Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 8 vom 23.3.2004 Seite 119 bis 132

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von
Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen
(KHSt-VO)

 

Vom 4. März 2004

 

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629) wird verordnet:

 

Artikel I

 

Die Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO) vom 17. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 639) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

2. Im Regierungsbezirk Detmold

das Polizeipräsidium Bielefeld für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Landrats Gütersloh, der Landrätin Herford und der Landräte Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke sowie Paderborn als Kreispolizeibehörden.“

 

2. § 1 Nr. 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a) das Polizeipräsidium Düsseldorf für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Landrats Mettmann sowie des Landrats des Rhein-Kreises Neuss als Kreispolizeibehörden,“.

 

3. § 1 Nr. 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b) das Polizeipräsidium Bonn für seinen Polizeibezirk und die Polizeibezirke des Landrats Euskirchen sowie des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörden,“.

 

4. § 1 Nr. 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c) das Polizeipräsidium Köln für seinen Polizeibezirk, den Polizeibezirk des Polizeipräsidiums Leverkusen und die Polizeibezirke der Landräte des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises sowie des Oberbergischen Kreises als Kreispolizeibehörden.“

 

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

Sie tritt am 10. November 2008 außer Kraft.“

 

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

 

Artikel II

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 4. März 2004

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

 

GV. NRW. 2004 S. 125