Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 8 vom 23.3.2004 Seite 119 bis 132
Gesetz zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze |
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Gesetz zur Umstrukturierung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Gesetze
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Gesetz
zur Umstrukturierung der Landesbank
Nordrhein-Westfalen
zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung anderer Gesetze
Vom
16. März 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel
1
Gesetz
über die Landesbank Nordrhein-Westfalen
§ 1
Rechtsnatur
(1) Die Landesbank
Nordrhein-Westfalen ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer
rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf und
Münster.
(2) Der Name der Landesbank
Nordrhein-Westfalen kann durch Satzung geändert werden. Die Namensänderung ist
im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu
machen.
§ 2
Satzung
Die Rechtsverhältnisse der
Landesbank Nordrhein-Westfalen werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die
nachstehenden Bestimmungen entgegenstehen. Die Änderung der Satzung bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 3
Aufgaben und Geschäfte
(1) Die
Landesbank Nordrhein-Westfalen hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine
kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben,
insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und
Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den
Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu
verwalten. Hierbei orientiert sie sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.
(2) Zur Erfüllung ihres Auftrags wird die Landesbank Nordrhein-Westfalen in folgenden Förderbereichen tätig:
a) Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere durch Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen,
b) im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung,
c) Bereitstellung von Risikokapital,
d) bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden,
e) Infrastrukturmaßnahmen,
f) Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum,
g) Umweltschutzmaßnahmen,
h) Technologie-/Innovationsmaßnahmen,
i) Maßnahmen rein sozialer Art,
j) Maßnahmen kultureller und wissenschaftlicher Art.
Die Wohnungsbauförderungsanstalt
als eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur
Förderung des Wohnungswesens erfüllt den staatlichen Auftrag zur sozialen
Wohnraumförderung; insoweit bleibt es bei den Regelungen des
Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 4. November 2003 (GV. NRW. S. 682).
(3) Die Landesbank Nordrhein-Westfalen
kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere Finanzierungsformen an
Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände gewähren und sich
an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank, der Entwicklungsbank des
Europarats oder vergleichbaren Finanzierungsinstituten von Projekten im
Gemeinschaftsinteresse beteiligen.
(4) Die Landesbank
Nordrhein-Westfalen kann zur Erfüllung ihres Auftrags alle banküblichen
Finanzierungsinstrumente einsetzen, insbesondere Darlehen und Kredite gewähren,
Bürgschaften und Gewährleistungen übernehmen sowie Beteiligungen eingehen. Sie
ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben berechtigt, sich an Unternehmen in
der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne
Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen. Bei der Gewährung von
Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im
Wege der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Im Verhältnis zu
anderen Kreditinstituten beachtet die Landesbank Nordrhein-Westfalen das
Diskriminierungsverbot.
(5) Zur
Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Landesbank Nordrhein-Westfalen die Geschäfte
und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in
direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das
Treasury Management und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges
Haftkapital aufnehmen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe und sonstige
Schuldverschreibungen begeben sowie Forderungen an- und verkaufen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das
Girogeschäft sind der Landesbank Nordrhein-Westfalen nur für eigene Rechnung
und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in
direktem Zusammenhang stehen.
(6) Der Landesbank
Nordrhein-Westfalen können einzelne Geschäfte zugewiesen werden, an denen ein
dringendes staatliches Interesse des Landes besteht. Nach Zuweisung eines
Geschäftes nach Satz 1 sind der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages
und die Gewährträgerversammlung der Landesbank Nordrhein-Westfalen zeitnah zu
unterrichten.
