durch die Relation 8,2“,

k) in Nummer 7 Buchstabe c bb) wird die Relation 8,9“ ersetzt durch die Relation 9,1“,

l) in Nummer 8 Buchstabe a wird die Relation 22,3“ ersetzt durch die Relation 22,8“ und die Relation 34,2“ durch die Relation 35,0“,

m) in Nummer 8 Buchstabe b wird die Relation 17,7“ ersetzt durch die Relation 18,2“ und die Relation 40,8“ durch die Relation 41,9“,

n) in Nummer 8 Buchstabe c wird die Relation 12,2“ ersetzt durch die Relation 12,5“ und die Relation 29,2“ durch die Relation 30,0“.

 

4. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für die Grundschule, für die Sekundarstufe I sowie für Sonderschulen für Lernbehinderte in Höhe von 20 vom Hundert sowie für die übrigen Sonderschulen in Höhe von 30 vom Hundert der Grundstellenzahl zuweisen.“

 

5. § 9 Abs. 2 erhält die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), mit folgender Maßgabe:

a) In Absatz 2 werden die Wörter Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ und die Nummer 5 wie folgt ersetzt:

5. für das Unterrichtsfach Englisch in den Klassen 3 und 4,“.

 

b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:

6. für Integrationshilfen und muttersprachlichen Unterricht.“

 

6. § 10 erhält die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) vom 22. April 2002 (GV. NRW. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), mit der Maßgabe, dass die Nr. 4 gestrichen wird und die Wörter Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ ersetzt werden.

 

7. In § 11 wird Satz 2 gestrichen.

8. In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 6, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 werden die Wörter Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wörter Ministerium für Schule, Jugend und Kinder“ ersetzt.

 

9. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) §§ 8 bis 10 treten am 31. Juli 2005 außer Kraft.“

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 24. Februar 2004

 

 

Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

 

GV. NRW. 2004 S. 108