Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 8 vom 23.3.2004 Seite 119 bis 132

Gesetz zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze

764

Gesetz
zur Umstrukturierung der Landesbank
Nordrhein-Westfalen
zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Gesetze

 

Vom 16. März 2004

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Artikel 1

 

Gesetz über die Landesbank Nordrhein-Westfalen

 

§ 1
Rechtsnatur

(1) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und Münster.

 

(2) Der Name der Landesbank Nordrhein-Westfalen kann durch Satzung geändert werden. Die Namensänderung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

 

§ 2
Satzung

Die Rechtsverhältnisse der Landesbank Nordrhein-Westfalen werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen entgegenstehen. Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§ 3
Aufgaben und Geschäfte

(1) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten. Hierbei orientiert sie sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.

 

(2) Zur Erfüllung ihres Auftrags wird die Landesbank Nordrhein-Westfalen in folgenden Förderbereichen tätig:

a) Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere durch Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen,

b) im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung,

c) Bereitstellung von Risikokapital,

d) bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden,

e) Infrastrukturmaßnahmen,

f) Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum,

g) Umweltschutzmaßnahmen,

h) Technologie-/Innovationsmaßnahmen,

i) Maßnahmen rein sozialer Art,

j) Maßnahmen kultureller und wissenschaftlicher Art.

Die Wohnungsbauförderungsanstalt als eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderung des Wohnungswesens erfüllt den staatlichen Auftrag zur sozialen Wohnraumförderung; insoweit bleibt es bei den Regelungen des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. November 2003 (GV. NRW. S. 682).

 

(3) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände gewähren und sich an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank, der Entwicklungsbank des Europarats oder vergleichbaren Finanzierungsinstituten von Projekten im Gemeinschaftsinteresse beteiligen.

 

(4) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen kann zur Erfüllung ihres Auftrags alle banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen, insbesondere Darlehen und Kredite gewähren, Bürgschaften und Gewährleistungen übernehmen sowie Beteiligungen eingehen. Sie ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben berechtigt, sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen. Bei der Gewährung von Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im Wege der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten beachtet die Landesbank Nordrhein-Westfalen das Diskriminierungsverbot.

 

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Landesbank Nordrhein-Westfalen die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasury Management und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges Haftkapital aufnehmen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen begeben sowie Forderungen an- und verkaufen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Landesbank Nordrhein-Westfalen nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

 

(6) Der Landesbank Nordrhein-Westfalen können einzelne Geschäfte zugewiesen werden, an denen ein dringendes staatliches Interesse des Landes besteht. Nach Zuweisung eines Geschäftes nach Satz 1 sind der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages und die Gewährträgerversammlung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zeitnah zu unterrichten.

 

(7) Tätigkeiten der Landesbank Nordrhein-Westfalen, die nicht unter die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Bereiche fallen oder die dort jeweils aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, sind spätestens nach dem 18. Juli 2005 von rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an denen die Landesbank Nordrhein-Westfalen mehrheitlich beteiligt sein darf. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere Leistungen der Landesbank Nordrhein-Westfalen an solche Unternehmen sowie Leistungen solcher Unternehmen an die Landesbank Nordrhein-Westfalen sind marktgerecht zu vergüten. Die Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Landesbank Nordrhein-Westfalen aus Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1. Für Verbindlichkeiten dieser Art, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten dieser Art nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten dieser Art umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Landesbank Nordrhein-Westfalen dieser Art auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 3 bis 5 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.

 

§ 4
Gewährträger

(1) Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen sind

a) das Land Nordrhein-Westfalen,

b) der Landschaftsverband Rheinland,

c) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe,

d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und

e) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband.

 

(2) Die Gewährträger stellen sicher, dass die Landesbank Nordrhein-Westfalen ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

 

(3) Die Gewährträger haften für die Verbindlichkeiten der Landesbank Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Satzung. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Landesbank Nordrhein-Westfalen nicht zu erlangen ist. Die Gewährträger haften jedoch unmittelbar gesamtschuldnerisch für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Landesbank Nordrhein-Westfalen sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.

 

(4) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 von Hundert betragen. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

 

(5) Die Gewährträger können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf verbleibende Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden. Der Landschaftsverband Rheinland, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen Gewährträgerschaft an der Landesbank Nordrhein-Westfalen entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG erhalten. Der Anteil der Landesbank Nordrhein-Westfalen an der WestLB AG verringert sich dem gemäß. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen erwirbt die Beteiligung am Stammkapital als eigenen Anteil; Rechte daraus stehen ihr nicht zu.

 

(6) Der ausscheidende Gewährträger haftet für Verbindlichkeiten der Landesbank Nordrhein-Westfalen fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausscheidenden Gewährträger fort.

 

(7) Das Ausscheiden von Gewährträgern und die verbleibende Zusammensetzung der Gewährträger in den Fällen des Absatzes 5 ist von der Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

 

(8) Scheidet in den Fällen des Absatzes 5 ein Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger aus, erlischt die Mitgliedschaft aller Mitglieder des ausscheidenden Gewährträgers in den Organen der Landesbank Nordrhein Westfalen und in ihren Ausschüssen. Das Nähere über die Zusammensetzung der Organe und ihrer Ausschüsse in diesem Fall regelt die Satzung.

 

§ 5
Organe

Organe der Landesbank Nordrhein-Westfalen sind

a) die Gewährträgerversammlung,

b) der Verwaltungsrat,

c) der Vorstand.

 

§ 6
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung wird von den am Stammkapital Beteiligten gebildet.

 

(2) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital.