(7)
Tätigkeiten der Landesbank Nordrhein-Westfalen, die nicht unter die in den
Absätzen 1 bis 5 genannten Bereiche fallen oder die dort jeweils aufgeführten
Bedingungen nicht erfüllen, sind spätestens nach dem 18. Juli 2005 von
rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung
durchzuführen, an denen die Landesbank Nordrhein-Westfalen mehrheitlich
beteiligt sein darf. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere
Leistungen der Landesbank Nordrhein-Westfalen an solche Unternehmen sowie
Leistungen solcher Unternehmen an die Landesbank Nordrhein-Westfalen sind
marktgerecht zu vergüten. Die Gewährträger der Landesbank
Nordrhein-Westfalen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu
diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der Landesbank
Nordrhein-Westfalen aus Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1. Für
Verbindlichkeiten dieser Art, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt
dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte
Verbindlichkeiten dieser Art nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31.
Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden
ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der
bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten dieser Art umgehend
nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich
festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem
Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen
der Landesbank Nordrhein-Westfalen dieser Art auf Grund eigener
Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und
fällig im Sinne der Sätze 3 bis 5 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine
solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als
Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.
§ 4
Gewährträger
(1) Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen sind
a) das Land Nordrhein-Westfalen,
b) der Landschaftsverband Rheinland,
c) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe,
d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und
e) der Westfälisch-Lippische
Sparkassen- und Giroverband.
(2) Die Gewährträger stellen
sicher, dass die Landesbank Nordrhein-Westfalen ihre Aufgaben erfüllen kann
(Anstaltslast).
(3) Die Gewährträger haften für die
Verbindlichkeiten der Landesbank Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Satzung.
Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist erst möglich, wenn eine Befriedigung aus
dem Vermögen der Landesbank Nordrhein-Westfalen nicht zu erlangen ist. Die
Gewährträger haften jedoch unmittelbar gesamtschuldnerisch für die von der Bank
aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als
Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und
andere Kredite an die Landesbank Nordrhein-Westfalen sowie für Kredite, soweit
sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
(4) Die Landesbank
Nordrhein-Westfalen kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als
Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend -
aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am
Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 von Hundert betragen. Die
Landesbank Nordrhein-Westfalen kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Gewährträger der Landesbank
Nordrhein-Westfalen und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts zugelassen.
(5) Die Gewährträger können
aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer
jeweiligen Rechte und Pflichten auf verbleibende Gewährträger aus dem Kreis der
Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden. Der
Landschaftsverband Rheinland, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der
Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische
Sparkassen- und Giroverband können aufgrund einer Vereinbarung aller
Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die
Landesbank Nordrhein-Westfalen aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank
Nordrhein-Westfalen ausscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer
jeweiligen Gewährträgerschaft an der Landesbank Nordrhein-Westfalen
entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG
erhalten. Der Anteil der Landesbank Nordrhein-Westfalen an der WestLB AG verringert sich dem gemäß. Die Landesbank
Nordrhein-Westfalen erwirbt die Beteiligung am Stammkapital als eigenen Anteil;
Rechte daraus stehen ihr nicht zu.
(6) Der ausscheidende Gewährträger
haftet für Verbindlichkeiten der Landesbank Nordrhein-Westfalen fort, die im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Ausscheidens begründet waren. Die
Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse
der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausscheidenden Gewährträger fort.
(7) Das Ausscheiden von
Gewährträgern und die verbleibende Zusammensetzung der Gewährträger in den
Fällen des Absatzes 5 ist von der Aufsichtsbehörde im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
(8) Scheidet in den Fällen des
Absatzes 5 ein Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger aus, erlischt die
Mitgliedschaft aller Mitglieder des ausscheidenden Gewährträgers in den Organen
der Landesbank Nordrhein Westfalen und in ihren Ausschüssen. Das Nähere über
die Zusammensetzung der Organe und ihrer Ausschüsse in diesem Fall regelt die
Satzung.
§ 5
Organe
Organe der Landesbank Nordrhein-Westfalen sind
a) die Gewährträgerversammlung,
b) der Verwaltungsrat,
c) der Vorstand.
§ 6
Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung
wird von den am Stammkapital Beteiligten gebildet.
(2) Das Stimmrecht in der
Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital.
