Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 8 vom 23.3.2004 Seite 119 bis 132
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen durch Unternehmen |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen durch Unternehmen
215
Verordnung
über die Zuständigkeit
für die Erteilung einer Genehmigung
zur Durchführung von Notfallrettung und
Krankentransport mit Luftfahrzeugen
durch Unternehmen
Vom
19. Februar 2004
Auf Grund des § 25 Abs. 2 des Gesetzes
über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch
Unternehmen (RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird verordnet:
§ 1
Die Bezirksregierungen Düsseldorf
und Münster sind zuständig für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung
von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen durch Unternehmen.
§ 2
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist
auch für Unternehmen zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Köln und die
Bezirksregierung Münster für Unternehmen, die ihren Sitz in den
Regierungsbezirken Arnsberg und Detmold haben. Soweit Unternehmen keinen Sitz
im Land Nordrhein-Westfalen haben, ist die Bezirksregierung Münster zuständig.
§ 3
Über die Erfahrungen mit dieser
Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. April
2004 in Kraft.
Düsseldorf, den 19. Februar 2004
Die
Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Birgit F i s c h e r
GV.
NRW. 2004 S. 121