 

§ 7
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über

a) die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Landesbank Nordrhein-Westfalen,

b) alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,

c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes,

d) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,

e) die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer sowie der Prüferin und des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,

f) die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,

g) Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 Satz 1,

h) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie des Ausschusses für Wohnungsbauförderung,

i) die Grundsätze der Geschäfts- und Risikopolitik,

j) die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen.

Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung bei Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe j in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.

 

(2) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 8
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

e) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

f) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,

g) weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a bis f anzurechnen sind,

h) weiteren Mitgliedern als Vertreter der Beschäftigten, von denen zwei nicht in einem Dienstverhältnis zur Landesbank Nordrhein-Westfalen stehen dürfen. Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a bis g. Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte, für zwei Mitglieder, die nicht dem Kreis der Beschäftigten angehören dürfen, und die in einem getrennten Wahlgang zu wählen sind, auch die in der Landesbank Nordrhein-Westfalen vertretenen Gewerkschaften. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden.

 

(2) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstaben g und h beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus.

 

(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis f sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

 

(4) Das Nähere, insbesondere über die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe g, das Erlöschen der Mitgliedschaft, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlussfassung und die Geschäftsordnung regelt die Satzung.

 

§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Landesbank Nordrhein-Westfalen.

 

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,

c) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

d) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

e) die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,

f) die Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung festgelegten Grundsätzen der Geschäftspolitik,

g) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.

 

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für

a) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden,

b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,

c) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

Die Satzung kann regeln, dass die Zustimmung nach Satz 1 Buchstabe a in Fällen von geringerer Bedeutung nicht erforderlich ist.

 

(4) Der Verwaltungsrat hat einen Präsidialausschuss und einen Prüfungsausschuss. Er kann einen Kreditausschuss und weitere Ausschüsse einrichten. Dem Prüfungsausschuss und dem Kreditausschuss dürfen nur Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe a bis g angehören.

 

(5) Der Prüfungsausschuss kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.

 

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(7) Zusammensetzung und Befugnisse der Ausschüsse im Übrigen regelt die Satzung.

 

§ 10
Rechnungslegung

Der Jahresabschluss der Landesbank Nordrhein-Westfalen ist von einer oder einem von der Gewährträgerversammlung zu beauftragenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

 

§ 11
Aufsicht

(1) Die staatliche Aufsicht über die Landesbank Nordrhein-Westfalen führt das Innenministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der Landesbank Nordrhein-Westfalen im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Landesbank Nordrhein-Westfalen unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Landesbank Nordrhein-Westfalen, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

 

(4) Erfüllt die Landesbank Nordrhein-Westfalen die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Landesbank Nordrhein-Westfalen anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Landesbank Nordrhein-Westfalen der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Landesbank Nordrhein-Westfalen das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.

 

(5) Für die in § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 sowie in § 9 Abs. 3 Buchstabe b genannten Maßnahmen und für die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe j bezeichneten Geschäfte ist im Einzelfall - soweit nicht ein Fall von geringerer Bedeutung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vorliegt - die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

 

§ 12
Ausgliederung von Wettbewerbsgeschäftsfeldern

(1) Die Gewährträger können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11) beschließen, aus der Landesbank Nordrhein-Westfalen das Immobilienkreditgeschäft und sonstige dem Wettbewerb zuzuordnende Geschäftsfelder auf Aktiengesellschaften oder auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszugliedern. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Gewährträger.

 

(2) Im Falle der Ausgliederung auf eine Aktiengesellschaft gilt die Landesbank NRW als Gründerin der Aktiengesellschaft. Sie übernimmt das Grundkapital und stellt deren Satzung fest. Entsprechendes gilt im Falle der Ausgliederung auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Umwandlungsgesetzes ergänzend anzuwenden.

 

§ 13
Prüfung durch den Landesrechnungshof

(1) Der Landesrechnungshof prüft die Führung der Geschäfte der Landesbank Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der bestimmungsgemäßen Verwendung aller Fördermittel (Landesmittel und Eigenmittel der Landesbank).

 

(2) Der Landesrechnungshof prüft die Beteiligungen der Landesbank Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der im Wettbewerb stehenden Gesellschaften.

 

(3) § 21 Abs. 9 des Wohnungsbauförderungsgesetzes und § 91 der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.

 

(4) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen stellt sicher, dass die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung von dritter Seite bereit gestellter Mittel durch die jeweiligen Prüforgane erfolgen kann.

 

764

Artikel 2

 

Änderungen des Sparkassengesetzes

 

Das Gesetz über die Sparkassen sowie über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 504, ber. S. 578) wird wie folgt geändert:

1. Das Gesetz erhält folgende Überschrift:

Gesetz über die Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG -)“.

 

2. Der Abschnitt B wird aufgehoben.

 

3. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter und der Landesbank Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter der Landesbank Nordrhein-Westfalen und“ gestrichen.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

764

Artikel 3

 

Änderung des Artikels 10 des Gesetzes
zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in
Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002
(GV. NRW. S. 284)

 

In Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) werden die Nummern 25 bis 31 aufgehoben.

 

764

Artikel 4

 

Neubekanntmachung des Sparkassengesetzes

 

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Sparkassengesetz in der ab 31. März 2004 geltenden Fassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragrafenfolge bekannt zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu berichtigen.

 

(2) Die Ermächtigung durch Artikel 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bleibt unberührt.

 

Artikel 5

 

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am 31. März 2004 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. März 2004

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister
zugleich für den Finanzminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

 

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Harald  S c h a r t a u

 

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

 

GV. NRW. 2004 S. 126