§ 7
Aufgaben der Gewährträgerversammlung
(1) Die Gewährträgerversammlung beschließt über
a) die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Landesbank Nordrhein-Westfalen,
b) alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,
c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns und die Deckung eines Bilanzverlustes,
d) die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
e) die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer sowie der Prüferin und des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,
f) die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern in besonderen Fällen,
g) Maßnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 Satz 1,
h) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sowie des Ausschusses für Wohnungsbauförderung,
i) die Grundsätze der Geschäfts- und Risikopolitik,
j) die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen.
Die Satzung kann regeln, dass die
Zustimmung bei Maßnahmen nach Satz 1 Buchstabe j in Fällen von geringerer
Bedeutung nicht erforderlich ist.
(2) Die Gewährträgerversammlung
gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen,
c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,
d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,
e) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,
f) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,
g) weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a bis f anzurechnen sind,
h) weiteren Mitgliedern als
Vertreter der Beschäftigten, von denen zwei nicht in einem Dienstverhältnis zur
Landesbank Nordrhein-Westfalen stehen dürfen. Die Zahl der Mitglieder als
Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach
Buchstabe a bis g. Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die
Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft
berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Beschäftigten sind
der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte, für zwei Mitglieder, die
nicht dem Kreis der Beschäftigten angehören dürfen, und die in einem getrennten
Wahlgang zu wählen sind, auch die in der Landesbank Nordrhein-Westfalen
vertretenen Gewerkschaften. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das
Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den
jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder
gemäß Absatz 1 Buchstaben g und h beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit
üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter
aus.
(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 1
Buchstabe a bis f sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen
außer im Vorsitz durch einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind
berechtigt, diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.
(4) Das Nähere, insbesondere über
die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe g, das Erlöschen der
Mitgliedschaft, den Vorsitz, die Sitzungen, die Beschlussfassung und die
Geschäftsordnung regelt die Satzung.
§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht
die Geschäftsführung des Vorstandes der Landesbank Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern,
c) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,
d) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,
e) die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,
f) die Richtlinien für die Bankgeschäfte in Übereinstimmung mit den von der Gewährträgerversammlung festgelegten Grundsätzen der Geschäftspolitik,
g) den Erlass einer
Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat.
(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für
a) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden,
b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,
c) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
Die Satzung kann regeln, dass die
Zustimmung nach Satz 1 Buchstabe a in Fällen von geringerer Bedeutung nicht
erforderlich ist.
(4) Der Verwaltungsrat hat einen
Präsidialausschuss und einen Prüfungsausschuss. Er kann einen Kreditausschuss
und weitere Ausschüsse einrichten. Dem Prüfungsausschuss und dem
Kreditausschuss dürfen nur Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe a bis g
angehören.
(5) Der Prüfungsausschuss kann
jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm
bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht,
Sachverständige hinzuzuziehen.
(6) Der Verwaltungsrat gibt sich
eine Geschäftsordnung.
(7) Zusammensetzung und Befugnisse
der Ausschüsse im Übrigen regelt die Satzung.
§ 10
Rechnungslegung
Der Jahresabschluss der Landesbank
Nordrhein-Westfalen ist von einer oder einem von der Gewährträgerversammlung zu
beauftragenden Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer
(Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 11
Aufsicht
(1) Die staatliche Aufsicht über
die Landesbank Nordrhein-Westfalen führt das Innenministerium. Die Aufsicht
erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der Landesbank Nordrhein-Westfalen im
Einklang mit Recht und Gesetz steht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich
jederzeit über die Angelegenheiten der Landesbank Nordrhein-Westfalen
unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge
nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann
verlangen, dass die Organe der Landesbank Nordrhein-Westfalen zur Behandlung
einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und
Anordnungen der Organe der Landesbank Nordrhein-Westfalen, die das geltende
Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund
derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig
gemacht werden.
