Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 8 vom 23.3.2004 Seite 119 bis 132
Satzung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2004 |
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Satzung des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2004
Satzung
des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe über die Zuweisung von
Mitteln des Integrationsamtes aus der
Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX
an die örtlichen Fürsorgestellen bei den
kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten
und Kreisen in Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2004
Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund des § 11 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechtes (DG-KoFSchwbR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch den Artikel 7 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW S. 284), am 26. Februar 2004 folgende Satzung des Integrationsamtes beschlossen:
§ 1
Für das Haushaltsjahr 2004 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als örtlichen Fürsorgestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des SGB IX in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX (Zust.VO SGB IX) vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch den Artikel 8 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766)
30 vom Hundert
des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen.
§ 2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe im Haushaltsjahr 2003 aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 Sozialgesetzbuch IX unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2003 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches IX.
§ 3
(1) 25 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Fürsorgestellen aufgeteilt entsprechend der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die am 31. Oktober 2002 in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern (§ 71 Abs. 1 SGB IX) beschäftigt wurden.
(4) Die örtlichen Fürsorgestellen berichten dem Integrationsamt bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.
S e i f e r t |
Vorsitzende der |
11. Landschaftsversammlung |
S c h ä f e r |
Schriftführer der |
11. Landschaftsversammlung |
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe