Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 9 vom 5.4.2004 Seite 133 bis 144
Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung |
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Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung
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Gesetz
zur Anpassung des Landesrechts
an das Verjährungsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung
Vom
16. März 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Anpassung des Landesrechts
an das Verjährungsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Fassung
2060
Artikel
1
Ordnungsbehördengesetz
Das Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 410), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden
in der Angabe zu § 51 ein Semikolon und die Wörter „Übergangsvorschrift
zu § 41“ angefügt.
2. § 41 wird wie folgt gefasst:
„§
41
Verjährung des Entschädigungsanspruchs
Für die Verjährung des
Entschädigungsanspruchs gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen entsprechend.“
3. Dem § 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 41 in der seit
dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und
noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs.
4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 41
dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an
die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.“
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Artikel
2
Gesetz
über die Rechtsanwaltsversorgung
Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 684), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§
9
Verjährung
Für die Verjährung der
satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt
gefasst: „Übergangsregelungen“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) § 9 in der seit dem
1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch
nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und
4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 9
dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die
Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.“
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Artikel
3
Gesetz
über das Notarversorgungswerk Köln
Das Gesetz über das Notarversorgungswerk Köln (NotVG NW) vom 4. November 1986 (GV. NRW. S. 680, ber. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§
9
Verjährung
Für die Verjährung der
satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt
gefasst: „Übergangsregelungen“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) § 9 in der seit dem
1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch
nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und
4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 9
dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an
die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.“
33
Artikel
4
Gesetz
über die Versorgung
der Steuerberaterinnen und Steuerberater
Das Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 778), wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§
11
Verjährung
Für die Verjährung der
satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt
gefasst: „Übergangsregelungen“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) § 11 in der seit
dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und
noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs.
3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen
Gesetzbuchs § 11 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30.
April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.“
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Artikel
5
Ausführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (PrGS. S. 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
„Die Verjährung von Ansprüchen
1. der Kirchen, der Geistlichen und der sonstigen Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen,
2. auf Zahlung der von einer Verwaltungsbehörde, einem Verwaltungsgericht oder einer Auseinandersetzungsbehörde nicht oder zu wenig eingezogenen Kosten,
3. der Ortsbehörden wegen der Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Tätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte,
4. auf Rückerstattung von Kosten, die von einer öffentlichen Behörde mit Unrecht erhoben sind,
5. auf Rückstände von Verkehrsabgaben, die infolge einer besonderen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind,
richtet sich, soweit sie nicht in
anderen Gesetzen geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in entsprechender Anwendung.“
2. Artikel 9 wird aufgehoben.
3. Artikel 15 § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Unterlässt der Verpflichtete die Bewirkung einer vertragsmäßigen Leistung“ werden durch die Wörter „Erbringt der Verpflichtete eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, oder braucht er sie nach § 275 Abs. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zu erbringen“ ersetzt.
b) Die Wörter „wegen der
Nichterfüllung oder des Verzugs nach § 325 Abs. 2 oder § 326“ werden durch die
Wörter „nach § 323 oder § 326 Abs. 5“ ersetzt.
4. In Artikel 29 § 5 Abs. 1 wird
die Angabe „§ 497 Abs. 1 und der §§ 498 bis 502“ durch die Angabe „§
456 Abs. 1 und der §§ 457 bis 461“ ersetzt.
5. Nach Artikel 87 wird folgender Artikel 88 eingefügt:
„Artikel 88
Artikel 8 in der seit dem 1. Mai
2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht
verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis
4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 8 dieses Gesetzes, an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 und
an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 tritt.“
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Artikel
6
Nachbarrechtsgesetz
Das Nachbarrechtsgesetz (NachbG NW) vom 15. April 1969 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 193), wird wie folgt geändert:
1. Die Abkürzung wird wie folgt
gefasst: „NachbG NRW“.
2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.“
3. In § 36 Abs. 4 wird das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen.
4. § 47 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Anspruch auf Beseitigung
einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der in den §§ 40 bis 44 und 46
vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar
nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben
hat. Der Anspruch unterliegt nicht der Verjährung.“
5. § 51 wird aufgehoben.
6. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird
Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Verjährung von
Ansprüchen auf Schadensersatz und anderen, auf Geld gerichteten Ansprüchen nach
diesem Gesetz, die am 1. Mai 2004 bestehen und noch nicht verjährt sind,
richtet sich allein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der
Beginn der Verjährung bestimmt sich jedoch für die Zeit vor dem 1. Mai 2004 nach
§ 51 dieses Gesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Ist die
Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach § 51 dieses
Gesetzes in der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Fassung, so wird die kürzere
Frist von dem 1. Mai 2004 an berechnet. Läuft jedoch die in § 51 dieses
Gesetzes in der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Fassung bestimmte längere Frist
früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmte kürzere Frist ab, so ist
die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.“
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Artikel
7
Gesetz
über die Versorgung
der Wirtschaftsprüfer und
der vereidigten Buchprüfer
Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§
10
Verjährung
Für die Verjährung der
satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.“
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt
gefasst: „Übergangsregelungen“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) § 10 in der seit
dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und
noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs.
3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen
Gesetzbuchs § 10 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30.
April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.“
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Artikel
8
Vermessungs-
und Katastergesetz
Das Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360) wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis
5, Abs. 2, §§ 198, 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dessen Bestimmungen
über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung und über Rechtsfolgen
der Verjährung sind entsprechend anzuwenden.“
Artikel
9
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2004
in Kraft.
Düsseldorf, den 16. März 2004
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der
Innenminister
zugleich für den Finanzminister
Dr.
Fritz B e h r e n s
Der Justizminister
Wolfgang G e r h a r d s
Der
Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Harald S c h a r t a u
Die
Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
Der
Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
Dr.
Michael V e s p e r
Die
Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bärbel H ö h n
Der
Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
Dr. Axel H o r s t m a n n
GV.
NRW. 2004 S. 135