(4) Erfüllt die Landesbank
Nordrhein-Westfalen die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt
sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 nicht nach, so kann die
Aufsichtsbehörde die Landesbank Nordrhein-Westfalen anweisen, innerhalb einer
angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Landesbank
Nordrhein-Westfalen der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach,
so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der Landesbank Nordrhein-Westfalen das
Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine
Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.
(5) Für die in § 3 Abs. 4 Satz 2
und § 4 Abs. 4 sowie in § 9 Abs. 3 Buchstabe b genannten Maßnahmen und für die
in § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe j bezeichneten Geschäfte ist im Einzelfall -
soweit nicht ein Fall von geringerer Bedeutung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vorliegt
- die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
§ 12
Ausgliederung von Wettbewerbsgeschäftsfeldern
(1) Die Gewährträger können mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11) beschließen, aus der Landesbank
Nordrhein-Westfalen das Immobilienkreditgeschäft und sonstige dem Wettbewerb
zuzuordnende Geschäftsfelder auf Aktiengesellschaften oder auf Gesellschaften
mit beschränkter Haftung auszugliedern. Der Beschluss bedarf der Zustimmung
aller Gewährträger.
(2) Im Falle der Ausgliederung auf
eine Aktiengesellschaft gilt die Landesbank NRW als Gründerin der
Aktiengesellschaft. Sie übernimmt das Grundkapital und stellt deren Satzung fest.
Entsprechendes gilt im Falle der Ausgliederung auf eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Dritten Buches des
Umwandlungsgesetzes ergänzend anzuwenden.
§ 13
Prüfung durch den Landesrechnungshof
(1) Der Landesrechnungshof prüft
die Führung der Geschäfte der Landesbank Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang
mit der bestimmungsgemäßen Verwendung aller Fördermittel (Landesmittel und
Eigenmittel der Landesbank).
(2) Der Landesrechnungshof prüft
die Beteiligungen der Landesbank Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme der im
Wettbewerb stehenden Gesellschaften.
(3) § 21 Abs. 9 des
Wohnungsbauförderungsgesetzes und § 91 der Landeshaushaltsordnung bleiben
unberührt. Die Bestellung der Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfer gemäß §
7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(4) Die Landesbank
Nordrhein-Westfalen stellt sicher, dass die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung
von dritter Seite bereit gestellter Mittel durch die jeweiligen Prüforgane
erfolgen kann.
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Artikel
2
Änderungen
des Sparkassengesetzes
Das Gesetz über die Sparkassen sowie über die Landesbank Nordrhein-Westfalen und Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 504, ber. S. 578) wird wie folgt geändert:
1. Das Gesetz erhält folgende Überschrift:
„Gesetz über die
Sparkassen sowie über die Sparkassen- und Giroverbände (Sparkassengesetz - SpkG -)“.
2. Der Abschnitt B wird aufgehoben.
3. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der Landesbank Nordrhein-Westfalen“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „der Landesbank Nordrhein-Westfalen und“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
764
Artikel
3
Änderung
des Artikels 10 des Gesetzes
zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in
Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002
(GV. NRW. S. 284)
In Artikel 10 des Gesetzes vom 2.
Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) werden die Nummern 25 bis 31 aufgehoben.
764
Artikel
4
Neubekanntmachung
des Sparkassengesetzes
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt,
das Sparkassengesetz in der ab 31. März 2004 geltenden Fassung mit neuem Datum
und in fortlaufender Paragrafenfolge bekannt zumachen und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlautes zu berichtigen.
(2) Die Ermächtigung durch Artikel
13 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bleibt unberührt.
Artikel
5
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 31. März
2004 in Kraft.
Düsseldorf, den 16. März 2004
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der
Innenminister
zugleich für den Finanzminister
Dr.
Fritz B e h r e n s
Der
Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Harald S c h a r t a u
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr.
Michael V e s p e r
GV.
NRW. 2004 S. 126